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Document 62010CC0257
Opinion of Mr Advocate General Mazák delivered on 21 June 2011.#Försäkringskassan v Elisabeth Bergström.#Reference for a preliminary ruling: Högsta förvaltningsdomstolen (anciennement Regeringsrätten) - Sweden.#Migrant workers - Social security - Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and the Swiss Confederation, of the other, on the free movement of persons - Regulation (EEC) No 1408/71 - National of a Member State who has been pursuing a professional activity in Switzerland - Return to country of origin.#Case C-257/10.
Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 21. Juni 2011.
Försäkringskassan gegen Elisabeth Bergström.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Högsta förvaltningsdomstolen (anciennement Regeringsrätten) - Schweden.
Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat - Rückkehr in sein Herkunftsland.
Rechtssache C-257/10.
Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 21. Juni 2011.
Försäkringskassan gegen Elisabeth Bergström.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Högsta förvaltningsdomstolen (anciennement Regeringsrätten) - Schweden.
Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat - Rückkehr in sein Herkunftsland.
Rechtssache C-257/10.
Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:407
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JÁN MAZÁK
vom 21. Juni 2011(1)
Rechtssache C‑257/10
Försäkringskassan
gegen
Elisabeth Bergström
(Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten [Schweden])
„Freizügigkeit – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Soziale Sicherheit – Familienleistungen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 3 Abs. 1 und 72“
I – Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)(2) und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurde (ABl. 2002, L 114, S. 6) (im Folgenden: Abkommen).
2. Die Vorlage an den Gerichtshof erfolgte im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zwischen der Försäkringskassa (Sozialversicherungsamt) und Elisabeth Bergström und betrifft einen Anspruch auf Familienleistungen, der von einem Elternteil geltend gemacht wird, der in der Schweiz gearbeitet hat und anschließend nach Schweden umgezogen ist.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
3. Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Abkommens lautet:
„Ziel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
…
d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.“
4. Art. 2 („Nichtdiskriminierung“) des Abkommens lautet:
„Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.“
5. Art. 8 („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) des Abkommens lautet:
„Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a) Gleichbehandlung;
…
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen …“
6. Anhang II(3) des Abkommens bestimmt in Art. 1:
„1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschließlich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
2. Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.“
7. Anhang II des Abkommens sieht in Abschnitt A („Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird“) vor:
„1. 371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, aktualisiert durch …“
8. Art. 3 („Gleichbehandlung“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in Abs. 1:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“
9. Art. 72 („Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit“) der Verordnung Nr. 1408/71, der in Kapitel 7 („Familienleistungen“) steht, lautet:
„Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“
10. Art. 89 („Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften“) der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang VI aufgeführt.“
11. Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in Teil N („Schweden“):
„1. Bei Anwendung des Artikels 72 der Verordnung werden zur Feststellung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als lägen ihnen die gleichen Durchschnittseinkommen zugrunde wie den schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.“
B – Nationales Recht
12. Das Socialförsäkringslag (Sozialversicherungsgesetz) (1999:799) sieht Folgendes vor:
„Kapitel 3. Sozialversicherungsschutz
§ 1 Wer in Schweden wohnhaft ist, hat Anspruch auf die folgenden, im Lag om allmän försäkring [Gesetz über die allgemeine Versicherung] (1962:381) aufgeführten Leistungen:
1. Ersatz der Kosten für Heilbehandlung u. a. gemäß Kapitel 2, soweit es um Leistungen geht, die von den allgemeinen Versicherungskassen beschlossen werden,
2. Elterngeld in Höhe des Mindest- und des Grundbetrags,
3. Ausgleichsleistung bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form eines Garantiebetrags …
…
§ 4 Wer in Schweden arbeitet, hat Anspruch auf folgende Leistungen nach dem Gesetz über die allgemeine Versicherung (1962:381):
1. Krankengeld und Schwangerschaftsgeld,
2. Elterngeld über dem Mindestbetrag und zeitweiliges Elterngeld,
3. einkommensabhängige Ausgleichsleistung bei verminderter Erwerbsfähigkeit …
…“
13. Das Lag om allmän försäkring (1962:381) sieht Folgendes vor:
„Kapitel 3. Krankengeld
§ 2 Krankengeldwirksames Einkommen ist das jährliche Einkommen in Geld, dass der Versicherte durch seine Arbeit im Inland voraussichtlich bis auf Weiteres erzielen wird …
Kapitel 4. Elterngeldleistung
Abschnitt 6
Das vollständige Elterngeld beträgt mindestens 60 Kronen am Tag (Mindestbetrag).
Das Elterngeld für die ersten 180 Tage wird in der Höhe ausbezahlt, die dem Krankengeld des Elternteils entspricht, das nach dem fünften Absatz berechnet wird, wenn der Elternteil vor der Geburt des Kindes oder dem für die Geburt errechneten Zeitpunkt mindestens 240 Tage in Folge für ein über dem Mindestbetrag liegendes Krankengeld versichert gewesen ist oder dies gewesen wäre, wenn das Sozialversicherungsamt sämtliche Umstände gekannt hätte. Das Elterngeld wird in den ersten 180 Tagen jedoch mindestens in Höhe des vollständigen Elterngelds von 150 Kronen (Grundbetrag) ausbezahlt.
…“
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14. Elisabeth Bergström ist schwedische Staatsangehörige. Sie wohnte seit Januar 1994 in der Schweiz und arbeitete dort, bis sie am 19. März 2002 eine Tochter gebar. Die Familie zog am 1. September 2002 nach Schweden. Ihr Ehemann nahm in Schweden sofort eine Erwerbstätigkeit auf. Frau Bergström suchte dort keine neue Beschäftigung, sondern verzichtete auf eine Erwerbstätigkeit, um ihre Tochter zu betreuen. Sie beantragte Elterngeld vom 16. März 2003 an in Höhe des Krankengelds, berechnet auf der Grundlage ihres Arbeitseinkommens in der Schweiz.
