This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62010CN0535
Case C-535/10 P: Appeal brought on 19 November 2010 by 4care AG against the judgment of the General Court (Fourth Chamber) delivered on 8 September 2010 in Case T-575/08 4careAG v Office for Harmonisation in the Internal Market
Rechtssache C-535/10 P: Rechtsmittel der 4care AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-575/08, 4care AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 19. November 2010
Rechtssache C-535/10 P: Rechtsmittel der 4care AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-575/08, 4care AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 19. November 2010
ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/23 |
Rechtsmittel der 4care AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-575/08, 4care AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 19. November 2010
(Rechtssache C-535/10 P)
()
2011/C 30/39
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: 4care AG (Prozessbevollmächtigte: S. Redeker, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Laboratorios Diafarm, S.A.
Anträge
— |
Das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts vom 08.09.2010, Rechtssache T-575/08, wird aufgehoben und der Widerspruch der Streithelferin zurückgewiesen. |
— |
Der Beklagte und die Streithelferin tragen die Kosten des Verfahrens. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 7. Oktober 2008 über die Abweisung ihres Antrags auf Eintragung des Bildzeichens „Acumed“ abgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach eine Verwechslungsgefahr mit der älteren nationalen Wortmarke „AQUAMED ACTIVE“ bestehe.
Die angefochtene Entscheidung des Gerichts beruhe auf einer Verletzung des Unionsrechts im Sinne des Artikels 58 der Satzung des Gerichtshofs. Das Gericht habe die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen sowie die Frage der Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt.
Im Rahmen der Prüfung der Kennzeichnungskraft habe das Gericht den beschreibenden Charakter des Begriffs „AQUAMED“ innerhalb der Widerspruchsmarke nicht hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus habe das Gericht die Bedeutung der von der Klägerin angeführten Vielzahl älterer Drittmarken verkannt. Die Bezeichnung „AQUAMED ACTIVE“ sei nicht nur aufgrund der Verwendung beschreibender und auf dem Produktsektor weithin üblicher Zeichenbestandteile von Hause aus kennzeichnungsschwach. Hinzu komme eine nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft infolge der Benutzung ähnlicher Drittzeichen im geschäftlichen Verkehr. Hätte das Gericht diese Gesichtspunkte zutreffend beurteilt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Widerspruchsmarke „AQUAMED ACTIVE“ allenfalls sehr geringe Kennzeichnungskraft und damit ein enger Schutzbereich zukommt.
Im Rahmen der Prüfung der Zeichenähnlichkeit habe das Gericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und damit keine umfassende Beurteilung vorgenommen. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass der Bestandteil „ACTIVE“ innerhalb der Widerspruchsmarke im Rahmen des Zeichenvergleichs vollständig zu vernachlässigen sei und lediglich die Begriffe „AQUAMED“ und „Acumed“ einander gegenüberzustellen seien. Dabei habe das Gericht verkannt, dass die Begriffe „AQUAMED“ und „ACTIVE“ eine enge Kombination bilden, was einem vollständigen Zurücktreten des Begriffs „ACTIVE“ entgegenstehe. Wenn das Gericht die Widerspruchsmarke „AQUAMED ACTIVE“ in ihrer Gesamtheit der angemeldeten Marke „Acumed“ gegenübergestellt hätte, hätte es eine Zeichenähnlichkeit verneinen müssen.
Selbst wenn man — zu Unrecht — nur die Begriffe „AQUAMED“ und „Acumed“ miteinander vergleichen wolle, habe das Gericht jedenfalls die Frage der Verwechslungsgefahr rechtsfehlerhaft beurteilt. Insoweit habe sich das Gericht über eine Reihe früherer Entscheidungen hinweggesetzt, in denen unter vergleichbaren Umständen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen worden war. Zudem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass infolge des engen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke bereits geringe Zeichenunterschiede ausreichen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Hätte das Gericht diesem Umstand Rechnung getragen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke aufgrund der vorhandenen bildlichen, klanglichen und konzeptionellen Unterschiede in jedem Fall einen ausreichenden Zeichenabstand zur Widerspruchsmarke wahre.