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Document 62011CA0011

    Rechtssache C-11/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof — Deutschland) — Air France/Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts (Vorabentscheidungsersuchen — Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Art. 6 und 7 — Flug mit Anschlussflügen — Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel — Verspätung von drei Stunden oder mehr — Ausgleichsanspruch der Fluggäste)

    ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 114/8


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof — Deutschland) — Air France/Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts

    (Rechtssache C-11/11) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 6 und 7 - Flug mit Anschlussflügen - Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel - Verspätung von drei Stunden oder mehr - Ausgleichsanspruch der Fluggäste)

    2013/C 114/09

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Air France

    Beklagte: Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Interkontinentalflug, der aus mehreren Teilstrecken besteht — Situation, in der die Ankunft am Endziel mit einer Verspätung von zehn Stunden erfolgt, obwohl die Verspätung beim Abflug innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Grenzen liegt — Etwaiger Ausgleichsanspruch

    Tenor

    Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.


    (1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.


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