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Document 62009TJ0465

Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 3. Oktober 2012.
Ivan Jurašinović gegen Rat der Europäischen Union.
Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Antrag auf Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien stationierten Beobachter der Europäischen Union – Verweigerung des Zugangs – Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der internationalen Beziehungen – Frühere Verbreitung.
Rechtssache T‑465/09.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:515

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

3. Oktober 2012 ( *1 )

„Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Antrag auf Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien stationierten Beobachter der Europäischen Union — Verweigerung des Zugangs — Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der internationalen Beziehungen — Frühere Verbreitung“

In der Rechtssache T-465/09

Ivan Jurašinović, wohnhaft in Angers (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Jarry und N. Amara-Lebret,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch C. Fekete und K. Zieleśkiewicz, dann durch C. Fekete und J. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen in erster Linie Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 21. September 2009, Zugang zu einigen der Berichte zu gewähren, die von den zwischen dem 1. und 31. August 1995 im Gebiet von Knin in Kroatien stationierten Beobachtern der Europäischen Union verfasst wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse, M. Prek, J. Schwarcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzlerin: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beantragte der Kläger, Herr I. Jurašinović, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien im Gebiet von Knin stationierten Beobachter der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Berichte) und zu Dokumenten unter der Bezeichnung „ECMM RC Knin Log reports“.

2

Der Generalsekretär des Rates teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2009 mit, dass die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Zugang aufgrund der sehr großen Zahl der potenziell von seinem Antrag erfassten Dokumente und aufgrund ihres besonders heiklen Charakters gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 verlängert werden müsse.

3

Mit Entscheidung vom 17. Juni 2009 lehnte der Generalsekretär des Rates den Antrag des Klägers auf Zugang ab und hielt ihm die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung entgegen, die das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen schützt, wobei er sich auf die Umstände berief, dass die angeforderten Dokumente zum einen geeignet seien, im Fall ihrer Verbreitung neuerliche Schwierigkeiten in den Beziehungen der Union zu den verschiedenen Beteiligten an den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien und zu anderen betroffenen Ländern aufzuwerfen, und zum anderen zu den Archivbeständen gehörten, die die Union sowohl der Anklage als auch der Verteidigung im Rahmen des Verfahrens gegen A. Gotovina vor dem durch die Vereinten Nationen eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (im Folgenden: ICTY) zur Verfügung gestellt habe.

4

Der Kläger stellte am 27. Juni 2009 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten (im Folgenden: Zweitantrag).

5

Der Generalsekretär des Rates teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2009 mit, dass die Bearbeitung des Zweitantrags bis zum 1. Oktober 2009 abgeschlossen werde, eine Frist, die vom Kläger beanstandet wurde.

6

Mit Entscheidung vom 21. September 2009 gewährte der Rat teilweisen Zugang zu acht Berichten und lehnte im Übrigen den Antrag auf Zugang ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

7

In der angefochtenen Entscheidung wies der Rat erstens auf den Gegenstand und den Umfang des Antrags des Klägers auf Zugang hin sowie auf das Ziel der Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: ECMM) im Verlauf der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien und auf die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufgabe erfüllt hatte. Zweitens gab er an, dass er in seinem Bestand kein Dokument habe ausfindig machen können, das mit der Bezeichnung „ECMM RC Knin Log reports“ versehen sei. Drittens würde die Veröffentlichung der Berichte nach Ansicht des Rates die Interessen der Union beeinträchtigen, indem sie ihre internationalen Beziehungen sowie die ihrer Mitgliedstaaten zu dieser Region Europas sowie die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit der körperlichen Unversehrtheit der Beobachter, der Zeugen und anderer Informationsquellen, deren Identität und Einschätzungen durch die Verbreitung der Berichte ans Licht kämen, aufs Spiel setze. Viertens sind die Berichte nach Auffassung des Rates weiterhin hochsensibel, auch wenn seit den Ereignissen, über die darin berichtet werde, ein Zeitraum von 14 Jahren verstrichen sei. Fünftens wies der Rat das vom Kläger in seinem Zweitantrag geltend gemachte besondere Interesse von der Hand, das in der Feststellung der historischen Wahrheit durch Einleitung von Gerichtsverfahren gegen Kriegsverbrecher bestehe, um Schadensersatz für ihre Opfer zu erlangen. Sechstens gab er dem Kläger gegenüber an, dass er dem ICTY im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina gemäß dem Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit mit einem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten internationalen Gericht Zugang zu den Berichten gewährt habe. Siebtens verzichtete er darauf, den geordneten Ablauf der laufenden Strafverfahren als Argument anzuführen. Im Ergebnis gewährte der Rat einen teilweisen Zugang zu acht Berichten und weigerte sich unter Berufung auf die Ausnahmeregelungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, jeglichen weiteren Bericht zu übermitteln.

8

Im Anhang der angefochtenen Entscheidung listete der Rat die 205 von der ECMM zwischen dem 1. und 31. August 1995 verfassten Berichte auf, die Gegenstand des Antrags auf Zugang waren.

Verfahren und Anträge der Parteien

9

Mit Klageschrift, die am 19. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

den Rat zu verurteilen, ihm einen Betrag von 2000 Euro ohne Steuern, d. h. 2392 Euro einschließlich Steuern, zuzüglich Zinsen zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank am Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

11

Der Rat beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

12

Mit Schriftsatz, der am 21. Januar 2010 in das Register des Gerichts eingetragen wurde, hat der Kläger beim Gericht beantragt, im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme zum einen die Vorlage der Entscheidungen des Rates oder der zuständigen Stelle der Union über die Übersendung der Dokumente an den ICTY, der deren Übermittlung im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina angeordnet habe, und zum anderen die Vorlage der diesen übersandten Dokumenten beiliegenden Begleitschreiben des Rates oder der zuständigen Stelle der Union anzuordnen.

13

Da der Kläger in der festgesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht hat, ist das schriftliche Verfahren am 19. April 2010 geschlossen worden.

14

Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht den Rat ersucht, ihm zur Kenntnis zu bringen, welche von den 205 im Anhang der angefochtenen Entscheidung erfassten Berichte der Verteidigung von A. Gotovina im Rahmen des gegen ihn vor dem ICTY eröffneten Verfahrens übermittelt worden seien.

15

Mit Schreiben vom 28. Oktober, vom 28. November und vom 19. Dezember 2011 hat der Rat die Verlängerung der Frist für die Beantwortung der vom Gericht gestellten Frage bis zum 6. Januar und dann bis zum 16. Februar 2012 beantragt. Nachdem das Gericht diesen Anträgen stattgegeben hatte, hat der Rat diese Frage am 16. Februar 2012 beantwortet.

16

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 hat der Kläger seine Stellungnahme zur Entscheidung des Gerichts, die dem Rat für die Beantwortung der oben erwähnten Frage gewährte Frist bis zum 6. Januar 2012 zu verlängern, eingereicht und eine von der Ersten Kammer des ICTY in erster Instanz getroffene Entscheidung vom 14. April 2011, The Prosecutor v. Ante Gotovina, Ivan Čermak and Mladen Markač, vorgelegt. Er hat ebenfalls den Ausschluss der Bevollmächtigten des Rates vom Verfahren gemäß Art. 41 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt. Nachdem dieses Schreiben zur Akte genommen worden ist, hat der Rat am 13. Januar 2012 Stellung genommen.

17

Obwohl die mündliche Sitzung für den 16. November 2011 anberaumt worden war, ist sie dreimal auf Antrag des Rates auf den 18. Dezember 2011, auf den 18. Januar und dann auf den 21. März 2012 sowie einmal auf Antrag des Klägers auf den 25. April 2012 verschoben worden.

Rechtliche Würdigung

Zur Begründetheit der Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

18

Der Kläger rügt die angefochtene Entscheidung mit drei Klagegründen, mit denen er erstens das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, zweitens das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich dieser Verordnung und drittens das Vorliegen einer früheren Verbreitung geltend macht.

