Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CA0606

    Rechtssache C-606/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers (ANAFE)/Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'immigration (Verordnung (EG) Nr. 562/2006 — Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Art. 13 — Drittstaatsangehörige mit vorläufigem Aufenthaltstitel — Nationale Regelung, die Drittstaatsangehörigen, die über einen vorläufigen Aufenthaltstitel verfügen, die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Titel ausgestellt hat, ohne Rückreisevisum verbietet — Begriff des „Rückreisevisums“ — Frühere Verwaltungspraxis, nach der eine Wiedereinreise ohne Rückreisevisum zulässig war — Keine Erforderlichkeit von Übergangsmaßnahmen)

    ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 227/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers (ANAFE)/Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'immigration

    (Rechtssache C-606/10) (1)

    (Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 13 - Drittstaatsangehörige mit vorläufigem Aufenthaltstitel - Nationale Regelung, die Drittstaatsangehörigen, die über einen vorläufigen Aufenthaltstitel verfügen, die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Titel ausgestellt hat, ohne Rückreisevisum verbietet - Begriff des „Rückreisevisums“ - Frühere Verwaltungspraxis, nach der eine Wiedereinreise ohne Rückreisevisum zulässig war - Keine Erforderlichkeit von Übergangsmaßnahmen)

    2012/C 227/04

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d'État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers (ANAFE)

    Beklagte: Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'immigration

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) — Nationale Regelung, die Drittstaatsangehörigen, die über eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis verfügen, die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Titel ausgestellt hat, ohne von den Konsular- bzw. Präfekturbehörden erteiltes Rückreisevisum verbietet — Begriff des „Rückreisevisums“ — Zulässigkeit von Übergangsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige, die aus dem Hoheitsgebiet ausgereist sind — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

    Tenor

    1.

    Die in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 geänderten Fassung festgelegten Regeln für die Verweigerung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gelten auch für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die — ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu betreten — über die Außengrenzen des Schengenraums wieder in den Mitgliedstaat einreisen wollen, der ihnen einen vorläufigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat.

    2.

    Art. 5 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 81/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen ein Rückreisevisum im Sinne dieser Vorschrift ausstellt, die Einreise in den Schengenraum nicht auf Orte seines nationalen Hoheitsgebiets beschränken kann.

    3.

    Nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes mussten nicht Übergangsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige vorgesehen werden, die aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgereist sind, während sie nur im Besitz einer für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellten vorläufigen Aufenthaltserlaubnis waren, und die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 81/2009 geänderten Fassung in dieses Hoheitsgebiet zurückkehren wollen.


    (1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


    Top