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Document 62010CC0495

Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 27. Oktober 2011.
Centre hospitalier universitaire de Besançon gegen Thomas Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'État - Frankreich.
Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat.
Rechtssache C-495/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:706

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 27. Oktober 2011(1)

Rechtssache C‑495/10

Centre hospitalier universitaire de Besançon

gegen

Thomas Dutrueux,

Caisse primaire d’assurance maladie du Jura

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])

„Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten für fehlerhafte Produkte – Begrenzung der Haftung des Dienstleisters“





1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29).

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Haftung des Centre hospitalier universitaire de Besançon (Universitätsklinik Besançon, im Folgenden: CHU Besançon) für Schäden, die einem Patienten infolge der Verwendung einer fehlerhaften Heizmatratze entstanden sind.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Die Richtlinie 85/374

3.        Der erste, der vierte, der dreizehnte und der achtzehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 lauten:

„Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann.

Der Schutz des Verbrauchers erfordert es, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Aus demselben Grunde hat die Person, die Produkte in die Gemeinschaft einführt, sowie jede Person zu haften, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, oder die ein Produkt liefert, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann.

Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadensersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit in einem Mitgliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im Arzneimittelbereich auch bereits durch eine besondere Haftungsregelung gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls weiterhin möglich sein.

Mit dieser Richtlinie lässt sich vorerst keine vollständige Harmonisierung erreichen, sie öffnet jedoch den Weg für eine umfassendere Harmonisierung. …“

4.        Die Richtlinie 85/374 bestimmt in ihrem Art. 1, dass „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden [haftet], der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“.

5.        Art. 3 dieser Richtlinie lautet:

„(1) ‚Hersteller‘ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

(2)   Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller.

(3)   Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“

6.        Art. 13 der Richtlinie 85/374 lautet:

„Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.“

B –    Nationales Recht

7.        Die Art. 1386-1 bis 1386-18 des französischen Code civil setzen die Bestimmungen der Richtlinie 85/374 in innerstaatliches Recht um.

8.        Nach den Erläuterungen des Conseil d’État (Frankreich) fällt die Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten unter eine Haftungsregelung, die insbesondere von den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beherrscht wird.

9.        Zu diesen zählt auch der vom Conseil d’État in einem Urteil vom 9. Juli 2003(2) aufgestellte Grundsatz, dass eine öffentliche Krankenanstalt den Schaden, den ein Patient aufgrund der Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen seiner Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft.

II – Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

10.      Ein damals dreizehnjähriger Patient erlitt während eines am 3. Oktober 2000 im CHU Besançon durchgeführten chirurgischen Eingriffs Verbrennungen. Diese wurden durch eine Heizmatratze verursacht, auf die er gelegt worden war und deren Temperaturregelungssystem fehlerhaft war.

11.      Mit Urteil vom 27. März 2007 verurteilte das Tribunal administratif de Besançon das CHU Besançon dazu, den so entstandenen Schaden zu ersetzen. Da die gegen dieses Urteil erhobene Berufung von der Cour administrative d’appel de Nancy mit Urteil vom 26. Februar 2009 zurückgewiesen wurde, legte das CHU Besançon dagegen Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État ein.

12.      Zur Stützung seiner Kassationsbeschwerde trug das CHU Besançon vor, die Entscheidung dieser Cour administrative d’appel laufe der Richtlinie 85/374 zuwider. Die Richtlinie stehe nämlich der Auslösung der Haftung der öffentlichen Krankenanstalt für die bloßen Schadensfolgen der Fehlerhaftigkeit der verwendeten Gesundheitsprodukte und -geräte im Fall fehlenden Verschuldens entgegen. Nur der Hersteller der Matratze könne haftbar gemacht werden, wenn er wie vorgeschrieben ermittelt worden sei.

13.      Der Grundsatz, wonach eine öffentliche Krankenanstalt den Schaden, den ein Patient aufgrund der Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen seiner Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft, wurde vom Conseil d’État am 9. Juli 2003 aufgestellt. Diese besondere Haftungsregelung ergibt sich aus den besonderen Beziehungen zwischen dem öffentlichen Krankenhausdienst und den im Krankenhaus aufgenommenen Patienten. Nach Ansicht des Conseil d’État lässt sich somit insbesondere die Auffassung vertreten, dass diese Haftungsregelung auf einer besonderen Grundlage beruhe, die sich von der Grundlage der durch die Richtlinie 85/374 geschaffenen Regelung unterscheide. Die Regelung über die Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen könnte folglich nach Art. 13 dieser Richtlinie anwendbar bleiben.

14.      Anderenfalls hinge der Ausgang des Ausgangsrechtsstreits nach Ansicht des vorlegenden Gerichts von der Frage ab, ob die durch die Richtlinie 85/374 festgelegte Haftungsregelung Schäden umfasst, die ein Verwender des fehlerhaften Produkts einem Dritten im Rahmen einer diesem Dritten erbrachten Dienstleistung zugefügt haben kann.

