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Document 62010CJ0426

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 22. September 2011.
Bell & Ross BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf - Behebbarer Mangel.
Rechtssache C-426/10 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-08849

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:612

Rechtssache C-426/10 P

Bell & Ross BV

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel – Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf – Behebbarer Mangel“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das die Voraussetzungen für die Einreichung der Klageschrift beim Gericht betrifft – Angefochtener Beschluss, der ohne Anhörung der Parteien erlassen wurde – Zulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111)

2.        Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterbliebene Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift vor Fristablauf – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 6)

3.        Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt – Begriff – Entschuldbarer Irrtum – Begriff

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2)

1.        Bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts, der auf der Grundlage des Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangen ist, der nicht verlangt, dass die Parteien vor Erlass einer solchen Entscheidung gehört wurden, kann dem Rechtsmittelführer nicht vorgeworfen werden, in der Klageschrift nichts zu den Voraussetzungen für deren Einreichung vorgetragen zu haben. Ein auf Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen des Gerichts für die Parteien gestützter Rechtsmittelgrund bezweckt somit keine Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits vor dem Gericht und ist daher zulässig.

(vgl. Randnr. 37)

2.        Die unterbliebene Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift gehört nicht zu den Mängeln, die nach Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts behoben werden können. So ist eine vom Anwalt nicht unterzeichnete Klageschrift mit einem Mangel behaftet, der nach Ablauf der Verfahrensfristen zur Unzulässigkeit der Klage führt und nicht behoben werden kann. Die strikte Anwendung dieser Verfahrensvorschriften entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden.

(vgl. Randnrn. 42-43)

3.        Bei Klagefristen ist der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.

Der Begriff der höheren Gewalt umfasst ein objektives und ein subjektives Merkmal, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und insbesondere zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen.

Für die Vorbereitung, die Überwachung und die Überprüfung der bei der Kanzlei einzureichenden Verfahrensunterlagen ist der Anwalt der betreffenden Partei verantwortlich. Daher kann der Umstand, dass die Verwechslung von Urschrift und Abschriften der Klageschrift dem Tätigwerden eines Drittunternehmens zuzuschreiben ist, das vom Rechtsmittelführer mit der Anfertigung der Fotokopien beauftragt wurde, nicht als Ausnahmefall oder als ungewöhnliches, außerhalb seiner Sphäre liegendes Ereignis angesehen werden, das für ihn einen entschuldbaren Irrtum oder einen Zufall begründen könnte.

(vgl. Randnrn. 47-48, 50)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. September 2011(*)

„Rechtsmittel – Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf – Behebbarer Mangel“

In der Rechtssache C‑426/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. August 2010,

Bell & Ross BV mit Sitz in Zoetermeer (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Klockgrossisten i Norden AB mit Sitz in Upplands Väsby (Schweden),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Juni 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bell & Ross BV (im Folgenden: Bell & Ross), den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2010, Bell & Ross/HABM (T‑51/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2009 (Sache R 1267/2008-3) betreffend ein Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit zwischen der Klockgrossisten i Norden AB und Bell & Ross wegen Verspätung als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Satzung des Gerichtshofs

2        Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht u. a. vor, dass der Klageschrift gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen ist, dessen Nichtigerklärung beantragt wird. Ist der Klageschrift diese Unterlage nicht beigefügt, „so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt“.

3        Art. 45 der Satzung lautet:

„In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.“

 Verfahrensordnung des Gerichts

4        Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„§ 1      Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen.

Mit diesem Schriftsatz und allen darin erwähnten Anlagen werden fünf Abschriften für das Gericht und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei eingereicht. Die Partei beglaubigt die von ihr eingereichten Abschriften.

§ 6      [D]er Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes … mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, [ist] für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes und die in § 1 Absatz 2 genannten Anlagen und Abschriften spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht werden. Artikel 102 § 2 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.

…“

5        Art. 44 der Verfahrensordnung bestimmt:

„…

§ 3      Der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

§ 4      Mit der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Artikel 21 Absatz 2 der Satzung bezeichneten Unterlagen einzureichen.

