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Document 62010TN0537

    Rechtssache T-537/10: Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Adamowski/HABM — Fagumit (FAGUMIT)

    ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 30/46


    Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Adamowski/HABM — Fagumit (FAGUMIT)

    (Rechtssache T-537/10)

    ()

    2011/C 30/84

    Sprache der Klageschrift: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Ursula Adamowski (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. von Schultz)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit Sp. z o.o. (Wolbrom, Polen)

    Anträge der Klägerin

    Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2010 in der Sache R 1002/2009-1 aufzuheben;

    den Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 005 980 zurückzuweisen;

    die Kosten des Löschungs-, des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Klageverfahrens dem HABM aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die das Wortelement „FAGUMIT“ enthält, für Waren der Klassen 12 und 17.

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit Sp. z o.o.

    Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Bildmarke, die das Wortelement „FAGUMIT“ enthält, für Waren der Klasse 17.

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrages.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Marke wurde für nichtig erklärt.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer es unterlassen habe, rechtsgültige Belege vorzulegen, aus denen sich eine tatsächliche Benutzung des Firmenkennzeichens „FAGUMIT“ ergibt; Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sich wirksam mit einer Registrierung der Markenrechte an der Bezeichnung „FAGUMIT“ einverstanden erklärt habe, sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da der Klägerin kein bösgläubiges Handeln zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke zur Last gelegt werden könne.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


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