EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010TO0061

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2010.
Fernando Marcelino Victoria Sánchez gegen Europäisches Parlament und Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-61/10 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00120*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:265





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2010 – Victoria Sánchez/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-61/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Einreichung der Anträge – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 12, 14‑18)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 13)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen zur Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers sowie seiner Grundrechte und der Grundrechte der möglicherweise betroffenen europäischen Bürger

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Top