15. Die Försäkringskassa vertrat die Auffassung, dass Frau Bergström keinen Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Krankengelds habe, und bewilligte ihr Elterngeld in Höhe des Grundbetrags, mithin 150 Kronen am Tag. Die Försäkringskassa begründete dies damit, dass gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 zwar auch Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob die 240-Tage-Regel erfüllt sei, zu berücksichtigen seien, dies aber voraussetze, dass der letzte Tag des 240-Tage-Zeitraums in Schweden zurückgelegt worden sei.
16. Frau Bergström erhob gegen den Bescheid Klage beim Länsrätt i Stockholms län (Verwaltungsgericht für den Bezirk Stockholm). Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Elterngeld in Höhe des Krankengelds eine Versicherungsleistung sei, die auf einer Erwerbstätigkeit beruhe.
17. Frau Bergström legte daraufhin Berufung an das Kammarrätt i Stockholm (Verwaltungsberufungsgericht Stockholm) ein, das jedoch die Berufung nicht zuließ. Gegen diesen Beschluss legte Frau Bergström Beschwerde beim Regeringsrätt (Oberstes Verwaltungsgericht) ein, das den abweisenden Beschluss des Kammarrätt aufhob und die Berufung an dieses Gericht zuließ. Das Kammarrätt i Stockholm gab der Berufung von Frau Bergström statt und stellte fest, dass sie die Anwartschaftszeit gemäß der 240-Tage-Regel durch ihre Versicherungszeit in der Schweiz erfüllt habe. Ferner sei ihr auf der Grundlage ihres Arbeitseinkommens in der Schweiz ein über dem Grundbetrag liegender Ausgleich zuzuerkennen. Das Kammarrätt verwies u. a. auf Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 und die Urteile Rockler(4) und Öberg(5).
18. Die Försäkringskassa legte gegen das Urteil des Kammarrätt Rechtsmittel ein und beantragte, das vorlegende Gericht möge das Urteil des Kammarrätt aufheben und das Urteil des Länsrätt sowie den Bescheid des Amtes bestätigen. Frau Bergström beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
19. Dem vorlegenden Gericht zufolge vertritt die Försäkringskassa nunmehr die Auffassung, dass die Anwartschaftszeit in ihrer Gesamtheit durch eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden könne. Die Försäkringskassa machte jedoch geltend, dass Frau Bergström keinen Anspruch auf ein höheres Elterngeld als den Grundbetrag habe, da sie kein krankengeldwirksames Einkommen habe. Das krankengeldwirksame Einkommen baue auf der Voraussetzung auf, dass die Sozialversicherung durch die Arbeitseinkommen in Schweden finanziert werde, von denen gesetzlich festgelegte Abgaben einbehalten würden. Darüber hinaus seien die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Verhältnis zur Schweiz nicht anwendbar. Deshalb sei es nicht möglich, die Urteile Rockler und Öberg in der Weise heranzuziehen, wie es das Kammarrätt getan habe.
20. Frau Bergström machte geltend, dass ein Elternteil, der in Schweden gearbeitet habe und sein Beschäftigungsverhältnis wegen der Geburt des Kindes beende, einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Krankengelds habe. Die gleichen Regeln müssten für denjenigen gelten, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Staat, in dem die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sei, nach Schweden umziehe.
21. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71, der Familienleistungen betrifft und die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit vorsieht, nicht eindeutig. Die Überschrift des Art. 72 spreche von der „Zusammenrechnung“ von Versicherungszeiten. Die Formulierung dieser Überschrift deute darauf hin, dass die Vorschrift nur anwendbar sei, wenn es einen inländischen Versicherungszeitraum gebe, mit dem der ausländische zusammengerechnet werden könne. Art. 72 verlange jedoch nur, dass ein Mitgliedstaat die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten „berücksichtigt“. Der Wortlaut dieses Artikels besage somit, dass ausländische Zeiten mitgerechnet werden müssten, sei aber keine unmittelbare Stütze dafür, dass dies das Vorliegen einer inländischen Versicherungszeit voraussetzt.
22. Zur Höhe des Anspruchs führt das vorlegende Gericht aus, dass Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmte in- und ausländische Zeiten einander gleichstelle, jedoch nicht regele, in welchem Umfang im Inland erzielte Einkommen den im Ausland erzielten Einkommen gleichzustellen seien. In Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 8 des Abkommens seien weitere Bestimmungen zum Recht auf Gleichbehandlung enthalten. Das vorlegende Gericht hält es für unklar, ob das Recht auf Gleichbehandlung auch für Wanderarbeitnehmer in ihrem Heimatstaat gelte(6) und ob Art. 3 Abs. 1 zur Folge habe, dass Einkommen, das in einem anderen Mitgliedstaat erzielt worden sei, bei der Ermittlung von einkommensabhängigen Familienleistungen inländischem Einkommen gleichzustellen sei. Wenn dem so sei, werfe dies die Frage auf, ob dies auch im Verhältnis zur Schweiz gelte, einem Staat, in dem der Vertrag keine Anwendung finde.
23. Vor diesem Hintergrund hat das Regeringsrätt dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit und Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71, dass eine Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Familienleistungen in Gestalt eines einkommensabhängigen Ausgleichs für die Betreuung von Kindern in ihrer Gänze durch Arbeit und Versicherung in der Schweiz erfüllt werden kann?
2. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit und den Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein in der Schweiz erzieltes Einkommen bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Familienleistungen in Gestalt eines einkommensabhängigen Ausgleichs für die Betreuung von Kindern besteht, inländischem Einkommen gleichzustellen ist?
IV – Verfahren
24. Frau Bergström, die schwedische und die finnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
25. Nach Art. 54a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs haben der Berichterstatter und der Generalanwalt die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat aufgefordert, falls sie dies wünschten, Erklärungen zu der Frage abzugeben, ob der Antrag von Frau Bergström auf Familienleistungen ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Rat sind aufgefordert worden, bei der Begründung ihrer Erklärungen u. a. die Tatsache bzw. Annahme zu berücksichtigen, dass Frau Bergström eine in Schweden wohnhafte schwedische Staatsangehörige ist, die den betreffenden Antrag in diesem Mitgliedstaat gestellt hat, sowie den Art. 1, 2, 8 und Anhang II des Abkommens und dem Urteil Grimme(7) Rechnung zu tragen.