19

Vorweg ist festzustellen, dass der Rat sich in der angefochtenen Entscheidung gleichzeitig auf die Ausnahmeregelungen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen einerseits und zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit andererseits berief, um zu begründen, warum er sich weigerte, dem Kläger die 205 Berichte, zu denen er Zugang haben wollte, zur Gänze zu übermitteln.

20

Für die rechtliche Begründetheit der angefochtenen Entscheidung genügt somit, dass der Rat sich zu Recht auf eine der beiden Ausnahmeregelungen berief, um den Zugang zu den Berichten zu verweigern.

21

Daher ist zunächst der erste Klagegrund zu prüfen, mit dem das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird.

Zum ersten Klagegrund, mit dem das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird

– Vorbemerkungen

22

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 33).

23

Jedoch unterliegt dieses Recht gleichwohl gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 62).

24

Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 71).

25

Wird bei einem Organ die Verbreitung eines Dokuments beantragt, muss dieses in jedem Einzelfall prüfen, ob es unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 35). Angesichts der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele sind diese Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 36).

26

Dennoch hat der Gerichtshof anerkannt, dass die in Frage stehende, von dem Organ zu treffende Entscheidung, da die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht. Für eine solche Entscheidung bedarf es daher eines Ermessensspielraums (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 35).

27

Schließlich sind die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Kriterien sehr allgemein, da der Zugang, wie es dort heißt, verweigert werden muss, wenn durch die Verbreitung des betreffenden Dokuments der Schutz des „öffentlichen Interesses“ u. a. im Hinblick auf „die internationalen Beziehungen“„beeinträchtigt“ würde (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 36).

28

Folglich muss sich die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Organe, mit denen der Zugang zu Dokumenten aufgrund der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen verweigert wird, auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 34).

– Würdigung durch das Gericht

29

Im Rahmen seines ersten Klagegrundes bringt der Kläger zunächst vor, dass der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht für die Berichte gelte, da diese einen neutralen Charakter hätten, den die darin enthaltenen Bewertungen und Einschätzungen nicht in Frage stellen könnten. Überdies könnten durch die Übermittlung der Berichte 14 Jahre nach den darin beschriebenen Ereignissen die historische Wahrheit und die Schadensersatzansprüche der Opfer festgestellt werden. Zweitens könne die Übermittlung der Berichte in Anbetracht der 14 Jahre, die seit ihrem Verfassen verstrichen seien, den Schutz dieses öffentlichen Interesses nicht beeinträchtigen, während sie aber die Möglichkeit der Verfolgung etwaiger Kriegsverbrechen gewährleiste. Drittens sind die Berichte nach Ansicht des Klägers keine sensiblen Dokumente, da sie nicht als solche eingestuft worden seien, wie das in Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen sei.

30

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

31

Zunächst ist zu beachten, dass der Rat in der angefochtenen Entscheidung erstens auf die Ziele hinwies, auf die hin die ECMM-Mission durchgeführt worden war, und auf die Bedingungen, unter denen sie erfüllt worden war. So heißt es in Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung: „Das Hauptziel der [ECMM] bestand darin, dazu beizutragen, die politische Entwicklung und die Sicherheitslage auf dem Westbalkan zu überwachen und einen Beitrag zur Überwachung der Grenzen, der Fragen, die die verschiedenen Volksgruppen betreffen, und der Rückkehr von Flüchtlingen zu leisten“. Der Rat erläuterte dazu, dass diese Berichte Tagesberichte, Sonderberichte, Nachrichtenberichte und Wochenbilanzen umfassten, die von den Beobachtern der ECMM in der Region von Knin vom 1. bis zum 31. August 1995 erstellt worden seien.

32

In dieser Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung machte der Rat auch Angaben zur Art der in diesen verschiedenen Berichten enthaltenen Informationen, die u. a. „die Überwachung und die Auswertung der Bewegungen und Tätigkeit der Truppen und der Polizeikräfte, einschließlich der Bombardierungen, Waffenstillstandsverletzungen, Schusswechsel [und] anderer militärischer Parameter, [u. a.] Unterredungen der Beobachter mit den Verbindungsoffizieren sowie Informationen aus erster Quelle“ betrafen. Nach Ansicht des Rates umfassten die Berichte u. a. „Beobachtungen der Bewegungsfreiheit und deren Einschränkungen, [Beobachtungen zur] Verfolgung der politischen Lage, [insbesondere] die Aussagen der hochrangigen Beamten auf Besuch in [der] Gegend [von Knin], die Aussagen von Stadtbediensteten, die Gespräche mit [Mitgliedern] der Streit- und Polizeikräfte sowie mit der Zivilgesellschaft, [Beobachtungen zur] Überwachung der Menschenrechtssituation, [d. h. Informationen über] die Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung und gegen deren Hab und Gut, die Evakuierungen, die Menschenopfer, die Flüchtlingsströme [und] den Flüchtlingstransport, [Beobachtungen zur] Überwachung des Aufbaus oder der Zerstörung ziviler Infrastruktur und [Beobachtungen zu den] Auswirkungen der Bombardierungen“.

33

Zu den Bedingungen, unter denen die ECMM ihre Tätigkeit erfüllt hatte, merkte der Rat in Randnr. 8 der angefochtenen Entscheidung an, dass diese „in einem in politischer, militärischer und menschenrechtlicher Hinsicht sehr angespannten Klima“ stattgefunden habe und eine Reihe von Berichten „auf der Grundlage von mit Akteuren und Zeugen vor Ort unter dem Siegel der Verschwiegenheit geführten Gesprächen“ ausgearbeitet worden seien, wobei der Inhalt der Berichte nur den Generalstäben und den lokalen Akteuren von ECMM mitgeteilt worden sei.

34

Zweitens legte der Rat in den Randnrn. 9 bis 12 der angefochtenen Entscheidung die Gründe dar, aus denen die in den Berichten enthaltenen Informationen in der Regel nicht an den Kläger verbreitet werden dürften. Die Randnrn. 9 und 11 betreffen im Einzelnen die Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen durch den Rat, während Randnr. 10 der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit gewidmet ist.

35

In Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung betonte der Rat, dass die Veröffentlichung der Berichte „die noch immer heiklen internationalen Beziehungen der [Union] und ihrer Mitgliedstaaten zu der Region gefährden würde, da Informationen verbreitet würden, die im Detail die Beobachtungen, Einschätzungen und Auswertungen, die die verschiedenen Akteure der [ECMM] untereinander zur politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in der Region ausgetauscht hätten, offenlegten“. Nach Ansicht des Rates wäre die Offenlegung des Inhalts der Berichte „dem Ziel zuwidergelaufen, der [Union] möglichst genaue Informationen zu liefern, um ihr zu ermöglichen, eine Westbalkanpolitik festzulegen“. Er vertrat den Standpunkt, dass „die [bislang erreichte] Wahrung der Vertraulichkeit der Berichte ein Schlüsselfaktor der Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Ländern der Region [sei]“.

36

In den Randnrn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung reagierte der Rat auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente zum Zeitraum von 14 Jahren, der seit den Ereignissen verstrichen sei, und zum Umstand, dass die Veröffentlichung der Berichte, die einen objektiven Charakter hätten, ermöglicht hätte, die historische Wahrheit festzustellen und den Opfern den Weg zur Wiedergutmachung der erlittenen Verluste und Schäden zu bahnen. Hierzu vertrat der Rat zum einen die Ansicht, dass „die Berichte 14 Jahre nach [ihrer] Verfassung weiterhin hochsensibel [seien], da sie sensible Informationen über eine Region [enthielten], in der die Stärkung der Stabilität [noch immer] ein zentrales Anliegen [sei]“, und zum anderen habe er nicht „das besondere Interesse [des Klägers] am Zugriff auf die [Berichte]“ berücksichtigen können, da er aufgrund der geltenden Rechtslage gezwungen gewesen sei, „über die Verbreitung der [Berichte] mit Erga-omnes-Wirkung zu entscheiden“.

