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Document 62010CC0616

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Cruz Villalón vom 29. März 2012.
    Solvay SA gegen Honeywell Fluorine Products Europe BV u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s‑Gravenhage.
    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents – Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Art. 22 Nr. 4 – Infragestellung der Gültigkeit des Patents – Art. 31 – Einstweilige Maßnahmen.
    Rechtssache C‑616/10.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:193

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PEDRO CRUZ VILLALÓN

    vom 29. März 2012 ( 1 )

    Rechtssache C-616/10

    Solvay SA

    gegen

    Honeywell Fluorine Products Europe BV, Honeywell Belgium NV, Honeywell Europe NV

    (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage [Niederlande])

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents — Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten — Art. 6 Nr. 1 — Mehrere Beklagte — Art. 22 Nr. 4 — Infragestellung der Gültigkeit des Patents — Art. 31 — Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“

    1. 

    Die Rechtbank ’s-Gravenhage (Niederlande), bei der gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften Klagen auf Feststellung der Verletzung eines europäischen Patents erhoben wurden und sodann die einstweilige Anordnung eines grenzüberschreitenden Verletzungsverbots beantragt wurde, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) auf urheberrechtliche Rechtsstreitigkeiten zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    2. 

    Die sehr detaillierten Fragen des vorlegenden Gerichts ( 3 ) betreffen einige der wesentlichen Probleme ( 4 ) bei der Anwendung dieser Verordnung auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über europäische Patente ( 5 ) und geben dem Gerichtshof somit Gelegenheit, seine wichtigsten einschlägigen Urteile zu Art. 6 Nr. 1 ( 6 ), Art. 22 Nr. 4 ( 7 ) und Art. 31 ( 8 ) der Verordnung Nr. 44/2001 zu verdeutlichen.

    I – Rechtlicher Rahmen

    3.

    Nach Art. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, abweichend von dem in Art. 2 der Verordnung aufgestellten Grundsatz vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Art. 5 bis 24 der Verordnung verklagt werden.

    4.

    Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch dann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

    „1.

    wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

    …“

    5.

    Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

    „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

    4.

    für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.

    Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde;

    …“

    6.

    Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

    „Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“

    II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

    7.

    Die Gesellschaft Solvay SA mit Sitz in Belgien, Inhaberin des europäischen Patents EP 0 858 440, das in mehreren Mitgliedstaaten gilt ( 9 ), erhob am 6. März 2009 bei der Rechtbank ’s-Gravenhage in den Niederlanden eine Klage wegen Verletzung mehrerer nationaler Teile dieses Patents ( 10 ) namentlich gegen drei Gesellschaften aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, Honeywell Fluorine Products Europe BV mit Sitz in den Niederlanden sowie Honeywell Belgium NV und Honeywell Europe NV mit Sitz in Belgien ( 11 ). Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, dass diese Gesellschaften ein von Honeywell International Inc. hergestelltes Erzeugnis (HFC-245) vertrieben hätten, das mit dem von dem genannten Patent geschützten Erzeugnis identisch sei.

    8.

    Im Rahmen dieses Verfahrens stellte Solvay SA am 9. Dezember 2009 gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Zwischenantrag ( 12 ) auf einstweilige Anordnung eines grenzüberschreitenden Verletzungsverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

    9.

    Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machten im Zwischenverfahren – ohne jedoch Nichtigkeitsklagen erhoben oder ihre Erhebung angekündigt zu haben – geltend, die nationalen Teile des in Rede stehenden Patents seien nichtig und das sowohl im Hauptverfahren als auch im Zwischenverfahren angerufene niederländische Gericht sei unzuständig. Daraufhin hat die Rechtbank ’s-Gravenhage das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und mehrere Fragen nach der Auslegung von Art. 22 Nr. 4 und Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    III – Die Vorlagefragen

    10.

    Die von der Rechtbank ’s-Gravenhage vorgelegten Fragen lauten wie folgt:

    Zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001:

    Besteht in einem Fall, in dem zwei oder mehr Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in einem vor einem Gericht eines dieser Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren jeweils einzeln vorgeworfen wird, denselben nationalen Teil eines europäischen Patents, wie es in einem weiteren Mitgliedstaat gilt, durch die Vornahme vorbehaltener Handlungen in Bezug auf dasselbe Erzeugnis verletzt zu haben, die Möglichkeit „widersprechender Entscheidungen“ in getrennten Verfahren im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001?

    Zu Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001:

    1.

    Ist Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 in einem Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf ein ausländisches Patent gestützt ist (wie ein einstweiliges grenzüberschreitendes Verletzungsverbot), anzuwenden, wenn die Antragsgegnerin einwendet, dass das geltend gemachte ausländische Patent nichtig sei, wobei zu beachten ist, dass das Gericht in diesem Fall keine endgültige Entscheidung über die Gültigkeit des geltend gemachten Patents trifft, sondern eine Einschätzung vornimmt, wie das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht darüber entscheiden würde, und die beantragte einstweilige Anordnung in der Form eines Verletzungsverbots zurückgewiesen wird, wenn nach Ansicht des Gerichts eine vernünftige, nicht zu vernachlässigende Möglichkeit besteht, dass das geltend gemachte Patent vom zuständigen Gericht für nichtig erklärt wird?