26. In der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2011 haben Frau Bergström, die schwedische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.
V – Vorfrage – Anwendbarkeit des Abkommens
27. In ihrer Antwort auf die nach Art. 54a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellte Frage vertreten Frau Bergström und die Kommission die Auffassung, dass das Abkommen auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits Anwendung finde. Die schwedische Regierung führte in ihrer Antwort aus, dass Frau Bergströms Fall nicht vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst werde. Nach Auffassung dieser Regierung bezwecken die Art. 1 und 2 des Abkommens, Wanderarbeiter vor Diskriminierung in dem Staat zu schützen, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben. Die Situation eines in seinem Herkunftsstaat wohnhaften Arbeitnehmers und die Situation bei seiner Rückkehr in diesen Staat seien im Abkommen nicht geregelt. Dies werde durch Anhang I Art. 9 des Abkommens bestätigt, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht anders behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer. Darüber hinaus habe der Gerichtshof im Urteil Grimme(8) ausgeführt, dass der in Art. 9 des Anhangs I des Abkommens festgelegte Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung auf die Behandlung eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei durch die Behörden dieses Staates finde.
28. Meiner Auffassung nach ist es für die Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des Abkommens auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unerlässlich, das Abkommen in seiner Gesamtheit, d. h. einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens(9) und keineswegs von nachrangiger Bedeutung sind, zu betrachten. Gleichwohl legt das Abkommen den spezifischen Anwendungsbereich seiner Anhänge fest und schränkt ihn somit ein. Dementsprechend sieht z. B. Art. 6 des Abkommens vor, dass das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt wird.(10)
29. Meiner Meinung nach finden Art. 9 des Anhangs I des Abkommens, der die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gewährleistet, und das Urteil Grimme(11), in dem teilweise auf diese Bestimmung Bezug genommen wird, keine Anwendung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens. Aus Art. 8 des Abkommens ergibt sich, dass in Bezug auf die Frage der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien des Abkommens Anhang II und nicht Anhang I anwendbar ist. Nach Art. 8 Buchst. a regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
30. Darüber hinaus hat Herr Grimme – anders als Frau Bergström – im Grunde nicht die Rechte ausgeübt, die das Abkommen Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten gewährt, z. B. das Recht, eine Beschäftigung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszuüben und sich dort aufzuhalten.(12)
31. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des Abkommens, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die Unionsrechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung, einschließlich der in Abschnitt A des Anhangs II genannten Änderungen, anwenden. Außerdem ist nach Art. 1 Abs. 2 dieses Anhangs „der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, … außer auf die durch die betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden“. Die Verordnung Nr. 1408/71 wird in dem mit „Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ überschriebenen Abschnitt A des Anhangs II des Abkommens genannt. Folglich erfassen die Bestimmungen dieser Verordnung neben den Mitgliedstaaten auch die Schweizerische Eidgenossenschaft.(13)
32. Der Zweck der Verordnung Nr. 1408/71 besteht darin, größtmögliche Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer herzustellen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung der von ihnen gezahlten Beiträge darstellen.(14)
33. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in Abschnitt A des Anhangs II des Abkommens auf die Verordnung Nr. 1408/71 beabsichtigten die Vertragsparteien des Abkommens meiner Ansicht nach auch, die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien effektiv zu gewährleisten. Zudem meine ich, dass die Ziele des Abkommens, insbesondere diejenigen, die in dessen Art. 1 Buchst. a in Bezug auf das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie in seinem Art. 1 Buchst. d festgelegt sind, vor allem das Ziel gleicher Lebensbedingungen, schwerwiegend beeinträchtigt würden, wenn die nach dem Abkommen gewährten Rechte lediglich eingeschränkt und in verkürzter Form gelten würden, sofern ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaft ist. Die in Rede stehenden Ziele und der in Art. 2 des Abkommens festgelegte Grundsatz der Nichtdiskriminierung würden beeinträchtigt, wenn EU-Bürger, die von ihrem im Abkommen festgelegten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, sich nach Rückkehr in ihren Mitgliedstaat nicht auf die Bestimmungen des Abkommens berufen könnten.
34. Ich bin deshalb der Ansicht, dass der Antrag von Frau Bergström auf Familienleistungen vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst wird. Darüber hinaus müssen nach Art. 16 Abs. 1 des Abkommens die in der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegten Rechte und Pflichten in den Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der EU gleichwertig Anwendung finden.
VI – Würdigung
A – Frage 1: Anwartschaftszeit
35. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass nach schwedischem Recht ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Krankengelds voraussetzt, dass eine Mindestversicherungs- oder Beschäftigungszeit erfüllt wurde. Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Entscheidung über die Frage, ob die betreffende Zeit nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer Gesamtheit durch Beschäftigung und Versicherung in der Schweiz zurückgelegt werden kann oder ob auch eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in Schweden zurückgelegt worden sein muss. Das vorlegende Gericht ist insbesondere der Auffassung, dass Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgrund seiner Überschrift und Anhang VI Teil N Abs. 1 dieser Verordnung nicht eindeutig sei.
