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Document 62010CA0472

    Rechtssache C-472/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Pest Megyei Bíróság — Ungarn) — Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/Invitel Távközlési Zrt (Richtlinie 93/13/EWG — Art. 3 Abs. 1 und 3 — Art. 6 und 7 — Verbraucherverträge — Missbräuchliche Klauseln — Einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Gewerbetreibenden — Von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhobene Unterlassungsklage — Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel — Rechtswirkungen)

    ABl. C 174 vom 16.6.2012, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/7


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Pest Megyei Bíróság — Ungarn) — Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/Invitel Távközlési Zrt

    (Rechtssache C-472/10) (1)

    (Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Art. 6 und 7 - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Gewerbetreibenden - Von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhobene Unterlassungsklage - Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel - Rechtswirkungen)

    2012/C 174/08

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Pest Megyei Bíróság

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság

    Beklagter: Invitel Távközlési Zrt

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Pest Megyei Bíróság — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Nrn. 1 Buchst. j und 2 Buchst. d des Anhangs sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Vertragsklausel, die den Unternehmer dazu berechtigt, die Vertragsbestimmungen ohne triftigen Grund einseitig zu ändern, ohne den Preisänderungsmodus ausdrücklich zu beschreiben — Missbräuchlichkeit der Klausel — Rechtswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel im Wege einer Klage im öffentlichen Interesse

    Tenor

    1.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Verfahren über eine Unterlassungsklage, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhoben worden ist, anhand von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu beurteilen, in der ein Gewerbetreibender eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung ausdrücklich zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben. Im Rahmen dieser Beurteilung hat dieses Gericht insbesondere zu prüfen, ob im Licht der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verbraucherverträge, zu denen die streitige Klausel gehört, und der nationalen Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten regeln, die zu den in den betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen hinzukommen könnten, Gründe oder Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten klar und verständlich angegeben sind und ob die Verbraucher gegebenenfalls über ein Recht zur Beendigung des Vertrags verfügen.

    2.

    Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

    er dem nicht entgegensteht, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage im Sinne von Art. 7 der Richtlinie, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse und im Namen der Verbraucher gegen einen Gewerbetreibenden erhoben worden ist, nach diesem Recht Wirkungen gegenüber allen Verbrauchern entfaltet, die mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, einschließlich derjenigen Verbraucher, die nicht Partei des Unterlassungsverfahrens waren;

    die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens die Missbräuchlichkeit einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen worden ist, auch in der Zukunft von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die mit dem betreffenden Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind.


    (1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


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