    2.

    Werden für die Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 in einem Verfahren im Sinne der vorstehenden Frage an die Nichtigkeitseinrede Formerfordernisse in dem Sinne gestellt, dass Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 nur dann zur Anwendung kommt, wenn bereits eine Nichtigkeitsklage bei dem nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gericht anhängig ist oder innerhalb einer – vom Gericht zu setzenden – Frist anhängig gemacht wird, dass jedenfalls dazu eine Ladung an den Patentinhaber ergangen ist oder ergeht, oder genügt die bloße Erhebung einer Nichtigkeitseinrede, und, wenn ja, werden dann Anforderungen an den Inhalt dieser erhobenen Einrede gestellt in dem Sinne, dass sie hinreichend begründet sein muss und/oder dass die Geltendmachung dieser Einrede nicht als missbräuchlich angesehen werden darf?

    3.

    Wenn Frage 1 bejaht wird, bleibt das Gericht nach einer in einem Verfahren im Sinne der ersten Frage erhobenen Nichtigkeitseinrede im Hinblick auf die Verletzungsklage mit der Folge zuständig, dass (wenn die klagende Partei das wünscht) das Verletzungsverfahren ausgesetzt werden muss, bis das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht über die Gültigkeit des geltend gemachten nationalen Teils des Patents entschieden hat, oder dass die Klage abgewiesen werden muss, weil über eine entscheidungserhebliche Einrede nicht entschieden werden darf, oder verliert das Gericht, nachdem eine Nichtigkeitseinrede erhoben wurde, auch seine Zuständigkeit in Bezug auf die Verletzungsklage?

    4.

    Wenn die erste Frage bejaht wird, kann das nationale Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf ein ausländisches Patent gestützt ist (wie ein grenzüberschreitendes Verletzungsverbot) und wogegen eingewandt wird, dass das geltend gemachte Patent nichtig sei, oder (wenn entschieden werden sollte, dass die Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 die Zuständigkeit der Rechtbank zur Entscheidung über die Verletzungsklage unberührt lässt) seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einrede, dass das geltend gemachte ausländische Patent nichtig sei, aus Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 herleiten?

    5.

    Wenn die vierte Frage bejaht wird, welche Tatsachen oder Umstände sind erforderlich, um die in Randnr. 40 des Urteils Van Uden genannte reale Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts annehmen zu können?

    11.

    Die Klägerin und die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Vertreter von Solvay SA und von Honeywell Fluorine Products Europe BV, die Bevollmächtigten des Königreichs Spanien sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 30. November 2011 mündliche Ausführungen gemacht.

    IV – Prüfung

    12.

    Zunächst ist zu beachten, dass die Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 ( 13 ) durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 44/2001 gilt, die nunmehr im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten ( 14 )an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten ist, soweit die Vorschriften der Verordnung und die des Brüsseler Übereinkommens als gleichbedeutend angesehen werden können ( 15 ). Zudem ist dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 zu entnehmen, dass bei der Auslegung die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren ist.

    A – Zum Hauptverfahren und zur Auslegung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

    13.

    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es sich gemäß Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 als zuständig ansehen kann. Genauer möchte es wissen, ob aufgrund des Umstands, dass bei ihm Klagen gegen ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden und zwei Unternehmen mit Sitz in Belgien erhoben wurden, eine Gefahr des Erlasses unvereinbarer Entscheidungen besteht, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung begründen würde.

    14.

    Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ermöglicht es einem Kläger, mehrere Beklagte vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem einer von ihnen seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen ( 16 ).

    15.

    Das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs zwischen den Klagen war vom Gerichtshof im Rahmen der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellt ( 17 ) und sodann durch die Formulierung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestätigt worden ( 18 ), damit die Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten nicht das Bestehen des Grundsatzes selbst in Frage stellen kann.

    16.

    Wie der Gerichtshof ferner ausgeführt hat, können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern die Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten ( 19 ).

    17.

    Im Übrigen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller sich aus den Akten ergebender Umstände zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde ( 20 ).

    18.

    Im Urteil Roche Nederland u. a. hat der Gerichtshof allerdings entschieden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten parallel erhobenen Verletzungsklagen, die gemäß Art. 64 Abs. 3 des Münchner Übereinkommens anhand des einschlägigen nationalen Rechts zu prüfen sind ( 21 ), nicht dieselbe Rechtslage zugrunde liegt ( 22 ), so dass etwaige abweichende Entscheidungen nicht als einander widersprechend qualifiziert werden können ( 23 ).

    19.

    Anders ausgedrückt scheint es, als ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bei Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents grundsätzlich nicht erfüllt werden können.

    20.

    In diesem Punkt ist das Urteil Roche Nederland u. a. scharf kritisiert worden ( 24 ) mit der Begründung, dass es den Anwendungsbereich des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erheblich einschränke ( 25 ), soweit er den Bereich des Urheberrechts betreffe ( 26 ). Die überwiegende Meinung geht dahin ( 27 ), dass dieses Urteil den Schutz der Inhaber europäischer Patente schwäche ( 28 ) und mit Art. 69 des Münchner Übereinkommens unvereinbar sei ( 29 ).