36. In ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof hat Frau Bergström vorgetragen, dass die fragliche Zeit nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer Gesamtheit durch Beschäftigung und Versicherung in der Schweiz erfüllt werden könne. Eine unmittelbare Anwendung des Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 und eine entsprechende Heranziehung der Urteile Öberg(15) und Rockler(16) würde mit Sicherheit dazu führen, dass nationale Rechtsvorschriften, die Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer bei einer Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats versichert gewesen sei, nicht berücksichtigten oder zusätzlich zu einer Versicherungszeit im Ausland eine Versicherungszeit im Inland erforderten, die Staatsbürger des betreffenden Mitgliedstaats davon abhalten würden, ihr Land zu verlassen und eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Die schwedische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung vertreten, dass Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz in der Weise auszulegen sei, dass eine Versicherungszeit in ihrer Gesamtheit in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Schweiz erfüllt werden könne. In ihrer Antwort auf die nach Art. 54a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellte Frage und in ihren mündlichen Erklärungen hat die schwedische Regierung ihren Vortrag in den schriftlichen Erklärungen zur ersten Vorlagefrage jedoch geändert und ausgeführt, dass eine im nationalen Recht vorgesehene Bedingung, wonach eine Versicherungszeit auch im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt worden sein müsse, ihrer Auffassung nach mit dem Abkommen und Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar sei. Die finnische Regierung vertritt die Auffassung, dass der Wortlaut und die Überschrift von Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit erforderten. Sie seien in der Weise auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstünden, nach denen der Erwerb eines Anspruchs auf Sozialleistungen von der Zurücklegung bestimmter Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften abhänge. In ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache hat die Regierung des Vereinigten Königreichs ausgeführt, dass nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Beschäftigungs- oder Versicherungszeit in dem Staat, in dem die Leistung beantragt werde, nicht erforderlich sei. In der mündlichen Verhandlung hat diese Regierung vorgetragen, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen sei und die Mitgliedstaaten nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 berechtigt seien, eine inländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeit vorauszusetzen.
37. Die Kommission ist der Ansicht, dass Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf deren Ziel, die Freizügigkeit zu verwirklichen, auszulegen sei. Eine solche Auslegung stehe mit den Urteilen Öberg und Rockler im Einklang. Art. 8 Buchst. c des Abkommens sehe vor, dass die Vertragsparteien Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II des Abkommens festlegen sollen, um zu gewährleisten, dass alle nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten, die u. a. einen Leistungsanspruch begründeten, zusammengerechnet würden. Nach Art. 1 des Anhangs II des Abkommens kämen die Vertragsparteien überein, bestimmte Rechtsakte der EU, einschließlich der Verordnung Nr. 1408/71, anzuwenden. Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich bei den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens um ausdrückliche Regelungen handele, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs(17) analog und im Einklang mit den entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen auszulegen seien. Die Kommission ist somit der Ansicht, dass Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne der Urteile Öberg und Rockler dahin gehend auszulegen sei, dass die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nicht unbedingt mit den Zeiten, die in dem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, in dem die Leistung beantragt wurde, zusammenzurechnen seien, da EU-Bürger sonst davon abgehalten würden, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in Schweden für erforderlich halte, weist die Kommission darauf hin, dass der Ehemann von Frau Bergström ab dem 1. September 2002 eine Beschäftigung in Schweden aufgenommen und die erforderliche Zeit im Einklang mit dem Urteil Hoever und Zachow zurückgelegt habe.(18) Nach diesem Urteil könnten Familienleistungen schon aufgrund ihrer Natur nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustünden. Wenn nämlich die Gewährung einer Beihilfe dem Ausgleich von Familienlasten diene, sei es ohne Bedeutung, welcher Elternteil sie in Anspruch nehmen wolle.
38. Die im schwedischen Recht vorgesehenen Leistungen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, sind unstreitig „Familienleistungen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71.(19)
39. Obwohl ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten befugt bleiben, die Bedingungen für die Gewährung von Sozialleistungen zu definieren, berechtigt ist, eine Anwartschaftszeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Familienleistung festzulegen, stellt Art. 48 Buchst. a AEUV den Grundsatz der Zusammenrechnung bestimmter von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigender Zeiten auf. Dieser Grundsatz ist in vorliegendem Zusammenhang in Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 in Bezug auf Familienleistungen ausgestaltet. Der Grundsatz der Zusammenrechnung ist eines der Grundprinzipien für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten innerhalb der Union und soll gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen.(20)
40. Nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Überschrift „Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit“ trägt, muss ein Mitgliedstaat, der den Erwerb eines Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig macht, entsprechende Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat so behandeln, als handelte es sich um Zeiten, die im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind. Obwohl die Verwendung des Begriffs „Zusammenrechnung“(21) in der Überschrift des Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 abstrakt gesehen zu Mehrdeutigkeit führen kann, weil sie – wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat – möglicherweise impliziert, dass zwei oder mehr relevante Zeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu addieren sind und eine einzige, ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des zuständigen Leistungsträgers zurückgelegte Zeit somit ausgeschlossen ist, lässt der eindeutige Wortlaut des Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 keinen Raum für Mehrdeutigkeit. Keinesfalls lässt er die von der schwedischen und der finnischen Regierung, sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs dargelegte Auslegung dieser Bestimmung zu.
41. Eine wortlautorientierte Auslegung von Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 selbst lässt eindeutig die Feststellung zu, dass – sofern die maßgebliche Zeit vollständig in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt wurde – diese Zeit so behandelt werden muss, als handele es sich um eine Zeit, die im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt wurde(22), und dass durch die Zurücklegung lediglich dieser Zeit Ansprüche in letzterem Mitgliedstaat entstehen können. Der eindeutige Wortlaut des Art. 72 erlaubt nicht, dass der Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zusätzliche Bedingungen auferlegt, die eine inländische Versicherungszeit erfordern.
42. Ferner bin ich der Ansicht, dass Anhang VI Teil N Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der Schweden betrifft und in Bezug auf die Anwendung von Art. 72 der Verordnung vorsieht, dass zur Feststellung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt werden, als lägen ihnen die gleichen Durchschnittseinkommen zugrunde wie in den schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden, nicht in der Weise ausgelegt werden darf, dass für den Erwerb eines Anspruchs auf Familienleistungen nach schwedischem Recht eine Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeit in Schweden vorausgesetzt werden kann. Meiner Ansicht nach geht aus dem Wortlaut des Anhangs VI Teil N Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 klar hervor, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 72 dieser Verordnung Anwendung findet. Darüber hinaus meine ich, dass Anhang VI Teil N Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 weder bestimmt noch darauf hindeutet, dass eine Versicherungszeit in Schweden obligatorisch ist. Ich halte Anhang VI Teil N Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur in dem Fall für einschlägig, dass in Bezug auf eine Person im Grunde zwei maßgebliche Versicherungszeiten vorliegen, d. h. eine Versicherungszeit in Schweden und eine in einem anderen Mitgliedstaat. Für einen solchen Fall enthält Anhang VI Teil N Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 spezifische Regelungen für Schweden über das Einkommen, auf dessen Grundlage ein Anspruch auf Elterngeld festgestellt wird. Ich bin somit der Ansicht, dass Anhang VI Teil N Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich ist.
