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Document 62010CA0528

Rechtssache C-528/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehr — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft — Richtlinie 2001/14/EG — Art. 6 Abs. 2 bis 5 und Art. 11 — Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-528/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 6 Abs. 2 bis 5 und Art. 11 - Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2013/C 9/08

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Chala)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und T. Müller sowie J. Očková)

Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 und 5 sowie Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 5 und Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in ihrer durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Entgelteinheiten in der Eisenbahninfrastruktur gemäß diesen Artikeln nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


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