    21.

    Geht somit die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Frage letztlich dahin, ob die Rechtsprechung Roche Nederland u. a. bestätigt oder aufgegeben werden sollte?

    22.

    Meines Erachtens nicht. Wie sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Königreich Spanien und die Kommission ausgeführt haben, ist eine differenziertere Betrachtungsweise möglich, bei der die Bedeutung des Urteils Roche Nederland u. a. genau umrissen wird.

    23.

    Tatsächlich unterscheidet sich die Rechtslage im Ausgangsverfahren von der, um die es im Urteil Roche Nederland u. a. ging, da den in den Niederlanden und in Belgien ansässigen Beklagten jeweils getrennt vorgeworfen wird, dieselben das Patent verletzenden Erzeugnisse in denselben Mitgliedstaaten zu vertreiben und somit dieselben in diesen Staaten geltenden „nationalen Teile des europäischen Patents“ zu verletzen.

    24.

    Für die Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Argumente mag es hilfreich sein, sich die Situation zu vergegenwärtigen, die eintreten würde, wenn Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für nicht anwendbar erklärt werden müsste. Dann wäre das vorlegende niederländische Gericht für die Entscheidung über die Klage gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte des Ausgangsverfahrens zuständig, und die Klägerin des Ausgangsverfahrens müsste gemäß Art. 2 der Verordnung gegen die beiden in Belgien ansässigen Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Verletzungsklage vor einem belgischen Gericht erheben ( 30 ).

    25.

    Diese beiden Gerichte müssten jedes für sich die gerügten Verletzungen gemäß dem Grundsatz lex loci protectionis ( 31 ) nach dem jeweils für die verschiedenen angeblich verletzten „nationalen Teile des europäischen Patents“ geltenden nationalen Recht prüfen. So müssten sie z. B. beide nach finnischem Recht prüfen, ob die drei Beklagten des Ausgangsverfahrens den finnischen Teil des europäischen Patents dadurch verletzt haben, dass sie ein und dasselbe das Patent verletzende Erzeugnis im finnischen Hoheitsgebiet vertrieben haben.

    26.

    Zwar hätten sie in diesem Fall Entscheidungen aufgrund derselben Rechtslage zu erlassen – Verletzung desselben nationalen Teils eines Patents, der wortgleich den Schutzumfang dieses Patents festlegt ( 32 ) –, sie könnten jedoch diametral entgegengesetzte Entscheidungen erlassen.

    27.

    Anders ausgedrückt wäre Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht anwendbar auf mehrere Verletzungsklagen gegen verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften, sofern damit Handlungen gerügt werden, die in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen wurden und verschiedene nationale Teile eines europäischen Patents verletzen, auf die verschiedene Rechte anwendbar sind ( 33 ). Anwendbar wäre er dagegen bei gleicher Sachlage auf mehrere Verletzungsklagen gegen verschiedene in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften, sofern jede dieser Klagen Handlungen betrifft, die in demselben Mitgliedstaat begangen wurden und ein und denselben, demselben Recht unterliegenden nationalen Teil eines europäischen Patents verletzen ( 34 ).

    28.

    Die nationalen Gerichte müssen jedoch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 44/2001 unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auslegen, die eines der Ziele dieser Verordnung darstellt ( 35 ). Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist deshalb so auszulegen, „dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte“ ( 36 ).

    29.

    Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen ist, dass er auf einen Rechtsstreit wegen Verletzung eines europäischen Patents anwendbar ist, in dem mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften verklagt werden, wenn jede dieser Klagen Handlungen betrifft, die in demselben Mitgliedstaat begangen wurden und ein und denselben, demselben Recht unterliegenden nationalen Teil eines europäischen Patents verletzen.

    B – Zum Zwischenverfahren

    30.

    Die zweite Reihe von Fragen des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es für die Anwendbarkeit des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 genügt, dass die Gültigkeit eines Patents in einem Zwischenverfahren über ein grenzüberschreitendes Verletzungsverbot in Frage gestellt wird, das parallel zu einem die Feststellung einer Verletzung betreffenden Hauptverfahren stattfindet, und, wenn ja, unter welchen formellen oder das Verfahren betreffenden Voraussetzungen es genügt, so dass sich das angerufene Gericht gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung über die erhobene Klage für unzuständig erklären und folglich gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 seine Zuständigkeit für die Entscheidung im Zwischenverfahren prüfen muss.

    1. Zur Auslegung des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001

    31.

    Die erste Reihe von Fragen nach dem Geltungsumfang des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 ist anhand der Begründung und des Tenors des Urteils GAT ( 37 ) zu prüfen.

    32.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens anhand seines Zwecks und seiner Stellung in der Systematik des Übereinkommens ( 38 ) in dem Sinne auszulegen ist, dass die ausschließliche Zuständigkeitsregel, die er aufstellt, alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents betrifft, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird und in welchem Verfahrensstadium eine Partei sich auf diese Bestimmung beruft.

