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Document 62010CA0523

    Rechtssache C-523/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Wintersteiger AG/Products 4U Sondermaschinenbau GmbH (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Zuständigkeit für Klagen aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht — Website des Anbieters eines Referenzierungsdienstes, die unter dem länderspezifischen Top-Level-Domain-Namen eines Mitgliedstaats betrieben wird — Verwendung eines Schlüsselworts durch einen Werbenden, das mit einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Marke identisch ist)

    ABl. C 165 vom 9.6.2012, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/5


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Wintersteiger AG/Products 4U Sondermaschinenbau GmbH

    (Rechtssache C-523/10) (1)

    (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Klagen aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ - Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht - Website des Anbieters eines Referenzierungsdienstes, die unter dem länderspezifischen Top-Level-Domain-Namen eines Mitgliedstaats betrieben wird - Verwendung eines Schlüsselworts durch einen Werbenden, das mit einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Marke identisch ist)

    2012/C 165/08

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Wintersteiger AG

    Beklagte: Products 4U Sondermaschinenbau GmbH

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Bestimmung der Zuständigkeit für eine Klage auf Unterlassung der Buchung eines mit einer Marke übereinstimmenden Zeichens bei einem Dienstleister, der eine Internet-Suchmaschine betreibt, um bei der Eingabe dieses Zeichens als Suchwort („AdWord“) die automatische Anzeige von Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu erreichen, die den Waren oder Dienstleistungen, für die die in Rede stehende Marke eingetragen wurde, ähneln oder mit diesen identisch sind — Fall, dass die Marke in einem ersten Mitgliedstaat geschützt ist und die erwähnte Werbeanzeige nur unter einer Domäne oberster Stufe („Top-Level-Domain“) dieser Suchmaschine funktioniert, die auf einen anderen Mitgliedstaat hinweist, jedoch aus dem ersten Mitgliedstaat und in dessen Amtssprache abgerufen werden kann — Kriterien zur Bestimmung des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“

    Tenor

    Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können.


    (1)  ABl. C 30 vom 29.01.2011.


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