Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010TO0533

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011.
    DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen Europäische Kommission.
    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Änderung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen RTVE - Beschluss der Kommission, mit dem das neue Finanzierungssystem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
    Rechtssache T-533/10 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00168*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:263





    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 – DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission

    (Rechtssache T‑533/10 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Änderung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen RTVE – Beschluss der Kommission, mit dem das neue Finanzierungssystem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

    1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni juris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21-23)

    2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Schaden, der später ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 26-27, 29-30)

    3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung unter Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem sie gehört (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 35)

    4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 40)

    5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 55)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten von RTVE plant (ABl. 2011, L 1, S. 9)

    Entscheidung

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Top