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Document 62010CJ0423

    Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 18. Mai 2011.
    Delphi Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland.
    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Elektrische Verbindungselemente - Unterposition 8536 69 - Steckvorrichtungen.
    Rechtssache C-423/10.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-04003

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:315

    Rechtssache C‑423/10

    Delphi Deutschland GmbH

    gegen

    Hauptzollamt Düsseldorf

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)

    „Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Elektrische Verbindungselemente – Unterposition 8536 69 – Steckvorrichtungen“

    Leitsätze des Urteils

    Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Aus Metall gefertigte elektrische Verbindungselemente, die nur einen Teil der später hergestellten Stecker und Steckbuchsen darstellen und keine Isolation an der Verbindungsstelle gewährleisten

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I; Verordnungen Nr. 1810/2004, Nr. 1719/2005 und Nr. 1549/2006 der Kommission)

    Die Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch die Verordnungen Nr. 1810/2004, Nr. 1719/2005 bzw. Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass aus gestanztem Metall (Kupfer, Messing, Stahlblech) gefertigte, als „Terminals“ bezeichnete elektrische Verbindungselemente ohne Isolierung, die in „female terminals“ (Flachsteckhülsen) und „male terminals“ (Flachstecker) unterteilt werden, von dieser Unterposition nicht aus dem Grund ausgenommen sind, dass sie keine Isolation der Leitung an der Verbindungsstelle gewährleisten oder dass sie nur einen Teil der später hergestellten Stecker und Steckdosen darstellen, da sie eine mehrmalige elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. durch einfaches Zusammenstecken der daran angebrachten Stecker bzw. Steckbuchsen ohne Montageaufwand ermöglichen.

    (vgl. Randnr. 30 und Tenor)







    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

    18. Mai 2011(*)

    „Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Elektrische Verbindungselemente – Unterposition 8536 69 – Steckvorrichtungen“

    In der Rechtssache C‑423/10

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 2010, in dem Verfahren

    Delphi Deutschland GmbH

    gegen

    Hauptzollamt Düsseldorf

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin),

    Generalanwalt: J. Mazák,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –        der Delphi Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt L. Harings,

    –        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1). Für die Jahre 2005, 2006 und 2007 wurde dieser Anhang durch die Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1), (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) bzw. (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) ersetzt.

    2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Delphi Deutschland GmbH (im Folgenden: Delphi Deutschland), Klägerin des Ausgangsverfahrens, und dem Hauptzollamt Düsseldorf, Beklagter des Ausgangsverfahrens, über die zolltarifliche Einreihung von elektrischen Verbindungselementen.

     Rechtlicher Rahmen

    3        Teil II der KN in der Fassung der Verordnung Nr. 1810/2004 enthält einen Abschnitt XVI mit der Überschrift „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“.

    4        Der genannte Abschnitt XVI enthält das Kapitel 85 mit der Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“. Dieses Kapitel enthält u. a. die folgenden Positionen und Unterpositionen:

    „8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

     

    Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

    8536 61

    Lampenfassungen:

     

    8536 69

    andere:

    8536 69 10

    für Koaxialkabel

    8536 69 30

    für gedruckte Schaltungen

    8536 69 90

    andere“

    5        Dieses Kapitel enthält auch die folgenden Unterpositionen:

    „8536 90

    andere Geräte:

     

    8536 90 10

    Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel“

    6        Die in den Randnrn. 4 und 5 des vorliegenden Urteils angeführten Unterpositionen sind identisch mit denen der KN in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1719/2005 und 1549/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1).

    7        Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt die Kommission Erläuterungen zur KN (im Folgenden KN-Erläuterungen), die sie regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die am 28. Februar 2006 veröffentlichten KN-Erläuterungen (ABl. C 50, S. 1), die sich auf die in der Verordnung Nr. 1810/2004 wiedergegebenen Positionen und Unterpositionen der KN des Jahres 2005 beziehen, enthalten keine Erläuterung zur Unterposition 8536 69.

    8        Hingegen enthalten die am 30. Mai 2008 veröffentlichten KN-Erläuterungen (ABl. C 133, S. 1), die sich auf die in der Verordnung Nr. 1214/2007 wiedergegebenen Positionen und Unterpositionen der KN des Jahres 2008 beziehen, zu den Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90 folgende Klarstellung:

    „Hierher gehören elektrisch mechanische Stecker und Steckbuchsen, die eine mehrmalige elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. durch einfaches Zusammenstecken der daran angebrachten Stecker bzw. Steckbuchsen ohne Montageaufwand ermöglichen.

    Die Steckvorrichtungen können entweder auf beiden Seiten ein Stecker- bzw. Steckbuchsenteil oder auf einer Seite ein Stecker bzw. Steckbuchsenteil und auf der anderen Seite eine andere Kontaktvorrichtung (z. B. Crimp-, Klemm-, Löt- oder Schraubanschluss) haben.

    Hierher gehören auch Steckkupplungen, die aus einem Steckerpaar (zwei Steckvorrichtungen) bestehen. Stift- und Buchsenteil dieses Steckerpaares besitzen jeweils ein Stecker- bzw. Steckbuchsenteil und eine andere Kontaktvorrichtung.

