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Document 62010CA0409

Rechtssache C-409/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Hauptzollamt Hamburg-Hafen/Afasia Knits Deutschland GmbH (Gemeinsame Handelspolitik — Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) — Bei einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im AKP-Ausfuhrstaat aufgedeckte Unregelmäßigkeiten — Nacherhebung von Einfuhrabgaben)

ABl. C 39 vom 11.2.2012, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Hauptzollamt Hamburg-Hafen/Afasia Knits Deutschland GmbH

(Rechtssache C-409/10) (1)

(Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) - Bei einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im AKP-Ausfuhrstaat aufgedeckte Unregelmäßigkeiten - Nacherhebung von Einfuhrabgaben)

(2012/C 39/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Beklagte: Afasia Knits Deutschland GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 32 des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317, S. 3) und Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Ausfuhr von in China hergestellten Textilien aus Jamaika in die Europäische Union — Nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises durch OLAF und nicht durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes wie im genannten Protokoll Nr. 1 vorgesehen — Schutz eines etwaigen berechtigten Vertrauens des Einführers

Tenor

1.

Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Namen der Union genehmigt mit Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002, ist dahin auszulegen, dass die Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung, die sich auf die Richtigkeit des in von einem AKP-Staat ausgestellten EUR.1-Bescheinigungen angegebenen Warenursprungs bezieht und die im Wesentlichen in einer von der Kommission, genauer vom OLAF, in diesem Staat und auf dessen Einladung durchgeführten Untersuchung besteht, die Behörden des Mitgliedstaats binden, in den die Waren eingeführt wurden, sofern diese Behörden ein Dokument erhalten haben, in dem unmissverständlich anerkannt wird, dass der betreffende AKP-Staat sich diese Ergebnisse zu eigen macht, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Einführer in dem Fall, dass die zur Einfuhr von Waren in die Union ausgestellten EUR.1-Bescheinigungen für ungültig erklärt wurden, weil es bei ihrer Ausstellung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der in ihnen angegebene Präferenzursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden konnte, der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nicht damit widersetzen kann, dass nicht auszuschließen sei, dass einige dieser Waren in Wirklichkeit den genannten Präferenzursprung hätten.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


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