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Document 62010CA0311

    Rechtssache C-311/10: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2007/46/EG — Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge — Nicht fristgerechte Umsetzung — Unvollständige Umsetzung)

    ABl. C 370 vom 17.12.2011, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 370/13


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

    (Rechtssache C-311/10) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/46/EG - Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - Nicht fristgerechte Umsetzung - Unvollständige Umsetzung)

    2011/C 370/20

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und Ł. Habiak)

    Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263, S. 1) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verstoßen, dass sie die Europäische Kommission nicht von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kenntnis gesetzt hat.

    2.

    Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46 verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    3.

    Die Republik Polen trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


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