    33.

    Auf den Grund für diese Bestimmungen soll hier nicht weiter eingegangen werden. Ihre Rechtfertigung fand diese Lösung in dreierlei Erwägungen im Zusammenhang mit der Grundlage und dem Sinn und Zweck des durch das Brüsseler Übereinkommen geschaffenen Systems ( 39 ): Sie betreffen zunächst die zwingende Natur der in Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit ( 40 ); ferner die Notwendigkeit, die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln und damit die Rechtssicherheit durch die Vermeidung einer Häufung der Gerichtsstände sicherzustellen ( 41 ), und schließlich die Notwendigkeit, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, die durch das Brüsseler Übereinkommen gerade vermieden werden sollte, nicht zu erhöhen ( 42 ).

    34.

    Die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Kommission vertreten unter Bezugnahme auf bestimmte Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen die Auffassung, dass Gerichte, bei denen wie im Ausgangsverfahren ein Antrag inzident gestellt werde, weder in der Sache selbst, noch über das Vorliegen der Verletzung (Gegenstand des Hauptverfahrens), noch über die Gültigkeit des Patents (Verteidigungsvorbringen im Zwischenverfahren) entschieden; sie beschränkten sich vielmehr in der Regel darauf, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Maßnahme zu prüfen. Da die eventuelle Prüfung der Gültigkeit des Patents nur prima facie vorgenommen werde und zu keiner endgültigen Entscheidung führe, bestehe auch keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen.

    35.

    Diese Auffassung ist jedoch unter Berücksichtigung der Randnr. 30 des Urteils GAT zu diskutieren, wo der Gerichtshof genau zu der Frage des Einflusses der Auswirkungen der Entscheidungen auf die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens Stellung genommen hat. Dort war vorgetragen worden, dass keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestehen könne, da sich die Wirkungen einer inzidenten Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents nach deutschem Recht auf die Parteien des Rechtsstreits beschränkten (Wirkung inter partes). Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen mit einer sehr allgemeinen und zugleich sehr radikalen Begründung zurückgewiesen.

    36.

    Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Wirkungen einer solchen Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents nach nationalem Recht richten und dass Entscheidungen über die Nichtigerklärung eines Patents in mehreren Vertragsstaaten eine Wirkung für und gegen alle (erga omnes) haben, und sodann ausgeführt: „Um die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, müsste daher die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates als desjenigen der Patenterteilung für die inzidente Entscheidung über die Gültigkeit eines ausländischen Patents auf jene Fälle beschränkt werden, in denen das anwendbare nationale Recht der zu erlassenden Entscheidung eine auf die Parteien des Rechtsstreits begrenzte Wirkung [verleiht].“ Dies sei nicht möglich, denn „[e]ine solche Beschränkung würde … zu Verzerrungen führen und damit die Gleichheit und Einheitlichkeit der Rechte und Pflichten in Frage stellen, die sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ergeben“ ( 43 ).

    37.

    Ist also davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht bei Berücksichtigung des Urteils GAT verpflichtet ist, seine Zuständigkeit im Ausgangsverfahren zu verneinen? Meines Erachtens ist eine differenziertere Antwort erforderlich, die den Realitäten des Verfahrens Rechnung trägt.

    38.

    Es sind nämlich nur drei Fälle denkbar: Die Gültigkeit des Patents wurde sowohl im Hauptverfahren als auch im Zwischenverfahren in Frage gestellt (Fall a), sie wurde nur im Hauptverfahren in Frage gestellt (Fall b), oder sie wurde nur im Zwischenverfahren in Frage gestellt (Fall c).

    39.

    Im Fall a und im Fall b ist das Urteil GAT einschlägig, und das angerufene Gericht muss nach Art. 25 der Verordnung Nr. 44/2001 seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage verneinen und prüfen, ob gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 die beantragte einstweilige Maßnahme erlassen werden kann.

    40.

    Im Fall c können zwei Situationen auftreten. Es ist möglich, dass der Beklagte keine Gelegenheit hatte, die Frage der Gültigkeit des Patents im Hauptverfahren aufzuwerfen, z. B. weil die einstweilige Maßnahme vor Erhebung der Klage erlassen wurde (Fall c1) ( 44 ). Möglich ist auch, dass der Beklagte diese Gelegenheit hatte, es aber nicht für zweckmäßig hielt, sie zu nutzen (Fall c2). Dies scheint der Fall im Ausgangsverfahren gewesen zu sein, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

    41.

    Im Fall c1 muss das angerufene Gericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen oder sichernden Maßnahme prüfen und diese gegebenenfalls erlassen können, allerdings unter genauer Beachtung des Urteils GAT. Dies bedeutet, dass eine solche einstweilige Maßnahme nur unter der Voraussetzung ergehen kann, dass in einem angemessenen Zeitraum beim angerufenen Gericht auch eine im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehende Klage erhoben wird, d. h. eine Klage auf Feststellung der Verletzung in einem Verletzungsverbotsverfahren, in dessen Rahmen die Beachtung des Urteils GAT sichergestellt werden kann, also unter der strikt zu beachtenden Voraussetzung, dass es keine endgültige Wirkung entfaltet.