15.      Der Conseil d’État hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Erlaubt die Richtlinie 85/374 unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihres Art. 13 die Anwendung einer Haftungsregelung, die auf der besonderen Situation der Patienten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen beruht, soweit die Regelung den Patienten insbesondere einen Anspruch gegenüber diesen Einrichtungen selbst bei Fehlen eines Verschuldens derselben auf Ersatz der Schäden zuerkennt, die durch die Fehlerhaftigkeit der von den Einrichtungen verwendeten Produkte und Geräte verursacht worden sind, unbeschadet der Möglichkeit der Einrichtung, den Hersteller auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen?

2.      Beschränkt die Richtlinie 85/374 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Haftung der Personen festzulegen, die fehlerhafte Geräte oder Produkte im Rahmen einer Dienstleistung verwenden und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügen?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

16.      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Conseil d’État mit Entscheidung vom 4. Oktober 2010, ist beim Gerichtshof am 15. Oktober 2010 eingegangen.

17.      Das CHU Besançon, die französische, die deutsche und die griechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

18.      Mit Ausnahme der deutschen Regierung haben die Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 20. September 2011 mündlich Stellung genommen.

IV – Rechtliche Würdigung

19.      Wie alle der in der Sitzung anwesenden Verfahrensbeteiligten zu Recht vorgetragen haben, sollte sich der Gerichtshof zunächst der zweiten Vorlagefrage widmen, da mit ihr geklärt werden soll, ob eine Haftungsregelung wie die des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 fällt. Eine Verneinung dieser Frage würde die Prüfung der ersten Vorlagefrage zu Art. 13 der Richtlinie 85/374 erübrigen und ausreichen, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu ermöglichen.

A –    Zur zweiten Vorlagefrage

20.      Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 85/374. Insbesondere muss der Gerichtshof feststellen, ob die Richtlinie die Möglichkeit einschränkt, eine innerstaatliche Regelung über die Haftung der öffentlichen Krankenhäuser anzuwenden, die fehlerhafte Geräte oder Produkte im Rahmen ihrer Dienstleistung benutzen.

21.      Allgemeiner gefasst stellt sich die Frage der Anwendung der Richtlinie 85/374 auf die Regelung über die Haftung eines Dienstleisters für Schäden, die durch ein im Rahmen seiner Leistungen verwendetes fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Die Anwendung der Richtlinie auf den Fall dieses Dienstleisters, die die Anwendung einer nationalen Haftungsregelung ausschließt, ist in zwei Fällen denkbar.

22.      Im ersten Fall wäre die Richtlinie 85/374 auf die Regelung über die Haftung des Dienstleisters anwendbar, wenn dieser dem „Lieferant“ eines fehlerhaften Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 gleichgesetzt würde. Nach dieser Bestimmung wird, falls „der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann, jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, er benennt dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person, die ihm das Produkt geliefert hat“. Der Gesetzgeber definiert den Begriff des „Lieferanten“ nicht, der daher den Dienstleister mit umfassen könnte. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 wäre der Dienstleister dann als „Hersteller“ des im Rahmen der Dienstleistung verwendeten fehlerhaften Produkts zu behandeln, es sei denn, er benennt dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den „Hersteller“ oder seinen eigenen „Lieferanten“.

23.      Im zweiten Fall könnte die Richtlinie 85/374 auf die Regelung über die Haftung des Dienstleisters anzuwenden sein, weil sie ihn von einem abschließend festgelegten Kreis der für ein fehlerhaftes Produkt haftenden Personen, in den sie ausdrücklich nur den „Hersteller“ und den „Lieferanten“ aufgenommen hat, ausschließt. Anders als im ersten Fall würde der Dienstleister nicht als „Hersteller“ eines fehlerhaften Produkts behandelt, wenn er nicht einem „Lieferanten“ dieses Produkts gleichgesetzt werden kann. Es wäre daher nicht möglich, ihn für die von dem fehlerhaften Produkt verursachten Schäden haftbar zu machen, auch wenn er nicht den „Hersteller“ oder diejenige Person benennt, die ihm dieses im Rahmen der Dienstleistung verwendete Produkt geliefert hat.

24.      Ich werde diese beiden denkbaren Fälle nacheinander behandeln, und zwar zuerst die Unterordnung des Dienstleisters unter den Begriff des Lieferanten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 (1) und sodann die abschließende Festlegung des Kreises der haftenden Personen in der Richtlinie 85/374 (2).

1.      Zur Gleichsetzung des Dienstleisters mit dem „Lieferanten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374

25.      Die Richtlinie 85/374 definiert den „Lieferanten“ eines fehlerhaften Produkts im Sinne ihres Art. 3 Abs. 3 nicht.

