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Document 62010CA0089

    Verbundene Rechtssachen C-89/10 und C-96/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Q-Beef NV (C-89/10), Frans Bosschaert (C-96/10)/Belgische Staat (C-89/10), Belgische Staat, Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV, Slachthuizen Goossens NV (C-96/10) (Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben — Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden — System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärtes System ersetzt wurde — Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Dauer der Verjährungsfrist — Tag des Fristbeginns — Vom Staat und von Einzelnen beizutreibende Forderungen — Unterschiedliche Fristen)

    ABl. C 311 vom 22.10.2011, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/9


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Q-Beef NV (C-89/10), Frans Bosschaert (C-96/10)/Belgische Staat (C-89/10), Belgische Staat, Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV, Slachthuizen Goossens NV (C-96/10)

    (Verbundene Rechtssachen C-89/10 und C-96/10) (1)

    (Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden - System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärtes System ersetzt wurde - Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Dauer der Verjährungsfrist - Tag des Fristbeginns - Vom Staat und von Einzelnen beizutreibende Forderungen - Unterschiedliche Fristen)

    2011/C 311/11

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Q-Beef NV (C-89/10), Frans Bosschaert (C-96/10)

    Beklagte: Belgische Staat (C-89/10), Belgische Staat, Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV, Slachthuizen Goossens NV (C-96/10)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Auslegung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben — Aufgrund eines Beihilfe- und Abgabensystems gezahlte Abgaben — System, das durch ein für vereinbar erklärtes neues System ersetzt wurde — Erstattung der rechtsgrundlos erhobenen Abgaben — Verjährungsfrist

    Tenor

    1.

    Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren verbietet das Unionsrecht nicht, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die die innerstaatliche Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorsieht, auf Klagen anzuwenden, mit denen Abgaben zurückgefordert werden, die aufgrund eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren „gemischten Beihilfe- und Abgabensystems“ entrichtet worden sind.

    2.

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens für den Anspruch eines Einzelnen gegenüber einem anderen Einzelnen auf Erstattung der Abgaben, die Ersterer an Letzteren, der als Vermittler aufgetreten ist, rechtsgrundlos gezahlt hatte und die dieser für Rechnung des Erstgenannten an den Staat entrichtet hatte, eine längere Verjährungsfrist gilt, während für den Anspruch des Ersteren, wenn er die Abgaben unmittelbar an den Staat entrichtet hätte, eine kürzere, von der allgemeinen Regelung für Ansprüche auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweichende Frist gegolten hätte, nicht entgegen, sofern der als Vermittler auftretende Einzelne die eventuell für andere Einzelne entrichteten Beträge vom Staat tatsächlich zurückverlangen kann.

    3.

    Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren wirkt sich die Tatsache, dass der Gerichtshof in einem auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil die Rückwirkung der fraglichen nationalen Regelung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt hat, nicht auf den Beginn der im nationalen Recht für Forderungen gegen den Staat vorgesehenen Verjährungsfrist aus.


    (1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


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