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Document 62010CA0393

    Rechtssache C-393/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Dermod Patrick O’Brien/Ministry of Justice (vormals Department of Constitutional Affairs) (Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Begriff „Teilzeitbeschäftigte, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“ — Teilzeitrichter, die auf der Basis von Tagesgebühren vergütet werden — Versagung einer Altersrente)

    ABl. C 118 vom 21.4.2012, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Dermod Patrick O’Brien/Ministry of Justice (vormals Department of Constitutional Affairs)

    (Rechtssache C-393/10) (1)

    (Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff „Teilzeitbeschäftigte, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“ - Teilzeitrichter, die auf der Basis von Tagesgebühren vergütet werden - Versagung einer Altersrente)

    2012/C 118/04

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Supreme Court of the United Kingdom

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Dermod Patrick O’Brien

    Beklagter: Ministry of Justice (vormals Department of Constitutional Affairs)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14, S. 9) — Begriff „Teilzeitbeschäftigte, die … einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“ (Paragraf 2 Nr. 1 der Richtlinie) — Teilzeitbeschäftigte Richter — Unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitrichtern oder von verschiedenen Kategorien von Teilzeitrichtern hinsichtlich des Anspruchs auf eine Altersrente

    Tenor

    1.

    Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, den Begriff „[B]eschäftigte, die … einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“ in Paragraf 2 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung zu definieren und insbesondere zu bestimmen, ob Richter unter diesen Begriff fallen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass diese Kategorie von Personen willkürlich von dem Schutz ausgeschlossen wird, der durch die Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und durch diese Rahmenvereinbarung gewährt wird. Ein Ausschluss von diesem Schutz kann nur dann zugelassen werden, wenn das zwischen den Richtern und dem Ministry of Justice bestehende Rechtsverhältnis seinem Wesen nach erheblich anders ist als dasjenige, das Beschäftigte, die nach dem nationalen Recht zur Kategorie der Arbeitnehmer gehören, mit ihren Arbeitgebern verbindet

    2.

    Die am 6. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das nationale Recht für die Zwecke des Zugangs zum Altersversorgungssystem nicht zwischen Vollzeit- und auf der Basis von Tagesgebühren vergüteten Teilzeitrichtern unterscheiden darf, es sei denn, dass objektive Gründe eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


    (1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


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