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Document 62010CC0047

Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Juni 2011.
Republik Österreich gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 87 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässige Nichtigkeitsgründe – Begriff des ‚Beteiligten‘ – Urteilsbegründung – Beweislast – Prozessleitende Maßnahmen vor dem Gericht – Art. 64 und 81 der Verfahrensordnung des Gerichts.
Rechtssache C-47/10 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-10707

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:373

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 9. Juni 2011(1)

Rechtssache C‑47/10 P

Republik Österreich

gegen

Scheucher-Fleisch GmbH u. a.

„Rechtsmittel – Von der Republik Österreich im Bereich des ökologischen Landbaus gewährte staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Rechte der ‚Beteiligten‘ – Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens – Begriff der ‚ernsthaften Schwierigkeiten‘ – Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht“





1.        Die vorliegende Rechtssache illustriert ein weiteres Mal die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich der Rechte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen. Sie wirft insbesondere die Frage nach dem Umfang der Befugnisse des Gerichts der Europäischen Union bei der Auslegung der von einem Beteiligten vorgebrachten Klagegründe auf, wenn dieser seine Klage sowohl auf Gründe zur Wahrung seiner Verfahrensrechte als auch auf Gründe stützt, mit denen er die Begründetheit der Entscheidung der Europäischen Kommission in Frage stellt(2).

2.        Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof ebenfalls Gelegenheit, noch einmal auf den Spielraum, über den die Kommission verfügt, wenn sie im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe ernsthaften Schwierigkeiten gegenübersteht, und auf den insoweit bestehenden Umfang der gerichtlichen Nachprüfung einzugehen.

3.        In dem Urteil vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission(3), hat das Gericht der Klage der Scheucher-Fleisch GmbH und anderer Unternehmen(4) als teilweise zulässig stattgegeben und die Entscheidung C(2004) 2037 endg. der Kommission vom 30. Juni 2004 über die staatliche Beihilfe NN 34A/2000 betreffend Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen „AMA-Biozeichen“ und „AMA-Gütesiegel“ in Österreich für nichtig erklärt(5). Das Gericht hat festgestellt, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Wirklichkeit ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten bereite, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen. Dieses Ergebnis wird von der Republik Österreich und von der Kommission, die ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, angefochten.

4.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

I –    Unionsrechtlicher Rahmen

5.        Ich werde zunächst die einschlägigen Artikel des EG-Vertrags anführen und sodann die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(6), der Durchführungsverordnung zu den Art. 87 EG und 88 EG, darstellen. Ich werde auch die einschlägigen Ziffern der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung erläutern.

A –    Der EG-Vertrag

6.        Nach Art. 87 EG sind vorbehaltlich der in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG aufgeführten Ausnahmen von den Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich verboten.

7.        Art. 87 Abs. 3 EG zählt die Beihilfen auf, die mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können. Darunter befinden sich Beihilfen, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern.

8.        Zur Durchführung dieser Bestimmungen richtet der Vertrag, insbesondere Art. 88 EG, ein Verfahren zur Kontrolle und vorherigen Genehmigung der staatlichen Beihilfen ein, in dem der Kommission die zentrale Rolle zugewiesen ist. Dieses Kontrollverfahren besteht aus zwei Phasen.

9.        Die Vorprüfungsphase ist in Art. 88 Abs. 3 EG festgelegt(7). Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission über die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten. Sie dürfen die beabsichtigte Maßnahme erst durchführen, nachdem die Kommission eine Entscheidung getroffen hat. Diese Phase hat nur den Zweck, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen(8).

10.      Hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, hat sie das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten(9). In dieser Phase hat die Kommission den Beteiligten in der Weise Gelegenheit zur Äußerung zu geben, dass sie sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles verschaffen kann(10). Stellt die Kommission am Ende dieser Prüfung fest, dass eine staatliche Beihilfe mit Art. 87 EG unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, entscheidet sie, dass der betreffende Mitgliedstaat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

B –    Verordnung Nr. 659/1999

11.      Mit der Verordnung Nr. 659/1999 wurde die Praxis der Kommission bei der Ausübung der ihr durch den Vertrag verliehenen Befugnisse kodifiziert. Sie enthält Vorschriften, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlassen wurden(11).

12.      So übernimmt Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung mit fast identischem Wortlaut die Definition des Begriffs des Beteiligten, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1984, Intermills/Kommission(12), gegeben hat und die seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde(13). Beteiligte sind nach dieser Vorschrift „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.

13.      Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 betrifft die vorläufige Prüfung, die die Kommission vorzunehmen hat, sobald ein Mitgliedstaat ihr die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe meldet.

14.      Nach dieser Vorschrift kann die Kommission drei Arten von Entscheidungen treffen. Sie kann entscheiden, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Sie kann auch feststellen, dass die angemeldete Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, und entscheiden, dass gegen die Gewährung der betreffenden Beihilfe keine Einwände erhoben werden. Schließlich kann sie entscheiden, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, wenn die Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

15.      In diesem letzten Fall hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 aufzufordern, innerhalb einer von ihr bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

16.      In Art. 20 dieser Verordnung geht es speziell um die Rechte der Beteiligten. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte nach der Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, eine Stellungnahme abgeben. Außerdem kann nach Abs. 2 dieser Vorschrift jeder Beteiligte der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen.

C –    Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung

17.      Die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse(14) geben einen Rahmen für die Interventionen der öffentlichen Hand, mit denen sich die nationalen Behörden an der Finanzierung der Förderung des Absatzes von und der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse beteiligen, indem entweder direkte finanzielle Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gewährt werden oder auf staatliche Quellen, einschließlich parafiskalischer Abgaben oder Zwangsbeiträge, zurückgegriffen wird. Soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind, befürwortet die Kommission derartige Maßnahmen insoweit, als sie die Entfaltung der Wirtschaftstätigkeiten im landwirtschaftlichen Sektor und die Umsetzung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik erleichtern(15).

18.      Nach Ziff. 10 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung ist „[d]as in Artikel 87 Absatz 1 EG … enthaltene allgemeine Verbot der staatlichen Beihilfen … anzuwenden, wenn Werbeaktionen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Beziehen sich solche Werbemaßnahmen auf den nationalen oder regionalen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses, werden bestimmte Produkte eindeutig begünstigt, so dass Artikel 87 Absatz 1 zur Anwendung kommen kann.“

19.      Die Ziff. 49 und 50 dieser Leitlinien lauten:

„49.      Nationale Qualitätskontrollprogramme sollten allein davon abhängen, dass dem Erzeugnis selbst objektive Eigenschaften innewohnen … und nicht vom Ursprung der Produkte oder ihrem Anbauort. Unabhängig davon, ob solche Programme vorgeschrieben oder freiwillig sind, hat der Zugang hierzu allen in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen unabhängig von ihrem Ursprung offen zu stehen, sofern sie die vorgegebenen Bedingungen erfüllen. …

50.      Gilt das Qualitätskontrollprogramm nur für Erzeugnisse eines bestimmten Ursprungs …, so steht dieses an sich schon im Widerspruch zum Vertrag, und es liegt auf der Hand, dass die Kommission Beihilfen zugunsten der Werbung für solche Programme nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen kann.“

20.      Aus Ziff. 46 der Leitlinien geht hervor, dass unter Ursprung der Erzeugnisse der „nationale, regionale oder lokale Ursprung“ zu verstehen ist.

II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

21.      Der Sachverhalt, wie er aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

22.      Im Jahr 1992 erließ die Republik Österreich das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“(16), nach dessen § 2 Abs. 1 eine juristische Person öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria (AMA)“ eingerichtet wurde (im Folgenden: AMA). Die AMA hat die Aufgabe, das Agrarmarketing zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, Beiträge einzuheben, die insbesondere nach § 21c Abs. 1 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 für die Schlachtung von Tieren entrichtet werden müssen.

23.      Die fraglichen Beihilfen sollen die Erzeugung, Be‑ und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Österreich durch das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel (im Folgenden: AMA-Zeichen) fördern.

24.      Die Kläger sind als im Bereich Tierschlachtung und -zerlegung tätige Unternehmen zur Entrichtung der AMA-Beiträge verpflichtet. Ihren Erzeugnissen kommen jedoch die AMA-Zeichen nicht zugute. Deshalb erhoben sie am 21. September 1999 bei der Kommission Beschwerde, in der sie geltend machten, sie seien durch bestimmte Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 geschädigt worden.

25.      Mit der streitigen Entscheidung entschied die Kommission, keine Einwände gegen die „angemeldeten“ Maßnahmen zu erheben. Sie hielt diese für mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar, da sie die Bedingungen erfüllten, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(17) und in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung aufgestellt würden.

III – Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

26.      Mit Klageschrift, die am 17. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragten die Kläger die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Sie stützten ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe.

27.      Der erste Klagegrund betraf die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er gliederte sich in vier Teile, mit denen erstens die fehlende Anmeldung der fraglichen Beihilfen bei der Kommission, zweitens ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 88 Abs. 2 EG(18), drittens eine Verletzung der Begründungspflicht und viertens ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer gerügt wird. Der zweite Klagegrund betraf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG(19). Zur Stützung ihres dritten Klagegrundes machten die Kläger geltend, dass die Kommission die „Stillhalteklausel“ in Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 missachtet habe.

28.      Die Kommission erhob gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit, da die Kläger ihrer Ansicht nach durch die streitige Entscheidung weder individuell noch unmittelbar betroffen seien. Auch was die in Art. 88 Abs. 2 EG verankerten Verfahrensgarantien betreffe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, da diese mit ihrer Beschwerde schon Stellung genommen und damit ihr Recht, sich im förmlichen Prüfverfahren zu äußern, konsumiert hätten.

