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Document 62009TO0396

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009.
Vereniging Mileudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz - Pflicht der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität - Ausnahme, die einem Mitgliedstaat bewilligt worden ist - Verweigerung der Überprüfung durch die Kommission - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-396/09 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00246*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:526





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009 – Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

(Rechtssache T‑396/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Pflicht der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität – Ausnahme, die einem Mitgliedstaat bewilligt worden ist – Verweigerung der Überprüfung durch die Kommission – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der Aussetzung – Ablehnende Verwaltungsentscheidung – Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann – Ausschluss (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 34-35)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zusammenhang der beantragten Maßnahme mit dem Klageantrag – Vorläufiger und nicht endgültiger Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 36-39)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Maßnahmen, die mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen unvereinbar sind – Antrag, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, ein gegebenenfalls in der Hauptsache ergehendes Nichtigkeitsurteil in bestimmter Weise anzuwenden – Unzulässigkeit (Art. 266 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 41-42)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C(2009) 6121 vom 28. Juli 2009, mit der der Antrag der Antragstellerinnen für unzulässig erklärt wurde, der darauf gerichtet war, dass die Kommission ihre Entscheidung C(2009) 2560 def. vom 7. April 2009, dem Königreich der Niederlande eine zeitlich begrenzte Ausnahme von seinen Pflichten auf dem Gebiet der Bekämpfung der Luftverschmutzung zu bewilligen, überprüft, und auf einstweilige Anordnungen, die das Königreich der Niederlande dazu veranlassen sollen, diese Pflichten schnellstmöglich einzuhalten

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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