26.      Für die griechische Regierung ist der „Lieferant“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 die Person, die in der Vertriebskette tätig wird(3). In der Ausgangsrechtssache wäre das letzte Glied in der Vertriebskette somit die Lieferung der fehlerhaften Matratze an das CHU Besançon. Die spätere Verwendung dieser Matratze durch das CHU im Rahmen der Behandlung der Patienten wäre dann nicht Teil dieser Vertriebskette. Die französische Regierung meint, „Lieferant“ in diesem Sinne sei ein berufsmäßig in die Vertriebskette des Produkts eingebundener Wirtschaftsteilnehmer(4). Bei der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission der Auffassung dieser beiden Verfahrensbeteiligten angeschlossen.

27.      Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 85/374 lassen sich einige Anhaltspunkte zum Begriff des Lieferanten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 entnehmen. Im Urteil Skov und Bilka(5) führte der Gerichtshof aus, dass „die Artikel 1 und 3 der Richtlinie … unter den an den Herstellungs- und Vertriebsvorgängen berufsmäßig Beteiligten denjenigen [bestimmen], der die durch die Richtlinie eingeführte Haftung wird übernehmen müssen“(6). In einem späteren Urteil beanstandete er dänische Bestimmungen, die „die in der Vertriebskette tätigen Zwischenlieferanten“ unter denselben Voraussetzungen wie den Hersteller haftbar machten(7). Überdies stellte der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Begriff des „Inverkehrbringens“ eines fehlerhaften Produkts fest, dass es „[d]abei … grundsätzlich unerheblich [ist], ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Verwender oder an den Verbraucher verkauft wird oder ob dieser Verkauf im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt, wie er in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie [85/374] angesprochen ist“(8).

28.      Außerdem war der Gerichtshof der Auffassung, dass der Hersteller u. a. als der Hersteller eines Endprodukts definiert wird. „Nur in abschließend aufgezählten Fällen dürfen andere Personen als Hersteller angesehen werden, nämlich die Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie), die Person, die ein Produkt in die Gemeinschaft einführt (Artikel 3 Absatz 2), und der Lieferant, der, falls der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann, dem Geschädigten nicht innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat (Artikel 3 Absatz 3)“(9). Eine besonders weite Definition des Begriffs „Lieferant“ stünde im Widerspruch zu der genannten Absicht, den Kreis der „Hersteller“ zu beschränken.

29.      Der Gerichtshof hat den Begriff des Lieferanten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 niemals unmittelbar definiert. Dennoch geht aus den oben genannten Urteilen hervor, dass unter dem Lieferanten eines fehlerhaften Produkts ein in der Vermarktungs- oder Vertriebskette des fehlerhaften Produkts tätiger Mittelsmann anzusehen ist. Eine solche Definition muss eng begrenzt sein.

30.      Für die Abgrenzung des Begriffs des „Lieferanten“ im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 im Rahmen der Vermarktungs- oder Vertriebskette eines fehlerhaften Produkts erweist es sich als nützlich, auf die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit(10) Bezug zu nehmen. Wie nämlich die französische Regierung angeführt hat, entspricht die Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie zwangsläufig der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 85/374(11).

31.      Die Richtlinie 2001/95 erläutert in ihrem neunten Erwägungsgrund, dass „[d]ie Sicherheit von Arbeitsmitteln, die von Dienstleistern selbst zur Erbringung einer Dienstleistung für Verbraucher benutzt werden, … im Zusammenhang mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu sehen ist. …“ Aufgrund der Verknüpfung der beiden Richtlinien kann parallel dazu im Hinblick auf die Richtlinie 85/374 angenommen werden, dass die Verwendung des fehlerhaften Produkts durch einen Dienstleister im Zusammenhang mit der Dienstleistung zu sehen ist, für die es benutzt wird. Folglich unterscheidet sich der Dienstleister vom „Lieferanten“ eines fehlerhaften Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374, da er kein Produkt geliefert hat, sondern eine Dienstleistung erbracht hat, für die das fehlerhafte Produkt verwendet wurde(12).

32.      In der Ausgangsrechtssache wurde die fehlerhafte Matratze unbestreitbar im Rahmen einer vom CHU Besançon durchgeführten Behandlungsleistung verwendet. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, handelte es sich in diesem Fall nicht um einen Verbraucher, der eine Matratze abholt, sondern vielmehr um einen Patienten, der in ein Krankenhaus aufgenommen worden ist. Die Sicherheit der fehlerhaften Matratze ist also im Zusammenhang mit der Behandlungsleistung selbst zu sehen. Daher kann das CHU Besançon nicht als Verkäufer der fehlerhaften Matratze behandelt und anders als in dem oben in Nr. 22 dieser Schlussanträge angenommenen Fall nicht einem „Lieferanten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 gleichgesetzt werden.