29.      Das Gericht hat die Klage für teilweise zulässig und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

30.      Mit Rechtsmittelschrift, die am 28. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden ist, hat die Republik Österreich das vorgenannte Urteil angefochten.

31.      Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und bei abschließender Entscheidung des Rechtsstreits die Klage als unzulässig zurückzuweisen, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen. Die Republik Österreich beantragt außerdem, den Klägern die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

32.      In ihrer Rechtsmittelbeantwortung vom 22. April 2010 zeigt die Kommission an, dass sie das Rechtsmittel der Republik Österreich in allen seinen Punkten unterstütze und sich mit allen von diesem Staat vorgebrachten Rechtsmittelgründen einverstanden erkläre. Nichtsdestotrotz trägt sie weitere Argumente vor, um die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erreichen. Die Kläger und die Republik Österreich sehen diese Ausführungen als neues Vorbringen an und haben unter Berufung auf Art. 117 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit gesonderten Schriftsätzen vom 28. Juni 2010 und vom 22. Juli 2010 darauf geantwortet.

33.      Nach Ansicht des Gerichtshofs setzt die Einstufung eines Vorbringens als Anschlussrechtsmittel nach der genannten Vorschrift voraus, dass mit ihm die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils unter einem Gesichtspunkt beantragt wird, der in der Rechtsmittelschrift nicht geltend gemacht wird. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist es nach Ansicht des Gerichtshofs erforderlich, Wortlaut, Ziel und Zusammenhang der fraglichen Passage der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission zu untersuchen(20).

34.      In ihrer Rechtsmittelbeantwortung verwendet die Kommission nirgends den Ausdruck „Anschlussrechtsmittel“. In Ziff. 1 dieses Schriftsatzes teilt sie mit, dass sie sich „[i]m Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel [der Republik Österreich] in jedem Punkt zutreffend und hervorragend begründet ist, … darauf beschränken [werde], ergänzende Argumente vorzubringen“.

35.      Zwar lässt dieser Wortlaut keine Schlussfolgerungen auf die Absichten der Kommission zu, jedoch ist nach dem Inhalt ihres Vorbringens davon auszugehen, dass es sich um ein Anschlussrechtsmittel handelt.

36.      Ich verstehe dies nämlich dahin, dass die Kommission drei neue Rechtsmittelgründe geltend macht. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund möchte sie aufzeigen, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage nicht richtig beurteilt habe, indem es sich auf Argumente gestützt habe, die von der Republik Österreich nicht vorgetragen worden seien. Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine Verkennung des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung und der dritte auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

37.      Die Kommission schließt sich sämtlichen Anträgen der Republik Österreich an. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und bei abschließender Entscheidung des Rechtsstreits die Klage als unzulässig zurückzuweisen, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen. Sie beantragt ebenfalls, den Klägern die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

38.      Die Kläger beantragen, das von der Republik Österreich eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

V –    Zum Rechtsmittel

39.      Die Republik Österreich stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

40.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe die Zulässigkeit der Klage nicht richtig beurteilt. Insbesondere habe es einen Rechtsfehler begangen, indem es die Kläger als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG eingestuft habe. Außerdem habe es die Rechtsprechung falsch angewandt, indem es den dritten Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf eine mangelhafte Begründung beziehe, und den zweiten Klagegrund wegen Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für zulässig erklärt habe, obwohl die Kläger keine spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition nachgewiesen hätten.

41.      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe die Notwendigkeit, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, falsch beurteilt. Indem es das Vorliegen ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten bejaht habe, habe es einen Rechtsfehler begangen und außerdem gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

42.      Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Regeln der Beweislast bzw. gegen Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt.

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund einer falschen Beurteilung der Zulässigkeit der Klage

43.      Vor Beginn der Prüfung sind die wesentlichen Argumentationslinien wiederzugeben, die das Gericht in seinem Urteil verfolgt hat.

1.      Das angefochtene Urteil

44.      Erstens hat das Gericht entschieden, dass die Kläger von der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen seien. Es hat nämlich festgestellt, dass die Möglichkeit, dass die österreichischen Behörden entscheiden würden, die fraglichen Beihilfen nicht zu gewähren, rein theoretisch erscheine, da die fraglichen Beihilfen bereits durchgeführt worden seien.

45.      Zweitens hat das Gericht geprüft, ob die Kläger von der streitigen Maßnahme individuell betroffen sind. Anders als in den Rechtssachen, die dem Gerichtshof die Möglichkeit boten, seine Rechtsprechung in diesem Bereich zu präzisieren, und insbesondere anders als in den Rechtssachen, die den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum sowie den Urteilen Deutschland u. a./Kronofrance(21) und British Aggregates/Kommission(22) zugrunde lagen, haben die Kläger sowohl Klagegründe geltend gemacht, die auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte abzielen, als auch Klagegründe, mit denen die Begründetheit der streitigen Entscheidung in Frage gestellt wurde. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht daher die Zulässigkeit der Klage entsprechend dem jeweiligen geltend gemachten Klagegrund beurteilt.

46.      Erstens hat das Gericht in den Randnrn. 51 bis 56 des angefochtenen Urteils den zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verfahrensgarantien gerügt wird, für zulässig erklärt. Es hat festgestellt, dass die Kläger auf demselben geografischen Markt tätig seien wie die Unternehmen, die „AMA“-Zeichen führten, und mit diesen im Wettbewerb stünden. Als Antwort auf das Vorbringen der Kommission hat es auch aufgezeigt, dass den Klägern das Recht auf Beachtung ihrer Verfahrensgarantien nicht mit der Begründung vorenthalten werden könne, dass sie mit der Einlegung ihrer Beschwerde gegen die fraglichen Beihilfen bereits im Vorprüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG die Möglichkeit gehabt hätten, eine Stellungnahme abzugeben.

47.      Zweitens hat das Gericht in den Randnrn. 57 bis 61 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Kläger im Hinblick auf das Bestreiten der Begründetheit der streitigen Entscheidung klagebefugt waren. Es hat festgestellt, dass die Kläger nicht im Sinne der Rechtsprechung dargetan hätten, dass ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt durch die Beihilfe spürbar beeinträchtigt werden könne. Folglich hat das Gericht zum einen den ersten Klagegrund in seinem ersten und seinem vierten Teil, d. h. wegen nicht erfolgter Anmeldung der Beihilfe und Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, und zum anderen den dritten Klagegrund, der die Missachtung der in Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten „Stillhalteklausel“ betraf, für unzulässig erklärt.

48.      Drittens hat das Gericht in den Randnrn. 62 bis 64 des angefochtenen Urteils die Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Klagegrundes, d. h. den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht, und die Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes, d. h. den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, geprüft. Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde(23), hat es diese Klagegründe anhand ihrer Inhalte und nicht anhand ihrer rechtlichen Einordnung beurteilt. Es hat festgestellt, dass die erwähnten Klagegründe Anhaltspunkte für den von den Klägern behaupteten Verstoß gegen die Verfahrensgarantien lieferten, und hat sie für zulässig erklärt.

2.      Parteivorbringen

49.      Mit dem ersten Klagegrund macht die Republik Österreich mit Unterstützung durch die Kommission geltend, das Gericht habe die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage im Bereich staatlicher Beihilfen falsch angewandt. Nach Ansicht der Republik Österreich hätte das Gericht die Klage insgesamt als unzulässig zurückweisen müssen.

50.      Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Kläger als unmittelbar und individuell Betroffene im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG angesehen und sie als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG eingestuft habe.

51.      Was die unmittelbare Betroffenheit der Kläger betrifft, wirft die Republik Österreich dem Gericht vor, es habe seine Ausführungen auf die Durchführung der fraglichen Beihilferegelung gestützt. Sie macht auch geltend, dass die Kläger weder durch das AMA-Gesetz 1992, das aus allgemeinen Maßnahmen bestehe, noch durch die streitige Entscheidung unmittelbar betroffen seien. Die Republik Österreich weist außerdem darauf hin, dass die Kläger keine aus anderen Mitgliedstaaten importierten Tiere oder Fleischwaren schlachteten oder verarbeiteten und im Übrigen aus eigener freier Entscheidung auf die fragliche Beihilfe verzichtet hätten.

52.      Zweitens vertritt die Republik Österreich die Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den dritten Teil des ersten Klagegrundes, nämlich den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht, und den zweiten Klagegrund, nämlich den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, für zulässig erachtet habe, obwohl die Kläger keine spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition nachgewiesen hätten. Da nämlich die Kläger die Begründetheit der streitigen Entscheidung in Frage gestellt hätten, hätten sie den entsprechenden Nachweis erbringen müssen.

53.      Indem das Gericht das erwähnte Vorbringen für zulässig erachtet habe, habe es folglich die von der Rechtsprechung festgelegten Anforderungen verfälscht und den Kreis potenzieller Kläger erheblich erweitert. Außerdem sei die Begründung des Gerichts widersprüchlich.

54.      In ihrer Rechtsmittelbeantwortung übt die Kommission heftige Kritik an der Rechtsprechung, die der Gerichtshof in den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum entwickelt hat und auf die sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil stützt. Diese Rechtsprechung stehe, soweit sie Verfahrensrechte zugunsten der Beteiligten begründe, im Widerspruch zu Art. 88 AEUV, da diese Vorschrift nur die Interessen der Mitgliedstaaten schütze.