§ 5       Juristische Personen des Privatrechts haben mit der Klageschrift ferner:

a)      ihre Satzung oder einen neueren Auszug aus dem Handelsregister oder einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen;

b)      den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

§ 5a      Wird … eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel erhoben, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist, so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung des diese Klausel enthaltenden Vertrags einzureichen.

§ 6       Entspricht die Klageschrift nicht den §§ 3 bis 5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen. Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, so entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.“

 Dienstanweisung für den Kanzler

6        Art. 7 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 2007 (ABl. L 232, S. 1, im Folgenden: Dienstanweisung für den Kanzler) sieht vor:

„(1)      Der Kanzler achtet darauf, dass die zu den Akten gegebenen Schriftstücke den Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs, der Verfahrensordnung, der Praktischen Anweisungen für die Parteien sowie dieser Dienstanweisung entsprechen.

Gegebenenfalls setzt er den Parteien eine Frist für die Behebung formaler Mängel der eingereichten Schriftstücke.

Die Zustellung eines Schriftsatzes verzögert sich, wenn er nicht den Bestimmungen der Nrn. 55 und 56 der Praktischen Anweisungen für die Parteien entspricht.

Werden die Bestimmungen der Nrn. 57 und 59 der Praktischen Anweisungen für die Parteien nicht eingehalten, verzögert sich die Zustellung des Schriftsatzes oder kann sich verzögern.

(3)      Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung über den Eingang von Schriftsätzen mittels Fax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel nimmt der Kanzler nur Schriftstücke an, die die Originalunterschrift des Anwalts oder des Bevollmächtigten der Partei tragen.

…“

 Praktische Anweisungen für die Parteien

7        Die Praktischen Anweisungen des Gerichts für die Parteien in der Fassung vom 5. Juli 2007 (ABl. L 232, S. 7, im Folgenden: Praktische Anweisungen für die Parteien) sehen in Abschnitt B („Einreichung der Schriftsätze“) u. a. vor:

„…

7.      Die Originalunterschrift des Anwalts oder Bevollmächtigten der betreffenden Partei befindet sich am Schluss des Schriftsatzes. Bei mehreren Vertretern genügt es, wenn einer von ihnen den Schriftsatz unterzeichnet.

9.      Auf jeder der Abschriften eines Schriftsatzes, die die Parteien nach Art. 43 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung einzureichen haben, muss der Anwalt oder Bevollmächtigte der betreffenden Partei einen von ihm unterzeichneten Vermerk anbringen, mit dem er bescheinigt, dass die Abschrift der Urschrift des Schriftsatzes entspricht.“

8        Abschnitt F („Behebung von Mängeln der Schriftsätze“) der Praktischen Anweisungen für die Parteien legt in den Nrn. 55 bis 59 fest, unter welchen Voraussetzungen Mängel der Klageschrift behoben werden können.

9        Nach Nr. 55 der Praktischen Anweisungen für die Parteien wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einer Klageschrift gesetzt, die nicht den folgenden, in Art. 44 §§ 3 bis 5 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Voraussetzungen entspricht:

„a)      Vorlage der Urkunde über die Zulassung des Anwalts zur Rechtsanwaltschaft …;

b)      Nachweis der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person des Privatrechts …;

c)      Prozessvollmacht …;

d)      Nachweis, dass die Vollmacht von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist …;

e)      Vorlage des angefochtenen Rechtsakts (Nichtigkeitsklage) …“.