    42.

    Im Fall c2 dagegen kann die Berufung auf die Ungültigkeit des fraglichen Patents im Zwischenverfahren grundsätzlich nur dazu führen, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 44/2001 verneint. In diesem Fall kann nämlich angenommen werden, dass mit der Berufung auf die Ungültigkeit des Patents nur das Verfahren verzögert werden soll, es sei denn, der Beklagte weist nach, dass er beim zuständigen Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Patents erhoben hat. Das angerufene Gericht kann somit die beantragte Maßnahme nach seinem nationalen Recht erlassen, vorausgesetzt, dass es für die Entscheidung in der Sache selbst zuständig ist.

    43.

    Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene ausschließliche Zuständigkeitsregel nicht eingreift, wenn die Frage der Gültigkeit eines Patents nur in einem Zwischenverfahren aufgeworfen wird, sofern die möglicherweise in diesem Verfahren ergehende Entscheidung keine endgültige Wirkung entfaltet.

    2. Zur Auslegung des Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001

    44.

    Die Schlussanträge zu diesem Punkt werden nur hilfsweise für den Fall vorgetragen, dass der Gerichtshof entscheidet, dass das vorlegende Gericht für eine Entscheidung in der Hauptsache entweder nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 überhaupt nicht oder nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung nur teilweise zuständig ist.

    45.

    Nach ständiger Rechtsprechung ( 45 ) ist das Gericht, das nach einer der Zuständigkeitsregeln, die im Brüsseler Übereinkommen und nunmehr in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehen sind, für die Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig ist, auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, ohne dass diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängt ( 46 ).

    46.

    Nach dieser Rechtsprechung ist Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 wie vor ihm Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens eine autonome Zuständigkeitsregel ( 47 ), die die in den Art. 2 bis 24 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Zuständigkeitsregeln ergänzt ( 48 ). Diese Bestimmung ist jedoch eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von der in der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Zuständigkeitsregelung enthält ( 49 ), denn der Erlass einstweiliger Maßnahmen unterliegt bestimmten vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen, die sich aus der Natur der zu schützenden Rechte und dem Sinn und Zweck und dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen ergeben ( 50 ).

    47.

    Die einstweiligen Maßnahmen müssen zunächst in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen, der auf Zivil- und Handelssachen beschränkt ist. Dies bestimmt sich wegen der großen Vielfalt solcher Maßnahmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche ( 51 ). Dies gilt zweifellos für Verletzungsklagen, auf die die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar sind ( 52 ), und für Anträge auf einstweilige Anordnungen wie die eines grenzüberschreitenden Verletzungsverbots, wie er im Ausgangsverfahren gestellt wurde ( 53 ).

    48.

    Ferner muss es sich bei den nach Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 zu erlassenden Maßnahmen um vorläufige Maßnahmen handeln, d. h., sie müssen dazu bestimmt sein, eine Sach- oder Rechtslage zu erhalten, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird ( 54 ). Diese Voraussetzung bedeutet im Wesentlichen, dass eine nach Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 erlassene einstweilige Maßnahme befristet sein muss.

    49.

    Der Gerichtshof hat in einer sehr allgemeinen Formulierung ausgeführt, dass das Gericht, das eine solche Maßnahme zu erlassen hat, mit „besondere[r] Umsicht“ vorgehen und „genaue Kenntnis der konkreten Umstände [besitzen muss], in deren Rahmen die beantragten Maßnahmen wirken sollen“, was bedeutet, dass es „die Anwendung befristen“ und allgemeiner „die Anordnung von Voraussetzungen abhängig machen [muss], die [ihren] einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter … sicherstellen“ ( 55 ), d. h. normalerweise bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache.

    50.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof genau mit dem Ziel, den einstweiligen oder sichernden Charakter der nach Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 erlassenen Maßnahmen sicherzustellen, im Urteil Van Uden ( 56 ) die zusätzliche Voraussetzung aufgestellt, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht ( 57 ). Eben dies ist Gegenstand der letzten Frage des vorlegenden Gerichts.

    51.

    Der Gerichtshof hatte bislang noch nicht unmittelbar Gelegenheit, die Implikationen dieser beiden Voraussetzungen für die Urheberrechte zu verdeutlichen.

    52.

    Da der Zwischenantrag im Ausgangsverfahren nach Erhebung der Klage gestellt wurde, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzung der Befristung der erlassenen Maßnahme möglicherweise erfüllt war, wende ich mich vor allem der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens einer realen Verknüpfung zu.

    53.

