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Document 62010CJ0405

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2011.
Strafverfahren gegen QB.
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bruchsal.
Umweltschutz – Verordnungen (EG) Nrn. 1013/2006 und 1418/2007 – Kontrolle der Verbringung von Abfällen – Verbot der Ausfuhr von verbrauchten Katalysatoren in den Libanon.
Rechtssache C-405/10.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:722

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

10. November 2011 ( *1 ) ( i )

„Umweltschutz – Verordnungen (EG) Nrn. 1013/2006 und 1418/2007 – Kontrolle der Verbringung von Abfällen – Verbot der Ausfuhr von verbrauchten Katalysatoren in den Libanon“

In der Rechtssache C‑405/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Bruchsal (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2010, in dem Strafverfahren gegen

QB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin A. Prechal sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von QB, vertreten durch Rechtsanwalt S. Jäger,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Marghelis und G. Wilms als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juli 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316, S. 6), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl. L 201, S. 36) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1418/2007).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen QB wegen des Versands gebrauchter Autokatalysatoren von Deutschland in die Niederlande zur Ausfuhr in den Libanon.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 1 und 42 der Verordnung Nr. 1013/2006 wird darauf hingewiesen, dass deren Ziel in der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen besteht.

4

In den Erwägungsgründen 26 und 28 dieser Verordnung wird im Hinblick auf die Ausfuhr aus der Europäischen Union in Drittstaaten hervorgehoben, dass sich dieser Schutz u. a. auf „die Umwelt in den betreffenden Staaten“ erstreckt. Im 33. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es hierzu, dass „[b]ei nicht verbotenen Ausfuhren von Abfällen aus der [Union] … Bemühungen unternommen werden [sollten], um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Verbringung und der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden“.

5

Wie aus dem dritten Erwägungsgrund der genannten Verordnung hervorgeht, soll diese ebenso wie die dieVerordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1), an deren Stelle sie getreten ist, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherstellen, die sich aus dem am 22. März 1989 in Basel unterzeichneten Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung ergeben, das mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 (ABl. L 39, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: Basler Übereinkommen).

6

Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006 wird ausgeführt, dass mit dieser Verordnung auch der Inhalt des Beschlusses C(2001) 107 endg. des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (im Folgenden: OECD-Beschluss) übernommen werden soll, um die Abfalllisten mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen und bestimmte andere Vorschriften zu ändern.

7

Zu diesem Zweck werden durch die Verordnung Nr. 1013/2006, wie sich aus deren Art. 1 Abs. 1 ergibt, Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

8

In Titel IV („Ausfuhr aus der [Union] in Drittstaaten“) Kapitel 2 („Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen“) Abschnitt 1 („Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt“) der Verordnung Nr. 1013/2006 bestimmt Art. 36 Abs. 1:

„Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der [Union] in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:

a)

in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle;

f)

Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat …

…“

9

Ebenfalls in dem genannten Abschnitt 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 sieht Art. 37 Abs. 1 bis 3 vor:

„(1)   In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt,

i)

um die schriftliche Bestätigung, dass die Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der [Union] ausgeführt werden dürfen, und

ii)

um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.

Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:

a)

Verbot oder

b)

Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 oder

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat.

(2)   Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt …

Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 erteilt oder ist aus irgendwelchen Gründen an einen Staat kein Ersuchen ergangen, so gilt Absatz 1 Buchstabe b.

(3)   Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 18 für solche Verbringungen entsprechend.“

10

Art. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 unterwirft die Verbringung von Abfällen, für die diese Vorschrift gilt, einem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung; Letztere ist insbesondere von den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort zu erteilen.

11

Art. 18 dieser Verordnung legt für die Verbringung von Abfällen, für die diese Vorschrift gilt, Informationspflichten fest. Er sieht vor, dass bestimmte Dokumente mit den betreffenden Abfällen mitgeführt werden müssen und dass die Vorlage des Nachweises über den Abschluss eines Vertrags über die Verwertung der Abfälle zwischen der die Verbringung der Abfälle veranlassenden Person und dem Empfänger möglich sein muss, wobei dieser Vertrag bei Beginn der Verbringung wirksam sein muss.

