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Document 62009TN0115

Rechtssache T-115/09: Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Electrolux/Kommission

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/42


Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Electrolux/Kommission

(Rechtssache T-115/09)

2009/C 113/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AB Electrolux (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, da eine oder mehrere der (kumulativen) Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht erfüllt sind oder die Kommission jedenfalls nicht rechtlich hinreichend festgestellt hat, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind;

hilfsweise, die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5995 final der Kommission vom 21. Oktober 2008, mit der die Umstrukturierungsbeihilfe, die die französischen Behörden dem Unternehmen FagorBrandt gewähren wollen, unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (staatliche Beihilfe C 44/2007 [ex N 460/2007]). Sie sei eine Konkurrentin der Beihilfeempfängerin und habe sich am Prüfungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, beteiligt.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1). Die Gründe, auf die die Entscheidung gestützt werde, erschienen rechtlich verfehlt, wenn man berücksichtige, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen der Leitlinien nicht erfüllt seien oder die Kommission jedenfalls nicht rechtlich hinreichend festgestellt habe, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere habe die Kommission folgende Voraussetzungen nicht beachtet:

die Voraussetzung der einmaligen Gewährung,

die Voraussetzung, dass Umstrukturierungsbeihilfen nicht dazu dienen dürften, Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten,

die Voraussetzung betreffend die Beurteilung früherer rechtswidriger Beihilfen,

die Voraussetzung, dass es sich beim Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln müsse,

die Voraussetzung, dass es sich beim Beihilfeempfänger nicht um ein neu gegründetes Unternehmen handeln solle,

die Voraussetzung, dass der Beihilfeempfänger seine langfristige Rentabilität wiederherstellen müsse,

die Voraussetzung, dass Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen seien, um durch die Umstrukturierungsbeihilfe verursachte unnötige Störungen zu vermeiden,

die Voraussetzung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken sei und die Unternehmensgruppe eine Eigenleistung ohne Beihilfeelement erbringen müsse.

Ferner verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin betreffend die strukturellen Überkapazitäten im fraglichen Sektor, die Beteiligung des Empfängers an den Kosten des Umstrukturierungsplans, die „so hoch wie möglich sein müsse“, und die Pflicht, frühere rechtswidrige Beihilfen zurückzuzahlen.


(1)  ABl. 2004, C 244, S. 2.


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