10      Nr. 56 der Praktischen Anweisungen für die Parteien sieht vor:

„In den Rechtssachen des geistigen Eigentums, in denen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM angefochten wird, wird eine Klageschrift, die nicht den folgenden, in Art. 132 der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen entspricht, der anderen Partei/den Parteien nicht zugestellt, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt:

a)      Namen und Anschriften der Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer (Art. 132 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung);

b)      Datum der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer (Art. 132 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung);

c)      Beifügung der angefochtenen Entscheidung (Art. 132 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung).“

11      Nr. 57 der Praktischen Anweisungen für die Parteien bestimmt u. a.:

„Entspricht eine Klageschrift nicht den folgenden Formvorgaben, verzögert sich die Zustellung, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt:

b)      Originalunterschrift des Anwalts oder des Bevollmächtigten am Ende der Klageschrift (Nr. 7 der Praktischen Anweisungen);

o)      Einreichung der beglaubigten Abschriften der Klageschrift (Art. 43 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung, Nr. 9 der Praktischen Anweisungen).“

12      Nr. 58 der Praktischen Anweisungen für die Parteien sieht vor, dass dann, wenn die Klageschrift nicht den Formvorgaben hinsichtlich der Zustellungsadresse, der Zulassungsurkunde für etwaige weitere Anwälte, der Zusammenfassung des Vorbringens der Argumente oder der Übersetzung von Anlagen in die Verfahrenssprache entspricht, die Klageschrift zugestellt und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wird.

13      Schließlich sieht Nr. 59 vor, dass je nach Fallgestaltung eine Mängelrüge erhoben wird oder werden kann, wenn die Seitenzahl der Klageschrift die in diesen Praktischen Anweisungen vorgeschriebene Zahl übersteigt; für diesen Fall ist eine Verzögerung der Zustellung vorgesehen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

14      Die Rechtsmittelführerin legte mit Klageschrift, die als Fax am 22. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2009 eine Klage ein. Der Eingang dieser Klageschrift erfolgte vor Ablauf der Klagefrist am 25. Januar 2010.

15      Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 teilte die Rechtsmittelführerin der Kanzlei des Gerichts mit, sie reiche das Original der am 22. Januar 2010 mit Fax übersandten Klageschrift sowie deren Anlagen, sieben Sätze beglaubigter Abschriften der Klageschrift und die nach Art. 44 §§ 3 bis 5 der Verfahrensordnung des Gerichts erforderlichen Unterlagen ein.

16      Am 2. Februar 2010 wandte sich die Kanzlei an die Rechtsmittelführerin und wies sie darauf hin, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, welche der am 1. Februar 2010 eingereichten Unterlagen die Urschrift der Klageschrift sei.

17      Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 sandte der Anwalt der Rechtsmittelführerin der Kanzlei das in seinen Akten befindliche Exemplar der Klageschrift und erklärte dazu:

„Da ich davon überzeugt bin, Ihnen bereits die Urschrift des Schriftstücks mit einem Satz Fotokopien gesandt zu haben, sehe ich mich nicht im Stande, Ihnen mitzuteilen, ob es sich beim anliegenden Schriftstück um die Urschrift handelt oder nicht. Meiner Ansicht nach handelt es sich um die Abschrift, die wir in den Akten behalten haben. Ich stelle Ihnen anheim, dies zu prüfen, und erwarte daher Ihre Stellungnahme.“

18      Am 5. Februar 2010 teilte die Kanzlei des Gerichts der Rechtsmittelführerin mit, sie sei zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesem Schriftstück um eine Urschrift handele, da die schwarze Tinte der Unterschrift leicht verwischt gewesen sei, nachdem man mit einem feuchten Tuch darüber gestrichen habe.

19      Die Kanzlei des Gerichts trug die Klageschrift am 5. Februar 2010 in ihr Register ein, d. h. nach Ablauf der Zehntagesfrist, die gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts mit der Übermittlung der Klageschrift mittels Fernkopierer zu laufen begonnen hatte.

20      Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 berief sich die Rechtsmittelführerin auf einen entschuldbaren Irrtum, um die Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nach Ablauf der genannten Zehntagesfrist zu rechtfertigen.

