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Document 62010TA0301

Rechtssache T-301/10: Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 — in ‘t Veld/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend den Entwurf eines internationalen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) — Dokumente betreffend die Verhandlungen — Verweigerung des Zugangs — Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen — Offenkundiger Ermessensfehler — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

ABl. C 129 vom 4.5.2013, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/14


Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 — in ‘t Veld/Kommission

(Rechtssache T-301/10) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den Entwurf eines internationalen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) - Dokumente betreffend die Verhandlungen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen - Offenkundiger Ermessensfehler - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

2013/C 129/26

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sophie in ’t Veld (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und J. Block)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hermes und C. ten Dam, dann C. Hermes und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E.3/HP/psi — Ares (2010) 234950 der Kommission vom 4. Mai 2010, soweit darin der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend den Entwurf eines internationalen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) verweigert wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung SG.E.3/HP/psi — Ares (2010) 234950 der Kommission vom 4. Mai 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 21 und 25 der Liste im Anhang dieser Entscheidung verweigert worden ist und die folgenden Stellen in anderen Dokumenten dieser Liste unerkenntlich gemacht worden sind:

Dokument Nr. 45 auf Seite 2 unter der Überschrift „Participants“, zweiter Absatz, letzter Satz;

Dokument Nr. 47 auf Seite 1 unter der Überschrift „Participants“, zweiter Absatz, letzter Satz;

Dokument Nr. 47 auf Seite 2 unter der Überschrift „1. Digital Environment (including Internet)“, zweiter Absatz, letzter Satz;

Dokument Nr. 48 auf Seite 2, Absatz unter Nr. 4, letzter Teil des Satzes.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Frau Sophie in ’t Veld trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Frau in’t Veld.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


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