37

Zweitens ist, wie der Rat in seiner Klagebeantwortung betont, darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Kontext, in dem die Missionen der ECMM stattfanden, und aus dem Inhalt der Berichte, wie er in der angefochtenen Entscheidung dargestellt wurde, ergibt, dass diese besonders sensibel sind. Die Berichte enthalten nämlich Beobachtungen, Einschätzungen und Auswertungen der politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in der Gegend von Knin im August 1995 während und nach der Durchführung der Offensive der kroatischen Streitkräfte mit der Bezeichnung „Operacija Oluja“ (englisch: Operation Storm), die eingeleitet wurde, um die Region der Krajina den serbischen Streitkräften zu entziehen, die daraus seit 1991 einen Bestandteil der Republik Serbische Krajina gemacht hatten.

38

Es ist, wie der Rat nahelegt, zu berücksichtigen, dass diese Beobachtungen und Einschätzungen sowie deren Auswertungen darauf gerichtet waren, dem Rat zu helfen, die Politik der Union hinsichtlich der verschiedenen Konfliktparteien damals, als die Berichte verfasst wurden, festzulegen. Überdies war der Rat angesichts des allgemeinen Kontexts, in dem die Berichte verfasst wurden, und der in ihnen enthaltenen Informationen zu Recht der Ansicht, dass die verschiedenen Beobachtungen und Einschätzungen darin zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch immer sensiblen Charakter haben, obwohl die Ereignisse, die Anlass zu den Berichten gaben, 14 Jahre davor stattgefunden hatten.

39

Dazu ist, wie dies der Rat in der angefochtenen Entscheidung und in der Klagebeantwortung getan hat, darauf hinzuweisen, dass die Politiken der Union in der Westbalkanregion das Ziel haben, zum Frieden, zur Stabilität und zu einer dauerhaften regionalen Versöhnung beizutragen, um u. a. im Hinblick auf die Union die Integration der Länder dieser Region Europas zu fördern, wobei der Kläger weder das Vorliegen noch die Relevanz dieser Zielsetzungen in Frage stellt. Die Verbreitung von in den Berichten enthaltenen Informationen oder Einschätzungen konnte zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die Verfolgung dieser Ziele durch Offenlegung von Informationen beeinträchtigen, die geeignet sind, das Ressentiment oder die Spannungen zwischen den verschiedenen Gemeinschaften der Länder, die an den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien beteiligt waren, oder zwischen seinen Nachfolgestaaten zu erzeugen oder zu schüren, und damit das Vertrauen der Staaten des Westbalkans in den Integrationsprozess schwächen.

40

Der Rat ist daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Verbreitung der Berichte die von der Union in dieser Region Europas verfolgten Ziele und somit die internationalen Beziehungen hätte beeinträchtigen können, weil auf diese Weise die Beobachtungen oder die Einschätzungen der ECMM zur politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in einer entscheidenden Phase des Konflikts zwischen den kroatischen Streitkräften und der jugoslawischen Bundesarmee offengelegt worden wären.

41

Keines der zur Stützung des ersten Klagegrundes angeführten Argumente kann dieses Ergebnis in Frage stellen, da der Kläger im Übrigen nicht geltend gemacht hat, dass der Rat keine konkrete und individuelle Prüfung der Berichte vorgenommen habe.

42

Was zunächst den neutralen Charakter der Berichte betrifft, der mit der Begründung geltend gemacht wird, dass die ECMM keine Konfliktpartei gewesen sei, so ist festzustellen, dass dieser Umstand keinen Einfluss darauf hat, ob die Verbreitung der Berichte geeignet war, den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen zu beeinträchtigen.

43

Wie der Rat in der angefochtenen Entscheidung ausführte, enthalten die Berichte Beobachtungen, Einschätzungen und Auswertungen der politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in der Gegend von Knin während des Monats August 1995. Wären diese verschiedenen Informationen verbreitet worden, obwohl sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch immer sensiblen Charakter hatten (siehe oben, Randnrn. 37 und 38), wären sie geeignet gewesen, die Verfolgung der oben in Randnr. 39 genannten Ziele der Union zu beeinträchtigen und eine Situation zu schaffen, die das Vertrauen der Westbalkanstaaten in den Integrationsprozess im Hinblick auf die Union schwächt. Außerdem hätten solche Informationen als Werturteile über verschiedene Parteien der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien aufgefasst werden können. Daher stehen die Auswirkungen, die eine etwaige Verbreitung der Berichte nach sich ziehen könnte, in keinem Zusammenhang mit der Neutralität der ECMM und dieser Berichte.

44

Zweitens eignet sich das Vorbringen, dass ein Zeitraum von 14 Jahren zwischen den in den Berichten beschriebenen Ereignissen und der angefochtenen Entscheidung liege, für sich genommen nicht zum Nachweis, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er sich weigerte, diese Berichte zur Gänze zu verbreiten. Dass dieser Zeitraum fast der Hälfte des in Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Höchstzeitraums von 30 Jahren entspricht, in dem die Dokumente, für die eine Ausnahmeregelung gilt, geschützt sind, kann nicht belegen, dass die Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht ordnungsgemäß angewendet worden wäre.

45

Denn das einzige Ereignis, das der Kläger für die Annahme geltend macht, dass sich die Lage normalisiert habe und es somit gerechtfertigt sei, die Berichte zur Gänze zu verbreiten, ist der für den 1. Juli 2013 geplante Beitritt der Republik Kroatien zur Union. Dieser Umstand reicht aber nicht als Beleg dafür aus, dass die Verbreitung der Berichte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht geeignet gewesen wäre, im Hinblick auf den Inhalt dieser Berichte und die Bedingungen, unter denen sie ‐ wie oben in den Randnrn. 31 bis 33 dargestellt ‐ verfasst wurden, das vom Rat hier geltend gemachte öffentliche Interesse zu beeinträchtigen, zumal die Union zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung keine Entscheidung über den Beitritt dieses Staates getroffen hatte. Schließlich rüttelt dieser Umstand nicht an der Feststellung des Rates in der angefochtenen Entscheidung, wonach die bislang gewahrte Vertraulichkeit der Berichte ein Schlüsselfaktor der Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Ländern dieser Region Europas gewesen sei.

46

Wie überdies der Rat zur Verteidigung vorbringt, deutet der Umstand, dass die Berichte zu Zwecken der vom Ankläger des ICTY im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina eingeleiteten Ermittlungen und strafrechtlichen Verfolgungen als notwendig erachtet wurden, auf eine Anerkennung des Weiterbestehens des sensiblen Charakters der Berichte trotz des seit ihrem Verfassen verstrichenen Zeitraums.

47

Was drittens das Vorbringen betrifft, wonach die Berichte geeignet seien, zur Feststellung der historischen Wahrheit und der Schadensersatzansprüche der Opfer beizutragen, kann man dieses so auffassen, dass der Kläger ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend macht, angesichts dessen die Berichte hätten verbreitet werden müssen. Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geht aber hervor, dass das Organ im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang dazu verpflichtet ist, den Zugang zu verweigern, wenn die Verbreitung eines Dokuments geeignet ist, die von der betreffenden Vorschrift geschützten Interessen zu beeinträchtigen, wobei in einem solchen Fall, anders als es insbesondere Abs. 2 derselben Bestimmung vorsieht, die mit dem Schutz jener Interessen verbundenen Erfordernisse nicht gegen diejenigen abzuwägen sind, die sich möglicherweise aus anderen Interessen ergeben (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 46). Daher kann dieses Vorbringen nur zurückgewiesen werden.

48

Sollte der Kläger ein Interesse an der Verbreitung der Berichte aus dem in der Klageschrift zum Ausdruck gebrachten Grund geltend machen, dass die Berichte von „vorrangigem“ Interesse im Rahmen seiner Tätigkeit als Anwalt sei, „der sich öffentlich und bekanntermaßen für die Verfolgung der Kriegsverbrecher einsetzt“, ist ein solches Argument ebenfalls aus den oben in Randnr. 47 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

49

Zu dem in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Argument hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Gewährung des Zugangs zu nützlichen Dokumenten, das ein Gegengewicht zu dem der hier angewandten Ausnahmeregelung zugrunde liegenden öffentlichen Interesse darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Verordnung Nr. 1049/2001 die in ihrem Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen nicht zur Anwendung kommen, wenn die Verbreitung des fraglichen Dokuments durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, jedoch nur bei den in Art. 4 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen (siehe oben, Randnr. 47).

