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Document 62010CJ0311

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011.
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/46/EG - Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - Nicht fristgerechte Umsetzung - Unvollständige Umsetzung.
Rechtssache C-311/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-00159*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:702





Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 – Kommission/Polen

(Rechtssache C‑311/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2007/46/EG – Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge – Nicht fristgerechte Umsetzung – Unvollständige Umsetzung“

1.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit Auslegungsschwierigkeiten – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 16)

2.                     Unionsrecht – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der fraglichen Regelung (vgl. Randnr. 18)

3.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung – Möglichkeit einer späteren Änderung der Anhänge, die die technischen Aspekte und die Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie enthalten – Kein Einfluss auf die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 24-25, 77)

4.                     Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit – Nichterfüllung der den Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie auferlegten Informationspflicht – Folgen (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 17 AEUV und 258 AEUV) (vgl. Randnrn. 30, 32-33, 52)

5.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Voraussetzungen – Vorhandensein eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet (Art. 288 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 40, 47)

6.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung (Art. 288 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 48, 50)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verstoßen, dass sie die Europäische Kommission nicht von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kenntnis gesetzt hat.

2.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46 verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

3.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

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