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Document 62010CJ0585

Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2011.
Niels Møller gegen Haderslev Kommune.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Vestre Landsret - Dänemark.
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Richtlinie 96/61/EG - Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c - Anlagen für die Intensivhaltung von Schweinen mit mehr als 750 Plätzen für Säue - Frage der Einbeziehung von Plätzen für Jungsauen.
Rechtssache C-585/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:847

Rechtssache C‑585/10

Niels Møller

gegen

Haderslev Kommune

(Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret)

„Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Richtlinie 96/61/EG – Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c – Anlagen für die Intensivhaltung von Schweinen mit mehr als 750 Plätzen für Säue – Frage der Einbeziehung von Plätzen für Jungsauen“

Leitsätze des Urteils

Umwelt – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Richtlinie 96/61/EG – Anlagen für die Intensivhaltung von Schweinen mit mehr als 750 Plätzen für Säue – Begriff der Plätze für Säue

(Verordnung Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 96/61 des Rates, Art. 1 und Anhang I, Nr. 6.6 Buchst. c)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist in der durch die Verordnung Nr. 166/2006 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er die Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

(vgl. Randnr. 39 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

15. Dezember 2011(*)

„Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Richtlinie 96/61/EG – Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c – Anlagen für die Intensivhaltung von Schweinen mit mehr als 750 Plätzen für Säue – Frage der Einbeziehung von Plätzen für Jungsauen“

In der Rechtssache C‑585/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 2. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 2010, in dem Verfahren

Niels Møller

gegen

Haderslev Kommune

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Schiemann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Møller, vertreten durch G. Lund, advokat,

–        der Haderslev Kommune, vertreten durch E. Gram, advokat,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von B. Doherty, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Alcover San Pedro, S. Petrova und U. Nielsen als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl. L 33, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 96/61).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Møller und der Haderslev Kommune (Gemeinde Haderslev, im Folgenden: Kommune) wegen deren Entscheidung, dass der Kläger die Kapazität seines Betriebs auf höchstens 750 Stallplätze für Säue reduzieren muss.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340, S. 33) in der durch die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. L 316, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/630) lautet:

„Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festgelegt, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden.“

4        Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      Schweine: Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke;

3.      Jungsauen: geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf;

4.      Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;

…“

5        In den Erwägungsgründen 8 und 27 der Richtlinie 96/61 heißt es:

„(8)      Das Ziel des integrierten Konzepts der Verminderung der Verschmutzung besteht darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen;

(27)      Diese Richtlinie erstreckt sich auf solche Anlagen, die ein großes Potenzial zur Umweltverschmutzung und damit auch zu grenzüberschreitender Verschmutzung haben …“

6        Zweck und Geltungsbereich dieser Richtlinie sind in Art. 1 wie folgt festgelegt:

„Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden – darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen – vor, um unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG [des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung] sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.“

7        Art. 2 der Richtlinie 96/61 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

3.      ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4.      ‚bestehende Anlage‘ eine Anlage, die in Betrieb ist oder die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags gewesen ist, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird;

9.      ‚Genehmigung‘ der Teil oder die Gesamtheit einer schriftlichen Entscheidung oder mehrerer solcher Entscheidungen, mit der (denen) eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht …

8        Art. 5 der Richtlinie 96/61 („Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen“) lautet in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens acht Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10 und 13 sowie des Artikels 14 erster und zweiter Gedankenstrich und des Artikels 15 Absatz 2 betrieben werden.“

9        Art. 9 der Richtlinie („Genehmigungsauflagen“) bestimmt in Abs. 1 und 3:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.

(3)      Die Genehmigung muss Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, namentlich die Schadstoffe der Liste in Anhang III, enthalten, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes (Wasser, Luft, Boden) in relevanter Menge emittiert werden können. Erforderlichenfalls enthält die Genehmigung geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle. Gegebenenfalls können die Grenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden.

Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 werden für die Emissionsgrenzwerte nach diesem Absatz die praktischen Modalitäten berücksichtigt, die an diese Anlagekategorien angepasst sind.

…“

10      Nach Anhang I Nr. 6.6 der Richtlinie 96/61 gehören zu den von dieser Richtlinie erfassten Kategorien von Tätigkeiten:

„Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

b)      2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg)

oder

c)      750 Plätzen für Säue.“

11      Nach Nr. 2 der Einleitung des Anhangs I beziehen sich die dort genannten Schwellenwerte allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen.