21      Das Gericht stellte die Klageschrift dem HABM nicht zu.

 Der angefochtene Beschluss

22      Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage gemäß Art. 111 seiner Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

23      Es hat darauf hingewiesen, dass Art. 43 § 6 seiner Verfahrensordnung für die Einreichung der Urschrift einer mittels Fernkopie übermittelten Klageschrift eine Frist von zehn Tagen vorsehe. In Anbetracht dieser zusätzlichen Frist hätte die Urschrift der Klageschrift vor Ablauf dieser am 1. Februar 2010 endenden Frist bei der Kanzlei eingehen müssen. Da die Urschrift der Klageschrift jedoch am 5. Februar 2010 eingegangen sei, sei die Klageschrift verspätet eingereicht worden, ohne dass eine Ausnahme von der Klagefrist wegen entschuldbaren Irrtums zugelassen werden könne, und zwar aus folgenden Gründen:

„15      Die Klageschrift ist am 22. Januar 2010 und damit vor Ablauf der Klagefrist mittels Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

16      Nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung ist jedoch der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels Fernkopierer bei der Kanzlei des Gerichts eingeht, nur dann für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, wenn die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage nach Eingang der Fernkopie bei der Kanzlei eingereicht wird.

17      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 1. Februar 2010 sieben unbeglaubigte Abschriften der Klageschrift bei der Kanzlei eingereicht. Die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift ist bei der Kanzlei des Gerichts am 5. Februar 2010 eingegangen, und damit nach Ablauf der Zehntagesfrist des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung. Nach dieser Bestimmung ist deshalb für die Frage, ob die Klagefrist gewahrt worden ist, nur der Tag der Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift, also der 5. Februar 2010, maßgebend. Demgemäß ist die Klageschrift verspätet eingereicht worden (Beschluss des Gerichts vom 28. April 2008, PubliCare Marketing Communications/HABM [Publicare], T‑358/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

18      In ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 hat die Klägerin das Bestehen eines entschuldbaren Irrtums geltend gemacht, um eine Ausnahme von der fraglichen Frist zu erwirken.

19      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Klagefristen der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen ist und sich nur auf Ausnahmefälle beziehen kann, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T‑12/90, Slg. 1991, II‑219, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2006, MMT/Kommission, T‑392/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, sie habe sich wegen der Herstellung der verlangten Abschriften an einen Dienstleister gewandt und könne sich den Umstand, dass nicht die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift vorgelegt worden sei, nur so erklären, dass bei der Vorbereitung der bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Akten eine Verwechslung der Abschriften und der vom Dienstleister zurückgegebenen unterzeichneten Urschrift der Klageschrift unterlaufen sei.

21      Außerdem unterschreibe sie gewöhnlich mit schwarzer Tinte, sofern nicht die Verwendung einer andersfarbigen Tinte vorgeschrieben sei.

22      Daher sei es angesichts der Qualität der erstellten Abschriften äußerst schwierig gewesen, die unterzeichnete Urschrift von einer Abschrift zu unterscheiden, da die Originalunterschrift von gleicher Farbe wie ihre Kopie sei.

23      Außerdem zeuge der Umstand, dass sich die Kanzlei des Gerichts, um die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift identifizieren zu können, veranlasst gesehen habe, zu versuchen, die Tinte der Unterschrift zu verwischen, indem sie ein feuchtes Tuch darüber gestrichen habe, von einer Sorgfalt, die von Klägern nicht systematisch verlangt werden könne.

24      Schließlich erlaube Nr. 57 Buchst. o der Praktischen Anweisungen … für die Parteien …, der es zulasse, Mängel von Klageschriften, die nicht bestimmten Formvorgaben entsprächen, innerhalb angemessener Frist zu beheben, die Vorlage fehlender beglaubigter Abschriften der Klageschrift, so dass diese Bestimmung geeignet sei, die Wachsamkeit von Klägern hinsichtlich der Notwendigkeit zu mindern, die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift und deren Abschriften auseinanderzuhalten.

25      Die Klägerin legt jedoch nicht gemäß den vorstehenden Ausführungen das Vorliegen eines Ausnahmefalls dar und weist auch nicht nach, dass sie die erforderliche Sorgfalt eines Wirtschaftsteilnehmers mit normalem Kenntnisstand im Sinne der oben in Randnr. 19 angeführten Rechtsprechung aufgewandt hat.

