EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010TA0264

Rechtssachen T-264/10 und T-266/10: Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2012 — Spanien/Kommission (Von Spanien betriebenes operationelles Programm des Kohäsionsfonds und des EFRE (Operationelles Programm des ESF zur Bekämpfung von Diskriminierung 2007-2013) — Zwischenzahlungsantrag — Entscheidung über die Unterbrechung der Zahlungsfrist wegen erheblicher Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 87 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006)

ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/18


Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2012 — Spanien/Kommission

(Rechtssachen T-264/10 und T-266/10) (1)

(Von Spanien betriebenes operationelles Programm des Kohäsionsfonds und des EFRE (Operationelles Programm des ESF zur Bekämpfung von Diskriminierung 2007-2013) - Zwischenzahlungsantrag - Entscheidung über die Unterbrechung der Zahlungsfrist wegen erheblicher Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 87 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006)

2012/C 227/26

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und B. Conte)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Kommission vom 10. Mai 2010 (T-264/10) und vom 11. Mai 2010 (T-266/10), mit denen diese den spanischen Behörden die Unterbrechung der Frist zur Zahlung bestimmter vom Königreich Spanien beantragter Zwischenzahlungen mitgeteilt hat

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-264/10 und T-266/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 10. und 11. Mai 2010, mit denen diese den spanischen Behörden die Unterbrechung der Frist zur Zahlung bestimmter vom Königreich Spanien beantragter Zwischenzahlungen mitgeteilt hat, werden für nichtig erklärt.

3.

Der Antrag auf Anerkennung der Begründetheit der Forderung von Verzugszinsen wird zurückgewiesen.

4.

Über den auf Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Antrag eine prozessleitende Maßnahme anzuordnen, braucht nicht entschieden zu werden.

5.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


Top