 Nationales Recht

12      § 41 Abs. 1 und 2 des Umweltschutzgesetzes (Lov om miljøbeskyttelse) in der Fassung der Gesetzesbekanntmachung Nr. 1757 vom 22. Dezember 2006 sieht vor:

„1.      Wenn eine genehmigungspflichtige Tätigkeit eine wesentliche Verunreinigung verursacht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Verunreinigung zu reduzieren ist und dass dazu bestimmte Maßnahmen durchzuführen sind. Die Aufsichtsbehörde kann auch Anordnungen treffen, wenn von der nahe liegenden Gefahr einer wesentlichen Verunreinigung durch eine genehmigungspflichtige Tätigkeit auszugehen ist.

2.       Wenn die Verunreinigung nicht reduziert werden kann, kann die Aufsichtsbehörde den weiteren Betrieb untersagen und gegebenenfalls dessen Schließung verlangen.“

13      § 1 Abs. 6 der Verordnung Nr.1640 über die Genehmigungen vom 13. Dezember 2006 in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:

„Anlagen zur Viehhaltung im Sinne von I.101 der Liste in Anhang I gelten als genehmigungspflichtige Tätigkeiten, bis Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden …“

14      I.101 des Anhangs I der Verordnung sieht vor:

„Anlagen zur Viehhaltung für mehr als

a)       250 Tiereinheiten bzw. 270 Tiereinheiten, wenn mindestens 90 % der Tiereinheiten aus Sauen mit dazugehörenden Ferkeln bis 30 kg bestehen, oder 750 Stallplätze für Sauen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

15      Die Kommune führte am 8. November 2007 eine Umweltinspektion im Betrieb von Herrn Møller durch. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass der Betrieb einen Bestand von 875 weniger als ein Jahr alten Sauen hatte. Am 26. November 2006 forderte die Kommune Herrn Møller auf, die Kapazität seines Betriebs auf höchstens 750 Stallplätze für Sauen zu reduzieren, da er nicht über die für den Betrieb einer Anlage mit mehr als 750 dieser Stallplätze erforderliche Genehmigung verfüge. Am 20. Dezember 2007 ordnete die Kommune an, dass Herr Møller eine solche Reduzierung bis spätestens 15. Juni 2008 durchzuführen habe. Herr Møller focht diese Entscheidung bei dem vorlegenden Gericht an.

16      Mit seiner Klage vor diesem Gericht macht Herr Møller geltend, dass zwischen Stallplätzen für Jungsauen und Stallplätzen für Sauen unterschieden werden müsse. Der Begriff „Sau“ erfasse nur ausgewachsene weibliche Schweine, die geworfen hätten, während unter „Jungsauen“ ausgewachsene weibliche Schweine nach dem ersten Decken, die noch nicht geworfen hätten, zu verstehen seien. Die Kommune habe somit fälschlicherweise die Anzahl der Stallplätze für Jungsauen in seinem Betrieb bei der Bestimmung der Zahl der Stallplätze für Sauen mitgerechnet. Infolgedessen sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, denn die Kapazität seines Betriebs übersteige nicht die Grenze von 750 Stallplätzen für Sauen

17      Die Kommune macht beim vorlegenden Gericht geltend, sie sei berechtigt, die Stallplätze für Jungsauen in die Zahl der Stallplätze für Sauen einzubeziehen. Zweck der Richtlinie 96/61 sei der Umweltschutz, und es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass eine Jungsau weniger oder eine andere Verschmutzung verursache als eine Sau. Infolgedessen umfasse der Begriff „Plätze für Sauen“ die Plätze für Jungsauen. Die Regeln für den Tierschutz seien insoweit nicht maßgeblich.

18      In der Vorlageentscheidung führt das Vestre Landsret aus, dass die Zahl der Stallplätze für Sauen im Betrieb von Herrn Møller die Grenze von 750 nur dann übersteige, wenn die Stallplätze für Jungsauen mit eingerechnet würden und dass die Stallplätze für Sauen, also für weibliche Schweine, die bereits geworfen hätten, und diejenigen für Jungsauen, die weibliche Schweine seien, die noch nicht geworfen hätten, gleich gestaltet seien.

19      Weiter führt dieses Gericht aus, dass der Begriff „Plätze für Sauen“ zwar nicht in der Richtlinie 90/61 definiert sei, jedoch die Richtlinie 91/630 zwischen Sauen und Jungsauen unterscheide. Jungsauen machten zwischen 12 % und 20 % eines Saubestandes aus. Daher habe die Frage, ob Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61 dahin auszulegen sei, dass die Stallplätze für Jungsauen in die Stallplätze für Sauen einzubeziehen seien, Bedeutung für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und somit für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits.