26      Sie räumt nämlich selbst ein, dass ihr bei der Vorbereitung der Unterlagen, die an die Kanzlei des Gerichts hätten gesandt werden sollen, eine Verwechslung unterlaufen sei.

27      Außerdem ist nicht zu erkennen, dass die Schwierigkeit, die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift von deren Abschriften zu unterscheiden, nicht durch Heranziehung einer Methode, nach der die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift gesondert behandelt würde, überwunden werden könnte, wodurch verhindert würde, dass ihre Einreichung bei der Kanzlei des Gerichts erst nach Ablauf der Zehntagesfrist des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung erfolgt.

28      Im Übrigen ist festzustellen, dass zum einen der Umstand, dass die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift nicht innerhalb dieser Frist bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, nicht zu den in den Nrn. 55 bis 59 der Praktischen Anweisungen … für die Parteien aufgeführten Fällen der Behebung von Mängeln der Klageschrift zählt und dass zum anderen Nr. 57 Buchst. o dieser Anweisungen es im Interesse der Kläger zulässt, die Beurteilung der in Art. 43 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage, die implizieren, dass zwischen der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift und deren Abschriften unterschieden wird, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Daraus folgt, dass die in Nr. 57 Buchst. o der Praktischen Anweisungen für die Parteien zugelassene Heilungsmöglichkeit nicht zu einer Minderung der Wachsamkeit von Klägern hinsichtlich der Notwendigkeit führen darf, die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift von deren Abschriften zu unterscheiden.

29      Jedenfalls war es Sache der Klägerin, die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift und deren Abschriften auseinanderzuhalten.

30      Nach alledem ist die Klage verspätet und als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass die Klageschrift dem HABM zugestellt zu werden braucht.“

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

24      Bell & Ross beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        festzustellen, dass die Aufhebungsklage in der Rechtssache T‑51/10 zulässig ist, und demgemäß die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

25      Das HABM beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

26      Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe an.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts

27      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, der Generalanwalt sei unter Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht angehört worden.

28      Zu diesem Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass zwar Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts, auf den der angefochtene Beschluss gestützt wird, die Anhörung des Generalanwalts vorsieht, dass jedoch nach Art. 2 § 2 dieser Verfahrensordnung die Bezugnahmen auf den Generalanwalt „nur für die Fälle [gelten], in denen ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist“. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Richter zum Generalanwalt im Verfahren vor dem Gericht bestellt worden.

29      Dieser Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichts

 Vorbringen der Parteien

30      Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, Art. 43 seiner Verfahrensordnung irrig ausgelegt zu haben, soweit es die Ansicht vertreten habe, dass die Klageschrift verspätet eingereicht worden sei. Anders als in dem Fall, der dem in Randnr. 17 des angefochtenen Beschlusses genannten Beschluss PubliCare Marketing Communications/HABM des Gerichts zugrunde gelegen habe, habe die Kanzlei vor Ablauf der Klagefrist sieben Exemplare der Klageschrift erhalten. Die Frage, auf die es hier ankomme, sei die, welches die Urschrift der Klageschrift sei. Art. 43 der Verfahrensordnung lege keineswegs die Modalitäten der Unterzeichnung der Klageschrift (wie Farbe, Art des Schreibgeräts u. a.) fest. Der vom Gericht mit einem feuchten Tuch durchgeführte Test sei fragwürdig, da manche Tinten wischfest seien. Das Gericht habe daher im angefochtenen Beschluss, ohne die Methode zu bezeichnen, nach der es die Urschrift von einer Abschrift habe unterscheiden können, zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt, die in Art. 43 seiner Verfahrensordnung nicht enthalten seien.

31      Das HABM hält den vorliegenden Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

32      Der angefochtene Beschluss stellt entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin kein besonderes Erfordernis für die Modalitäten der Unterzeichnung von Klageschriften auf und schreibt auch nicht vor, anhand welcher Beweismittel festzustellen ist, welches das Original der auf der Klageschrift anzubringenden Unterschrift ist.

33      Im Übrigen ist unstreitig, dass das bei der Kanzlei nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Exemplar der Klageschrift mit der Originalunterschrift des Anwalts versehen war.