    Diese Voraussetzung, die kritisiert wurde ( 58 ), ist unterschiedlich ausgelegt worden ( 59 ). Einige Autoren halten dieses Erfordernis für eine Begrenzung der extraterritorialen Wirkung der erlassenen einstweiligen Maßnahmen. Nach Meinung anderer bedeutet sie, dass die erlassene Maßnahme ihre Wirkungen zumindest teilweise im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entfalten muss. Die Voraussetzung bilde somit keinesfalls eine Begrenzung des örtlichen Anwendungsbereichs der erlassenen Maßnahme, sondern diese könne ihre Wirkungen im Gegenteil in anderen Mitgliedstaaten als dem des angerufenen Gerichts entfalten und somit eine extraterritoriale Bedeutung erlangen ( 60 ). Es handele sich vielmehr um das Erfordernis eines Mindestmaßes an territorialem Bezug der beantragten einstweiligen Maßnahme. Das Vorliegen einer realen Verknüpfung sei somit unter wesentlicher Berücksichtigung der Vollstreckungsmodalitäten in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu untersuchen ( 61 ).

    54.

    Meines Erachtens kann durchaus akzeptiert werden, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das im gegebenen Fall für die Entscheidung in der Hauptsache unzuständig ist, sich für den Erlass einer einstweiligen Maßnahme gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 nur dann für zuständig erklären kann, wenn diese Maßnahme Wirkungen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats entfaltet und dort vollstreckt werden kann. Es ist Sache eben dieses Gerichts, das am besten dazu in der Lage ist, zu beurteilen, ob diese reale Verknüpfung gegeben ist.

    55.

    Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht nicht befugt ist, eine einstweilige Maßnahme zu erlassen, die keine Wirkung in seinem Hoheitsgebiet entfaltet, was von ihm selbst zu beurteilen ist.

    V – Ergebnis

    56.

    Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Rechtbank ’s-Gravenhage wie folgt zu beantworten:

    1.a)

    Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Rechtsstreit wegen Verletzung eines europäischen Patents anwendbar ist, in dem mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften verklagt werden, wenn jede dieser Klagen Handlungen betrifft, die in demselben Mitgliedstaat begangen wurden und ein und denselben, demselben Recht unterliegenden nationalen Teil eines europäischen Patents verletzen.

    1.b)

    Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene ausschließliche Zuständigkeitsregel nicht eingreift, wenn die Frage der Gültigkeit eines Patents nur in einem Zwischenverfahren aufgeworfen wird, sofern die möglicherweise in diesem Verfahren ergehende Entscheidung keine endgültige Wirkung entfaltet.

    2.

    Hilfsweise:

    Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht nicht befugt ist, eine einstweilige Maßnahme zu erlassen, die keine Wirkung in seinem Hoheitsgebiet entfaltet, was von ihm selbst zu beurteilen ist.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.

    ( 3 ) Diese Fragen wurden übrigens ganz kurze Zeit nach der Veröffentlichung eines Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) vom 14. Dezember 2010 (KOM[2010] 748 endg., im Folgenden: Vorschlag einer Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001) gestellt. Vgl. die Untersuchung dieses Vorschlags durch Heinze, C., „Choice of Court Agreements, Coordination of Proceedings and Provisional Measures in the Reform of the Brussels I Regulation“, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 2011, Bd. 75, S. 581.

    ( 4 ) Die Kommission behandelte diese Probleme in ihrem Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Bericht vom 21. April 2009, KOM[2009] 174 endg., Punkt 3.4); vgl. auch das Grünbuch über die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Grünbuch vom 21. April 2009, (KOM[2009] 175 endg., Ziff. 4 und 6) sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung Nr. 44/2001 (ABl. 2011, C 308 E, S. 36, Punkt 22).

    ( 5 ) Vgl. namentlich Fernández Arroyo, D., Compétence exclusive et compétence exorbitante dans les relations privées internationales, RCADI, 2006, Bd. 323, insbesondere S. 95, Punkte 80 ff.; Leible, S., und Ohly, A. (Hrsg.), Intellectual Property and Private International Law, Mohr Siebeck, 2009; Schauwecker, M., Extraterritoriale Patentverletzungsjuridiktion. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte außerhalb des Patenterteilungsstaates für Verletzungsverfahren, Carl Heymanns Verlag, 2009; Nourissat, C., und Treppoz, E., Droit international privé et propriété intellectuelle. Un nouveau cadre pour de nouvelles stratégies, Lamy, Axe Droit, 2010; Winkler, M., Die internationale Zuständigkeit für Patentverletzungsstreitigkeiten, Peter Lang, 2011.

    ( 6 ) Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a. (C-539/03, Slg. 2006, I-6535).

    ( 7 ) Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, Slg. 2006, I-6509).

    ( 8 ) Urteil vom 17. November 1998, Van Uden (C-391/95, Slg. 1998, I-7091).

    ( 9 ) Es handelt sich um Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Österreich, Portugal und Schweden; hinzuzufügen sind Liechtenstein und die Schweiz.

    ( 10 ) Im Folgenden: Ausgangsverfahren.

    ( 11 ) im Folgenden zusammen: Beklagte des Ausgangsverfahrens.

    ( 12 ) Im Folgenden: Zwischenverfahren.

    ( 13 ) ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen.

    ( 14 ) Für das Königreich Dänemark siehe das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnet wurde (ABl. L 299, S. 62).

    ( 15 ) Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, Slg. 2009, I-8421, Randnr. 27), und vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland (C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38).

    ( 16 ) Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, Slg. 1988, 5565, Randnr. 12); vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 48), und Roche Nederland u. a. (Randnr. 20).

