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Document 62010TJ0067

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. September 2011.
    Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.
    EAGFL - Abteilung Ausrichtung - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Finanzielle Beteiligung am operationellen Programm zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Wirksamkeit der Kontrollen - Verhältnismäßigkeit.
    Rechtssache T-67/10.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00313*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:518





    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. September 2011 – Spanien/Kommission

    (Rechtssache T‑67/10)

    „EAGFL – Abteilung Ausrichtung – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Finanzielle Beteiligung am operationellen Programm zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Wirksamkeit der Kontrollen – Verhältnismäßigkeit“

    1.                     Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Beträchtliche Mängel, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen können – Folge – Aussetzung von Zwischenzahlungen (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 Buchst. c und 3; Verordnung Nr. 438/2001 der Kommission, Art. 3, 4 und 7) (vgl. Randnrn. 23-25)

    2.                     Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Entscheidung, einen Zuschuss wegen Unregelmäßigkeiten zu kürzen – Nicht bestimmbare finanzielle Auswirkungen – Pauschale Berichtigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 39 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 36-38)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 9827 der Kommission vom 10. Dezember 2009, mit der im Zusammenhang mit der Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Finanzkorrekturen hinsichtlich der Beihilfen der Abteilung Ausrichtung des EAGFL zum operationellen Programm CCI 2000.ES.16.1.PO.007 (Spanien – Kastilien und León) vorgenommen wurden

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

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