50

Viertens stützt der Kläger seinen Standpunkt, dass ihm der Rat die Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht habe entgegenhalten können, auf die fehlende Einstufung der Berichte als sensibel im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001. Der Rat habe keine Möglichkeit mehr, sich auf den sensiblen Charakter der Berichte zu berufen, um ihre Verbreitung zu verweigern, obwohl er sie nie als sensibel eingestuft habe.

51

Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 schafft eine Sonderregelung für den Zugang zu als sensibel eingestuften Dokumenten, insbesondere in Bezug auf die mit der Behandlung der Anträge auf Zugang beauftragten Personen und das Erfordernis, die vorherige Zustimmung des Urhebers einzuholen. Überdies sieht Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu einem als sensibel eingestuften Dokument so zu begründen ist, dass die durch Art. 4 der Verordnung geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden. Wie der Rat geltend macht, ergibt sich aus diesen Vorschriften keineswegs, dass es dem Organ bei fehlender Einstufung eines Dokuments als sensibel verboten ist, den Zugang dazu wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen mit der Begründung zu verweigern, dass das Dokument sensible Teile enthalte. Daher ist dem Rat kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als er die Ausnahmeregelung in Bezug auf die internationalen Beziehungen einem Antrag auf Zugang zu nicht als sensibel eingestuften Dokumenten entgegenhielt.

52

Schließlich ist fünftens in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit der Gewährung eines teilweisen Zugangs zu den Berichten erwähnt worden, bei dem zwischen den Teilen der Berichte, die durch das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen geschützt seien, und den insbesondere rein tatsachenbezogenen Teilen, die für den Kläger hätten von Interesse sein können, unterschieden werde.

53

Wie der Rat ausgeführt hat, ist jedoch festzustellen, dass die genauen Informationen, die in den fünf der acht Berichte, zu denen dem Kläger ein teilweiser Zugang gewährt wurde, enthalten sind, unter dem Titel „Press reports“ (Presseberichte) zu finden sind und dass es sich nach Ansicht des Rates um Informationen handelt, die der Öffentlichkeit gegenüber verbreitet worden sind. Zu den drei anderen Berichten ist zu sagen, dass sie weder Presseberichte noch Tatsachenberichte enthalten und sich darauf beschränken, allgemeine Informationen über die vor Ort beobachtete Lage zu liefern. Daher scheitert das in der vorangegangenen Randnummer dargelegte Argument an der Prämisse, auf der es beruht, da es sich bei den Tatsachendetails, die dem Kläger gegenüber verbreitet wurden, um Informationen handelte, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung jedes einzelnen betroffenen Berichts veröffentlicht wurden.

54

Daher sind dieses letzte Argument und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. Folglich hat sich die Prüfung des zweiten Klagegrundes, mit dem das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit geltend gemacht wird, erübrigt, da die Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen im vorliegenden Fall rechtmäßig vom Rat angewandt wurde und ausreicht, um die Verweigerung des umfassenden Zugangs zu den Berichten zu begründen.

Zum dritten Klagegrund, mit dem das Vorliegen einer früheren Verbreitung geltend gemacht wird

55

Der Kläger führt aus, der Rat habe die Berichte dem ICTY gegenüber nicht aufgrund eines vermeintlichen Grundsatzes der internationalen Zusammenarbeit mit dem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten internationalen Gericht verbreitet, da es einen solchen Grundsatz nicht gebe, sondern aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Berichte seien nämlich A. Gotovina, einem Unionsbürger französischer Staatsangehörigkeit, über seine Anwälte übermittelt worden. Aufgrund der Erga-omnes-Wirkung der bereits erfolgten Verbreitung könne sich der Rat somit der Offenlegung der Berichte gegenüber dem Kläger nicht widersetzen, ohne eine Diskriminierung zu begehen, die nur auf der ethnischen Herkunft oder der tatsächlichen oder vermuteten Religionszugehörigkeit des Klägers beruhen könne.

56

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

57

Zunächst ist festzustellen, dass, wenn der Kläger die Auffassung vertritt, die Berichte könnten A. Gotovina nicht aufgrund eines Grundsatzes der internationalen Zusammenarbeit mit dem ICTY übermittelt worden sein, da es einen solchen Grundsatz nicht gebe, dieses Vorbringen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen kann, da es ausschließlich die rechtliche Grundlage beanstandet, auf der die Berichte A. Gotovina im Lauf seines Prozesses vor dem ICTY übermittelt wurden. Die vorliegende Klage hat aber nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der der Rat über eine solche Übermittlung entschieden hat, zum Gegenstand.

58

In zweiter Linie geht aus der Antwort des Rates vom 16. Februar 2012 auf die ihm vom Gericht gestellte Frage hervor, dass nur 48 der 205 vom Antrag auf Zugang zu Dokumenten erfassten Berichte der Verteidigung von A. Gotovina im Rahmen der Rechtssache übermittelt wurden, in der das Urteil des ICTY vom 15. April 2011, Gotovina u. a., erging. Obwohl der Kläger zu diesem Punkt weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen oder eine Bemerkung gemacht hat, ist anzunehmen, dass der Klagegrund, mit dem die frühere Verbreitung geltend gemacht wird, sollte er begründet sein, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit nach sich ziehen könnte, als der Zugang zu diesen 48 Berichten verweigert wurde.

59

In dritter Linie ergibt sich aus den Erklärungen des Rates sowohl in der Klagebeantwortung als auch in der mündlichen Verhandlung erstens, dass die gesamten Archive des ECMM dem ICTY in den 90er Jahren übersandt wurden, um dem Ankläger des ICTY zu ermöglichen, strafrechtliche Verfolgungen gegen Personen einzuleiten, die mutmaßlich für die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind.

60

Zweitens hat der Rat geltend gemacht, dass sich der Ankläger des ICTY im Laufe des Verfahrens, in dem das Urteil des ICTY vom 15. April 2011, Gotovina u. a., ergangen sei, an den Generalsekretär des Rates, den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, mit dem Ersuchen gewandt habe, der Rat möge ihm die für Verfahrenszwecke notwendigen Dokumente, darunter u. a. die 48 Berichte (siehe oben, Randnr. 58) übermitteln, damit er sie als Beweismittel für die Schuld der Angeklagten oder als Entlastungsmittel verwenden und sie der Verteidigung übermitteln könne. Es ergibt sich nämlich aus Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY, dass die Informationen, die der Ankläger zum Zwecke der Erhebung neuer Beweise verwenden möchte, auf keinen Fall zu diesem Zweck verwendet werden dürfen, bevor sie dem Angeklagten übermittelt wurden.

61

Drittens geht aus den Erklärungen des Rates auch hervor, dass die im Zusammenhang mit der ECMM stehenden Dokumente der Anklagebehörde des ICTY zu Zwecken des Verfahrens vor diesem Gericht (siehe oben, Randnr. 60) vertraulich übermittelt wurden, und zwar nach den Vorschriften des Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY, die Folgendes vorsehen: „Wenn sich der Ankläger im Besitz von Informationen befindet, die vertraulich übermittelt wurden, und soweit diese Informationen nur zum Zweck der Erhebung neuer Beweise verwendet wurden, kann [er] diese ursprünglichen Informationen und deren Quelle nur mit der Zustimmung der Person oder Einrichtung verbreiten, die sie geliefert hat“.