    ( 17 ) Urteil Kalfelis (Randnr. 12).

    ( 18 ) An diese Tatsache hat der Gerichtshof im Urteil Roche Nederland u. a. (Randnr. 21) erinnert.

    ( 19 ) Urteil Roche Nederland u. a. (Randnr. 26); Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport (C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 40), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, Slg. 2011, I-12533, Randnr. 79).

    ( 20 ) Urteile Freeport (Randnr. 41) und Painer (Randnr. 83).

    ( 21 ) Randnr. 30.

    ( 22 ) Randnr. 31.

    ( 23 ) Randnrn. 32 und 35.

    ( 24 ) Vgl. insbesondere European Max-Planck Group for Conflict of Laws in Intellectual Property (CLIP), Intellectual Property and the Reform of Private International Law: Sparks from a Difficult Relationship, IPRax, 2007, Nr. 4, S. 284; Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12. April 2011 in der Rechtssache Painer, Nrn. 78 bis 85 sowie die dort in Nr. 78 angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Muir Watt, H., „Article 6“, in: Magnus, U., und Mankowski, P, Brussels I Regulation, 2. Aufl., Sellier, European Law Publishers, 2012, S. 313, Nr. 25a; Noorgård, M., „A Spider without a Web? Multiple Defendants in IP Litigation“ in: Leible, S., und Ohly, A. (Hrsg.), S. 211.; Gonzalez Beilfuss, C., „Is there any Web for the Spider? Jurisdiction over Co-defendants after Roche Nederland“ in: Nuyts, A. (Hrsg.), International Litigation in Intellectual Property and Information Technology, Kluwer Law International, S. 79.

    ( 25 ) Einige kritische Autoren haben allerdings eingeräumt, dass dieses Urteil eine langjährige Unsicherheit beendet und zur Erhöhung des Niveaus der Harmonisierung in Europa beigetragen habe: in diesem Sinne Kur, A., „Are there any Common European Principles of Private International Law with regard to Intellectual Property“, in: Leible, S., und Ohly, A. (Hrsg.), a. a. O., Punkte 1 und 2.

    ( 26 ) So namentlich Hess, B., u. a., Report on the Application of Regulation Brussels I in the Member States (Study JLS/C4/2005/03), Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, September 2007, Nr. 204, S. 104, im Folgenden: Heidelberg-Report.

    ( 27 ) Die Kommission selbst hat in ihrem Bericht vom 21. April 2009 zur Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auf die sich aus diesem Urteil ergebenden Schwierigkeiten hingewiesen (Nr. 3.4). Im Grünbuch zur Überprüfung der Verordnung Nr. 44/2001 wird diese Frage dagegen nur ganz vorsichtig angesprochen, wobei im Übrigen auf die Randnrn. 36 bis 38 des Urteils Roche Nederland u. a. hingewiesen wird. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 nicht vorgeschlagen hat, deren Art. 6 abzuändern, auch wenn sie lediglich beabsichtigte, auf bestimmte Lücken im derzeitigen System hinzuweisen und diese bis zur Schaffung eines einheitlichen Systems für die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente und Gemeinschaftspatente zu schließen. Vgl. dazu das Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV (Slg. 2011, I-1137), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems („Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente“) mit den Bestimmungen des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags nicht vereinbar ist.

    ( 28 ) Heidelberg-Report, S. 338, Nrn. 825 ff.

    ( 29 ) Heidelberg-Report, S. 340, Nr. 833.

    ( 30 ) Die Möglichkeit, Klagen nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zu erheben, ist in der vorliegenden Rechtssache nicht erörtert worden und wird deshalb auch in den vorliegenden Schlussanträgen nicht geprüft.

    ( 31 ) Vgl. zu diesem Punkt die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Roche Nederland u. a. (Nrn. 97 und 118).

    ( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Blumer, F., Patent Law and International Private Law on both Sides of the Atlantic, Forum der Weltorganisation für geistiges Eigentum über internationales Privatrecht und geistiges Eigentum, Genf, 30. und 31. Januar 2001 (WIPO/PIL/01/3).

    ( 33 ) In Randnr. 33 des Urteils Roche Nederland u. a. hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass ein Zusammenhang „bei Klagen wegen Verletzung desselben europäischen Patents nicht gegeben sein kann, die jeweils gegen eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft aufgrund von Handlungen, die diese dort begangen haben soll, erhoben werden“.

    ( 34 ) Der Gerichtshof hat, wie noch einmal betont werden muss, entschieden, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann anwendbar ist, wenn die zusammenzufassenden Klagen nicht auf der gleichen Rechtsgrundlage beruhen: vgl. Urteil Freeport (Randnrn. 31 bis 47).

    ( 35 ) Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 24).

    ( 36 ) Vgl. Urteil Reisch Montage (Randnr. 25); vgl. ferner zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 18); vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a. (C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 24); vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnrn. 24 bis 26); zur Einrede des forum non conveniens Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 40), und zu Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, Slg. 2005, I-3481, Randnr. 19).

    ( 37 ) Urteil GAT (Randnrn. 13 bis 31).

