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Document 62010CN0508
Case C-508/10: Action brought on 25 October 2010 — European Commission v Kingdom of the Netherlands
Rechtssache C-508/10: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
Rechtssache C-508/10: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/14 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-508/10)
()
2011/C 30/23
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und R. Troosters)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG (1) verstoßen hat und infolgedessen seinen Verpflichtungen aus Art. 258 AEUV nicht nachgekommen ist, dass es von Staatsangehörigen von Drittländern und deren Familienangehörigen, die die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, hohe und unangemessene Gebühren verlangt; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission erachtet einen Betrag von, je nach Lage des Falles, 201 bis 830 Euro für die Bearbeitung eines Antrags auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten als unverhältnismäßig im Vergleich zu den 30 Euro, die Unionsbürger für eine Aufenthaltskarte zu entrichten hätten. Ein solches Verfahren könne daher nicht als „gerecht“ betrachtet werden. Nach Ansicht der Kommission können derart hohe Gebühren unbeschadet der Frage, ob sie ein Entgelt für tatsächlich entstandene Kosten bilden, ein Mittel, „um die betreffenden Personen in der Ausübung ihres Aufenthaltsrechts zu behindern“, im Sinne des 10. Erwägungsgrundes der Richtlinie sein und auf diese Weise abschreckende Wirkung auf Staatsangehörige von Drittländern haben, die von den Rechten, die die Richtlinie ihnen verleihe, Gebrauch zu machen wünschten. Dafür spreche auch, dass die Kommission in diesem Zusammenhang Beschwerden von Bürgern erhalte.
(1) Richtlinie des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).