2.      Zur abschließenden Festlegung der für fehlerhafte Produkte haftenden Personen in der Richtlinie 85/374

33.      Die auf das CHU Besançon auf der Grundlage des Urteils des Conseil d’État vom 9. Juli 2003 anwendbare Regelung über die Haftung öffentlicher Krankenhäuser könnte entsprechend dem zweiten oben in Nr. 23 dieser Schlussanträge angenommenen Fall unter die Richtlinie 85/374 fallen, auch wenn dieses Krankenhaus nicht einem Lieferanten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gleichgesetzt werden kann. Es wäre denkbar, dass die von dieser Richtlinie eingeführte Regelung jegliche Produkthaftung den ausdrücklich in der Richtlinie 85/274 genannten Personen auferlegt. Würde das CHU Besançon nicht zum Kreis der nach Art. 3 der Richtlinie 85/374 haftenden Personen gezählt, könnte es demnach für die Verwendung einer fehlerhaften Matratze nicht haftbar gemacht werden. Nur der „Hersteller“ und gegebenenfalls der „Lieferant“ der fehlerhaften Matratze würden für die Schäden haften, die das im Rahmen einer Dienstleistung benutzte fehlerhafte Produkt verursacht hat.

34.      In einer Reihe von Urteilen scheint der Gerichtshof mit der Feststellung, dass „die in den Artikeln 1 und 3 vorgenommene Festlegung des Kreises der haftenden Personen als erschöpfend anzusehen [ist]“(13), sich in diesem Sinne geäußert zu haben.

35.      Eine genaue Prüfung der Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 85/374 zeigt jedoch, dass eine Verneinung der Haftung des Dienstleisters, weil eine solche von der Richtlinie 85/374 nicht vorgesehen sei, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Stütze findet (a). Überdies beweist ein jüngeres Urteil im Gegenteil, dass diese Richtlinie nicht auf von ihr nicht ausdrücklich geregelte Punkte angewandt werden kann (b).

a)      Keine Erstreckung der Rechtsprechung zur Richtlinie 85/374 auf die Regelung über die Haftung von Dienstleistern

36.      Der Kontext, in dem die in Nr. 34 dieser Schlussanträge angeführte Feststellung des Gerichtshofs getroffen wurde, darf nicht außer Betracht bleiben. Er zeigt, dass der Gerichtshof in den Entscheidungen, die diese Feststellung enthalten, nicht ausdrücklich zu einer etwaigen Erstreckung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 85/374 auf die Regelung über die Haftung von Dienstleistern Stellung bezogen hat.

37.      Der Gerichtshof verwies in zwei unterschiedlichen Fällen auf die abschließende Festlegung des Kreises der haftenden Personen. Erstens um den Umfang der Haftung eines „Lieferanten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 zu beurteilen, deren Subsidiarität im Verhältnis zur Haftung des „Herstellers“ somit nochmals bestätigt wurde(14). Die Qualifizierung als „Lieferant“ bereitete keine Schwierigkeiten, da es sich in diesem Fall um den Eigentümer des Geschäfts handelte, in dem das fehlerhafte Produkt gekauft worden war. Zweitens griff der Gerichtshof den Begriff der abschließenden Festlegung des Kreises der haftenden Personen im Zusammenhang mit der Frage der möglichen Ersetzung einer Partei durch eine andere auf, als eine Klage gegen eine Gesellschaft erhoben worden war, die in irriger Weise als „Hersteller“ eines fehlerhaften Produkts angesehen worden war(15). Es steht außer Zweifel, dass sich diese Rechtssachen auf die Regelung der Haftung des „Herstellers“ oder des „Lieferanten“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 bezogen.

38.      Abgesehen von diesen Rechtssachen hat sich der Gerichtshof niemals unmittelbar zur Erstreckung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 85/374 auf die Regelung der Haftung des Dienstleisters in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt geäußert. Insbesondere in seinem Urteil Veedfald zur Anwendung der Richtlinie 85/374, wenn ein fehlerhaftes Produkt im Rahmen einer Dienstleistung benutzt wird, äußerte sich der Gerichtshof nur zur Haftung des „Herstellers“ des fehlerhaften Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374(16).

39.      Im Übrigen hätten die Umstände in einer Rechtssache dem Gerichtshof durchaus erlaubt, sich zu einer solchen Frage zu äußern. Der Gerichtshof sah sich dort mit dem Fall von Frau Gonzalez Sanchez konfrontiert, die vorbrachte, bei einer Bluttransfusion in einer medizinischen Einrichtung mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert worden zu sein(17). Er hätte bei dieser Gelegenheit erläutern können, ob die fragliche medizinische Einrichtung als ein „Lieferant“ des fehlerhaften Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 anzusehen war. Ohne diese medizinische Einrichtung einem „Lieferanten“ gleichzusetzen, hätte er feststellen können, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 auch auf die Regelung über die Haftung dieser medizinischen Einrichtung erstrecke. Der Gerichtshof verzichtete auf solche Erläuterungen, da er ausschließlich mit der Frage befasst war, ob „Artikel 13 der Richtlinie [85/374] dahin auszulegen [ist], dass er einer Einschränkung der den Verbrauchern nach dem Recht des Mitgliedstaats zuerkannten Ansprüche infolge der Umsetzung der Richtlinie entgegensteht“(18).