43. Darüber hinaus bin ich, zusätzlich zu der wortlautorientierten Auslegung der relevanten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, der Ansicht, dass der dargelegte Ansatz durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie durch die Ziele und Bestimmungen des Abkommens gestützt wird. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit den schwedischen Rechtsvorschriften über die Elternzeit in den Urteilen Öberg(23) und Rockler(24) entschieden, dass eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngelds Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, geeignet ist, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, nach der nationalen Regelung über die Krankenversicherung eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten. Somit ist die in den Rechtssachen Öberg(25) und Rockler(26) in Rede stehende schwedische Regelung über Elterngeld als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) angesehen worden. Meiner Meinung nach kann die vom Gerichtshof in den genannten Urteilen angeführte Begründung nicht – wie von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – auf den spezifischen, eng gefassten Sachverhalt dieser Rechtssachen und somit auf Fälle, die ehemalige Mitarbeiter von Organen der Europäischen Union betreffen, beschränkt werden. In den in diesen Rechtssachen ergangenen Entscheidungen wird der in Art. 48 Buchst. a AEUV festgelegte Grundsatz der Zusammenrechnung hervorgehoben(27), wonach u. a. für den Erwerb eines Anspruchs auf Sozialleistungen, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, die von einem Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer unselbständigen Tätigkeit so zu behandeln sind, als entsprächen sie vollständig Zeiten, die in dem Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt wurden. Meiner Meinung nach müssen Ausnahmen von diesem Grundsatz im Bereich der Sozialleistungen ausdrücklich und eindeutig vom Gesetzgeber der Europäischen Union vorgesehen werden.(28) Bei Mehrdeutigkeit sollte der Grundsatz der Zusammenrechnung meiner Ansicht nach Vorrang haben.
44. Aus den Art. 45 und 48 Buchst. a AEUV und der Begründung des Gerichtshofs in den Urteilen Öberg und Rockler ergibt sich somit, dass die maßgeblichen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 vollständig durch eine Beschäftigung und Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt werden können. Eine Anforderung, wonach eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückzulegen ist(29), könnte Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats davon abhalten, ihr Herkunftsland zu verlassen, um von ihrer Freizügigkeit Gebrauch zu machen.(30)
45. Wie das vorlegende Gericht hingegen ausgeführt hat, kann die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist.(31) Der Ausgangsrechtsstreit ist daher im Hinblick auf die spezifischen Bestimmungen des Abkommens zu prüfen.
46. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 die Schweizerische Eidgenossenschaft einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichzustellen.(32) Somit wird die Schweizerische Eidgenossenschaft von Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst.
47. Obwohl die Urteile in den Rechtssachen Öberg und Rockler auf Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) beruhen und auf den Ausgangsrechtsstreit somit nicht unmittelbar übertragbar sind, bin ich dennoch der Ansicht, dass die Begründung des Gerichtshofs in diesen Urteilen zusammen mit dem in Art. 48 Buchst. a AEUV und in der dazu ergangenen Rechtsprechung festgelegten Grundsatz der Zusammenrechnung für den Ausgangsrechtsstreit entsprechend heranzuziehen sind. Dies ist erforderlich, um den Zielen des Abkommens in Bezug auf die Freizügigkeit, insbesondere den in Art. 1 Buchst. a und d festgelegten Zielen, konkrete Wirkung zu verleihen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass in Art. 8 Buchst. c im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufrechterhaltung von Sozialleistungen ausdrücklich auf den Grundsatz der Zusammenrechnung verwiesen wird.
48. Im Kontext des Ausgangsverfahrens würden meiner Meinung nach die Ziele des Abkommens schwerwiegend beeinträchtigt, wenn in der Schweiz zurückgelegte Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die in vorliegendem Fall recht lang waren(33), bei Rückkehr einer Person in die EU nur dann für den Erwerb eines Anspruchs auf Sozialleistungen berücksichtigt werden könnten, wenn die maßgeblichen, in der Schweiz zurückgelegten Zeiten mit einer hypothetischen Mindestversicherungs- oder Mindestbeschäftigungszeit oder Mindestzeit einer selbständigen Tätigkeit im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zusammengerechnet würden.
49. Aus diesem Grund meine ich, dass nach den Art. 1 und 8 des Abkommens und Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb eines Anspruchs auf Familienleistungen von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, auch eine vollständig in der Schweiz zurückgelegte Versicherungs- oder Beschäftigungszeit oder eine Zeit einer selbständigen Tätigkeit berücksichtigen muss.
B – Frage 2: Höhe des Anspruchs
50. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach dem Abkommen und Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 derjenige, der vor der Elternzeit in der Schweiz erwerbstätig war und damit kein krankengeldwirksames Einkommen in Schweden hatte, dennoch einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Krankengelds auf der Grundlage seines Arbeitseinkommens in der Schweiz hat.
51. Das Ziel der Verordnung Nr. 1408/71 besteht nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 darin, die Freizügigkeit sowohl der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen in der Europäischen Union zu gewährleisten und dabei die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen. Wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, stellt diese Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden.(34)
52. Wie das vorlegende Gericht und die Kommission angemerkt haben, enthält die Verordnung Nr. 1408/71 spezifische Bestimmungen über die Berechnung bestimmter Arten von Leistungen. Anders als z. B. die Art. 23, 47, 58 und 68 der Verordnung Nr. 1408/71, in denen die Berechnung der Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Alters- und Invaliditätsrenten, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten geregelt ist, enthält die Verordnung jedoch keine spezifische Vorschrift über die Berechnung von Familienleistungen, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.(35)
53. Die schwedische und die finnische Regierung sowie die Kommission vertreten die Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Leistungen analog zu Art. 23 der Verordnung Nr. 1408/71, in dem die Berechnung von Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft auf der Grundlage des Durchschnittsarbeitsentgelts oder ‑einkommens geregelt ist, zu berechnen seien. Nach Ansicht der schwedischen und der finnischen Regierung kann zu diesem Zweck nur ein im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers erzieltes Einkommen berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Kommission gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat erzieltes Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nicht berücksichtigt wird. Wenn die schwedischen Behörden Frau Bergström jedoch lediglich Elterngeld in Höhe des Grundbetrags zahlten, würden sie Wanderarbeitnehmer und diejenigen, die in Schweden geblieben sind, ungleich behandeln. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung sollte bei der betreffenden Berechnung das Durchschnittseinkommen einer Person, die denselben Beruf wie Frau Bergström ausübt und über dieselben Qualifikationen verfügt, zugrunde gelegt werden.
