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Document 62010CA0607

Rechtssache C-607/10: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. März 2012 — Europäische Kommission/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen — Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie)

ABl. C 151 vom 26.5.2012, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. März 2012 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-607/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen - Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie)

2012/C 151/14

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und K. Simonsson)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen — Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs dieser Anlagen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigungen gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und gegebenenfalls durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass sämtliche bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b und 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben werden.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 19.3.2011.


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