40.      Der Gerichtshof beantwortete nur diese Frage in der Weise, „dass Artikel 13 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Ansprüche, die den durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats aufgrund einer allgemeinen Haftungsregelung zustehen, die auf derselben Grundlage beruht wie die durch die Richtlinie eingeführte Regelung, infolge der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein können“(19). Die etwaigen Ansprüche, die den durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats zustehen, können infolge der Umsetzung dieser Richtlinie eingeschränkt sein. Sähe nämlich das innerstaatliche Recht andere Voraussetzungen für eine ebenfalls auf dem Fehler des Produkts beruhende Haftung des „Herstellers“ oder des „Lieferanten“ vor, könnten solche Voraussetzungen nach Umsetzung dieser Richtlinie nicht aufrechterhalten bleiben. In diesem Urteil äußerte sich der Gerichtshof somit nicht zur Frage des Anwendungsbereichs der Richtlinie 85/374 und ihrer Erstreckung auf die Dienstleister.

b)      Zur Unanwendbarkeit der Richtlinie 85/374 auf von ihr nicht ausdrücklich geregelte Punkte

41.      Der Gerichtshof bestätigte jüngst die Unanwendbarkeit der Richtlinie 85/374 auf von ihr nicht ausdrücklich geregelte Punkte, als er mit einer Produkthaftungsfrage befasst wurde. Es handelte sich dabei um das Urteil Moteurs Leroy Somer(20). In dieser Rechtssache hatte ein Stromaggregat eines Krankenhauses infolge der Überhitzung eines Wechselstromgenerators Feuer gefangen. Der fehlerhafte Wechselstromgenerator hatte somit einen Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, verursacht. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die mit der Richtlinie 85/374 erfolgte Harmonisierung nicht den Ersatz dieser Art von Schäden umfasst. Daher hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, eine entsprechende Haftungsregelung nach der mit dieser Richtlinie eingeführten Haftungsregelung zu erlassen.

42.      Dieser Standpunkt des Gerichtshofs steht im Einklang mit dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374, in dem es ausdrücklich heißt, dass sich mit „dieser Richtlinie vorerst keine vollständige Harmonisierung erreichen [lässt], sie jedoch den Weg für eine umfassendere Harmonisierung“ öffnet(21). Die Richtlinie 85/374 soll den Bereich der Produkthaftung nicht abschließend regeln.

43.      Der Gerichtshof vertrat diesen Standpunkt, obwohl er zuvor darauf hingewiesen hatte, dass „[d]ie Artikel 1 und 9 … die möglichen Schadensarten abschließend [aufführen]“(22). Im Urteil Moteurs Leroy Somer führte er aus: „Auch wenn die Richtlinie 85/374 … für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt[(23)], soll sie, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, doch nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren.“(24) Nach Auffassung des Gerichtshofs „[geht] [s]owohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Richtlinie 85/374 … hervor, dass der Ersatz von Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, nicht zu den von der Richtlinie geregelten Punkten zählt“(25). Folglich erstreckt sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 nicht auf die durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird.

44.      Dieser vom Gerichtshof in der Rechtssache Moteurs Leroy Somer eingenommene Standpunkt ist von besonders großer Bedeutung für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts angesichts der Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil Veedfald, dass es keine Vorschriften über die Haftung des Dienstleisters für von fehlerhaften Produkten verursachte Schäden gibt (26). Der Gerichtshof hat hierdurch anerkannt, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hatte, mit der Richtlinie 85/374 eine Haftungsregelung auch für die Erbringung von Dienstleistungen einzuführen. In der Zusammenschau dieser beiden Urteile gelangt man zwangsläufig zum Ergebnis, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 nur auf die Haftung des „Herstellers“ oder gegebenenfalls des „Lieferanten“ eines fehlerhaften Produkts im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie erstreckt, auch wenn dieses Produkt Schäden durch seine Benutzung im Rahmen einer Dienstleistung verursacht hat. Folglich erstreckt sich die Harmonisierung der Richtlinie 85/374 anders als in dem in Nr. 23 dieser Schlussanträge angenommenen zweiten Fall nicht auf die Regelung über die Haftung des Dienstleisters.