55.      Außerdem macht die Kommission geltend, dass die Anwendung der Rechtsprechung aus den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission zu unauflösbaren Widersprüchen führen würde. Eine Einzelperson, die eine Klage erhebe, um die ihr nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehenden Verfahrensrechte durchzusetzen, wäre individuell betroffen, obwohl sie die vom Gerichtshof in dem Urteil Plaumann/Kommission(24) festgelegten Kriterien nicht erfülle. Dieser Ansatz nähme der Wendung „sie … individuell betreffen“ in Art. 230 Abs. 4 EG jede Bedeutung und bereitete der Popularklage den Weg.

56.      Diese Widersprüche würden durch die Vorgehensweise des Gerichts vergrößert, das das Vorbringen eines Klägers nunmehr anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auslegen wolle. Die Kommission schlägt daher dem Gerichtshof vor, in allen Fällen, in denen der Kläger eine Entscheidung nach Art. 88 Abs. 3 EG anfechte, das im Urteil Plaumann/Kommission festgelegte Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit anzuwenden.

57.      Nach Ansicht der Kläger hat das Gericht die Rechtsprechung zutreffend angewandt und die verschiedenen, im Rahmen der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegründe zu Recht unterschiedlich beurteilt. Außerdem habe das Gericht sie zu Recht als „Beteiligte“ eingestuft, da in der streitigen Entscheidung festgestellt worden sei, dass bestimmte Unternehmen unabhängig davon, an welcher Stelle sie in der Produktions- und Verteilungskette stünden, begünstigt würden.

3.      Würdigung

58.      Vor der Prüfung der Begründetheit des Vorbringens der Republik Österreich ist es zunächst erforderlich, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen einzugehen.

a)      Die Rechtsprechung zu den Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen

59.      Die Rechtsprechung zu den Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen beruht auf der Prämisse, dass Adressaten der von der Kommission in diesem Rahmen erlassenen Entscheidungen die betroffenen Mitgliedstaaten sind, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidungen auf Beschwerden hin ergehen, mit denen eine Maßnahme als vertragswidrige Beihilfe beanstandet wird(25).

60.      Außerdem kann eine natürliche oder juristische Person gemäß Art. 230 Abs. 4 EG nur dann gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung Klage erheben, wenn diese sie unmittelbar und individuell betrifft.

61.      Die Rechte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie sie in der Rechtsprechung näher bestimmt wurden, hängen zum einen davon ab, ob die betreffenden Beschwerdeführer „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG sind, und zum anderen vom Gegenstand ihrer Klage.

62.      Der Begriff des „Beteiligten“ im Sinne dieser Vorschrift wurde weit definiert als die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, bezieht sich also insbesondere auf die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände. Diese Definition wurde in Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 übernommen.

63.      Der Gerichtshof hat jüngst darauf hingewiesen, dass die besondere Eigenschaft als Beteiligter genügt, um ein Unternehmen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zu individualisieren.

64.      Jedes Unternehmen, das sich auf eine – auch potenzielle – Wettbewerbsbeziehung beruft, kann daher als Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG anerkannt und als von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden(26).

65.      Grundlage des Klagerechts dieser Beteiligten sind die Verfahrensrechte, die ihnen durch diese Bestimmung verliehen werden. Nach dieser Bestimmung muss die Kommission den Beteiligten, wenn sie das förmliche Prüfverfahren eröffnet – und erst in diesem Stadium –, Gelegenheit zur Äußerung geben(27).

66.      Beendet die Kommission die Prüfung einer Beschwerde, ohne dieser stattzugeben, oder ist sie der Ansicht, dass die von den Beschwerdeführern angefochtene Maßnahme keine Beihilfe oder eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt, leitet sie kein förmliches Prüfverfahren ein und nimmt den Beschwerdeführern, soweit diese Beteiligte sind, damit die Möglichkeit einer Stellungnahme.

67.      Zur Durchsetzung dieses Verfahrensrechts wurde ihnen in der Rechtsprechung daher das Recht zuerkannt, diese Entscheidungen vor dem Unionsrichter anzufechten. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass diese Klage nur die Wahrung der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensrechte zum Gegenstand haben kann, d. h., es muss beanstandet werden, dass das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet wurde. Dieses in den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission entwickelte Klagerecht wurde seitdem ständig bestätigt(28).

68.      Ist ein Beschwerdeführer „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, kann man somit davon ausgehen, dass er von der fraglichen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen ist, soweit er beanstandet, dass das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet wurde(29).

69.      Stellt der Kläger hingegen unmittelbar die Begründetheit der Beurteilung der Kommission in Frage, befindet er sich in derselben Situation wie jede Person, die gegen eine nicht an sie gerichtete Entscheidung vorgehen möchte. Der Umstand, dass er als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, genügt nicht, so dass er dartun muss, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt(30). Im Bereich der staatlichen Beihilfen lässt der Gerichtshof einen dahin gehenden Nachweis zu und erklärt die Klage für zulässig, wenn der Kläger nachweist, dass seine Wettbewerbsstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird(31).

70.      Aus der Rechtsprechung ergibt sich somit, dass ein Kläger, der unter Berufung auf einen Verstoß gegen seine Verfahrensrechte rügt, dass die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt hat, dartun muss, dass er ein Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG ist, da seine Interessen durch die Gewährung der betreffenden Beihilfe verletzt sein könnten(32).

71.      Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, selbst in Frage, muss er unter diesen Umständen dartun, dass seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt spürbar beeinträchtigt worden ist(33). Sein Zugang zur Gerichtsbarkeit der Europäischen Union ist somit weniger leicht als im ersten Fall.

72.      Gegen diese Rechtsprechung, die in den Urteilen Deutschland u. a./Kronofrance und British Aggregates/Kommission bestätigt wurde, erhoben sich zahlreiche kritische Stimmen(34).

73.      Diese Rechtsprechung wirft tatsächlich Fragen auf und gibt Art. 88 Abs. 3 EG keinen rechten Sinn. Die vorliegende Rechtssache veranschaulicht dies auf vollkommene Weise, da sie die Schwierigkeiten ans Licht bringt, denen der Richter gegenüberstehen kann, wenn er die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei ein und derselben Klage, die gegen ein und dieselbe Entscheidung erhoben wird, danach unterscheiden soll, ob die Klage auf die Wahrung von Verfahrensrechten gerichtet ist oder darauf, die Begründetheit der Entscheidung in Frage zu stellen.

74.      Diese Rechtssache wirft somit eine besondere Problematik auf, die ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutschland u. a./Kronofrance(35) angesprochen habe.

75.      Ich habe die Ansicht vertreten, dass eine Unterscheidung hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei ein und derselben Klage, die gegen ein und dieselbe Entscheidung im Rahmen einer Klageschrift erhoben wird, die letztlich denselben Gegenstand betrifft, absolut künstlich ist. Denn das Ziel, das der Kläger verfolgt, ist identisch, ob er nun die Wahrung seiner Verfahrensrechte geltend macht oder die Begründetheit der Entscheidung in Frage stellt, mit der die Beihilfe beurteilt wird. In beiden Fällen will der Kläger mit seiner Klage erreichen, dass das förmliche Prüfverfahren über die Beihilfe eingeleitet wird.

76.      Diese Rechtsprechung führt also letztlich dazu, dass die den Beteiligten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zuerkannten Rechte begrenzt werden. Während der Gerichtshof den Beteiligten Rechte zuerkennt, wenn sie sich zur Begründung ihrer Klage auf einen Verstoß gegen ihre Verfahrensgarantien berufen, verweigert er sie ihnen, wenn sie die Begründetheit der Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen. Der Zugang zu den Unionsgerichten ist indessen ein Bereich, in dem mehr als in jedem anderen das Recht klar und kohärent sein sollte. Die Beschränkungen, denen das Recht des Einzelnen auf gerichtliche Nachprüfung der Vorschriften und Maßnahmen unterliegt, die die Organe auf seine Tätigkeit oder seine Situation anwenden, müssen leicht verständlich sein.

77.      Diese Unterscheidung macht zudem die Aufgabe des Unionsrichters schwierig, da sich die beiden Fälle bei einer Nichtigkeitsklage nicht unbedingt leicht unterscheiden lassen. Die vorliegende Rechtssache veranschaulicht dies auf vollkommene Weise, da dem Gericht hier vorgeworfen wird, es habe seine Aufgabe nicht richtig erfüllt, wobei die Kläger sowohl Klagegründe geltend gemacht haben, die auf die Wahrung von Verfahrensrechten gerichtet sind, als auch Klagegründe, die darauf gerichtet sind, die Begründetheit der streitigen Entscheidung in Frage zu stellen.

78.      Ist in diesem Fall der vorliegend geäußerten Ansicht der österreichischen Regierung zu folgen und bei Fehlen einer spürbaren Beeinträchtigung der Kläger die Klage insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, oder ist der Ansatz vorzuziehen, den das Gericht in dem angefochtenen Urteil vertritt, und die Klage als teilweise unzulässig zurückzuweisen?

79.      Der Gerichtshof hat dasselbe Problem gerade in dem Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex entschieden.

80.      In dem Urteil Kronoply und Kronotex/Kommission(36) hat sich das Gericht nicht nur auf die Formulierung der von den Unternehmen vorgebrachten Klagegründe bezogen. Es hat untersucht, ob bestimmte von diesen vorgetragene Argumente ihrem Wesen nach einen Verstoß gegen ihre Verfahrensgarantien belegen und Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen nähren, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG rechtfertigen. Das Gericht hat daher den auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission und einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG gestützten Klagegrund geprüft. Nach Ansicht des Gerichts können diese Argumente mit dem ebenfalls von den Unternehmen geltend gemachten Klagegrund der Verletzung von Verfahrensgarantien verknüpft werden.