62

Der Rat hat aber ausgeführt, dass er im Rahmen der Anträge, die vom Ankläger des ICTY an ihn gestellt worden seien und die sich darauf gerichtet hätten, diesem zu gestatten, die Berichte als Beweismittel zu verwenden und sie der Verteidigung zu übermitteln, den Gegenstand dieser Anträge geprüft und die Voraussetzungen festgelegt habe, unter denen die Berichte der Verteidigung von A. Gotovina übermittelt werden könnten, was ihn veranlasst habe, dem Ankläger bereinigte Fassungen der Berichte zu senden, die dazu bestimmt gewesen seien, der Verteidigung übermittelt zu werden und nach Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY als Beweismittel zu dienen (siehe oben, Randnr. 61).

63

Wenn der Kläger daher vorbringt, dass die Berichte A. Gotovina unter Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 übermittelt worden seien, ist zunächst festzustellen, dass er das oben in den Randnrn. 59 bis 62 beschriebene Verfahren der Übermittlung der Informationen, die vom Ankläger des ICTY im Rahmen einer von diesem Strafgerichtshof entschiedenen Rechtssache nur zum Zwecke der Erhebung neuer Beweismittel verwendet werden, nicht angezweifelt hat. Sodann ist im Licht der Erläuterungen des Rates zum Verfahren der Übermittlung der Berichte an die Verteidigung von A. Gotovina im Rahmen des Prozesses vor dem ICTY ebenfalls festzustellen, dass in der Akte nichts die Vermutung nahelegt, dass der Rat die 48 Berichte an A. Gotovina auf der Grundlage eines von diesem gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrags auf Zugang zu Dokumenten übermittelt hätte. Hierzu hat der Kläger zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung auf einen Antrag vom 30. Mai 2007 Bezug genommen, mit dem A. Gotovina oder seine Anwälte seinen Angaben zufolge den Rat um Zugang zu diesen Berichten ersucht hätten, es genügt aber die Feststellung, dass dieses Dokument, vorausgesetzt, es existiert, in der vorliegenden Rechtssache nicht vorgelegt worden ist.

64

Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die vom Kläger in seinem Schreiben vom 21. Januar 2010 beantragte prozessleitende Maßnahme erlassen zu werden braucht.

65

Zum Antrag auf Ausschluss der Prozessbevollmächtigten des Rates aus dem Verfahren gemäß Art. 41 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist festzustellen, dass das den Bevollmächtigten vorgeworfene Verhalten, nämlich das Gericht nicht über das Vorliegen der Entscheidung The Prosecutor v. Ante Gotovina, Ivan Čermak and Mladen Markač (siehe oben, Randnr. 16) unterrichtet zu haben, im vorliegenden Fall keinen Grund für einen Ausschluss aus dem Verfahren darstellen kann.

Kosten

66

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Herr Ivan Jurašinović trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

 

Forwood

Dehousse

Prek

Schwarcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Oktober 2012.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

Top

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T-465/09

Ivan Jurašinović, wohnhaft in Angers (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Jarry und N. Amara-Lebret,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch C. Fekete und K. Zieleśkiewicz, dann durch C. Fekete und J. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen in erster Linie Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 21. September 2009, Zugang zu einigen der Berichte zu gewähren, die von den zwischen dem 1. und 31. August 1995 im Gebiet von Knin in Kroatien stationierten Beobachtern der Europäischen Union verfasst wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse, M. Prek, J. Schwarcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzlerin: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beantragte der Kläger, Herr I. Jurašinović, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien im Gebiet von Knin stationierten Beobachter der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Berichte) und zu Dokumenten unter der Bezeichnung „ECMM RC Knin Log reports“.

2. Der Generalsekretär des Rates teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2009 mit, dass die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Zugang aufgrund der sehr großen Zahl der potenziell von seinem Antrag erfassten Dokumente und aufgrund ihres besonders heiklen Charakters gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 verlängert werden müsse.

3. Mit Entscheidung vom 17. Juni 2009 lehnte der Generalsekretär des Rates den Antrag des Klägers auf Zugang ab und hielt ihm die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung entgegen, die das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen schützt, wobei er sich auf die Umstände berief, dass die angeforderten Dokumente zum einen geeignet seien, im Fall ihrer Verbreitung neuerliche Schwierigkeiten in den Beziehungen der Union zu den verschiedenen Beteiligten an den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien und zu anderen betroffenen Ländern aufzuwerfen, und zum anderen zu den Archivbeständen gehörten, die die Union sowohl der Anklage als auch der Verteidigung im Rahmen des Verfahrens gegen A. Gotovina vor dem durch die Vereinten Nationen eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (im Folgenden: ICTY) zur Verfügung gestellt habe.

4. Der Kläger stellte am 27. Juni 2009 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten (im Folgenden: Zweitantrag).

5. Der Generalsekretär des Rates teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2009 mit, dass die Bearbeitung des Zweitantrags bis zum 1. Oktober 2009 abgeschlossen werde, eine Frist, die vom Kläger beanstandet wurde.

6. Mit Entscheidung vom 21. September 2009 gewährte der Rat teilweisen Zugang zu acht Berichten und lehnte im Übrigen den Antrag auf Zugang ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

7. In der angefochtenen Entscheidung wies der Rat erstens auf den Gegenstand und den Umfang des Antrags des Klägers auf Zugang hin sowie auf das Ziel der Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: ECMM) im Verlauf der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien und auf die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufgabe erfüllt hatte. Zweitens gab er an, dass er in seinem Bestand kein Dokument habe ausfindig machen können, das mit der Bezeichnung „ECMM RC Knin Log reports“ versehen sei. Drittens würde die Veröffentlichung der Berichte nach Ansicht des Rates die Interessen der Union beeinträchtigen, indem sie ihre internationalen Beziehungen sowie die ihrer Mitgliedstaaten zu dieser Region Europas sowie die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit der körperlichen Unversehrtheit der Beobachter, der Zeugen und anderer Informationsquellen, deren Identität und Einschätzungen durch die Verbreitung der Berichte ans Licht kämen, aufs Spiel setze. Viertens sind die Berichte nach Auffassung des Rates weiterhin hochsensibel, auch wenn seit den Ereignissen, über die darin berichtet werde, ein Zeitraum von 14 Jahren verstrichen sei. Fünftens wies der Rat das vom Kläger in seinem Zweitantrag geltend gemachte besondere Interesse von der Hand, das in der Feststellung der historischen Wahrheit durch Einleitung von Gerichtsverfahren gegen Kriegsverbrecher bestehe, um Schadensersatz für ihre Opfer zu erlangen. Sechstens gab er dem Kläger gegenüber an, dass er dem ICTY im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina gemäß dem Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit mit einem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten internationalen Gericht Zugang zu den Berichten gewährt habe. Siebtens verzichtete er darauf, den geordneten Ablauf der laufenden Strafverfahren als Argument anzuführen. Im Ergebnis gewährte der Rat einen teilweisen Zugang zu acht Berichten und weigerte sich unter Berufung auf die Ausnahmeregelungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, jeglichen weiteren Bericht zu übermitteln.

8. Im Anhang der angefochtenen Entscheidung listete der Rat die 205 von der ECMM zwischen dem 1. und 31. August 1995 verfassten Berichte auf, die Gegenstand des Antrags auf Zugang waren.

Verfahren und Anträge der Parteien

9. Mit Klageschrift, die am 19. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10. Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

– den Rat zu verurteilen, ihm einen Betrag von 2 000 Euro ohne Steuern, d. h. 2 392 Euro einschließlich Steuern, zuzüglich Zinsen zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank am Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

11. Der Rat beantragt,

– die Klage als unbegründet abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

12. Mit Schriftsatz, der am 21. Januar 2010 in das Register des Gerichts eingetragen wurde, hat der Kläger beim Gericht beantragt, im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme zum einen die Vorlage der Entscheidungen des Rates oder der zuständigen Stelle der Union über die Übersendung der Dokumente an den ICTY, der deren Übermittlung im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina angeordnet habe, und zum anderen die Vorlage der diesen übersandten Dokumenten beiliegenden Begleitschreiben des Rates oder der zuständigen Stelle der Union anzuordnen.

13. Da der Kläger in der festgesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht hat, ist das schriftliche Verfahren am 19. April 2010 geschlossen worden.

14. Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht den Rat ersucht, ihm zur Kenntnis zu bringen, welche von den 205 im Anhang der angefochtenen Entscheidung erfassten Berichte der Verteidigung von A. Gotovina im Rahmen des gegen ihn vor dem ICTY eröffneten Verfahrens übermittelt worden seien.

15. Mit Schreiben vom 28. Oktober, vom 28. November und vom 19. Dezember 2011 hat der Rat die Verlängerung der Frist für die Beantwortung der vom Gericht gestellten Frage bis zum 6. Januar und dann bis zum 16. Februar 2012 beantragt. Nachdem das Gericht diesen Anträgen stattgegeben hatte, hat der Rat diese Frage am 16. Februar 2012 beantwortet.

16. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 hat der Kläger seine Stellungnahme zur Entscheidung des Gerichts, die dem Rat für die Beantwortung der oben erwähnten Frage gewährte Frist bis zum 6. Januar 2012 zu verlängern, eingereicht und eine von der Ersten Kammer des ICTY in erster Instanz getroffene Entscheidung vom 14. April 2011, The Prosecutor v. Ante Gotovina, Ivan Čermak and Mladen Markač, vorgelegt. Er hat ebenfalls den Ausschluss der Bevollmächtigten des Rates vom Verfahren gemäß Art. 41 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt. Nachdem dieses Schreiben zur Akte genommen worden ist, hat der Rat am 13. Januar 2012 Stellung genommen.

17. Obwohl die mündliche Sitzung für den 16. November 2011 anberaumt worden war, ist sie dreimal auf Antrag des Rates auf den 18. Dezember 2011, auf den 18. Januar und dann auf den 21. März 2012 sowie einmal auf Antrag des Klägers auf den 25. April 2012 verschoben worden.

Rechtliche Würdigung

Zur Begründetheit der Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

18. Der Kläger rügt die angefochtene Entscheidung mit drei Klagegründen, mit denen er erstens das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, zweitens das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich dieser Verordnung und drittens das Vorliegen einer früheren Verbreitung geltend macht.

19. Vorweg ist festzustellen, dass der Rat sich in der angefochtenen Entscheidung gleichzeitig auf die Ausnahmeregelungen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen einerseits und zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit andererseits berief, um zu begründen, warum er sich weigerte, dem Kläger die 205 Berichte, zu denen er Zugang haben wollte, zur Gänze zu übermitteln.

20. Für die rechtliche Begründetheit der angefochtenen Entscheidung genügt somit, dass der Rat sich zu Recht auf eine der beiden Ausnahmeregelungen berief, um den Zugang zu den Berichten zu verweigern.

21. Daher ist zunächst der erste Klagegrund zu prüfen, mit dem das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird.

Zum ersten Klagegrund, mit dem das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird

– Vorbemerkungen

22. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 33).

23. Jedoch unterliegt dieses Recht gleichwohl gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 62).

24. Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 71).

25. Wird bei einem Organ die Verbreitung eines Dokuments beantragt, muss dieses in jedem Einzelfall prüfen, ob es unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 35). Angesichts der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele sind diese Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 36).

26. Dennoch hat der Gerichtshof anerkannt, dass die in Frage stehende, von dem Organ zu treffende Entscheidung, da die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht. Für eine solche Entscheidung bedarf es daher eines Ermessensspielraums (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 35).

27. Schließlich sind die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Kriterien sehr allgemein, da der Zugang, wie es dort heißt, verweigert werden muss, wenn durch die Verbreitung des betreffenden Dokuments der Schutz des „öffentlichen Interesses“ u. a. im Hinblick auf „die internationalen Beziehungen“ „beeinträchtigt“ würde (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 36).

28. Folglich muss sich die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Organe, mit denen der Zugang zu Dokumenten aufgrund der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen verweigert wird, auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 34).

– Würdigung durch das Gericht

29. Im Rahmen seines ersten Klagegrundes bringt der Kläger zunächst vor, dass der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht für die Berichte gelte, da diese einen neutralen Charakter hätten, den die darin enthaltenen Bewertungen und Einschätzungen nicht in Frage stellen könnten. Überdies könnten durch die Übermittlung der Berichte 14 Jahre nach den darin beschriebenen Ereignissen die historische Wahrheit und die Schadensersatzansprüche der Opfer festgestellt werden. Zweitens könne die Übermittlung der Berichte in Anbetracht der 14 Jahre, die seit ihrem Verfassen verstrichen seien, den Schutz dieses öffentlichen Interesses nicht beeinträchtigen, während sie aber die Möglichkeit der Verfolgung etwaiger Kriegsverbrechen gewährleiste. Drittens sind die Berichte nach Ansicht des Klägers keine sensiblen Dokume nte, da sie nicht als solche eingestuft worden seien, wie das in Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen sei.

30. Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

31. Zunächst ist zu beachten, dass der Rat in der angefochtenen Entscheidung erstens auf die Ziele hinwies, auf die hin die ECMM-Mission durchgeführt worden war, und auf die Bedingungen, unter denen sie erfüllt worden war. So heißt es in Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung: „Das Hauptziel der [ECMM] bestand darin, dazu beizutragen, die politische Entwicklung und die Sicherheitslage auf dem Westbalkan zu überwachen und einen Beitrag zur Überwachung der Grenzen, der Fragen, die die verschiedenen Volksgruppen betreffen, und der Rückkehr von Flüchtlingen zu leisten“. Der Rat erläuterte dazu, dass diese Berichte Tagesberichte, Sonderberichte, Nachrichtenberichte und Wochenbilanzen umfassten, die von den Beobachtern der ECMM in der Region von Knin vom 1. bis zum 31. August 1995 erstellt worden seien.

32. In dieser Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung machte der Rat auch Angaben zur Art der in diesen verschiedenen Berichten enthaltenen Informationen, die u. a. „die Überwachung und die Auswertung der Bewegungen und Tätigkeit der Truppen und der Polizeikräfte, einschließlich der Bombardierungen, Waffenstillstandsverletzungen, Schusswechsel [und] anderer militärischer Parameter, [u. a.] Unterredungen der Beobachter mit den Verbindungsoffizieren sowie Informationen aus erster Quelle“ betrafen. Nach Ansicht des Rates umfassten die Berichte u. a. „Beobachtungen der Bewegungsfreiheit und deren Einschränkungen, [Beobachtungen zur] Verfolgung der politischen Lage, [insbesondere] die Aussagen der hochrangigen Beamten auf Besuch in [der] Gegend [von Knin], die Aussagen von Stadtbediensteten, die Gespräche mit [Mitgliedern] der Streit- und Polizeikräfte sowie mit der Zivilgesellschaft, [Beobachtungen zur] Überwachung der Menschenrechtssituation, [d. h. Informationen über] die Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung und gegen deren Hab und Gut, die Evakuierungen, die Menschenopfer, die Flüchtlingsströme [und] den Flüchtlingstransport, [Beobachtungen zur] Überwachung des Aufbaus oder der Zerstörung ziviler Infrastruktur und [Beobachtungen zu den] Auswirkungen der Bombardierungen“.

33. Zu den Bedingungen, unter denen die ECMM ihre Tätigkeit erfüllt hatte, merkte der Rat in Randnr. 8 der angefochtenen Entscheidung an, dass diese „in einem in politischer, militärischer und menschenrechtlicher Hinsicht sehr angespannten Klima“ stattgefunden habe und eine Reihe von Berichten „auf der Grundlage von mit Akteuren und Zeugen vor Ort unter dem Siegel der Verschwiegenheit geführten Gesprächen“ ausgearbeitet worden seien, wobei der Inhalt der Berichte nur den Generalstäben und den lokalen Akteuren von ECMM mitgeteilt worden sei.

34. Zweitens legte der Rat in den Randnrn. 9 bis 12 der angefochtenen Entscheidung die Gründe dar, aus denen die in den Berichten enthaltenen Informationen in der Regel nicht an den Kläger verbreitet werden dürften. Die Randnrn. 9 und 11 betreffen im Einzelnen die Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen durch den Rat, während Randnr. 10 der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit gewidmet ist.