45.      Überdies war der Gerichtshof im Urteil Moteurs Leroy Somer der Auffassung, dass der fragliche Schaden „nicht unter den Begriff ‚Schaden‘ im Sinne der Richtlinie 85/374 fällt“(27), und nicht, dass dieser Schaden von dieser Richtlinie umfasst sei, aber kein Anspruch auf seinen Ersatz bestehe, da diese Richtlinie nur den Ersatz von Schäden an einer Sache vorsieht, die für den privaten Gebrauch bestimmt ist und vom Geschädigten privat verwendet wird. Der Ansatz des Gerichtshofs ließ die Möglichkeit offen, den durch fehlerhafte Produkte Geschädigten einen besseren Ersatz zu sichern.

46.      Die Ausgangsrechtssache betrifft in ähnlicher Weise die Haftung einer nicht in der Richtlinie 85/374 genannten Person. Diese nationale Haftungsregelung lässt die durch die Richtlinie harmonisierte Regelung über die Haftung des „Herstellers“ und gegebenenfalls des „Lieferanten“ eines fehlerhaften Produkts unberührt. Wie die deutsche Regierung ausführt, tritt diese innerstaatliche Regelung über die Haftung des Dienstleisters neben die Haftung des in der Richtlinie 85/374 genannten „Herstellers“ oder „Lieferanten“. Diese Erweiterung des Kreises der gegenüber dem Patienten einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung haftenden Personen stärkt hierdurch die Rechte des Patienten. Anzumerken ist, dass diese Erweiterung in vollem Einklang mit dem von der Richtlinie 85/374 verfolgten wirksamen Verbraucherschutz steht(28).

47.      In diesem Zusammenhang ist interessant, dass sich die Kommission entgegen ihren Ausführungen in den schriftlichen Erklärungen in der Sitzung dahin geäußert hat, dass die Richtlinie 85/374 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Haftung der Personen festzulegen, die fehlerhafte Geräte oder Produkte im Rahmen einer Dienstleistung verwenden, nicht einschränke. Wie sie zutreffend ausgeführt hat, kann in der Ausgangsrechtssache nur die Anwendung einer innerstaatlichen Regelung über die Haftung des Dienstleisters dem Patienten einen Schadensersatzanspruch für die durch die fehlerhafte Matratze verursachten Verbrennungen verschaffen. Da diese Schäden nämlich im Laufe eines am 3. Oktober 2000 vorgenommenen chirurgischen Eingriffs eintraten, wäre der Anspruch gegen den „Hersteller“ der fehlerhaften Matratze im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verjährt(29).

48.      Im Einklang mit dem Urteil Moteurs Leroy Somer sollte der Gerichtshof demnach feststellen, dass der vom Dienstleister zu leistende Ersatz der durch ein im Rahmen seiner Dienstleistung verwendetes fehlerhaftes Produkt verursachten Schäden nicht zu den von der Richtlinie 85/374 geregelten Punkten gehört. Daher hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, nach der mit dieser Richtlinie eingeführten Haftungsregelung eine entsprechende Haftungsregelung zu erlassen, die die Haftung des CHU Besançon als Erbringer der Behandlungsleistungen, bei denen eine fehlerhafte Matratze verwendet wurde, begründen kann.

3.      Zwischenergebnis

49.      Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Richtlinie 85/374 den Mitgliedstaaten erlaubt, die Haftung der Personen festzulegen, die fehlerhafte Geräte oder Produkte im Rahmen einer Dienstleistung verwenden und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügen, unbeschadet der Möglichkeit, gegenüber dem Hersteller von der auf der Richtlinie 85/374 beruhenden Regelung Gebrauch zu machen.

50.      Für den Fall, dass der Gerichtshof nicht zu diesem Ergebnis kommt und sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 seiner Auffassung nach auf die Regelung über die Haftung des Dienstleisters wegen Verwendung eines fehlerhaften Produkts im Rahmen seiner Dienstleistungen erstreckt, werde ich für eine möglichst umfassende Unterrichtung des Gerichtshofs hilfsweise die erste Frage prüfen, die die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 85/374 betrifft.

B –    Hilfsweise: Zur ersten Frage

51.      Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 85/374, wonach die „Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, … durch diese Richtlinie nicht berührt [werden]“. Im vorliegenden Fall geht es um die Entscheidung, ob die Richtlinie 85/374 die Anwendung einer Haftungsregelung, die auf der besonderen Situation der Patienten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen beruht und eine Haftung wegen Fehlerhaftigkeit der von diesen Einrichtungen verwendeten Produkte vorsieht, erlaubt.

52.      Der Gerichtshof legte Art. 13 der Richtlinie 85/374 dahin aus, dass „die durch die Richtlinie eingeführte Regelung, nach der der Geschädigte gemäß Artikel 4 der Richtlinie Schadensersatz verlangen kann, wenn er den Schaden, den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist, nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung ausschließt, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen“(30).

