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Document 62010TA0110

    Rechtssache T-110/10: Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Insula/Kommission (Schiedsklausel — Finanzierungsvertrag für Forschungs- und Entwicklungsprojekte — Vertrag El Hierro — Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen — Erstattung der gezahlten Vorschüsse — Widerklage der Kommission)

    ABl. C 217 vom 21.7.2012, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/18


    Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Insula/Kommission

    (Rechtssache T-110/10) (1)

    (Schiedsklausel - Finanzierungsvertrag für Forschungs- und Entwicklungsprojekte - Vertrag El Hierro - Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen - Erstattung der gezahlten Vorschüsse - Widerklage der Kommission)

    2012/C 217/37

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien:

    Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-D. Simonet und P. Marsal)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza, dann A.-M. Rouchaud-Jouët und D. Calciu im Beistand der Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog)

    Gegenstand

    Klage auf der Grundlage von Art. 272 AEUV, gerichtet auf Feststellung, dass eine Forderung der Kommission auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 84 120 Euro unbegründet ist, und auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer „Gutschrift“ in Höhe von 84 120 Euro.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Der Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) wird verurteilt, an die EuropäischeKommission einen Hauptbetrag in Höhe von 84 120 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % jährlich ab 26. Januar 2010 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen.

    3.

    Im Übrigen wird die Widerklage der Kommission abgewiesen.

    4.

    Insula trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.


    (1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


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