54. Meiner Meinung nach sind – angesichts der Tatsache, dass Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 keine spezifische Bestimmung über die Berechnung von Familienleistungen und somit keine entsprechende Koordinierungsregelung enthält – die betreffenden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Familienleistungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zu berechnen, sofern die darin enthaltenen Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken. Somit sind die nationalen Rechtsvorschriften über die Berechnung der in Rede stehenden Leistung anwendbar, sofern sie mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Einklang stehen.
55. Das vorlegende Gericht und die schwedische Regierung sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lediglich gewährleisten solle, dass ausländische Staatsangehörige, für die die Verordnung gelte, dieselben Rechte und Pflichten hätten wie inländische Staatsangehörige. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist unklar, ob das Recht auf Gleichbehandlung auch für Wanderarbeitnehmer in ihrem Heimatstaat gilt(36) und ob nach Art. 3 Abs. 1 Einkommen, das in einem anderen Mitgliedstaat erzielt worden ist, bei der Ermittlung von einkommensabhängigen Familienleistungen inländischem Einkommen gleichzustellen ist. Wenn dem so sei, werfe dies die Frage auf, ob dies auch im Verhältnis zur Schweiz gelte, einem Staat, in dem der Vertrag keine Anwendung finde. Nach Auffassung der schwedischen Regierung können die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen eine weniger günstige Behandlung zukommen lassen als anderen EU-Staatsangehörigen.
56. Der Gerichtshof hat im Urteil Petit(37) festgestellt, dass die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere ihr Art. 3, nicht für Sachverhalte gelten, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Meiner Meinung nach ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte eindeutig, dass es sich bei den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht um einen rein internen Sachverhalt handelt, der keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweist, auf die das Unionsrecht abstellt, und der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.(38)
57. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die soziale Sicherheit ausgestaltet ist, verbietet nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.(39)
58. Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken.(40) In diesem Zusammenhang bedarf es nicht der Feststellung, dass die fragliche Vorschrift in der Praxis einen wesentlich größeren Anteil der Wanderarbeitnehmer betrifft. Es genügt, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen.(41)
59. Anders verhält es sich nur dann, wenn diese Vorschriften sowohl durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind als auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird.(42)
60. Meiner Meinung nach geht aus dem Urteil Borawitz(43) hervor, dass die Tatsache, dass die Sozialleistungen beantragende Person Staatsangehörige des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers ist, der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf ihren Fall nicht unbedingt entgegensteht, sofern nachgewiesen ist, dass es wahrscheinlicher ist, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten – oder im vorliegenden Fall auch der Schweiz – betroffen bzw. in größerem Ausmaß betroffen sind als Staatsangehörige des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers.(44)
61. Ich bin der Auffassung, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren, wonach im Grunde nur das im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers (Schweden) erzielte Einkommen berücksichtigt werden darf, um einen Anspruch auf Elterngeld in einer Höhe zu erwerben, die dem Krankengeld entspricht bzw. den Grundbetrag übersteigt, die Gefahr birgt, dass im Wesentlichen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten und der Schweiz benachteiligt werden. Denn es ist wahrscheinlicher, dass die betreffende Voraussetzung, dass ein Einkommen in dem Mitgliedstaat des zuständigen Trägers (Schweden) erzielt wird und eine Versicherung für ein Krankengeld über dem Mindestbetrag besteht, von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats (schwedische Staatsangehörige) leichter erfüllt wird.
62. Darüber hinaus untergräbt eine solche Regelung die eigentlichen in Art. 1 Buchst. a und d des Abkommens festgelegten Ziele der Freizügigkeit und der Gleichheit der Lebensbedingungen sowie die spezifische, in Art. 8 Buchst. a des Abkommens vorgesehene Bestimmung, wonach im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit Gleichbehandlung zu gewährleisten ist. Meines Erachtens soll durch Art. 8 Buchst. a des Abkommens gewährleistet werden, dass diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern diskriminiert werden dürfen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, aber von diesem Recht nicht Gebrauch machen.(45)
63. Nach der in Rede stehenden schwedischen Regelung besteht die Gefahr, dass eine Wanderarbeitnehmerin wie Frau Bergström eine Familienleistung erhält, die geringer ist als diejenige, die sie erhalten hätte, wenn sie nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, das Frau Bergström ein Elterngeld in Höhe des Grundbetrags erhält, während Arbeitnehmer, die sich in einer entsprechenden Situation befinden und eine Beschäftigung in Schweden ausüben, einen Anspruch auf Elterngeld haben, das auf der Grundlage ihres krankengeldwirksamen Einkommens berechnet wird.
64. Ich halte es zur Beseitigung dieser Diskriminierung nicht für erforderlich – in Anbetracht des Fehlens einer spezifischen unionsrechtlichen Regelung in diesem Zusammenhang –, Frau Bergström Familienleistungen in Höhe des Krankengelds zu gewähren, das auf der Grundlage ihres Einkommens in der Schweiz berechnet wird. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Diskriminierung bedeutet lediglich, dass die Familienleistungen für Frau Bergström die gleichen sein müssen, wie wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte und in Schweden geblieben wäre.(46) Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass das Einkommensniveau in Schweden als Vergleichsgröße oder Anknüpfungspunkt herangezogen werden sollte.(47) In einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits sollte der Betrag der Familienleistung in Höhe des Krankengelds anhand des Einkommens von Arbeiternehmern berechnet werden, die einen vergleichbaren Beruf ausüben und über eine vergleichbare Berufserfahrung sowie entsprechende Qualifikationen verfügen.
