Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CJ0596

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. März 2012.
    Europäische Kommission gegen Französische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Umsätze mit Einhufern, insbesondere Pferden.
    Rechtssache C‑596/10.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:130





    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. März 2012 – Kommission/Frankreich

    (Rechtssache C‑596/10)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Umsätze mit Einhufern, insbesondere Pferden“

    1.                     Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuersatz – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 96 bis 99 und Anhang III Nrn. 1 und 11) (vgl. Randnrn. 46-47, 76, 80 und Tenor)

    2.                     Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuersatz – Befugnis der Mitgliedstaaten, während einer Übergangszeit einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Voraussetzungen (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 99 und 110) (vgl. Randnrn. 74-75, 77)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 96 bis 99 und Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Umsätze mit Einhufern, insbesondere Pferden.

    Tenor

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 99 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie auf Umsätze mit Einhufern und insbesondere Pferden einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwendet, wenn diese nicht üblicherweise zur Verwendung bei der Zubereitung von Lebensmitteln oder in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind.

    2.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.

    3.

    Irland trägt seine eigenen Kosten.

    Top