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Document 62010TN0232

Rechtssache T-232/10: Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Couture Tech Limited/HABM (Abbildung eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel)

ABl. C 195 vom 17.7.2010, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/29


Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Couture Tech Limited/HABM (Abbildung eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel)

(Rechtssache T-232/10)

2010/C 195/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Couture Tech Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: B. Whyatt, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2010 in der Sache R 1509/2008-2 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke in Form eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 18, 23, 26 und 43 — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 585 898.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer diese Vorschriften fehlerhaft auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angewandt habe.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Regeln der Billigkeit, da dem berechtigten Vertrauen der Klägerin, dass die von ihr angemeldete Gemeinschaftsmarke eingetragen würde, nicht Rechnung getragen worden sei.


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