65. In der mündlichen Verhandlung hat die schwedische Regierung vorgetragen, dass das schwedische Sozialversicherungssystem ernsthaft aus dem Gleichgewicht gebracht würde, wenn das Elterngeld in Höhe des Krankengelds nicht an tatsächlich geleistete Versicherungsbeiträge geknüpft wäre.(48) Abgesehen davon, dass diese Behauptung zu allgemein ist und das Bestehen der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des finanziellen Gleichgewichts des schwedischen Sozialversicherungssystems in keiner Weise belegt wird, wäre das Vorliegen einer solchen Gefahr meiner Meinung nach schwer nachzuweisen. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich nämlich, dass für das Elterngeld, das einer Familie unter diesen Umständen gezahlt wird, ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag gilt und dass dies lediglich während eines beschränkten Zeitraums zu entrichten ist.
66. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vor dem Gerichtshof kurz vorgetragen haben, dass das Einkommen von Frau Bergströms Ehemann zur Bestimmung der maßgeblichen Höhe des Elterngelds zugrunde gelegt werden könne.(49) Obwohl diese Möglichkeit meiner Meinung nach nicht ausgeschlossen werden darf, sollte der Gerichtshof diesen hypothetischen Gesichtspunkt jedoch nicht prüfen, da er im Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich angesprochen wurde. Im Hinblick darauf, dass hinreichende Informationen zu diesem Punkt fehlen, wären die Feststellungen des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang recht spekulativ.
67. Meiner Ansicht nach erfordern das Abkommen und die Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung Nr. 1408/71 somit nicht, dass ein in der Schweiz erzieltes Einkommen bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Familienleistungen in Gestalt eines einkommensabhängigen Ausgleichs für die Betreuung von Kindern besteht, inländischem Einkommen gleichzustellen ist. Es sollte vielmehr das Einkommensniveau in dem Mitgliedstaat des zuständigen Trägers als Bezugsgröße oder Anknüpfungspunkt herangezogen werden. Das nationale Gericht sollte den Betrag der Familienleistung in Höhe des Krankengelds anhand des Einkommens von Arbeitnehmern in dem betreffenden Mitgliedstaat berechnen, die einen vergleichbaren Beruf ausüben und über eine vergleichbare Berufserfahrung sowie entsprechende Qualifikationen verfügen.
VII – Ergebnis
68. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom Regeringsrätt vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Nach den Art. 1 und 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurde, sowie Art. 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb eines Anspruchs auf Familienleistungen von der Zurücklegung von Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, auch eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit oder eine Zeit einer selbständigen Tätigkeit, die vollständig in der Schweiz zurückgelegt wurde.
2. Das genannte Abkommen und die Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung Nr. 1408/71 erfordern nicht, dass ein in der Schweiz erzieltes Einkommen bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Familienleistungen in Gestalt eines einkommensabhängigen Ausgleichs für die Betreuung von Kindern besteht, inländischem Einkommen gleichgestellt wird. Es sollte vielmehr das Einkommensniveau im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers als Vergleichsgröße oder Anknüpfungspunkt herangezogen werden. Das nationale Gericht sollte den Betrag der Familienleistung in Höhe des Krankengelds anhand des Einkommens von Arbeitnehmern in dem betreffenden Mitgliedstaat berechnen, die einen vergleichbaren Beruf ausüben und über eine vergleichbare Berufserfahrung sowie entsprechende Qualifikationen verfügen.
1 – Originalsprache: Englisch.
2 – Zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 187, S. 1).
3 – Anhang II betrifft die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
4 – Urteil vom 16. Februar 2006, Rockler (C‑137/04, Slg. 2006, I‑1441).
5 – Urteil vom 16. Februar 2006, Öberg (C‑185/04, Slg. 2006, I‑1453).
6 – Urteil vom 21. Februar 2008, Klöppel (C‑507/06, Slg. 2008, I‑943, Randnrn. 17 und 18).
7 – Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C‑351/08, Slg. 2009, I‑10777).
8 – Oben in Fn. 7 angeführt.
9 – Vgl. Art. 15 des Abkommens.
10 – Vgl. auch z. B. Art. 4 des Abkommens über das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit sowie Art. 7 über sonstige Rechte.
11 – Oben in Fn. 7 angeführt.
12 – Bei der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache Grimme vorgelegt wurde, ging es insbesondere darum, ob Herr Grimme, ein deutscher Staatsangehöriger und Geschäftsführer einer deutschen Zweigniederlassung eines schweizerischen Unternehmens, bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Das deutsche Sozialgesetzbuch sieht eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung vor für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Die Ratio des Urteils beruht im Wesentlichen auf der beschränkten Niederlassungsfreiheit juristischer Personen und der Dienstleistungsfreiheit, die im Abkommen festgelegt sind. Herr Grimme machte jedoch auch geltend, dass es gegen den in Art. 9 des Anhangs I des Abkommens garantierten Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer verstoße, wenn ihm als Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auferlegt würde, während die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts von der Versicherung befreit seien. Der Gerichtshof stellte fest, dass Art. 9 des Anhangs I des Abkommens, der die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährleistet, nur den Fall einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber einem Angehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erfasst. Folglich kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Eigenschaft von Herrn Grimme als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts für die Frage einer Diskriminierung irrelevant ist. Vgl. Randnrn. 46 bis 49 (Urteil oben in Fn. 7 angeführt).
13 – Vgl. Urteil vom 18. November 2010, Xhymshiti (C‑247/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 31 bis 33). Vgl. auch Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer (C‑16/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 32).
14 – Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 25. Februar 1986, Spruyt (284/84, Slg. 1986, 685, Randnrn. 18 und 19).
15 – Oben in Fn. 5 angeführt.