    ( 38 ) Randnrn. 20 bis 24.

    ( 39 ) Zum Grund für diese Bestimmungen verweise ich auf die umfangreichen Arbeiten der Rechtslehre.

    ( 40 ) Randnrn. 26 und 27.

    ( 41 ) Randnr. 28.

    ( 42 ) Randnr. 29.

    ( 43 ) Zu der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 41).

    ( 44 ) Dieser Fall mag absurd erscheinen, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt, bei dem man davon ausgehen kann, dass es sich sozusagen naturgemäß in ein Hauptverfahren einfügt; er kann gleichwohl eintreten, wie ich im Folgenden darlegen werde.

    ( 45 ) Urteil Van Uden (Randnrn. 22 und 48) und Urteil vom 27. April 1999, Mietz (C-99/96, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 41).

    ( 46 ) Diese Bestimmungen wurden im Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 in eine neue Bestimmung (Art. 35) übernommen.

    ( 47 ) Urteil Van Uden (Randnr. 42); vgl. insbesondere Pertegás Sender, M., „Article 24 of the Brussels Convention: a particular Reading for Patent Infringement Disputes?“ in: Fentiman, R., u. a., L’espace judiciaire européen en matières civile et commerciale, Bruylant, 1999 S. 277; Pertegás Sender, M., Cross-Border Enforcement of Patent Rights, Oxford University Press, S. 130, Nr. 3.138.

    ( 48 ) Zu dieser Bestimmung vgl. den Bericht von P. Jenard zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968 (ABl. 1979, C 59, S. 1 und insbesondere S. 42), sowie den Erläuternden Bericht von F. Pocar zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet am 30. Oktober 2007 in Lugano (ABl. 2009, C 319, S. 1, Randnr. 124).

    ( 49 ) Vgl. zu Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens Urteil St. Paul Dairy (Randnr. 11).

    ( 50 ) Urteile Van Uden (Randnr. 46) und Mietz (Randnr. 47).

    ( 51 ) Urteile vom 27. März 1979, de Clavel (143/78, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8), und vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 32); Urteile Van Uden (Randnr. 33) und Realchemie Nederland (Randnr. 40).

    ( 52 ) Urteil vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, Slg. 1983, 3663, Randnr. 23).

    ( 53 ) Auch wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist zu prüfen, ob dies der Fall ist; vgl. Urteil St. Paul Dairy (Randnr. 10).

    ( 54 ) Urteile Reichert und Kockler (Randnr. 34), Van Uden (Randnr. 37) und St. Paul Dairy (Randnr. 13).

    ( 55 ) Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler (125/79, Slg. 1980, 1553, Randnrn. 15 und 16), sowie Urteile Reichert und Kockler (Randnr. 33) und Van Uden (Randnr. 38).

    ( 56 ) Randnr. 40.

    ( 57 ) Zwar hat der Gerichtshof in seinen späteren Urteilen nicht formell und ausdrücklich auf diese Voraussetzung Bezug genommen; er hat sie jedoch in Randnr. 42 seines Urteils Mietz erwähnt.

    ( 58 ) Insbesondere seitens der Kommission, die sich insoweit in ihrem Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 und in ihrem Grünbuch zur Überprüfung der Verordnung Nr. 44/2001 der Lehre anschließt. Das Europäische Parlament weist in seiner Entschließung vom 7. September 2010„mit Nachdruck darauf hin, dass ein Erwägungsgrund eingefügt werden sollte, um die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit [dieser Voraussetzung] zu überwinden“. Vgl. den Überblick bei Dickinson, A., „Provisional Measures in the ‚Brussels I‘ Review: Disturbing the Status Quo?“ in: Journal of Private International Law, 2010, Bd. 6, Nr. 3, S. 519.

    ( 59 ) Vgl. u. a. Pertegás Sender, M., Cross-Border Enforcement of Patent Rights, a. a. O., Nr. 3.158; Janssens, M.-C., „International Disputes Involving Intellectual Property Rights: How to Take the Hurdles of Jurisdiction and Applicable Law“, in Dirix, E., und Leleu, Y.-H., The Belgian report at the XVIIIthCongress of Washington of the International Academy of Comparative Law, Bruylant, 2011, Nr. 46, S. 611, 640.

    ( 60 ) Daran hat der Gerichtshof im Übrigen im Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker (C-256/09, Slg. 2010, I-7349, Randnr. 85), erinnert, indem er insoweit auf den Erläuternden Bericht von A. Borrás zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (ABl. 1998, C 221, S. 27, Nr. 59) verwiesen hat; vgl. auch Urteil Denilauler (Randnr. 17).

    ( 61 ) In dem Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 (Punkt 3.1.5, 25. Erwägungsgrund) heißt es, dass die länderübergreifende Anerkennung und Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen, die von einem Gericht angeordnet werden, das in der Hauptsache zuständig ist, sichergestellt werden sollten, während die Wirkungen von einstweiligen Maßnahmen, die von einem Gericht angeordnet werden, das in der Hauptsache nicht entscheidungsbefugt ist, auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden sollten. Vgl. auch Art. 99 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und Art. 103 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

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