53.      Daher erlaubt die Richtlinie 85/374 die Anwendung einer zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe bestehenden besonderen Haftungsregelung und die Anwendung einer Regelung über die vertragliche und außervertragliche Haftung, die auf einer anderen Grundlage beruht.

54.      Was zunächst die Frage einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 85/374 bestehenden besonderen Haftungsregelung angeht, so wurde die Richtlinie den Mitgliedstaaten am 30. Juli 1985 bekannt gegeben. Die in der Ausgangsrechtssache in Frage stehende Haftungsregelung beruht, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, auf einem Grundsatz der Rechtsprechung, den der Conseil d’État in einer Entscheidung vom 9. Juli 2003 aufgestellt hat. Nach den schriftlichen Erklärungen der französischen Regierung verlangte der Conseil d’État vor diesem Urteil das Vorliegen eines Verschuldens für die Begründung einer Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtung(31). Erst ab dem Urteil vom 9. Juli 2003 konnte also der öffentliche Krankenhausdienst sogar ohne eigenes Verschulden für die Schadensfolgen der Fehlerhaftigkeit der im Rahmen der Behandlung verwendeten Gesundheitsprodukte und -geräte für die Benutzer haftbar gemacht werden. Daher kann diese Haftungsregelung nicht als zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 85/374 bestehend angesehen werden.

55.      Was sodann die Anwendung einer Regelung über die vertragliche und außervertragliche Haftung, die auf einer anderen Grundlage beruht, betrifft, so ist festzustellen, ob die Regelung über die Haftung einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens auf einer anderen Grundlage beruht als die durch die Richtlinie 85/374 eingeführte Regelung.

56.      Nach Ansicht des Gerichtshofs führt die Richtlinie 85/374 im Unterschied zu einer Haftungsregelung für verdeckte Mängel oder einer Verschuldenshaftungsregelung eine Haftungsregelung ein, die nur auf dem Fehler des Produkts beruht. Die Richtlinie 85/374 erläutert, was sie unter Fehler versteht, nämlich ein Produkt, das „nicht die Sicherheit bietet, die man … zu erwarten berechtigt ist“(32). Für den Gerichtshof bezieht sich der Begriff der Grundlage nur auf den Fehler des Produkts.

57.      Für die Feststellung, dass eine Haftungsregelung auf einer anderen Grundlage beruht, hat der Gerichtshof nicht allgemeiner auf die Voraussetzungen oder Auswirkungen einer Haftungsregelung Bezug genommen und ist auch auf den Kontext einer solchen Haftung nicht eingegangen. Daher ist die Richtlinie 85/374 dahin auszulegen, dass sie die Anwendung einer Regelung desselben Gegenstands – der Haftung – auf derselben Grundlage – dem Fehler eines Produkts, das nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten berechtigt ist – ausschließt.

58.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beruht die betreffende Haftungsregelung auf einer anderen Grundlage, da eine solche Haftung die besonderen Beziehungen zwischen dem öffentlichen Krankenhausdienst und den im Krankenhaus aufgenommenen Personen zur Grundlage habe. Für die deutsche Regierung handelt es sich um eine andere Grundlage, wenn der Kreis der haftenden Personen abweichend von der Richtlinie 85/374 festgelegt wird. In diesen Stellungnahmen scheint der Begriff der Grundlage anders verstanden zu werden als vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 85/374. Bezeichnenderweise hat es die französische Regierung für nicht ausschlaggebend erachtet, ob die betreffende Regelung auf derselben Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung beruht oder nicht.

59.      Bei der in der Ausgangsrechtssache in Rede stehenden Regelung handelt es sich um eine Haftungsregelung, die auf der Fehlerhaftigkeit von Produkten und Mitteln für die Gesundheit beruht. Eine Haftungsregelung auf die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu gründen, bedeutet aber, eine solche Regelung auf den Fehler dieses Produkts zu gründen, das nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten berechtigt ist. Von dieser Haftungsregelung kann daher nicht angenommen werden, dass sie auf einer anderen Grundlage beruht als die durch die Richtlinie 85/374 eingeführte Regelung.

60.      Daher müsste der Gerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 auf die Regelung über die Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wegen Fehlerhaftigkeit der von ihnen verwendeten Produkte und Geräte erstreckt, anerkennen, dass die Richtlinie 85/374 unter Berücksichtigung der Auslegung ihres Art. 13 die Anwendung einer nur auf die Fehlerhaftigkeit dieser Produkte und Geräte gegründeten Haftungsregelung nicht erlaubt.

