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Document 62010TO0413

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011.
Socitrel - Sociedade Industrial de Trefilaria, SA gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, mit dem eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-413/10 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00112*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:179





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011 – Socitrel/Kommission

(Rechtssache T-413/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Beschluss der Kommission, mit dem eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 10-11)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 14-16, 18)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 21-22, 25-27, 29)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung der finanziellen Lage des Konzerns, zu der das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 36-37)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Mögliche Gefährdung der antragstellenden Gesellschaft – Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 44-46)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Berücksichtigung mangelnder Sorgfalt des Antragstellers (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnr. 53)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl) sowie Antrag auf Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Art. 2 des genannten Beschlusses verhängten Geldbuße zu vermeiden

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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