81.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Gericht mit diesen Erwägungen keinen Rechtsfehler begangen hat.

82.      Insoweit ist es interessant, auf die Grundsatzerwägung des Gerichtshofs in Randnr. 59 des Urteils Kommission/Kronoply und Kronotex hinzuweisen:

„Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er im Wesentlichen, dass [diese] Entscheidung … getroffen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügt, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hätte geben müssen. …“

83.      In diesem Urteil scheint der Gerichtshof einige der von der bisherigen Rechtsprechung verursachten Probleme beseitigt zu haben, indem er eine Entscheidung getroffen hat, die die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte stärker berücksichtigt.

84.      Denn eine Person, die die Richtigkeit der von der Kommission am Ende der Vorprüfung getroffenen Beurteilung in Frage stellt, beanstandet zwangsläufig, dass das förmliche Prüfverfahren nicht eingeleitet worden ist, und will folglich die Wahrung ihrer Verfahrensgarantien durchsetzen. Die Klage dieser Person bezweckt die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, in dem sie ihre Erklärungen abgeben kann; dies ist der einzige Gegenstand der Klage, unabhängig von den geltend gemachten Klagegründen. Ebenso geht es einer Person, die die Wahrung ihrer Verfahrensrechte geltend macht, zwangsläufig um die Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen und insbesondere um das Vorhandensein ernsthafter Zweifel oder Schwierigkeiten bei der Beurteilung, die im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten.

85.      Dies ist der Rechtsprechungsrahmen, in dem nun die Rügen der Republik Österreich zu prüfen sind.

b)      Zur Beteiligteneigenschaft der Kläger

86.      Ob die Kläger im Hinblick auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte tatsächlich klagebefugt sind, hat das Gericht in den Randnrn. 51 bis 53 des angefochtenen Urteils geprüft. Dazu hat es die Begünstigten der fraglichen Beihilfen bestimmt, indem es sich auf die Feststellungen der Kommission in den Nrn. 14 und 27 der Begründung der streitigen Entscheidung und auf die Ausführungen, die die Kläger im Rahmen ihrer Klagen gemacht haben, stützt. Es weist hierzu darauf hin, dass die AMA-Zeichen „nicht nur den Einzelhändlern“ zugutekämen, sondern „auch alle Unternehmen [umfassen], die Teil der für die AMA-Zeichen spezifischen Produktions- und Verteilungskette sind“.

87.      Sodann hat das Gericht die Wettbewerbsstellung der Kläger auf diesem Markt untersucht. Hierzu hat es festgestellt, dass „[d]ie Kläger als im Bereich der Schlachtung und Zerlegung von Tieren tätige Unternehmen Wettbewerber … der Schlacht- und Zerlegungsbetriebe [sind], die AMA-Zeichen führen [und] auch auf demselben geografischen Markt, d. h. in Österreich, tätig [sind]“. Deshalb hat das Gericht die Kläger als klagebefugt angesehen, soweit sie danach getrachtet hätten, ihre aus Art. 88 Abs. 2 EG hergeleiteten verfahrensmäßigen Rechte durchzusetzen.

88.      Ich bin der Ansicht, dass diese Prüfung frei von Rechtsfehlern ist.

89.      Zunächst gibt es keinen Grund, die Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage zu stellen. Denn die Republik Österreich wirft dem Gericht zwar vor, dass es die Kläger als „Wettbewerber der Schlacht‑ und Zerlegungsbetriebe“ eingestuft habe, sie behauptet aber nicht, dass das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Beweise verfälscht habe. Sie ersucht den Gerichtshof also um eine Neubeurteilung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen, was im Rahmen eines Rechtsmittels nicht seiner Zuständigkeit unterfällt.

90.      Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Somit ist allein das Gericht zuständig für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen. Auch kann allein das Gericht den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel beurteilen, sofern die Beweise, auf die es seine Feststellungen gestützt hat, ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind. In diesem Fall kann der Gerichtshof lediglich eine Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, durchführen, es sei denn, der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht. In diesem Fall muss der Rechtsmittelführer genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll und welche Beurteilungsfehler seiner Auffassung nach das Gericht zu dieser Verfälschung geführt haben(37).

91.      Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Darlegung.

92.      Nach dieser Feststellung geht es nun darum, zu prüfen, ob die Kläger als auf Tierschlachtung und ‑zerlegung spezialisierte Betriebe zu Recht als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG eingestuft werden durften.

93.      Nach meinem Dafürhalten besteht daran kein Zweifel. Denn die Kläger sind wie die von der Beihilfe begünstigten Unternehmen im österreichischen Markt der Tierschlachtung und -zerlegung tätig. Der Produktmarkt ist somit ebenso derselbe wie der geografische Markt. Als mit den von den beanstandeten Maßnahmen begünstigten Unternehmen im Wettbewerb stehende Unternehmen zählen die Kläger also unbestreitbar zu den „Beteiligten“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG(38).

94.      In Anbetracht der angeführten Rechtsprechung reicht diese Eigenschaft somit aus, sie als von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen.

95.      Das Gericht konnte den Klägern also in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils zu Recht hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insoweit die Klagebefugnis zuerkennen, als sie die Wahrung ihrer Verfahrensrechte anstrebten.

96.      In Anbetracht dieses Ergebnisses bin ich der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, die Einwände der Republik Österreich gegen die Randnrn. 36 bis 39 des angefochtenen Urteils bezüglich der unmittelbaren Betroffenheit der Kläger zu prüfen. In diesen Randnummern hat das Gericht eine klassische Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit der Kläger vorgenommen, obwohl diese nicht notwendig war. Denn wie ich dargelegt habe, war die Beteiligteneigenschaft ausreichend, um sie als unmittelbar(39) und individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG anzusehen(40).

97.      Die Beanstandungen der Republik Österreich gehen meines Erachtens somit ins Leere. Denn selbst wenn sie begründet wären, wären sie nicht geeignet, das Ergebnis zu entkräften, zu dem das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils gelangt ist.

c)      Zur Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, und zur Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG geltend gemacht wird

98.      Wie gesagt, wirft die Republik Österreich dem Gericht vor, dass es die Klage nicht für insgesamt unzulässig erklärt habe und die Klagegründe, mit denen die Begründetheit der streitigen Entscheidung bestritten worden sei, trotz Fehlens einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger für zulässig angesehen habe.

99.      Nach meinem Dafürhalten ist diese Beanstandung in Anbetracht des Urteils Kommission/Kronoply und Kronotex zurückzuweisen.

100. Denn in dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die gleichen Überlegungen angestellt, wie sie im Urteil Kronoply und Kronotex/Kommission enthalten sind. Es hat den dritten Teil des ersten Klagegrundes und den zweiten Klagegrund, die von den Klägern geltend gemacht wurden, geprüft und festgestellt, dass dieses Vorbringen das Vorliegen eines Verstoßes gegen deren Verfahrensrechte stützen und Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen nähren könne, was somit die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG rechtfertigte.

101. Es ist meines Erachtens offensichtlich, dass die Prüfung des dritten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, Anhaltspunkte für den behaupteten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liefert.

102. Nach der Rechtsprechung ist die Kommission verpflichtet, hinreichend darzulegen, weshalb die in ihrer Beschwerde angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben(41). Diese Anforderungen an die Begründung müssen meiner Ansicht nach auch dann gelten, wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die beanstandete Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt. Andernfalls bleiben die Kläger, worauf das Gericht in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils hinweist, über die Gründe im Ungewissen, aus denen die Kommission entschieden hat, dass keine ernsthaften Beurteilungsschwierigkeiten bestünden, die eine vertiefte Prüfung rechtfertigten.

103. Was nun die Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes betrifft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gerügt wird, so führt deren Beurteilung den Unionsrichter tatsächlich dazu, die Argumente, die sich auf den Inhalt der fraglichen Beihilfen beziehen, zu prüfen. Daher erscheint mir diese Prüfung notwendig.

104. Ich bin nämlich der Ansicht, dass die Kläger einen Anspruch darauf haben, dass die Einschätzung der Kommission, dass sie angesichts der Informationen, über die diese am 30. Juni 2004 verfügte, zu Recht das Verfahren habe einstellen und damit implizit jeden Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen habe verneinen können, einer Nachprüfung durch den Unionsrichter unterzogen wird.

105. Es darf nicht vergessen werden, dass der Gerichtshof mit der Eröffnung dieses Klagewegs für den Beschwerdeführer die durch Art. 88 Abs. 2 EG gewährleisteten Verfahrensrechte unter besonderen Schutz stellen und einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich machen wollte. Durch diese Ausweitung des Zugangs zu den Unionsgerichten hat der Gerichtshof auch die Kontrolle der wirksamen Anwendung der Bestimmungen im Bereich staatlicher Beihilfen verstärkt, indem er es – auch potenziellen – Wettbewerbern des Begünstigten der streitigen Maßnahme ermöglicht hat, gegen die Einschätzung der Kommission, dass die Vereinbarkeit dieser Maßnahme im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrags keine ernsten Schwierigkeiten aufwerfe, vorzugehen.

106. Ich bin folglich der Ansicht, dass das Gericht zu Recht die Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, und des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gerügt wird, feststellen konnte.