34      Dieser Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Nichtbeachtung von Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler und von Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen für die Parteien

 Vorbringen der Parteien

35      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die Möglichkeit einer Behebung der Mängel der Klageschrift nach Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler und Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen für die Parteien zugelassen habe.

36      Das HABM sieht diesen Rechtsmittelgrund als unzulässig an, da die Rechtsmittelführerin keine Verletzung von Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen für die Parteien geltend gemacht habe. Außerdem sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Zur Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss auf der Grundlage des Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangen ist, der nicht verlangt, dass die Parteien vor Erlass einer solchen Entscheidung gehört wurden. Unter diesen Umständen kann der Rechtsmittelführerin nicht vorgeworfen werden, in der Klageschrift nichts zu den Voraussetzungen für deren Einreichung vorgetragen zu haben. Der dritte Rechtsmittelgrund bezweckt somit keine Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits vor dem Gericht. Er ist daher zulässig.

38      Was die Begründetheit angeht, so hat das Gericht in Randnr. 17 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klageschrift bei seiner Kanzlei verspätet eingegangen sei. Weiter hat das Gericht in Randnr. 28 dieses Beschlusses festgestellt, dass die nicht fristgerechte Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nicht zu den in den Nrn. 55 bis 59 der Praktischen Anweisungen für die Parteien aufgeführten Fällen der Behebung von Mängeln der Klageschrift zähle.

39      Unstreitig ist die Urschrift der Klageschrift erst nach Ablauf der Klagefrist bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

40      Nach Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss jedoch von jedem Schriftsatz die vom Anwalt der Partei zu unterzeichnende Urschrift eingereicht werden.

41      Nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung ist der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels Fernkopierer bei der Kanzlei des Gerichts eingeht, nur dann für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, wenn die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage nach Eingang dieser Fernkopie bei der Kanzlei eingereicht wird.

42      Die unterbliebene Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift gehört nicht zu den Mängeln, die nach Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts behoben werden können. So ist eine vom Anwalt nicht unterzeichnete Klageschrift mit einem Mangel behaftet, der nach Ablauf der Verfahrensfristen zur Unzulässigkeit der Klage führt und nicht behoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C‑163/07 P, Slg. 2007, I‑10125, Randnrn. 25 und 26).

43      Es ist darauf hinzuweisen, dass die strikte Anwendung dieser Verfahrensvorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden. Nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann von den Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt – abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, und Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Randnr. 16).

44      Der Rechtsmittelgrund ist somit nicht begründet.

 Zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund: entschuldbarer Irrtum oder Zufall

 Vorbringen der Parteien

45      Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf einen entschuldbaren Irrtum. Da der Umfang der verlangten Abschriften (insgesamt 2 651 Seiten) beträchtlich gewesen sei, habe sie auf einen externen Dienstleistungserbringer zurückgreifen müssen. Dieser habe versehentlich eine Unterlage nicht in die Sendung an das Gericht eingefügt; dieses Versehen habe der Anwalt rechtzeitig berichtigen können. Die Verwechslung der Urschrift mit Abschriften sei auf außergewöhnliche und externe Umstände zurückzuführen, die einem Versehen des Dienstleisters zuzuschreiben seien. Sie habe in gutem Glauben und mit Sorgfalt gehandelt. Alle der Kanzlei vorgelegten Unterlagen seien unterzeichnet und fristgemäß eingereicht worden. Außerdem ergebe sich die Verwechslung von Urschrift und Abschriften aus ungewöhnlichen, außerhalb ihrer Sphäre liegenden Umständen und stelle daher einen Zufall dar, der in der Verwechslung von Urschrift und Abschriften durch den Dienstleister und der Aushändigung einer unvollständigen Anlage durch diesen bestehe. Sie habe alles unternommen, um diese Probleme zu beheben.

