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Document 62010TO0344

    Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Mai 2012.
    UPS Europe NV/SA und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Fehlen einer Entscheidung über den Abschluss des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens – Untätigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit.
    Rechtssache T‑344/10.

    Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:216





    Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Mai 2012 –
    UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission

    (Rechtssache T‑344/10)

    „Staatliche Beihilfen – Fehlen einer Entscheidung über den Abschluss des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens – Untätigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit“

    Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unterbliebener Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens für Beihilfen durch die Kommission – Klagerecht eines konkurrierenden Unternehmens – Voraussetzung – Spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung (Art. 88 Abs. 2 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 265 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 34‑35, 42‑44, 47‑50, 55, 59‑60)

    Gegenstand

    Untätigkeitsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, in dem am 12. September 2007 eingeleiteten Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatlichen Beihilfen, die die deutschen Behörden der Deutsche Post AG gewährt haben (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]), innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu treffen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die UPS Europe NV/SA und die United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

    3.

    Die Deutsche Post AG trägt ihre eigenen Kosten.

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