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Document 62010TJ0022

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. November 2011.
Esprit International LP gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche besteht - Ältere nationale Bildmarke, die einen Buchstaben darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Rechtssache T-22/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00381*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:651





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. November 2011 – Esprit International/HABM – Marc O'Polo International (Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche)

(Rechtssache T-22/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche besteht – Ältere nationale Bildmarke, die einen Buchstaben darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 106-108)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2009 (Sache R 1666/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Marc O’Polo International GmbH und der Esprit International LP

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Esprit International LP trägt die Kosten.

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