12

Anhang III („Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen [‚Grüne‘ Abfallliste])“ Teil I der Verordnung Nr. 1013/2006 sieht u. a. vor, dass Abfälle, die in der in Anhang V Teil 1 Liste B dieser Verordnung aufgenommenen Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführt sind, den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 dieser Verordnung unterliegen.

13

Anhang V Teil I Liste B der Verordnung Nr. 1013/2006 umfasst u. a. folgende Abfallgruppen:

„B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

…“

14

Die Erwägungsgründe 1 und 6 der Verordnung Nr. 1418/2007 lauten:

„(1)

Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der [OECD‑]Beschluss … nicht gilt, um eine schriftliche Bestätigung ersucht, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der genannten Verordnung aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in diesem Staat aus der [Union] ausgeführt werden dürfen; außerdem hat sie um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren gebeten, das im Empfängerstaat angewandt würde.

(6)

Bestimmte Staaten haben in ihren Antworten die Absicht bekundet, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 1013/2006 Artikel 18 der genannten Verordnung für solche Verbringungen entsprechend gelten, es sei denn, ein Abfall unterliegt auch dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung.“

15

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Libanesische Republik die im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1418/2007 erwähnte Anfrage der Kommission mit Schreiben vom 23. Juni 2007 beantwortete. Aus diesem Schreiben geht u. a. hervor, dass die Einfuhr von Abfällen in den Libanon sowohl durch das Basler Übereinkommen als auch durch einen ministeriellen Beschluss vom 19. Mai 1997 geregelt ist. Darüber hinaus wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Libanesische Republik angesichts der Tatsache, dass die von der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Codes von den in der Libanesischen Republik verwendeten abwichen, keinerlei Verantwortung für Fehler und Lücken in ihrer Antwort übernehme.

16

Diesem Schreiben war der von der Kommission übermittelte und von den libanesischen Behörden ausgefüllte Standardfragebogen beigefügt. Darin gaben diese Behörden u. a. an, dass bei den dort aufgeführten Abfallgruppen, auf die der ministerielle Beschluss vom 19. Mai 1997 keine Anwendung finde, „NA“ eingetragen worden sei. Bezüglich des Codes B1120 und des Verzeichnisses der diesem Code entsprechenden Abfallarten war diese Eintragung nicht vorgenommen worden. Hinsichtlich dieser Abfallgruppe haben die Behörden vielmehr Spalte 1 des Fragebogens mit der Überschrift „Die Einfuhr dieses Abfalls aus der Europäischen Gemeinschaft ist verboten“ angekreuzt.

17

Art. 1 der Verordnung Nr. 1418/2007 bestimmt:

„Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung … Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36 verboten ist, in bestimmte Staaten, für die der [OECD‑]Beschluss … nicht gilt, unterliegt den im Anhang aufgeführten Verfahren.“

18

Art. 1a dieser Verordnung sieht vor:

„Bestätigt ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1013/2006, dass er für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängen noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwenden wird, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung entsprechend Anwendung.“

19

Der Anhang der Verordnung Nr. 740/2008 enthält u. a. folgende Erläuterungen:

„Hinweis: Artikel 18 der Verordnung … Nr. 1013/2006 findet gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung auf die Spalten c und d des Anhangs der Verordnung … Nr. 1418/2007.“

20

Im Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 heißt es:

„Die Überschriften der Spalten in diesem Anhang bedeuten:

a)

Verbot,

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 der Verordnung … Nr. 1013/2006,

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat,

d)

im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht angewandt. …

…“

21

Was den Libanon betrifft, wird Code B1120 sowohl in Spalte a als auch in Spalte d dieses Anhangs angeführt.