46      Das HABM vertritt die Ansicht, der Begriff des entschuldbaren Irrtums beziehe sich nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen sei, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Die Unterscheidung zwischen einer Urschrift und einer Abschrift sei aber von großer Bedeutung. Die Klägerin hätte die Urschrift eindeutig von den Abschriften unterscheiden müssen, etwa dadurch, dass sie die Urschrift mit blauer Tinte hätte unterschreiben lassen. Hätte sie schneller gehandelt, wäre eine Heilung innerhalb der Klagefrist möglich gewesen. Die Verwechslung zwischen Original und Abschriften sei der Rechtsmittelführerin zuzurechnen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47      Das Gericht hat in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses zu Recht dargelegt, dass bei Klagefristen der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen sei und sich nur auf Ausnahmefälle beziehen könne, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen sei, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwende, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.

48      Der Begriff der höheren Gewalt umfasst ein objektives und ein subjektives Merkmal, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und insbesondere zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 32, und Beschluss Belgien/Kommission, Randnr. 17).

49      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Verwechslung zwischen der Urschrift und den Abschriften der Klageschrift sei dem Tätigwerden eines Drittunternehmens zuzuschreiben, dem die Aufgabe übertragen worden sei, die vielen für die Einreichung der Klageschrift erforderlichen Fotokopien anzufertigen.

50      Wie die Generalanwältin in Nr. 89 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist für die Vorbereitung, die Überwachung und die Überprüfung der bei der Kanzlei einzureichenden Verfahrensunterlagen der Anwalt der betreffenden Partei verantwortlich. Daher können der Umstand, dass die Verwechslung von Urschrift und Abschriften der Klageschrift dem Tätigwerden eines Drittunternehmens zuzuschreiben ist, das von der Rechtsmittelführerin mit der Anfertigung der Fotokopien beauftragt wurde, sowie die übrigen von der Rechtsmittelführerin angeführten Umstände nicht als Ausnahmefall oder als ungewöhnliche, außerhalb ihrer Sphäre liegende Ereignisse angesehen werden, die für sie einen entschuldbaren Irrtum oder einen Zufall begründen könnten.

51      Der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund sind daher unbegründet.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Parteien

52      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe, indem es die Klage für unzulässig erklärt habe, obwohl es sieben Exemplare der Klageschrift, die sämtlich mit der Unterschrift des Anwalts versehen gewesen seien, fristgemäß erhalten habe, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verletzt. Sowohl die Dienstanweisung für den Kanzler (Art. 7) als auch die Praktischen Anweisungen für die Parteien (Nr. 57 Buchst. b) gestatteten eine Heilung von Mängeln der Klageschrift, um zu ermöglichen, dass auf dieser die Originalunterschrift des Anwalts stehe.

53      Das HABM führt aus, das Recht auf effektiven Rechtsschutz werde durch die strikte Anwendung der Verfahrensfristen und anderen Formvorschriften nicht beeinträchtigt. Die Unzulässigkeit wegen verspäteter Einreichung der Klageschrift verletze weder dieses Recht, noch sei sie unverhältnismäßig. Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen für die Parteien könne ihrem Wesen nach kein berechtigtes Vertrauen in Bezug auf die Heilung einer Klageschrift, der die Originalunterschrift fehle, und keinesfalls eine Ausnahme von der eindeutigen Voraussetzung des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts begründen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

54      Da die Urschrift der Klageschrift nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist, war die Klage der Rechtsmittelführerin unzulässig.

55      Diese Schlussfolgerung bleibt von der Berufung der Rechtsmittelführerin auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unberührt. Wie bereits in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, entspricht nämlich die strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden.

56      Was die behauptete Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, bei dem die Unionsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Auch kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (Urteil vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C‑506/03, Randnr. 58). Ebenso wenig kann sich ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, der in der Lage ist, den Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, im Fall ihres Erlasses auf den genannten Grundsatz berufen (Urteil vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/Kommission, 265/85, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44).

57      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels nichts vorgetragen hat, was den Schluss zuließe, dass das Gericht ihr konkrete Zusicherungen hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit ihrer Klageschrift gegeben hätte.

58      Somit ist der sechste Rechtsmittelgrund unbegründet.

59      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

61      Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Bell & Ross BV trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.

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