20      Unter diesen Umständen hat das Vestre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Bestimmung in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/91 dahin auszulegen, dass sie die Plätze für Jungsauen umfasst?

 Zur Vorlagefrage

21      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Ausdruck „Plätze für Sauen“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61 dahin auszulegen ist, dass er die Plätze für Jungsauen umfasst.

22      Herr Møller und Irland vertreten die Ansicht, dass diese Frage insbesondere in Anbetracht der Tierschutzvorschriften, die zwischen Sauen und Jungsauen unterschieden, zu verneinen sei. Herr Møller macht zudem geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die von diesen Tieren verursachte Verschmutzung nicht für die Zwecke der erbetenen Auslegung berücksichtigt werden könne, da der Gerichtshof die Möglichkeit, die Genehmigungsschwellen für Intensivhaltungsanlagen nach der „Tieräquivalente“-Methode zu bestimmen, bereits verneint habe.

23      Die Kommune, die dänische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission vertreten demgegenüber die Ansicht, dass der Ausdruck „Plätze für Säue“ die Plätze für Jungsauen insbesondere deshalb umfasse, weil bei der Auslegung der Richtlinie 96/61 die Erwägungen zum Umweltschutz vorrangig seien. Jungsauen verursachten eine mindestens gleich große Verschmutzung wie Sauen.

24      In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der Begriff „Jungsau“ im vorliegenden Fall weibliche Schweine bezeichnet, die zwar bereits gedeckt wurden, jedoch noch nicht geworfen haben. Zum anderen definiert die Richtlinie 96/61, in der der Begriff „Jungsau“ nicht auftaucht, nicht den Begriff „Sau“.

25      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C‑72/95, Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 38, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, Slg. 2008, I‑11061, Randnr. 17, und vom 22. Januar 2009, Association nationale pour la protection des eaux et rivières und OABA, C‑473/07, Slg. 2009, I‑319, Randnrn. 23 und 24).

26      Ebenso verlangt das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der einzelnen Sprachfassungen einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, falls diese voneinander abweichen, dass die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 28, und vom 19. April 2007, Profisa, C‑63/06, Slg. 2007, I‑3239, Randnr. 14).

27      Was den gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Sau“ angeht, werden damit allgemein weibliche Schweine bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Richtlinie 91/630 in Art. 2 definiert, wie die Begriffe, die sie enthält, „[i]m Sinne dieser Richtlinie“ zu verstehen sind, d. h., dass es sich um spezifische Definitionen der Richtlinie handelt. Daher kann entgegen dem Vorbringen Irlands in der mündlichen Verhandlung der Definition des Begriffs „Sau“ in diesem Artikel nicht der gewöhnliche Sinn dieses Begriffs entnommen werden. Infolgedessen hat, wie Irland selbst eingeräumt hat, dieser Begriff keinen in allen Amtssprachen der Europäischen Union eindeutigen Sinn. Dieser Begriff kann nämlich auch insbesondere in der deutschen und englischen Sprache so aufgefasst werden, dass er nur weibliche Schweine erfasst, die bereits ein erstes Mal geworfen haben.

28      Daher sind auch die allgemeine Systematik der Richtlinie 96/61 und die mit ihr verfolgten Zwecke zu prüfen.

29      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Zweck der Richtlinie 96/61, wie er in ihrem Art. 1 festgelegt wird, die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Verminderung von Emissionen aus den in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen (Urteil Association nationale pour la protection des eaux et rivières und OABA, Randnr. 25).

30      Dieses integrierte Konzept wird umgesetzt durch eine geeignete Koordinierung hinsichtlich der Genehmigungsverfahren und ‑auflagen für Industrieanlagen mit hohem Umweltverschmutzungspotenzial, die es erlaubt, das höchstmögliche Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen; die Genehmigungsauflagen müssen in allen Fällen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorsehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten (Urteil Association nationale pour la protection des eaux et rivières und OABA, Randnr. 26).

31      Da der Zweck der Richtlinie 96/61 weit definiert worden ist, kann ihr Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c nicht, wie Herr Møller und Irland dies vorschlagen, so eng ausgelegt werden, dass er Stallplätze für Jungsauen nicht umfasst (vgl. entsprechend Urteil Association nationale pour la protection des eaux et rivières und OABA, Randnr. 27).