Nationales Recht

22

§ 326 Abs. 2 und 5 StGB bestimmt:

„(2)   [Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe] wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(5)   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.

in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

…“

23

Nach § 2 Abs. 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a des Abfallverbringungsgesetzes, wer gegen die Verordnung Nr. 1418/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Spalte a des Anhangs dieser Verordnung Abfälle ausführt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

24

QB ist Geschäftsführerin der ALU-KAT GmbH mit Sitz in Bruchsal (Deutschland), die u. a. die Verwertung und Beseitigung von Metallabfall betreibt.

25

Die Staatsanwaltschaft wirft QB vor, in zeitlicher Nähe zum 25. Mai 2009 3794 ihr von dritten Personen zwecks Verwertung oder Beseitigung als Abfall überlassene gebrauchte Autokatalysatoren nach Rotterdam (Niederlande) versandt zu haben, wo sie vom niederländischen Zoll sichergestellt worden seien. Diese Katalysatoren hätten anschließend in den Libanon ausgeführt werden sollen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hatte die Betroffene dabei Kenntnis von dem Umstand, dass diese Katalysatoren unter die Abfallgruppe B1120 der Anlage IX des Basler Übereinkommens fielen, und nahm zumindest billigend in Kauf, dass infolge dieser Eingruppierung die Verbringung dieser Katalysatoren in den Libanon gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1418/2007 verboten gewesen sei.

26

Das Amtsgericht Bruchsal, vor dem QB wegen Verstoßes gegen § 326 StGB und § 2 Abs. 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung angeklagt ist, weist darauf hin, dass die Tatbestände der genannten Bestimmungen nicht verwirklicht wären, wenn sich herausstellen sollte, dass für Abfälle der Gruppe B1120 kein Verbot der Ausfuhr in den Libanon bestehe.

27

Das vorlegende Gericht hegt in dieser Hinsicht Zweifel. Zum einen seien im Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 die Abfälle dieser Gruppe für den Libanon sowohl in Spalte a, die ein Einfuhrverbot vorsehe, als auch in Spalte d angeführt, die vorsehe, dass im Empfängerstaat sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht angewandt würden. Zum anderen ergebe sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass, da bestimmte Staaten in ihren Antworten die Absicht bekundet hätten, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterschieden, gemäß Art. 37 Abs. 3 dieser Verordnung deren Art. 18 für solche Verbringungen entsprechend gelten sollte, es sei denn, ein Abfall unterliege auch dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung.

28

Das Amtsgericht Bruchsal hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Regelungen in Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1418/2007 dahin auszulegen, dass ein Verbot zur Verbringung von Abfällen der Abfallgruppe B1120 der Anlage IX zum Basler Übereinkommen in den Libanon besteht?

Zur Vorlagefrage

29

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus den in der Vorlageentscheidung getroffenen Feststellungen nicht eindeutig hervorgeht, wie im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abfälle am Bestimmungsort behandelt werden sollen.

30

Sollte nach erfolgter Tatsachenwürdigung, für die ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig ist, feststehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abfälle zur Entsorgung im Libanon bestimmt waren, wäre ihre Ausfuhr in diesen Staat nach Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 verboten, denn nach diesen Bestimmungen ist die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union verboten, mit Ausnahme der Ausfuhr in Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

31

Im vorliegenden Fall beziehen sich die in der Vorlagefrage genannten unionsrechtlichen Bestimmungen jedoch ausschließlich auf die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus der Union.

32

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1013/2006 die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten ist, wenn der Empfängerstaat die Einfuhr verboten hat. Es steht fest, dass die Libanesische Republik zu den Staaten gehört, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.

33

Was die Ausfuhr von in den Anhängen III bzw. IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen betrifft, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, und deren Ausfuhr nicht nach Art. 36 dieser Verordnung verboten ist, sieht Art. 37 dieser Verordnung vor, dass der Kommission Auskünfte über die anwendbaren Verfahren zu erteilen sind, bevor sie eine Verordnung erlässt, die alle eingegangenen Antworten berücksichtigt.