    Nicht hierher gehören Verbindungs- oder Kontaktelemente, bei denen die elektrische Verbindung in anderer Weise als durch Stecken erfolgt (z. B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmanschlüsse). Derartige Elemente werden von der Unterposition 8536 90 erfasst.“

     Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    9        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Delphi Deutschland, ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, als „Terminals" bezeichnete elektrische Verbindungselemente einführte, die sie in „female terminals" (Flachsteckhülsen) und „male terminals" (Flachstecker) unterteilte. Die aus gestanztem Metall (Kupfer, Messing, Stahlblech) gefertigten Waren hatten keine Isolierung. Sie befanden sich zum Teil aus transporttechnischen Gründen an Metallbändern, von denen sie zur Verwendung abzuschneiden waren.

    10      An die Verbindungselemente wurden in ihrer weiteren Verwendung die benötigten Kabel gecrimpt. Dabei wird das Kabel durch Zusammenbiegen der abstehenden Metallflügel am Ende jeden Verbindungselements um das Kabel und weiteres Zusammenpressen mit dem jeweiligen Verbindungselement fest verbunden. Sodann werden die „female terminals“ und „male terminals“ jeweils in zwei aufeinander abgestimmte Kunststoffgehäuse („female connector" und „male connector") eingebaut. Dazu werden die Verbindungselemente in diesen Gehäusen mit einem besonderen Kunststoffteil fixiert. Bei einem großen Teil der Gehäuse werden auch die Kabel durch ein weiteres besonderes Kunststoffteil fixiert. Darüber hinaus können Kabel und Gehäuse noch abgedichtet werden. Die über die zueinander passenden Kunststoffgehäuse zu verbindenden Kabel können schnell und sicher verbunden und wieder getrennt werden.

    11      Eine elektrische Verbindung zweier Kabel, an die jeweils zueinander passende „female terminals“ und „male terminals“ gecrimpt sind, kann auch mit diesen Verbindungselementen schnell und sicher hergestellt und wieder getrennt werden. Die „female terminals“ sind nämlich so gestaltet, dass sie die „male terminals“ bis auf die Teile, die der Crimpverbindung des jeweils verwendeten Kabels dienen, vollständig aufnehmen und so eine sichere elektrische Verbindung herstellen. Allerdings ist die dadurch hergestellte elektrische Verbindung üblicherweise erst dann praktisch verwendbar, wenn die beiden Verbindungselemente noch mit einer Isolierung versehen werden.

    12      Am 7. Dezember 2007 meldete Delphi Deutschland beim Zollamt Flughafen des Hauptzollamts Düsseldorf Verbindungs- und Kontaktelemente unter der Unterposition 8536 90 10 der KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Es wurde kein Zoll erhoben.

    13      Bei den betreffenden Waren handelte es sich um Stiftleisten, die jeweils aus parallel liegenden Metallstiften bestanden, die an einem Ende goldfarbig waren. Die Metallstifte dienten der Herstellung elektrischer Verbindungen für eine Spannung von weniger als 1 000 V und waren nicht für Koaxialkabel, gedruckte Schaltungen oder Luftfahrzeuge vorgesehen.

    14      Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen vertrat das Hauptzollamt Düsseldorf die Auffassung, dass die fraglichen Waren in die Unterposition 8536 69 90 der KN einzureihen seien. Daher erhob es mit Bescheiden vom 2. und 20. Mai sowie vom 1. und 30. August 2008 insgesamt 112 823,62 Euro Zoll nach.

    15      Gegen diese Bescheide legte Delphi Deutschland Einspruch ein, den das Hauptzollamt Düsseldorf mit Entscheidungen vom 28. Mai 2009 als unbegründet zurückwies.

    16      Das Finanzgericht Düsseldorf, bei dem der Rechtsstreit zwischen Delphi Deutschland und dem Hauptzollamt Düsseldorf anhängig ist, fragt sich, ob die Unterposition 8536 69 der KN auch die im Ausgangsverfahren fraglichen Verbindungselemente umfasst.

    17      Einerseits sei allein nach der deutschen Fassung der Unterposition 8536 69 der KN und der Zwischenüberschrift, zu der diese Unterposition gehöre, nämlich „Lampenfassungen und Steckvorrichtungen“, die Einreihung in die Unterposition 8536 69 90 richtig, da die elektrische Verbindung zweier Kabel durch Zusammenstecken zueinander passender Verbindungselemente hergestellt werden könne.

    18      Andererseits verwendeten die englische und die französische Fassung hinsichtlich der Unterposition 8536 69 der KN die Ausdrücke „plugs and sockets“ bzw. „fiches et prises de courant“, die eher auf Stecker und Steckdosen abstellten.

    19      Die genannten Stecker und Steckdosen müssten regelmäßig auch eine Isolation der Leitung an der Verbindungsstelle gewährleisten, was die im Ausgangsverfahren fraglichen Verbindungselemente nicht könnten. Zudem stellten diese Verbindungselemente, obwohl mit ihnen selbst eine elektrische Verbindung durch Stecken hergestellt werden könne, nur einen Teil der später von der Klägerin des Ausgangsverfahrens hergestellten Stecker und Steckdosen dar.