V –    Ergebnis

61.      In Anbetracht der in erster Linie angestellten Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Conseil d’État wie folgt zu antworten:

Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte erlaubt den Mitgliedstaaten, die Haftung der Personen festzulegen, die fehlerhafte Geräte oder Produkte im Rahmen einer Dienstleistung verwenden und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügen, unbeschadet der Möglichkeit, gegenüber dem Hersteller von der auf der Richtlinie 85/374 beruhenden Regelung Gebrauch zu machen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Conseil d’État, 9. Juli 2003, Assistance publique-Hôpitaux de Paris/Marzouk, Nr. 220437.


3 – Die griechische Regierung beruft sich auf die Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 2003, C 26, S. 2), in deren Nr. 4 es heißt: „Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass ‚Lieferant‘ im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 die Person ist, die in der Vertriebskette tätig wird.“


4 – Die französische Regierung beruft sich auf das Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C‑402/03, Slg. 2006, I‑199, Randnr. 28).


5 – Oben angeführtes Urteil.


6 – Ebd., Randnr. 30.


7 – Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Dänemark (C‑327/05, Slg. 2007, I‑93, Randnr. 18).


8 – Urteil vom 9. Februar 2006, O’Byrne (C‑127/04, Slg. 2006, I‑1313, Randnr. 28).


9 – Ebd., Randnrn. 36 und 37.


10 – Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, S. 4).


11 – Die französische Regierung beruft sich auf die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG (ABl. L 141, S. 20), die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 einbezogen hat. Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/34 heißt es: „Die Produktsicherheit und der Ersatz der durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden sind zwingende gesellschaftliche Erfordernisse, die im Binnenmarkt sichergestellt sein müssen. Die Gemeinschaft hat diesen Erfordernissen mit der Richtlinie [85/374] sowie mit der Richtlinie 92/59/EWG [die durch die Richtlinie 2001/95 ersetzt wurde] entsprochen …“


12 – In einem Urteil vom 10. Mai 2001, Veedfald (C‑203/99, Slg. 2001, I‑3569), war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Benutzung eines Produkts im Rahmen einer Dienstleistung unter die Richtlinie fällt, wobei er eine Unterscheidung zwischen der Fehlerhaftigkeit des verwendeten Produkts und der Fehlerhaftigkeit der Dienstleistung selbst traf (Randnr. 12); die Frage der Qualifizierung des Dienstleisters als „Lieferant“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 wurde jedoch nicht aufgeworfen. In diesem Fall ging es um die Haftung der Gemeindeverwaltung, die zugleich Erbringerin der Behandlungsleistung und Herstellerin des fehlerhaften Produkts war. Die Richtlinie 85/374 war also auf ihre Haftung als „Hersteller“ des fehlerhaften Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie anwendbar. Folglich stellt dieses Urteil keinen Präzedenzfall dar, der dem Ausschluss des Dienstleisters vom Begriff des „Lieferanten“ eines fehlerhaften Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 entgegensteht.


13 – Vgl. Urteile Skov und Bilka (Randnr. 33) und O’Byrne (Randnr. 35); zu einer ähnlichen Formulierung vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C‑358/08, Slg. 2009, I‑11305, Randnr. 36), wonach „der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage nach der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung erheben kann, in den Art. 1 und 3 abschließend festgelegt worden ist“.


14 – Vgl. Urteil Skov und Bilka (Randnr. 37).


15 – Vgl. Urteile O’Byrne (Randnr. 39) und Aventis Pasteur (Randnrn. 62 bis 64).


16 – Oben angeführtes Urteil.


17 – Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C‑183/00, Slg. 2002, I‑3901).


18 – Ebd., Randnr. 13.


19 – Ebd., Randnr. 34.


20 – Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C‑285/08, Slg. 2009, I‑4733).


21 – Vgl. 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374.


22 – Urteil Veedfald (Randnr. 32).


23 – Die Feststellung stammt aus drei Urteilen vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C‑52/00, Slg. 2002, I‑3827, Randnrn. 14 bis 24), Kommission/Griechenland (C‑154/00, Slg. 2002, I‑3879, Randnrn. 10 bis 20), und González Sánchez (C‑183/00, Slg. 2002, I‑3901, Randnrn. 23 bis 32).


24 – Urteil Moteurs Leroy Somer (Randnr. 25).


25 – Ebd., Randnr. 27.


26 – Im Urteil Veedfald heißt es: „solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Vorschriften über Dienstleistungen erlassen ha[t]“ (Randnr. 12).


27 – Urteil Moteurs Leroy Somer (Randnr. 17).


28 – Vgl. insbesondere den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie: „Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadensersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden.“


29 – Art. 11 der Richtlinie 85/374 sieht vor, dass „die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat …“


30 – Urteile Kommission/Frankreich (Randnr. 22), Kommission/Griechenland (Randnr. 18), González Sánchez (Randnr. 31), Skov und Bilka (Randnr. 47), Moteurs Leroy Somer (Randnr. 23).


31 – Conseil d’État, 1. März 1989, Ehepaar Peyre, Nr. 67255.


32 – Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374.

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