34

Wie aus Art. 37 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 1013/2006 hervorgeht, zielt das insoweit von der Kommission an die betreffenden Drittstaaten gerichtete Ersuchen insbesondere darauf ab, die schriftliche Bestätigung zu erhalten, dass die Abfälle zur Verwertung in diesen Staaten aus der Union ausgeführt werden dürfen. Dieses Ziel wird im Übrigen im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1418/2007 ausdrücklich genannt.

35

Im vorliegenden Fall weist der Eintrag „B1120“ unter der Rubrik „Libanon“ in Spalte a des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 darauf hin, dass die Behörden dieses Drittstaats keineswegs schriftlich bestätigt haben, dass Abfälle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dorthin ausgeführt werden dürfen, sondern vielmehr der Kommission in ihrer Antwort auf das von dieser nach Art. 37 Abs. 1 versandte Ersuchen offiziell mitgeteilt haben, dass die Verbringung solcher Abfälle aus der Union in den Libanon zur Verwertung in diesem Drittstaat verboten sei.

36

Es steht auch fest, dass der genannte Eintrag den Inhalt des Antwortschreibens der libanesischen Behörden insoweit zutreffend wiedergibt, da, wie in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils festgestellt, aus dem Anhang zum Schreiben dieser Behörden vom 23. Juni 2007 hervorgeht, dass sie für Abfälle der Gruppe B1120 Spalte 1 mit der Überschrift „Die Einfuhr dieses Abfalls aus der Europäischen Gemeinschaft ist verboten“ angekreuzt haben.

37

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Verbot der Ausfuhr von Abfällen der Gruppe B1120 in den Libanon im vorliegenden Fall daraus folgt, dass ihre Einfuhr in diesen Drittstaat von diesem verboten wurde, so dass das erwähnte Einfuhrverbot sowohl aufgrund des Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 und des Eintrags dieser Abfallgruppe in Spalte a des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 unter der Rubrik „Libanon“, die einzigen Bestimmungen, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, als auch, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1013/2006 besteht.

38

Zu dem der Frage des vorlegenden Gerichts zugrunde liegenden Umstand, dass die Gruppe B1120, was den Libanon betrifft, auch in Spalte d dieses Anhangs angeführt wird, ist Folgendes auszuführen.

39

Zum einen ist insoweit die von der Kommission vorgetragene Erläuterung nicht stichhaltig, wonach dann, wenn ein Drittstaat angezeigt habe, dass er die Einfuhr einer bestimmten Abfallart in sein Hoheitsgebiet verbiete, die „Kontrollverfahren …, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden“, auf die der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1418/2007 Bezug nehme, für das genannte Einfuhrverbot gälten. Denn die Kontrollverfahren, auf die Art. 37 Abs. 1 Bezug nimmt, nämlich die in den Art. 18 bzw. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen, beziehen sich ihrem Wesen nach ausschließlich auf Abfälle, deren Einfuhr nicht bereits einem grundsätzlichen Verbot unterworfen wurde.

40

Zum anderen soll nach einer weiteren Erläuterung der Kommission der Eintrag der Abfallgruppe B1120 in der erwähnten Spalte d die Konsequenz des von den libanesischen Behörden in deren Schreiben vom 23. Juni 2007 gemachten Vorbehalts hinsichtlich der möglichen Folgen etwaiger Divergenzen zwischen den die Abfallgruppen betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik sein.

41

Was auch immer die genauen Gründe waren, die die Kommission dazu veranlasst haben, den genannten Eintrag vorzunehmen, kann dieser jedenfalls nicht dazu führen, dass die in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung in Frage gestellt ist, wonach die Ausfuhr von Abfällen der Gruppe B1120 aus der Union in den Libanon beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts verboten ist, und folglich entgegen der von QB vertretenen Auffassung auch nicht die Anwendung des in Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahrens rechtfertigen.

42

Der Eintrag in Spalte d, dass „im Empfängerstaat … sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht angewandt [werden]“, ist nämlich im Licht und gemäß der Verordnung Nr. 1013/2006 auszulegen.