32      Die Auslegung, die die Jungsauen den Sauen im Sinne von Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61 genannten Säue gleichstellt, wird erstens durch den Kontext bestätigt, in dem der Begriff „Sau“ in dieser Bestimmung verwendet wird. Nr. 6.6 unterscheidet nämlich in Bezug auf die Intensivhaltung von Schweinen zwischen Mastschweinen über 30 kg im Sinne von Buchst. b und Schweinen im Sinne von Buchst. c. Somit wird für die Zwecke der Richtlinie 96/61 zwischen der Intensivhaltung von männlichen oder weiblichen Mastschweinen über 30 kg und der Intensivhaltung von weiblichen Schweinen für die Zucht unterschieden. Daher gehört ein weibliches Schwein, das erstmals gedeckt wurde, naturgemäß zur Kategorie der für die Zucht bestimmten weiblichen Schweine und fällt deshalb ebenso unter den Begriff „Sau“ im Sinne von Nr. 6.6 Buchst. c wie ein weibliches Schwein, das bereits geworfen hat.

33      Diese Auslegung wird zweitens durch den von der dänischen und der tschechischen Regierung sowie der Kommission angeführten Umstand – der von Herrn Møller nicht ernsthaft bestritten wird –, bestätigt, dass ein erstmals gedecktes weibliches Schwein eine Verschmutzung verursacht, die die gleichen Auswirkungen auf die Umwelt hat wie die Verschmutzung durch eine Sau, die bereits geworfen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Richtlinie 90/61, wie aus den Randnrn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen, indem Industrieanlagen mit hohem Umweltverschmutzungspotenzial einer Genehmigungspflicht und bestimmten Auflagen unterworfen werden, und deshalb die Verschmutzung aus einer bestimmten Tätigkeit entgegen der Ansicht von Herrn Møller für die Auslegung von Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c dieser Richtlinie klar erheblich ist.

34      Auch ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof in Randnr. 40 des Urteils Association nationale pour la protection des eaux et rivières und OABA nicht jede Möglichkeit ausgeschlossen hat, die Genehmigungsschwelle für Anlagen zur Intensivhaltung nach der Tieräquivalente-Methode unter Berücksichtigung der allgemein von einem bestimmten Tier verursachten Verschmutzung zu bestimmen. Er hat lediglich ausgeführt, dass zum einen die Verwendung einer solchen Methode nur dann zulässig ist, wenn sie die Berücksichtigung des mit der Richtlinie 96/61 verfolgten Zwecks der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge bestimmter Tätigkeiten in vollem Umfang gewährleistet und zum anderen nicht dazu führt, dass Anlagen, die wegen der Gesamtzahl der dort vorhandenen Plätze unter diese Richtlinie fallen, der mit dieser getroffenen Regelung entzogen werden (Urteil Association nationale pour la protection des eaux et rivières und OABA, Randnr. 40).

35      Der Umstand, dass die Richtlinien 91/630 insbesondere zwischen Sauen und Jungsauen unterscheidet, kann die in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils vertretene Auslegung nicht in Frage stellen.

36      In Art. 1 dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von zum Zweck der Aufzucht und Mast gehaltenen Schweinen festgelegt, die nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie eine angemessene Behandlung landwirtschaftlicher Nutztiere sichern sollen. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie verschiedene Bestimmungen vor, mit denen insbesondere gewährleistet werden soll, dass Schweine im weiteren Sinne in einem Umfeld leben, das es ihnen gestattet, ihren Bewegungs- und Spürtrieb zu befriedigen und gegebenenfalls soziale Kontakte zu anderen Schweinen zu pflegen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie 2001/88).

37      Mit der Richtlinie 91/630 wird ein offenkundig anderes Ziel als mit der Richtlinie 96/61 verfolgt, so dass ihre Bestimmungen nicht für die Auslegung des Begriffs „Sau“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61 verwendet werden können.

38      Ferner enthält zum einen die Richtlinie 96/61 keinen Verweis auf die Richtlinie 91/630, soweit es um die Festlegung der Tätigkeiten geht, die in ihren Anwendungsbereich fallen, und zum anderen wird, wie bereits in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, in Art. 2 der Richtlinie 91/630 klargestellt, dass die in diesem Artikel enthaltenen Definitionen für die Zwecke dieser Richtlinie gelten.

39      Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61 dahin auszulegen ist, dass er die Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

 Kosten

40      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Dänisch.

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