16 – Oben in Fn. 4 angeführt.
17 – Vgl. Urteile Grimme (oben in Fn. 7 angeführt), vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C‑541/08, Slg. 2010, I‑0000), und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser (C‑70/09, Slg. 2010, I‑0000).
18 – Urteil vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow (C‑254/94 und C‑312/94, Slg. 1996, I‑4895, Randnr. 37).
19 – Im Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi (C‑275/96, Slg. 1998, I‑3419, Randnr. 57), bestätigte der Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung, dass eine Leistung dann eine in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung der sozialen Sicherheit ist, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. In dem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die schwedischen Rechtsvorschriften über die Gewährung von Elterngeld für die Begünstigten einen gesetzlich umschriebenen Anspruch begründen und dass diese Leistungen Personen gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien erfüllen, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung ihres persönlichen Bedarfs erfolgt. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die betreffende Leistung einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und die genauer betrachtet dazu dient, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern. Die Leistung wurde somit einer Familienleistung im Sinne der Art. 1 Buchst. u Ziff. i und 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 gleichgestellt. Vgl. auch Randnrn. 58 bis 60.
20 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso (C‑306/03, Slg. 2005, I‑705, Randnrn. 28 und 29). Vgl. ebenso Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C‑440/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnrn. 30 und 31).
21 – Im Französischen „totalisation“, derselbe Begriff, der auch in Art. 48 Buchst. a AEUV gebraucht wird.
22 – Vgl. hingegen – nur zum Vergleich der Rechtsetzungstechnik – Art. 67 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1408/71.
23 – Vgl. Randnr. 16 (Urteil oben in Fn. 5 angeführt).
24 – Vgl. Randnr. 19 (Urteil oben in Fn. 4 angeführt).
25 – Vgl. Randnr. 17.
26 – Vgl. Randnr. 20.
27 – Dieser Grundsatz wurde zur Gewährleistung der in Art. 45 AEUV vorgesehenen Freizügigkeit der Arbeitnehmer festgelegt.
28 – Vgl. z. B. Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, der den spezifischen Fall der Leistungen bei Arbeitslosigkeit regelt.
29 – Würde eine solche Anforderung gegen den klaren Wortlaut der betreffenden Bestimmung und – meiner Meinung nach – den ausdrücklichen und unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers der Europäischen Union vorausgesetzt, stellt sich die Frage nach der Mindestdauer der maßgeblichen Versicherungszeit in dem Mitgliedstaat des zuständigen Trägers. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass nach Auffassung der Försäkringskassa Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, bei der Beurteilung, ob die 240-Tage-Regel für einen Anspruch auf Elterngeld in Schweden erfüllt wurde, berücksichtigt werden könnten, sofern der letzte Tag des 240-Tage-Zeitraums in Schweden zurückgelegt worden war.
30 – Vgl. Urteile Öberg (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 15) und Rockler (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 18).
31 – Vgl. Urteile Grimme (oben in Fn. 7 angeführt) und Fokus Invest (oben in Fn. 17 angeführt).
32 – Siehe oben, Nrn. 31 bis 33.
33 – Siehe oben, Nr. 14.
34 – Urteil vom 6. März 2006, Piatkowski (C‑493/04, Slg. 2006, I‑2369, Randnr. 19).
35 – Im Vorlagebeschluss hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass Elisabeth Bergström unstreitig nicht den Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii und 72a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt.
36 – Vgl. Urteil Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt), Randnrn. 17 und 18.
37 – Urteil vom 22. September 1992 (C‑153/91, Slg. 1992, I‑4973, Randnr. 10).
38 – Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C‑212/06, Slg. 2008, I‑1683, Randnr. 33). Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, nämlich unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV. Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 23. Februar 1994, Scholz (C‑419/92, Slg. 1994, I‑505, Randnr. 9), und vom 18. Juli 2007, Hartmann (C‑212/05, Slg. 2007, I‑6303, Randnr. 17).
39 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Celozzi (C‑332/05, Slg. 2007, I‑563, Randnrn. 13 und 23), und Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt, Randnr. 17).
40 – Urteile Celozzi (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 24) und Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt, Randnr. 18).
41 – Urteil vom 28. April 2004, Öztürk (C‑373/02, Slg. 2004, I‑3605, Randnr. 57).
42 – Urteil Celozzi (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 25).
43 – Urteil vom 21. September 2000, Borawitz (C‑124/99, Slg. 2000, I‑7293).
44 – Vgl. auch Urteil Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt, Randnrn. 17 bis 22).
45 – In diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass der Wortlaut des Art. 8 Buchst. a des Abkommens, in dem das Ziel der Gewährleistung der Gleichbehandlung im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genannt wird, sehr weit gefasst ist und nicht unmittelbar gegen eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gerichtet ist.
46 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 1996, Lafuente Nieto (C‑251/94, Slg. 1996, I‑4187, Randnr. 39), vom 9. Oktober 1997, Naranjo Arjona u. a. (C‑31/96 bis C‑33/96, Slg. 1997, I‑5501, Randnr. 21), vom 17. Dezember 1998, Grajera Rodríguez (C‑153/97, Slg. 1998, I‑8645, Randnr. 18), und vom 9. November 2006, Nemec (C‑205/05, Slg. 2006, I‑10745, Randnr. 41). Diese Urteile beruhen auf Art. 58 der Verordnung Nr. 1408/71. Ich möchte darauf hinweisen, dass die in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Bestimmungen sehr ähnlich wie die in Art. 58 der Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind.
47 – Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nemec (Urteil oben in Fn. 46 angeführt).
48 – Aus dem Vorlagebeschluss geht eindeutig hervor, dass das Amt im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat, dass die Finanzierung des Sozialversicherungssystems gefährdet würde, wenn die Leistung auf ein Arbeitseinkommen in einen anderen Staat gegründet würde, in Bezug auf das in Schweden keine Sozialabgaben geleistet worden seien.
49 – Siehe auch oben, Nr. 37, zum Hilfsvorbringen der Kommission in Bezug auf den Ehemann von Frau Bergström.