43

Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 ersucht die Kommission innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, um die schriftliche Bestätigung, dass die Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der Union ausgeführt werden dürfen, und um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Art. 37 Abs. 1 sieht weiter vor, dass die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, zwischen der Option eines Verbots, der Option eines Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 sowie der Option, keine Kontrolle im Empfängerstaat durchzuführen, wählen können. In Art. 37 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1013/2006 ist festgelegt, dass bei Wahl der Option, keine Kontrolle durchzuführen, für die Verbringung der betreffenden Abfälle Art. 18 der genannten Verordnung gilt.

44

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat auf die Abfälle angewandt würde, ebenso wie die mögliche Anwendung des in Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen schlichten Informationsverfahrens auf die Verbringung der Abfälle in diesen Staat zwingend voraussetzen, dass diese Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der Union ausgeführt werden dürfen.

45

Was den erwähnten Art. 18 und die Bezugnahme auf diese Vorschrift im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1418/2007 betrifft, ist zu ergänzen, dass Art. 1a dieser Verordnung ausdrücklich bestätigt, dass nur dann, wenn ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 bestätigt, dass er für die Verbringung bestimmter Abfälle „weder ein Verbot verhängen noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung“ anwenden werde, für solche Verbringungen Art. 18 der genannten Verordnung entsprechend Anwendung findet.

46

Daher ist der vorangestellte Hinweis im Anhang der Verordnung Nr. 740/2008, wonach Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 gemäß Art. 1 dieser Verordnung auf die Spalten c und d des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 Anwendung findet, in derselben Weise dahin zu verstehen, dass das Verfahren nach Art. 18 nur im Fall der Eintragung einer Abfallgruppe in die eine oder in die andere der beiden Spalten c und d Anwendung findet, unter Ausschluss einer parallelen Eintragung in Spalte a bzw. Spalte b, die sich auf Einfuhrverbote bzw. auf das in Art. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehene Verfahren beziehen.

47

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass allein die Auslegung der Art. 36 und 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1418/2007, wonach die Eintragung eines Verbots der Einfuhr einer Abfallgruppe in einen Drittstaat im Anhang der letztgenannten Verordnung ausreicht, um das Bestehen eines Verbots der Ausfuhr solcher Abfälle aus der Union in diesen Drittstaat nachzuweisen und die Anwendung von Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 auszuschließen, mit den im vorliegenden Fall mit dem Unionsrecht verfolgten Zielen im Einklang steht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 65 bis 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

48

Die Frage, ob die Vorschriften des Unionsrechts im vorliegenden Fall hinreichend präzise sind, um in Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot Tatbestandsmerkmale nationaler Strafrechtsvorschriften sein zu können, unterliegt, wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, allein der Beurteilung durch das vorlegende Gericht. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der vor allem durch Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet wird. Aus diesem Grundsatz, der von den Mitgliedstaaten u. a. dann zu beachten ist, wenn sie die Missachtung unionsrechtlicher Vorschriften unter Strafe stellen, folgt, dass das Gesetz klar die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen definieren muss. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19, vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnrn. 49 und 50, sowie vom 31. März 2011, Aurubis Balgaria, C‑546/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 und 42).

49

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 36 Abs. 1 Buchst. f und 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1418/2007 dahin auszulegen sind, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die unter den Code B1120 in Teil 1 Liste B des Anhangs V der Verordnung Nr. 1013/2006 fallen, aus der Union in den Libanon verboten ist.

Kosten

50

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 36 Abs. 1 Buchst. f und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die unter den Code B1120 in Teil 1 Liste B des Anhangs V der Verordnung Nr. 1013/2006 fallen, aus der Europäischen Union in den Libanon verboten ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

( i ) Im Anschluss an einen Antrag auf Anonymisierung ist der Name im Rubrum sowie in den Randnummern 2, 24, 25, 26 und 41 durch Buchstaben ersetzt worden.

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