107. Daher ist die Rüge der Republik Österreich, die Begründung sei widersprüchlich, zurückzuweisen.

108. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht die Zulässigkeit der von den Klägern gegen die streitige Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsklage zutreffend beurteilt hat.

109. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Zulässigkeit der Klage gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

B –    Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung des Gerichts bezüglich des Vorliegens ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten gerügt wird

1.      Vorbringen der Beteiligten

110. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich, unterstützt von der Kommission, geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen ernsthafte Schwierigkeiten aufwerfe, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG rechtfertigten.

111. Erstens wirft die Republik Österreich dem Gericht vor, es habe seine Beurteilung ausschließlich auf § 21a Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 gestützt, der die Gewährung der fraglichen Beihilfen in seiner Ziff. 1 auf inländische Erzeugnisse beschränke. Das Gericht habe die Verpflichtung außer Acht gelassen, die die Republik Österreich übernommen habe, um diese Beschränkung zu streichen. Ebenso wenig habe das Gericht den Änderungen Rechnung getragen, die nach dem 26. September 2002 an den AMA-Richtlinien vorgenommen worden seien, und habe auch nicht den Wortlaut von § 21a Abs. 1 Z 5 des AMA-Gesetzes 1992 berücksichtigt.

112. Zweitens macht die Republik Österreich geltend, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen ausschließlich anhand der AMA-Richtlinien erfolgen dürfe, da diese die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfen regelten, während das AMA-Gesetz 1992 lediglich den allgemeinen Zweck und die Finanzierungsbedingungen dieser Beihilfen erläutere.

113. Drittens macht die Republik Österreich geltend, dass das Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet sei, weil die AMA-Richtlinien nicht einer rechtlichen Prüfung unterzogen worden seien.

114. Die Kommission fügt hinzu, dass das Gericht keine eindeutigen Kriterien angeboten habe, anhand derer das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten festgestellt werden könnte, da dieser Begriff ihrer Meinung nach subjektiv sei. Außerdem habe der Gerichtshof in den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission nicht die Voraussetzungen erläutert, unter denen ein förmliches Prüfverfahren eröffnet werden müsse. Schließlich trägt die Kommission vor, dass sie die streitige Entscheidung auf der Grundlage der Zusage der österreichischen Behörden erlassen habe, dass nur die AMA-Richtlinien und nicht § 21 des AMA-Gesetzes 1992 auf die betreffenden Beihilfen angewendet würden.

115. Die Kläger wenden sich gegen diese Beurteilung.

2.      Würdigung

116. Vor Prüfung der Begründetheit der Beanstandungen der Republik Österreich möchte ich auf die Hauptlinien der Rechtsprechung zu den Verpflichtungen der Kommission im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen – insbesondere, wenn die Kommission vor ernsthaften Beurteilungsschwierigkeiten steht – eingehen.

a)      Die Verpflichtungen der Kommission

117. Die Kommission verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem EG-Vertrag. Daher ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine vertragswidrigen Beihilfen gewährt oder beibehalten werden(42).

118. Wird die Kommission also mit einer Beschwerde befasst, ist sie zunächst verpflichtet, diese sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen(43).

119. Entscheidet die Kommission dann, dass die in dieser Beschwerde beanstandete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, hat sie in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Beihilfe genügt haben(44).

120. Wenn die Kommission schließlich am Ende der Vorprüfungsphase nicht die Überzeugung(45) gewinnen kann, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe ausräumen konnte, ist sie verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten(46). Nur in dieser letzteren Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben(47).

121. Insoweit ist die Kommission in ihrer Entscheidungsbefugnis gebunden(48). Dem Gericht geht es nämlich um den Schutz der den Beteiligten zustehenden Rechte, die verkürzt werden könnten, wenn der Kommission ein Ermessen eingeräumt würde, da es schwierig ist, den Beweis für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu erbringen.

122. Im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle muss sich der Unionsrichter also die Frage stellen, ob die Kommission angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles verpflichtet war, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten(49).

123. Der Begriff der ernsthaften Beurteilungsschwierigkeiten wurde weder vom Unionsgesetzgeber noch vom Unionsrichter definiert. Nach der Rechtsprechung muss dieser Begriff allerdings objektiv sein, und bestimmte Kriterien können dem Unionsrichter die Bestimmung ermöglichen, ob die Beurteilung einer Beihilfe tatsächlich solche Schwierigkeiten aufwarf(50). Der Unionsrichter hat also die Umstände des Erlasses der angefochtenen Maßnahme und insbesondere den Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen. Er muss auch den Inhalt dieses Rechtsakts prüfen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Informationen in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen äußerte. Schließlich hat der Unionsrichter die Dauer des Vorprüfungsverfahrens zu berücksichtigen.

b)      Zur Begründetheit des Ergebnisses des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens ernster Beurteilungsschwierigkeiten

124. Ich bin der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse in § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gegeben habe und folglich die Kommission hätte veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen.

125. Nachdem das Gericht zu Recht auf die im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen bestehenden Pflichten der Kommission hingewiesen hat, hat es in den Randnrn. 75 bis 85 des angefochtenen Urteils die Umstände des ihm vorliegenden Falls geprüft, die das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten belegen könnten.

126. In den Randnrn. 75 bis 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst die von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen geprüft. Diese stützte ihre Ansicht, dass die angemeldeten Maßnahmen nicht auf österreichische Erzeugnisse beschränkt gewesen seien, in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung im Wesentlichen auf die AMA-Richtlinien.

127. In den Randnrn. 81 bis 85 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann die Widersprüche untersucht, die der Wortlaut des § 21a des AMA-Gesetzes 1992 aufweist. Denn nach § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 soll der Beitrag die „Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land‑ und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen[(51)]“ gewährleisten.

128. Wie das Gericht festgestellt hat, hat die Kommission den Wortlaut dieser Vorschrift nicht beanstandet, da sich die Republik Österreich verpflichtete, das Wort „inländisch“ mit Wirkung zum 1. Juli 2007 zu streichen.

129. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass sich die wesentlichen Bestimmungen des § 21a des AMA-Gesetzes 1992 zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen geprüft habe, nur auf inländische Erzeugnisse bezogen hätten.

130. Entgegen der Behauptung der Republik Österreich schließlich hat das Gericht § 21a Abs. 1 Z 5 des AMA-Gesetzes 1992 und die Änderungen der AMA-Richtlinien geprüft.

131. Am Ende dieser Prüfung hat das Gericht einen Widerspruch zwischen den Formulierungen des AMA-Gesetzes 1992, das die Basisvorschrift bildet, und denen der AMA-Richtlinien festgestellt, auf die die Kommission ihre Beurteilung stützte.

132. Aufgrund dessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse in § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung aufgeworfen habe.

133. Ganz offenkundig lässt sich kaum behaupten, dass ein Widerspruch zwischen einer Basisvorschrift wie dem AMA-Gesetz 1992 und den Durchführungsvorschriften wie den AMA-Richtlinien keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufwarf. Dieser Widerspruch warf, soweit er ein wesentliches Beurteilungskriterium betraf, nämlich die Einbeziehung ausländischer Erzeugnisse in den Bereich der Erzeugnisse, denen das AMA-Zeichen zugutekommt, offen die Frage nach der Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit Art. 28 EG und den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung auf(52). Die erstgenannte Vorschrift verbietet jede mengenmäßige Einfuhrbeschränkung zwischen den Mitgliedstaaten. Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung stellen klar, dass eine nationale Regelung zur Qualitätskontrolle, die sich auf Erzeugnisse eines bestimmten Ursprungs (nationaler, regionaler oder lokaler Ursprung) beschränkt, nicht mit dem Vertrag vereinbar ist.

134. Der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und der Republik Österreich ließ das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten erkennen(53), da sich dieser Mitgliedstaat verpflichtet hatte, den Wortlaut von § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 später zu ändern.

135. Meiner Meinung nach konnte diese Zusage diese Schwierigkeiten nicht beheben – insbesondere nicht im Rahmen nicht angemeldeter Beihilfen – und erlaubte es der Kommission nicht, auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu verzichten.

136. Denn nach der Rechtsprechung darf die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht aus anderen Gründen ablehnen als denen, die mit dem Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten zusammenhängen. Wie das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils betont, kann sich die Kommission daher nicht auf Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen Zweckmäßigkeit berufen, um die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG abzulehnen. Ebenso wenig kann sich die Kommission meiner Ansicht nach auf die Zusage der Republik Österreich hinsichtlich der späteren Änderung von § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 berufen. Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist objektiv zu beurteilen und darf meiner Ansicht nach nicht von Erklärungen, Zusagen oder davon abhängen, wie sich ein Mitgliedstaat in der Zukunft verhalten wird. Im vorliegenden Fall warf § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 daher zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die fragliche Regelung prüfte und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entschied, sehr wohl eine Schwierigkeit auf, die durch die Zusage der Republik Österreich nicht ausgeräumt werden konnte.

137. Nur wenn die Kommission das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet hätte, wäre sie in der Lage gewesen, dieses Problem zu klären und zu bestimmen, ob die Gewährung der fraglichen Beihilfen nach § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 einen Verstoß gegen die Art. 28 EG und 87 EG darstellte, und damit, ob die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war oder nicht. Die Einleitung dieses Verfahrens erscheint angesichts der Pflichten der Kommission bezüglich der Behandlung von Beschwerden umso mehr gerechtfertigt. Denn die Kommission ist, wie gesagt, verpflichtet, die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen(54), so dass keine dem Gemeinsamen Markt zuwiderlaufende Beihilfe durchgeführt werden kann.