35. In Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung betonte der Rat, dass die Veröffentlichung der Berichte „die noch immer heiklen internationalen Beziehungen der [Union] und ihrer Mitgliedstaaten zu der Region gefährden würde, da Informationen verbreitet würden, die im Detail die Beobachtungen, Einschätzungen und Auswertungen, die die verschiedenen Akteure der [ECMM] untereinander zur politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in der Region ausgetauscht hätten, offenlegten“. Nach Ansicht des Rates wäre die Offenlegung des Inhalts der Berichte „dem Ziel zuwidergelaufen, der [Union] möglichst genaue Informationen zu liefern, um ihr zu ermöglichen, eine Westbalkanpolitik festzulegen“. Er vertrat den Standpunkt, dass „die [bislang erreichte] Wahrung der Vertraulichkeit der Berichte ein Schlüsselfaktor der Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Ländern der Region [sei]“.

36. In den Randnrn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung reagierte der Rat auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente zum Zeitraum von 14 Jahren, der seit den Ereignissen verstrichen sei, und zum Umstand, dass die Veröffentlichung der Berichte, die einen objektiven Charakter hätten, ermöglicht hätte, die historische Wahrheit festzustellen und den Opfern den Weg zur Wiedergutmachung der erlittenen Verluste und Schäden zu bahnen. Hierzu vertrat der Rat zum einen die Ansicht, dass „die Berichte 14 Jahre nach [ihrer] Verfassung weiterhin hochsensibel [seien], da sie sensible Informationen über eine Region [enthielten], in der die Stärkung der Stabilität [noch immer] ein zentrales Anliegen [sei]“, und zum anderen habe er nicht „das besondere Interesse [des Klägers] am Zugriff auf die [Berichte]“ berücksichtigen können, da er aufgrund der geltenden Rechtslage gezwungen gewesen sei, „über die Verbreitung der [Berichte] mit Erga-omnes -Wirkung zu entscheiden“.

37. Zweitens ist, wie der Rat in seiner Klagebeantwortung betont, darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Kontext, in dem die Missionen der ECMM stattfanden, und aus dem Inhalt der Berichte, wie er in der angefochtenen Entscheidung dargestellt wurde, ergibt, dass diese besonders sensibel sind. Die Berichte enthalten nämlich Beobachtungen, Einschätzungen und Auswertungen der politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in der Gegend von Knin im August 1995 während und nach der Durchführung der Offensive der kroatischen Streitkräfte mit der Bezeichnung „Operacija Oluja“ (englisch: Operation Storm), die eingeleitet wurde, um die Region der Krajina den serbischen Streitkräften zu entziehen, die daraus seit 1991 einen Bestandteil der Republik Serbische Krajina gemacht hatten.

38. Es ist, wie der Rat nahelegt, zu berücksichtigen, dass diese Beobachtungen und Einschätzungen sowie deren Auswertungen darauf gerichtet waren, dem Rat zu helfen, die Politik der Union hinsichtlich der verschiedenen Konfliktparteien damals, als die Berichte verfasst wurden, festzulegen. Überdies war der Rat angesichts des allgemeinen Kontexts, in dem die Berichte verfasst wurden, und der in ihnen enthaltenen Informationen zu Recht der Ansicht, dass die verschiedenen Beobachtungen und Einschätzungen darin zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch immer sensiblen Charakter haben, obwohl die Ereignisse, die Anlass zu den Berichten gaben, 14 Jahre davor stattgefunden hatten.

39. Dazu ist, wie dies der Rat in der angefochtenen Entscheidung und in der Klagebeantwortung getan hat, darauf hinzuweisen, dass die Politiken der Union in der Westbalkanregion das Ziel haben, zum Frieden, zur Stabilität und zu einer dauerhaften regionalen Versöhnung beizutragen, um u. a. im Hinblick auf die Union die Integration der Länder dieser Region Europas zu fördern, wobei der Kläger weder das Vorliegen noch die Relevanz dieser Zielsetzungen in Frage stellt. Die Verbreitung von in den Berichten enthaltenen Informationen oder Einschätzungen konnte zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die Verfolgung dieser Ziele durch Offenlegung von Informationen beeinträchtigen, die geeignet sind, das Ressentiment oder die Spannungen zwischen den verschiedenen Gemeinschaften der Länder, die an den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien beteiligt waren, oder zwischen seinen Nachfolgestaaten zu erzeugen oder zu schüren, und damit das Vertrauen der Staaten des Westbalkans in den Integrationsprozess schwächen.

40. Der Rat ist daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Verbreitung der Berichte die von der Union in dieser Region Europas verfolgten Ziele und somit die internationalen Beziehungen hätte beeinträchtigen können, weil auf diese Weise die Beobachtungen oder die Einschätzungen der ECMM zur politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in einer entscheidenden Phase des Konflikts zwischen den kroatischen Streitkräften und der jugoslawischen Bundesarmee offengelegt worden wären.

41. Keines der zur Stützung des ersten Klagegrundes angeführten Argumente kann dieses Ergebnis in Frage stellen, da der Kläger im Übrigen nicht geltend gemacht hat, dass der Rat keine konkrete und individuelle Prüfung der Berichte vorgenommen habe.

42. Was zunächst den neutralen Charakter der Berichte betrifft, der mit der Begründung geltend gemacht wird, dass die ECMM keine Konfliktpartei gewesen sei, so ist festzustellen, dass dieser Umstand keinen Einfluss darauf hat, ob die Verbreitung der Berichte geeignet war, den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen zu beeinträchtigen.

43. Wie der Rat in der angefochtenen Entscheidung ausführte, enthalten die Berichte Beobachtungen, Einschätzungen und Auswertungen der politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in der Gegend von Knin während des Monats August 1995. Wären diese verschiedenen Informationen verbreitet worden, obwohl sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch immer sensiblen Charakter hatten (siehe oben, Randnrn. 37 und 38), wären sie geeignet gewesen, die Verfolgung der oben in Randnr. 39 genannten Ziele der Union zu beeinträchtigen und eine Situation zu schaffen, die das Vertrauen der Westbalkanstaaten in den Integrationsprozess im Hinblick auf die Union schwächt. Außerdem hätten solche Informationen als Werturteile über verschiedene Parteien der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien aufgefasst werden können. Daher stehen die Auswirkungen, die eine etwaige Verbreitung der Berichte nach sich ziehen könnte, in keinem Zusammenhang mit der Neutralität der ECMM und dieser Berichte.

44. Zweitens eignet sich das Vorbringen, dass ein Zeitraum von 14 Jahren zwischen den in den Berichten beschriebenen Ereignissen und der angefochtenen Entscheidung liege, für sich genommen nicht zum Nachweis, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er sich weigerte, diese Berichte zur Gänze zu verbreiten. Dass dieser Zeitraum fast der Hälfte des in Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Höchstzeitraums von 30 Jahren entspricht, in dem die Dokumente, für die eine Ausnahmeregelung gilt, geschützt sind, kann nicht belegen, dass die Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht ordnungsgemäß angewendet worden wäre.

45. Denn das einzige Ereignis, das der Kläger für die Annahme geltend macht, dass sich die Lage normalisiert habe und es somit gerechtfertigt sei, die Berichte zur Gänze zu verbreiten, ist der für den 1. Juli 2013 geplante Beitritt der Republik Kroatien zur Union. Dieser Umstand reicht aber nicht als Beleg dafür aus, dass die Verbreitung der Berichte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht geeignet gewesen wäre, im Hinblick auf den Inhalt dieser Berichte und die Bedingungen, unter denen sie ‐ wie oben in den Randnrn. 31 bis 33 dargestellt ‐ verfasst wurden, das vom Rat hier geltend gemachte öffentliche Interesse zu beeinträchtigen, zumal die Union zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung keine Entscheidung über den Beitritt dieses Staates getroffen hatte. Schließlich rüttelt dieser Umstand nicht an der Feststellung des Rates in der angefochtenen Entscheidung, wonach die bislang gewahrte Vertraulichkeit der Berichte ein Schlüsselfaktor der Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Ländern dieser Region Europas gewesen sei.