    20      Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf bedarf es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits einer Auslegung der Unterposition 8536 69 der KN. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Fallen die in der Vorlageentscheidung näher beschriebenen elektrischen Verbindungselemente unter die Unterposition 8536 69 der KN?

     Zur Vorlagefrage

    21      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal er nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteil vom 28. Oktober 2010, X, C‑423/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22      Angesichts der Erläuterungen in der Vorlageentscheidung, wie sie insbesondere in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Unterposition 8536 69 der KN dahin auszulegen ist, dass elektrische Verbindungselemente wie die im Ausgangsverfahren fraglichen von dieser Unterposition aus dem Grund ausgenommen sind, dass sie keine Isolation der Leitung an der Verbindungsstelle gewährleisten oder dass sie einen Teil der später hergestellten Stecker und Steckdosen darstellen.

    23      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil X, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24      Die von der Europäischen Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil X, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Unterposition 8536 69 der KN „andere“ lautet. Wie jedoch aus dem Wortlaut der Unterpositionen 8536 61 und 8536 69 der KN sowie der Zwischenüberschrift vor diesen beiden Unterpositionen hervorgeht, bezieht sich die Unterposition 8536 69 der KN in Wirklichkeit auf Waren, die auf Deutsch als „Steckvorrichtungen“, auf Englisch als „plugs and sockets“ und auf Französisch als „fiches et prises de courant“ eingestuft werden.

    26      Bei der Auslegung der Unterposition 8536 69 der KN sind zudem die KN-Erläuterungen zu berücksichtigen, auch wenn diese sich auf die Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90 der KN in der Fassung der Verordnung Nr. 1214/2007 beziehen. Da nämlich der Wortlaut der genannten Unterpositionen mit dem derselben Unterpositionen der KN in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1810/2004, 1719/2005 und 1549/2006 identisch ist, ist Letzteren grundsätzlich keine andere Bedeutung beizumessen als die, die Ersteren unter Berücksichtigung der KN-Erläuterungen zu geben ist.

    27      Aus den KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90 der KN, insbesondere aus ihrem ersten Absatz, geht hervor, dass diese Unterpositionen dahin auszulegen sind, dass sie elektrisch mechanische Stecker und Steckbuchsen umfassen, die eine mehrmalige elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. durch einfaches Zusammenstecken der daran angebrachten Stecker bzw. Steckbuchsen ohne Montageaufwand ermöglichen.

    28      Folglich bestehen die objektiven Merkmale und Eigenschaften der zur Unterposition 8536 69 der KN gehörenden Waren, wie es ihr Wortlaut nahe legt und wie es durch die KN-Erläuterungen bestätigt wird, darin, dass diese Waren eine mehrmalige elektrische Verbindung in einer ganz speziellen Weise ermöglichen, und zwar durch einfaches Zusammenstecken der Stecker bzw. Steckbuchsen ohne Montageaufwand.

    29      Ermöglichen Waren eine solche mehrmalige Verbindung, sind sie als zur Unterposition 8536 69 der KN gehörend anzusehen, ohne dass es noch auf die Umstände ankäme, dass diese Waren keine Isolation der Leitung an der Verbindungsstelle gewährleisten oder dass sie nur einen Teil der später hergestellten Stecker und Steckdosen darstellen. Da nämlich die genannte Unterposition keine Bezugnahme auf derlei Umstände enthält, ist daraus abzuleiten, dass sie keinen Einfluss auf die zolltarifliche Einreihung dieser Waren haben (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Mai 1989, Weber, 40/88, Slg. 1989, 1395, Randnr. 16, und X, Randnr. 34).

    30      Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass die Unterposition 8536 69 der KN in der für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch die Verordnungen 1810/2004, 1719/2005 bzw. 1549/2006 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass elektrische Verbindungselemente wie die im Ausgangsverfahren fraglichen von dieser Unterposition nicht aus dem Grund ausgenommen sind, dass sie keine Isolation der Leitung an der Verbindungsstelle gewährleisten oder dass sie nur einen Teil der später hergestellten Stecker und Steckdosen darstellen, da sie eine mehrmalige elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. durch einfaches Zusammenstecken der daran angebrachten Stecker bzw. Steckbuchsen ohne Montageaufwand ermöglichen.

     Kosten

    31      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

    Die Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch die Verordnungen (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004, (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 bzw. (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass elektrische Verbindungselemente wie die im Ausgangsverfahren fraglichen von dieser Unterposition nicht aus dem Grund ausgenommen sind, dass sie keine Isolation der Leitung an der Verbindungsstelle gewährleisten oder dass sie nur einen Teil der später hergestellten Stecker und Steckdosen darstellen, da sie eine mehrmalige elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. durch einfaches Zusammenstecken der daran angebrachten Stecker bzw. Steckbuchsen ohne Montageaufwand ermöglichen.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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