138. Nach alledem teile ich somit den Standpunkt des Gerichts, dass die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse in § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufwarf und folglich die Kommission hätte dazu veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

139. Zu bemerken ist, dass diese Schlussfolgerung sich auch angesichts der Dauer der Vorprüfungsphase aufdrängte, die von den Klägern ebenfalls als Argument vorgebracht worden ist.

140. Die Entscheidung vom 30. Juni 2004 wurde nämlich nach einer Vorprüfungsphase erlassen, die am 21. September 1999 mit der Einreichung der Beschwerde der Kläger, also vier Jahre und neun Monate zuvor, eingeleitet worden war. Zwar ist die Kommission in einem Fall wie hier, in dem sie nicht von den streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet wurde, nicht verpflichtet, diese Maßnahmen innerhalb der in der Rechtsprechung erwähnten Zweimonatsfrist einer Vorprüfung zu unterziehen(55). Gleichwohl ist die Kommission, wenn betroffene Dritte bei ihr eine Beschwerde wegen nicht angemeldeter staatlicher Maßnahmen eingereicht haben, verpflichtet, diese Beschwerden im Rahmen der Vorprüfungsphase sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen(56).

141. Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass der Zeitraum beträchtlich über das hinausgeht, was normalerweise für eine erste Prüfung erforderlich ist, die es der Kommission lediglich ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der ihrer Beurteilung unterliegenden Maßnahmen und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden(57).

c)      Zu der Frage, ob die Begründung hinsichtlich des Vorliegens ernsthafter Schwierigkeiten ausreichend war

142. Die Republik Österreich ist, wie gesagt, der Ansicht, dass die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit unvollständig sei, als sich das Gericht bei seiner Beurteilung lediglich auf § 21a des AMA-Gesetzes 1992 gestützt habe, ohne die AMA-Richtlinien überhaupt rechtlich zu prüfen.

143. Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.

144. Vorab weise ich darauf hin, dass die dem Gericht gemäß Art. 36 und Art. 53 § 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile diesem nicht auferlegt, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann(58). Bei einer auf Art. 230 EG gestützten Klage verlangt das Erfordernis der Begründung, dass das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe untersucht und die Gründe darlegt, die entweder zur Zurückweisung des Klagegrundes oder zur Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung führen.

145. Im vorliegenden Fall bin ich der Meinung, dass das Gericht die Gründe, weshalb es Beurteilungsschwierigkeiten hinsichtlich der fraglichen Beihilfen angenommen hat, richtig dargelegt und erläutert hat. Wie aufgezeigt wurde, hat es sich nicht nur auf den Wortlaut von § 21a des AMA-Gesetzes 1992 gestützt, sondern auf mehrere Umstände, die bei Erlass der streitigen Entscheidung vorlagen, und hat dabei zu Recht und hinreichend deutlich gemacht, dass ein Widerspruch in der nationalen Regelung besteht, den eine rechtliche Prüfung der AMA-Richtlinien nicht beseitigt hätte. Die Argumentation des Gerichts ermöglichte der Republik Österreich und der Kommission im Übrigen eine Prüfung und Kritik des angefochtenen Urteils und versetzt den Gerichtshof meines Erachtens in die Lage, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

146. Demnach ist die in den Randnrn. 75 bis 87 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung des Gerichts aus meiner Sicht nicht zu beanstanden.

147. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht habe die Notwendigkeit, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, falsch beurteilt, als unbegründet zurückzuweisen.

C –    Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem ein angeblicher Verstoß gegen die Regeln der Beweislast gerügt wird

1.      Parteivorbringen

148. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich, unterstützt von der Kommission, geltend, dass es nach der Rechtsprechung Sache der Kläger sei, das Vorliegen ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten zu beweisen. Diesen Beweis hätten sie in der vorliegenden Rechtssache nicht erbracht. Denn die von den Klägern angeführten konkreten Maßnahmen zur Anwendung der Regelung seien a priori von der streitigen Entscheidung nicht erfasst. Außerdem sei es ihnen nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Gewährung der fraglichen Beihilfen auf inländische Erzeuger beschränkt sei. Im Gegenteil habe die Republik Österreich nachgewiesen, dass die AMA-Zeichen auch ausländischen Erzeugern gewährt würden.

149. Die Kläger wenden sich gegen diese Beurteilung.

2.      Würdigung

150. Meiner Meinung nach ist der dritte Rechtsmittelgrund unzulässig.

151. Die Republik Österreich versucht nämlich auf eine andere Weise, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Tatsachen und des Werts, den es den ihm vorliegenden Beweismitteln beimisst, in Frage zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, die Tatsachen und den Wert zu beurteilen, der den ihm vorliegenden Beweismitteln beizumessen ist, solange der Rechtsmittelführer nicht eine Verfälschung dieser Beweismittel behauptet. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Republik Österreich darauf, die Schlussfolgerungen des Gerichts zu beanstanden, ohne die Fehler aufzuzeigen, die zu einer Verfälschung der Beweismittel geführt haben sollen. Ihre Beanstandung stellt somit nur einen Versuch dar, ihre Version der Geschehnisse an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, was der Zuständigkeit des Gerichtshofs entzogen ist.

152. Davon abgesehen und für den Fall, dass der Gerichtshof diesen Rechtsmittelgrund für zulässig erachten sollte, halte ich ihn für unbegründet.

153. Denn dadurch, dass die Kläger dem Gericht den Text des AMA-Gesetzes 1992 vorgelegt haben, haben sie meiner Ansicht nach ein hinreichend starkes Indiz für das Bestehen von Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt geliefert und es dem Gericht ermöglicht, durch die Fragen, die es der Kommission stellte, die Umstände zu beurteilen, unter denen die streitige Entscheidung erlassen wurde.

154. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

D –    Zum vierten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt wird

1.      Parteivorbringen

155. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich, unterstützt von der Kommission, geltend, das Gericht habe gegen Art. 64 seiner Verfahrensordnung verstoßen, indem es die zur Beurteilung des Rechtsstreits notwendigen prozessleitenden Maßnahmen unterlassen habe. Sie behauptet insbesondere, das Gericht hätte die Kläger auffordern müssen, konkrete Daten zum Beleg ihrer Beteiligteneigenschaft beizubringen. Außerdem wirft sie dem Gericht vor, es habe nicht geprüft, welche Auswirkungen § 21a Abs. 1 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 auf die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfen gehabt habe.

156. Die Kläger wenden sich gegen diese Beurteilung.

2.      Würdigung

157. Dieser Rechtsmittelgrund ist aus den folgenden Gründen ohne Weiteres zurückweisen.

158. Erstens ist es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf(59).

159. Zweitens bin ich der Ansicht, dass die Republik Österreich nicht zu dieser Rüge berechtigt ist, weil sie vom Gericht nicht den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme gefordert hat.

160. Drittens ergibt sich aus dem Inhalt der Akten und insbesondere aus den Fragen, die das Gericht den Parteien gestellt hat, dass die von der Republik Österreich angesprochenen Punkte ausdrücklich berücksichtigt wurden.

161. So hat das Gericht die Kläger im Rahmen seiner Fragen, die schriftlich zu beantworten waren, gebeten, „im Detail zu erläutern, inwiefern ihre Interessen durch die Gewährung der fraglichen Beihilfen … beeinträchtigt werden“, „ob sie in direktem Wettbewerb mit Schlacht‑ und Zerlegebetrieben stehen, die durch die fraglichen Beihilfen begünstigt werden, und dabei darauf einzugehen, ob sie auf demselben räumlichen Markt wie diese Betriebe tätig sind, und in welcher Form diese Betriebe die fraglichen Beihilfen erhalten“, „warum sie die fraglichen Beihilfen nicht erhalten, und die Voraussetzungen darzulegen, die sie erfüllen müssten, um sie zu erhalten“ und schließlich, „ob und inwiefern ihre Marktstellung durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird“.

162. In demselben Rahmen hat das Gericht außerdem die Kommission aufgefordert, sich zu § 21a Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 und zu einer eventuellen Beschränkung der fraglichen Regelung auf inländische Erzeugnisse zu äußern.

163. Im Rahmen seiner schriftlich zu beantwortenden Fragen und in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht sodann alle an dem Rechtsstreit Beteiligten aufgefordert, näher darzulegen, ob Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in den Genuss der fraglichen Regelung kommen könnten.

164. Es ist somit festzustellen, dass die Beanstandungen der Republik Österreich nicht begründet sind.

165. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

166. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel der Republik Österreich als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

VI – Zu dem Anschlussrechtsmittel

167. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen ihrer Rechtsmittelbeantwortung ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat.

168. Meiner Meinung nach macht sie drei Rechtsmittelgründe geltend.

169. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund möchte die Kommission nachweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage nicht richtig beurteilt habe, indem es sich auf zwei Argumente gestützt habe, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht vorgetragen worden seien. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verkennung des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung und mit dem dritten einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Gericht gerügt wird

170. Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil wird auf eine fehlende unmittelbare Betroffenheit der Kläger gestützt und der zweite Teil darauf, das Gericht habe das Recht der Kläger zur Abgabe einer Stellungnahme fehlerhaft beurteilt.

1.      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: fehlende unmittelbare Betroffenheit der Kläger

a)      Parteivorbringen

171. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Kommission gegen die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Gericht, soweit es in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kläger von der streitigen Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen seien.

172. Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Betroffenheit aus der Verpflichtung der Kläger hergeleitet habe, Beiträge zur AMA zu entrichten. Nach der Rechtsprechung fielen diese Abgaben nicht in den Anwendungsbereich von Art. 87 EG, sofern sie nicht den Finanzierungsmodus einer staatlichen Beihilfe darstellten. Im vorliegenden Fall bestehe keine Verbindung zwischen der Höhe der Beiträge zur AMA und den gewährten Vorteilen. Folglich seien diese Beiträge nicht Bestandteil der Beihilfen, so dass die unmittelbare Betroffenheit der Kläger nicht damit begründet werden könne.

b)      Würdigung

173. Ich halte dieses Vorbringen für nicht begründet.

174. Aus den Randnrn. 36 bis 39 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht die unmittelbare Betroffenheit der Kläger nicht mit deren Pflicht begründet hat, Beiträge an die AMA zu leisten. In seinen relativ kurzen Ausführungen lässt sich nichts finden, was das Ergebnis der Kommission rechtfertigen könnte.

175. Denn nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung zur unmittelbaren Betroffenheit von Einzelpersonen führt das Gericht in den Randnrn. 37 bis 39 des angefochtenen Urteils aus:

„37      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Republik Österreich die [streitigen] Beihilfen zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung am 30. Juni 2004 bereits durchgeführt hatte. In diesem Zusammenhang haben die Kläger Ausdrucke der Internetseiten der AMA und eines Einzelhändlers vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die AMA-Zeichen bereits vor Erlass der [streitigen] Entscheidung vergeben wurden. Sie haben auch die von AMA an Grandits [GmbH] gerichtete Zahlungsaufforderung für die Beiträge für den Zeitraum Mai 2002 bis April 2003 vorgelegt, die zumindest teilweise den Zeitraum der Geltung der von der [streitigen] Entscheidung erfassten Maßnahmen abdeckt.

38      Die Möglichkeit, dass die österreichischen Behörden entscheiden, die fraglichen Beihilfen nicht zu gewähren, erscheint daher rein theoretisch.

39      Daraus folgt, dass die Kläger von der [streitigen] Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen sind.“

176. Wenn das Gericht die an die Grandits GmbH gerichtete Zahlungsaufforderung anführt, dann nur, um zu zeigen, dass die Regelung vor Erlass der streitigen Entscheidung durchgeführt wurde, und nicht, um seine Ausführungen auf die von den Klägern nach § 21c Abs. 1 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 gegenüber der AMA geschuldeten Beiträge zu stützen.

177. Daher kann dieser ersten Teilrüge, die auf fehlende unmittelbare Betroffenheit der Kläger gestützt wird, meines Erachtens nicht stattgegeben werden.

178. Aus den bereits in den Nrn. 96 und 97 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen bin ich jedenfalls der Ansicht, dass diese Beanstandung nicht durchgreifen kann. Denn selbst wenn sie begründet wäre, könnte sie meines Erachtens das Ergebnis, zu dem das Gericht hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses der Kläger gelangt ist, nicht in Frage stellen.

179. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, weil er unbegründet ist und jedenfalls ins Leere geht.

2.      Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht das Recht der Kläger zur Abgabe einer Stellungnahme fehlerhaft beurteilt habe

a)      Parteivorbringen

180. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Einlegung einer Beschwerde nicht ausreiche, den Klägern den Anspruch auf Beachtung der Verfahrensgarantien zu nehmen, die ihnen ausdrücklich durch Art. 88 Abs. 2 EG gewährt würden.

181. Nach Ansicht der Kommission hatten die Kläger bereits die Möglichkeit zur Stellungnahme, als sie am 21. September 1999 ihre Beschwerde einlegten, und hätten damit ihr Recht, sich erneut zu äußern, konsumiert. Außerdem erklärt die Kommission, dass sie das Interesse nicht sehe, die Beschwerdeführer ein zweites Mal zur Abgabe einer Stellungnahme zu berechtigen. Schließlich weist sie darauf hin, dass Art. 88 Abs. 2 EG „niemandem … irgendwelche Rechte einräumt“ und „nur eine Pflicht der Kommission vor[sieht]“.

b)      Würdigung

182. Meiner Meinung nach entbehrt das Vorbringen der Kommission jeder Grundlage und bedarf daher keiner langen Ausführungen.

183. In Randnr. 54 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass „der Umstand, dass die Kläger im vorliegenden Fall mit der Einlegung ihrer Beschwerde … die Möglichkeit hatten, ihre Argumente bereits im Vorprüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG geltend zu machen, ihnen nicht das Recht auf Beachtung der Verfahrensgarantien nehmen [kann], die ihnen ausdrücklich durch Art. 88 Abs. 2 EG gewährt werden“.

184. Ich teile diese Auffassung in vollem Umfang.

185. Diese Argumentation entspricht exakt den Vorschriften und der Systematik des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und liegt voll und ganz auf der Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

186. Zwar steht fest, dass die Verordnung Nr. 659/1999 keine besonderen Rechte für die Beschwerdeführer als solche vorsieht, jedoch erkennen die Art. 6 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung den Beteiligten ausdrücklich das Recht zu, die Kommission über angeblich rechtswidrige Beihilfen zu informieren, ebenso wie das Recht, eine Stellungnahme abzugeben, nachdem die Kommission entschieden hat, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Der Unionsgesetzgeber wollte also den Beteiligten durch die Einräumung der Möglichkeit, bei der Kommission eine Beschwerde gegen eine angebliche Beihilfe zu erheben, nicht das Recht nehmen, nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abzugeben.

187. Die Erhebung einer Beschwerde und die Abgabe einer Stellungnahme sind nicht vergleichbar.

188. Die Erhebung der Beschwerde ermöglicht es, der Kommission einen möglichen Verstoß gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen anzuzeigen. Diese Beschwerde kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erhoben werden, die der Meinung ist, dass ein Staat eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe gewährt. Sie ist der Auslöser für die Einleitung der Vorprüfungsphase, in der die Kommission sich auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen eine erste Meinung zur teilweisen oder völligen Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme bildet(60). In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kommission über den betroffenen Mitgliedstaat, die mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen und die Gründe für die Beschwerde zu informieren(61). In diesem Verfahrensstadium ist die Kommission nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer oder die anderen Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG anzuhören.

189. Nach einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung der Beschwerde(62) kann die Kommission vier Arten von Entscheidungen erlassen. Sie kann die Prüfung der Beschwerde beenden. Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 kann sie auch entscheiden, dass die fragliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dass sie eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt, oder aber, dass sie Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit gibt und folglich die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erfordert.

190. Im Rahmen des letztgenannten Verfahrens haben die Beschwerdeführer nach Art. 88 Abs. 2 EG und nach Art. 6 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 659/1999 das Recht, sich zu äußern. Dieses Recht ist allein den Beteiligten vorbehalten, d. h. den Unternehmen und Berufsverbänden, die – wenn auch nur möglicherweise – mit den von der streitigen Maßnahme begünstigten Unternehmen im Wettbewerb stehen. Wie aufgezeigt wurde, wird dieses Recht nicht durch die vorherige Erhebung einer Beschwerde in Frage gestellt. Im Gegenteil unterliegt die Beachtung des Rechts zur Abgabe einer Stellungnahme einer verschärften gerichtlichen Kontrolle, da die Kommission es implizit ablehnt, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und folglich dem Beschwerdeführer dieses Recht vorenthält. Dies ging bereits deutlich aus der vom Gerichtshof in den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission entwickelten und oben bereits dargelegten Rechtsprechung hervor. Noch offensichtlicher ist dies allerdings seit den Urteilen Techniki/Kommission(63), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine Entscheidung, die Prüfung der Beschwerde zu beenden, insoweit einen anfechtbaren Rechtsakt darstellt, als diese Entscheidung durch die implizite Ablehnung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, dem Beschwerdeführer das ihm nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehende Recht nimmt, sich zu äußern.

191. Nach alledem und aufgrund dessen, dass die Kläger als „Beteiligte“ eingestuft werden können, konnte das Gericht zu Recht feststellen, dass sie durch die Einreichung einer Beschwerde nicht das Recht verloren hätten, sich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG zu äußern.

192. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht das Recht der Kläger zur Abgabe einer Stellungnahme fehlerhaft beurteilt habe, nicht stattzugeben.

193. Nach alledem bin ich der Meinung, dass der erste Rechtsmittelgrund der Kommission, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe die Zulässigkeit der Klage falsch beurteilt, nicht begründet ist.

B –    Zum zweiten Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung verkannt habe

194. Die Kommission stützt ihren zweiten Rechtsmittelgrund auf den Vorwurf, das Gericht habe die für eine gerichtliche Nachprüfung geltenden Grenzen überschritten, indem es entschieden habe, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen ernsthafte Schwierigkeiten aufwerfe, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigten. Da nämlich die streitige Entscheidung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen vorausgesetzt habe, verfüge die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum, der zu einer Beschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle führe.

195. Ich bin der Meinung, dass diese Rüge ohne Weiteres als unbegründet zurückzuweisen ist.

196. Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Feststellung einer staatlichen Beihilfe und der Beurteilung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen über einen weiten Ermessensspielraum(64). Denn in diesen Fällen kann es erforderlich sein, dass die Kommission komplexe wirtschaftliche und soziale Beurteilungen vornimmt. Die Kontrolle, die das Gericht ausübt, muss sich also zwingend auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensbestimmungen und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt.

197. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.

198. Die Frage, die dem Gericht vorgelegt wurde, lautet nicht, ob die von der Republik Österreich durchgeführten Maßnahmen als „staatliche Beihilfen“ eingestuft oder mit der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gerechtfertigt werden können, sondern, ob die Kommission bei ihrer Vorprüfung die Pflichten beachtet hat, die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen obliegen.

199. Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission über keinen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist ihre Entscheidungsbefugnis gebunden. Die Kommission ist also verpflichtet, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG einzuleiten, wenn sie am Ende ihrer Vorprüfung nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme ausräumen konnte. Diese Verpflichtung findet ihre ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999(65). Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hängt somit genau genommen nicht von einer komplexen wirtschaftlichen und sozialen Beurteilung ab, sondern von einer rechtlichen Pflicht, deren Beachtung folglich in vollem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss.

200. Indem das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission Art. 4 Abs. 4 der genannten Verordnung hätte anwenden müssen, und die streitige Entscheidung folglich für nichtig erklärt hat, hat es diese innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit nach Art. 230 EG einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen.

201. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung verkannt habe, als unbegründet zurückzuweisen.

C –    Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

202. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, dass es den Ausgang des förmlichen Prüfverfahrens nicht antizipiert habe, bevor es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt habe, weshalb das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel aufweise. Ihrer Ansicht nach hätte sich das Gericht fragen müssen, ob die Kommission zu einer anderen Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen gekommen wäre, wenn das förmliche Prüfverfahren eingeleitet worden wäre. Diese Frage ist nach Ansicht der Kommission zu verneinen. Außerdem trägt die Kommission vor, dass die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu einer Verzögerung der Behandlung des Falles führen würde, die mit den im Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz(66), festgelegten Sorgfaltspflichten nicht vereinbar wäre.

203. Ich schlage vor, dieses Vorbringen ohne Weiteres zurückzuweisen.

204. Denn die Behauptung, der Ausgang der vorliegenden Klage könne von einer irgendwie gearteten Antizipation oder Extrapolation des förmlichen Prüfverfahrens durch das Gericht abhängen, ist unzulässig, und noch weniger kann davon ausgegangen werden, dies könne zu einem Begründungsmangel des angefochtenen Urteils führen.

205. Dieses Vorbringen widerspricht den für die Kontrolle staatlicher Beihilfen geltenden Grundsätzen. Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Einstufung als Beihilfe anhand objektiver Kriterien vorzunehmen ist und nicht auf der Grundlage von Unterstellungen(67). Des Weiteren kann sie nicht von einer Beurteilung abhängen, die auf der Ebene des Vorprüfungsverfahrens und auf der Grundlage von in diesem Stadium verfügbaren Informationen vorgenommen wird(68). Sodann weise ich darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern Aufgabe der Kommission im Rahmen der ihr durch den Vertrag übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit ist, die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine Möglichkeit, sondern eine Pflicht(69) der Kommission ist, wenn sie sich in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens befindet.

206. Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass die Kommission, wenn sie tatsächlich verpflichtet ist, die Beschwerde sorgfältig zu prüfen, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles insbesondere verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

207. Daher bin ich der Meinung, dass der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

208. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.

VII – Kosten

209. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

210. Da die Republik Österreich und die Kommission in der vorliegenden Rechtssache mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

VIII – Ergebnis

211. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Republik Österreich und die Europäische Kommission tragen die Kosten.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Vgl. dazu Urteil der großen Kammer vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf das ich zurückkommen werde.


3 – T‑375/04, Slg. 2009, II‑4155, im Folgenden: angefochtenes Urteil.


4 – Tauernfleisch Vertriebs GmbH, Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Wech-Geflügel GmbH und Johann Zsifkovics. Es handelt sich dabei um fünf Gesellschaften und einen Einzelkaufmann nach österreichischem Recht, die im Bereich Tierschlachtung und -zerlegung tätig sind.


5 – Im Folgenden: streitige Entscheidung.


6 – Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


7 – Diese Phase wird auch durch die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt.


8 – Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑5829, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9 – Diese Phase wird auch durch die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt.


10 – Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C‑431/07 P, Slg. 2009, I‑2665, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11 – Zweiter Erwägungsgrund dieser Verordnung.


12 – 323/82, Slg. 1984, 3809. Nach Ansicht des Gerichtshofs sind „Beteiligte“ Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, d. h. insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (Randnr. 16).


13 – Vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 Cook/Kommission (C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 24), vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 18), und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 36).


14 – ABl. 2001, C 252, S. 5, im Folgenden: Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung.


15 – Ziff. 1.


16 – BGBl. 376/1992, im Folgenden: AMA-Gesetz 1992.


17 – ABl. 2000, C 28, S. 2.


18 – Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechmittelgrundes haben die Klägerinnen ausdrücklich geltend gemacht, dass die Kommission aufgrund der Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt das förmliche Prüfverfahren nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte einleiten müssen.


19 – Hierzu haben die Kläger insbesondere geltend gemacht, dass eine Qualitätsgarantie wie diejenige, die vorgesehen ist, um in den Genuss der AMA-Zeichen zu kommen, nicht den Begriff der „Entwicklung“ im Sinne dieser Vorschrift betrifft.


20 – Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnrn. 184 bis 188).


21 – Urteil vom 11. September 2008 (C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑6619).


22 – Urteil vom 22. Dezember 2008 (C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515).


23 – 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg. 1961, 559, 588.


24 – Urteil vom 15. Juli 1963 (25/62, Slg. 1963, 213).


25 – Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 45).


26 – Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Fn. 2 angeführt, Randnrn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27 – Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28 – Vgl. Urteil Deutschland u. a./Kronofrance (oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29 – In der Rechtssache Cook/Kommission (oben in Fn. 13 angeführt) stellte der Gerichtshof fest, dass William Cook plc Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG sei, da das Unternehmen die gleichen Ausrüstungen herstelle wie die Beihilfeempfängerin. In dieser Eigenschaft müsse William Cook plc daher als von der fraglichen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden und habe folglich das Recht, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG zu beantragen (Randnrn. 23, 25 und 26). Ebenso stellte der Gerichtshof in der Rechtssache Matra/Kommission (oben in Fn. 13 angeführt) fest, dass der Matra SA die Eigenschaft eines Beteiligten zuerkannt werden könne, da sie „in ihrer Eigenschaft als größter Hersteller von Großraum-PKW in der Gemeinschaft und künftige Konkurrentin der [Beihilfeempfängerin]“ durch die Gewährung der streitigen Beihilfe in ihren Interessen berührt werde. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die gegen die Entscheidung der Kommission erhobene Nichtigkeitsklage folglich zulässig sei (Randnrn. 17, 19 und 20).


30 – Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31 – Ebd.


32 – Hervorhebung nur hier.


33 – Ebd.


34 – Vgl. hierzu die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (oben in Fn. 13 angeführt), die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache British Aggregates/Kommission (oben in Fn. 22 angeführt) und schließlich die Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Fn. 2 angeführt) sowie in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Belgien/Deutsche Post u. a. (C‑148/09 P).


35 – Ich verweise auf die Nrn. 103 bis 113 der genannten Schlussanträge.


36 – Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008 (T‑388/02).


37 – Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post (C‑399/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 63 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).


38 – Vgl. auch Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C‑322/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).


39 – Hervorhebung nur hier.


40 – Vgl. u. a. Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Fn. 2 angeführt, Randnrn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).


41 – Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 64).


42 – Urteile vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, Slg. 1964, 1141, 1162), und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnrn. 73 und 74).


43 – Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 62).


44 – Ebd. (Randnr. 64).


45 – Hervorhebung nur hier.


46 – Vgl. Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).


47 – Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48 – Urteil British Aggregates/Kommission (oben in Fn. 22 angeführt).


49 – Vgl. insbesondere Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission (C‑204/97, Slg. 2001, I‑3175).


50 – Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 63) und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T‑49/93, Slg. 1995, II‑2501, Randnr. 60).


51 – Hervorhebung nur hier.


52 – Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der allgemeinen Systematik des Vertrags ergibt, dass das in Art. 88 EG vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht. Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, Slg. 2008, I‑2577, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


53 – Grundsätzlich kann die bloße Tatsache, dass in der Phase der Vorprüfung einer Beihilfe Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattgefunden haben und die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangt hat, an und für sich nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 EG erforderlich machen. Nach der Rechtsprechung lässt es sich jedoch nicht ausschließen, dass der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat während dieser Vorprüfungsphase des Verfahrens unter bestimmten Umständen das Vorliegen solcher Schwierigkeiten erkennen lassen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T‑46/97, Slg. 2000, II‑2125, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).


54 – Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 62).


55 – Urteil SIC/Kommission (oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).


56 – Ebd. (Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).


57 – Ebd. (Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).


58 – Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


59 – Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof (C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19), und vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (C‑57/00 P und C‑61/00 P, Slg. 2003, I‑9975, Randnr. 47).


60 – Vgl. Art. 10 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999.


61 – Das Formblatt für Beschwerden ist über die folgende Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/state_aids_complaints_de.htm.


62 – Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 62).


63 – Vgl. Urteile Athinaïki Techniki/Kommission (oben in Fn. 8 angeführt) und vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑362/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


64 – Vgl. u. a. Urteile British Aggregates/Kommission (oben in Fn. 22 angeführt, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Deutsche Post (oben in Fn. 37 angeführt, Randnrn. 93 bis 98).


65 – Urteil British Aggregates/Kommission (oben in Fn. 22 angeführt, Randnr. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).


66 – 120/73, Slg. 1973, 1471.


67 – Urteil British Aggregates/Kommission (oben in Fn. 22 angeführt, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).


68 – Urteil vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission (C‑400/99, Slg. 2001, I‑7303, Randnr. 58).


69 – Hervorhebung nur hier.

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