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Document 62011CA0119

    Rechtssache C-119/11: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Februar 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 99 und 110 — Mehrwertsteuer — Ermäßigter Mehrwertsteuersatz — Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Eintrittspreise für Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen auf Wunsch während der Aufführung Speisen und Getränke serviert werden)

    ABl. C 118 vom 21.4.2012, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/7


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Februar 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik

    (Rechtssache C-119/11) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 99 und 110 - Mehrwertsteuer - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Eintrittspreise für Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen auf Wunsch während der Aufführung Speisen und Getränke serviert werden)

    2012/C 118/10

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und C. Soulay)

    Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 99 und 110 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 2,10 % auf die Eintrittspreise für Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung Speisen und Getränke serviert werden — Verbot, den Anwendungsbereich einer ursprünglichen Ausnahmeregelung zu erweitern, nachdem ihr Geltungsbereich eingeschränkt wurde

    Tenor

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 99 und 110 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie seit dem 1. Januar 2007 einen Mehrwertsteuersatz von 2,10 % auf die Einnahmen anwendet, die mit den Eintrittpreisen der Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung auf Wunsch Speisen und Getränke serviert werden, erzielt worden sind.

    2.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


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