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Document 62009TO0514

    Beschluss des Gerichts (Richter für vorläufigen Rechtsschutz) vom 5. Februar 2010.
    De Post NV van publiek recht gegen Europäische Kommission.
    Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit.
    Rechtssache T-514/09 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00015*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:31





    Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 5. Februar 2010 – De Post/Kommission

    (Rechtssache T‑514/09 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25-35)

    Gegenstand

    Antrag auf einstweilige Anordnungen, der im Wesentlichen dahin geht, erstens den Vollzug der Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union auszusetzen, den von der Ausschreibung Nr. 10234 „Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes , von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen“ erfassten Auftrag an die Entreprise des postes et télécommunications Luxembourg zu vergeben, zweitens anzuordnen, den in der Ausschreibung genannten Vertrag nicht zu unterzeichnen, und drittens, falls dieser Vertrag bereits geschlossen worden sein sollte, seinen Vollzug auszusetzen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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