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Document 62010CA0571

Rechtssache C-571/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano — Italien) — Servet Kamberaj/Istituto per l'Edilizia Sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES), Giunta della Provincia autonoma di Bolzano, Provincia Autonoma di Bolzano (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Richtlinie 2003/109/EG — Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger — Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz — Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Maßnahmen der Sozialhilfe und des Sozialschutzes — Ausschluss der „Kernleistungen“ vom Anwendungsbereich dieser Ausnahme — Nationale Regelung, die ein Wohngeld für die einkommensschwächsten Mieter vorsieht — Betrag der für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Mittel, der nach Maßgabe eines unterschiedlichen gewichteten Durchschnitts bestimmt wird — Ablehnung eines Wohngeldantrags wegen Erschöpfung des für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Budgets)

ABl. C 174 vom 16.6.2012, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 174/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano — Italien) — Servet Kamberaj/Istituto per l'Edilizia Sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES), Giunta della Provincia autonoma di Bolzano, Provincia Autonoma di Bolzano

(Rechtssache C-571/10) (1)

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger - Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz - Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Maßnahmen der Sozialhilfe und des Sozialschutzes - Ausschluss der „Kernleistungen“ vom Anwendungsbereich dieser Ausnahme - Nationale Regelung, die ein Wohngeld für die einkommensschwächsten Mieter vorsieht - Betrag der für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Mittel, der nach Maßgabe eines unterschiedlichen gewichteten Durchschnitts bestimmt wird - Ablehnung eines Wohngeldantrags wegen Erschöpfung des für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Budgets)

2012/C 174/12

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bolzano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Servet Kamberaj

Beklagte: Istituto per l'Edilizia Sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES), Giunta della Provincia autonoma di Bolzano, Provincia Autonoma di Bolzano

Beteiligte: Associazione Porte Aperte/Offene Türen, Human Rights International, Associazione Volontarius, Fondazione Alexander Langer

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Bolzano — Schutz der sprachlichen Minderheiten — Landesregelung zur Umsetzung des in der nationalen Verfassungsregelung niedergelegten Grundprinzips des Schutzes der sprachlichen Minderheiten — Sozialpolitik — Anwendung unterschiedlicher Koeffizienten für die Festlegung des Geldbetrags bei Unionsbürgern und Staatsangehörigen von Drittstaaten — Unterschiedliche Auswahlkriterien für die Bewilligung des Wohngelds für Unionsbürger und Staatsangehörige von Drittstaaten — Vereinbarkeit mit den Art. 2 und 6 EUV und den Art. 21 und 34 der Charta der Grundrechte — Vereinbarkeit mit den Art. 18, 45 und 49 AEUV — Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) und der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004 L 16, S. 44) — Unmittelbare Anwendbarkeit von Bestimmungen des Unionsrechts — Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 12 EMRK — Unmittelbare Anwendbarkeit der EMRK gemäß Art. 6 EUV — Anwendbare Sanktionen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG

Tenor

1.

Die erste und die vierte bis siebte Frage, die das Tribunale di Bolzano in der Rechtssache C-571/10 vorgelegt hat, sind unzulässig.

2.

Die in Art. 6 EUV enthaltene Verweisung auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebietet es einem nationalen Gericht nicht, im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Regelung des nationalen Rechts und dieser Konvention die Bestimmungen der Konvention unmittelbar anzuwenden und die mit dieser unvereinbare nationale Regelung unangewendet zu lassen.

3.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen oder regionalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Rahmen der Gewährung von Wohngeld einen Drittstaatsangehörigen, der die im Einklang mit dieser Richtlinie gewährte Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, bei der Aufteilung der für dieses Wohngeld bestimmten Mittel anders behandelt als Bürger des Mitgliedstaats, die in derselben Provinz oder Region ansässig sind, sofern dieses Wohngeld in eine der drei in dieser Bestimmung genannten Kategorien fällt und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie keine Anwendung findet.


(1)  ABl. C 46 vom 12.2.2011.


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