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Document 62009TN0092

Rechtssache T-92/09: Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Strategi Group/HABM — Reed Business Information (STRATEGI)

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/39


Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Strategi Group/HABM — Reed Business Information (STRATEGI)

(Rechtssache T-92/09)

2009/C 113/78

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Strategi Group Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Reed Business Information (Issy-Les-Moulineaux, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Dezember 2008 in der Sache R 1581/2007-2 aufzuheben und die Anmeldung an das HABM zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens zurückzuverweisen;

dem HABM (und etwaigen Streithelfern) die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „STRATEGI“ für Dienstleistungen in der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Wortmarke „Stratégies“ (Anmeldung Nr. 1 240 001) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 28, 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer insbesondere zu Unrecht entschieden habe, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Benutzung einer Marke als Zeitschriftentitel ihre Benutzung für die Dienstleistungen sei, die in dieser Zeitschrift angeboten würden, und da sie die einschlägigen Beweiserfordernisse für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung unter diesen Umständen nicht dargelegt habe und/oder die eingereichten Beweismittel nicht ordnungsgemäß nach den richtigen Grundsätzen gewürdigt habe. Außerdem, oder hilfsweise, Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall unrichtig angewandt habe, indem sie keine Hinweise dafür gegeben habe, welche Beweismittel zum Nachweis der Benutzung erforderlich gewesen wären, und/oder zu Unrecht entschieden habe, dass die von der Widerspruchsführerin eingereichten Beweismittel nicht als Nachweis für die Benutzung der Marke für die beanspruchten Dienstleistungen ausreichten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).


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