46. Wie überdies der Rat zur Verteidigung vorbringt, deutet der Umstand, dass die Berichte zu Zwecken der vom Ankläger des ICTY im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina eingeleiteten Ermittlungen und strafrechtlichen Verfolgungen als notwendig erachtet wurden, auf eine Anerkennung des Weiterbestehens des sensiblen Charakters der Berichte trotz des seit ihrem Verfassen verstrichenen Zeitraums.

47. Was drittens das Vorbringen betrifft, wonach die Berichte geeignet seien, zur Feststellung der historischen Wahrheit und der Schadensersatzansprüche der Opfer beizutragen, kann man dieses so auffassen, dass der Kläger ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend macht, angesichts dessen die Berichte hätten verbreitet werden müssen. Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geht aber hervor, dass das Organ im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang dazu verpflichtet ist, den Zugang zu verweigern, wenn die Verbreitung eines Dokuments geeignet ist, die von der betreffenden Vorschrift geschützten Interessen zu beeinträchtigen, wobei in einem solchen Fall, anders als es insbesondere Abs. 2 derselben Bestimmung vorsieht, die mit dem Schutz jener Interessen verbundenen Erfordernisse nicht gegen diejenigen abzuwägen sind, die sich möglicherweise aus anderen Interessen ergeben (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 46). Daher kann dieses Vorbringen nur zurückgewiesen werden.

48. Sollte der Kläger ein Interesse an der Verbreitung der Berichte aus dem in der Klageschrift zum Ausdruck gebrachten Grund geltend machen, dass die Berichte von „vorrangigem“ Interesse im Rahmen seiner Tätigkeit als Anwalt sei, „der sich öffentlich und bekanntermaßen für die Verfolgung der Kriegsverbrecher einsetzt“, ist ein solches Argument ebenfalls aus den oben in Randnr. 47 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

49. Zu dem in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Argument hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Gewährung des Zugangs zu nützlichen Dokumenten, das ein Gegengewicht zu dem der hier angewandten Ausnahmeregelung zugrunde liegenden öffentlichen Interesse darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Verordnung Nr. 1049/2001 die in ihrem Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen nicht zur Anwendung kommen, wenn die Verbreitung des fraglichen Dokuments durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, jedoch nur bei den in Art. 4 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen (siehe oben, Randnr. 47).

50. Viertens stützt der Kläger seinen Standpunkt, dass ihm der Rat die Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht habe entgegenhalten können, auf die fehlende Einstufung der Berichte als sensibel im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001. Der Rat habe keine Möglichkeit mehr, sich auf den sensiblen Charakter der Berichte zu berufen, um ihre Verbreitung zu verweigern, obwohl er sie nie als sensibel eingestuft habe.

51. Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 schafft eine Sonderregelung für den Zugang zu als sensibel eingestuften Dokumenten, insbesondere in Bezug auf die mit der Behandlung der Anträge auf Zugang beauftragten Personen und das Erfordernis, die vorherige Zustimmung des Urhebers einzuholen. Überdies sieht Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu einem als sensibel eingestuften Dokument so zu begründen ist, dass die durch Art. 4 der Verordnung geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden. Wie der Rat geltend macht, ergibt sich aus diesen Vorschriften keineswegs, dass es dem Organ bei fehlender Einstufung eines Dokuments als sensibel verboten ist, den Zugang dazu wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen mit der Begründung zu verweigern, dass das Dokument sensible Teile enthalte. Daher ist dem Rat kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als er die Ausnahmeregelung in Bezug auf die internationalen Beziehungen einem Antrag auf Zugang zu nicht als sensibel eingestuften Dokumenten entgegenhielt.

52. Schließlich ist fünftens in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit der Gewährung eines teilweisen Zugangs zu den Berichten erwähnt worden, bei dem zwischen den Teilen der Berichte, die durch das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen geschützt seien, und den insbesondere rein tatsachenbezogenen Teilen, die für den Kläger hätten von Interesse sein können, unterschieden werde.

53. Wie der Rat ausgeführt hat, ist jedoch festzustellen, dass die genauen Informationen, die in den fünf der acht Berichte, zu denen dem Kläger ein teilweiser Zugang gewährt wurde, enthalten sind, unter dem Titel „Press reports“ (Presseberichte) zu finden sind und dass es sich nach Ansicht des Rates um Informationen handelt, die der Öffentlichkeit gegenüber verbreitet worden sind. Zu den drei anderen Berichten ist zu sagen, dass sie weder Presseberichte noch Tatsachenberichte enthalten und sich darauf beschränken, allgemeine Informationen über die vor Ort beobachtete Lage zu liefern. Daher scheitert das in der vorangegangenen Randnummer dargelegte Argument an der Prämisse, auf der es beruht, da es sich bei den Tatsachendetails, die dem Kläger gegenüber verbreitet wurden, um Informationen handelte, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung jedes einzelnen betroffenen Berichts veröffentlicht wurden.

54. Daher sind dieses letzte Argument und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. Folglich hat sich die Prüfung des zweiten Klagegrundes, mit dem das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit geltend gemacht wird, erübrigt, da die Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen im vorliegenden Fall rechtmäßig vom Rat angewandt wurde und ausreicht, um die Verweigerung des umfassenden Zugangs zu den Berichten zu begründen.

Zum dritten Klagegrund, mit dem das Vorliegen einer früheren Verbreitung geltend gemacht wird

55. Der Kläger führt aus, der Rat habe die Berichte dem ICTY gegenüber nicht aufgrund eines vermeintlichen Grundsatzes der internationalen Zusammenarbeit mit dem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten internationalen Gericht verbreitet, da es einen solchen Grundsatz nicht gebe, sondern aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Berichte seien nämlich A. Gotovina, einem Unionsbürger französischer Staatsangehörigkeit, über seine Anwälte übermittelt worden. Aufgrund der Erga-omnes -Wirkung der bereits erfolgten Verbreitung könne sich der Rat somit der Offenlegung der Berichte gegenüber dem Kläger nicht widersetzen, ohne eine Diskriminierung zu begehen, die nur auf der ethnischen Herkunft oder der tatsächlichen oder vermuteten Religionszugehörigkeit des Klägers beruhen könne.

56. Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

57. Zunächst ist festzustellen, dass, wenn der Kläger die Auffassung vertritt, die Berichte könnten A. Gotovina nicht aufgrund eines Grundsatzes der internationalen Zusammenarbeit mit dem ICTY übermittelt worden sein, da es einen solchen Grundsatz nicht gebe, dieses Vorbringen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen kann, da es ausschließlich die rechtliche Grundlage beanstandet, auf der die Berichte A. Gotovina im Lauf seines Prozesses vor dem ICTY übermittelt wurden. Die vorliegende Klage hat aber nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der der Rat über eine solche Übermittlung entschieden hat, zum Gegenstand.

58. In zweiter Linie geht aus der Antwort des Rates vom 16. Februar 2012 auf die ihm vom Gericht gestellte Frage hervor, dass nur 48 der 205 vom Antrag auf Zugang zu Dokumenten erfassten Berichte der Verteidigung von A. Gotovina im Rahmen der Rechtssache übermittelt wurden, in der das Urteil des ICTY vom 15. April 2011, Gotovina u. a., erging. Obwohl der Kläger zu diesem Punkt weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen oder eine Bemerkung gemacht hat, ist anzunehmen, dass der Klagegrund, mit dem die frühere Verbreitung geltend gemacht wird, sollte er begründet sein, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit nach sich ziehen könnte, als der Zugang zu diesen 48 Berichten verweigert wurde.

59. In dritter Linie ergibt sich aus den Erklärungen des Rates sowohl in der Klagebeantwortung als auch in der mündlichen Verhandlung erstens, dass die gesamten Archive des ECMM dem ICTY in den 90er Jahren übersandt wurden, um dem Ankläger des ICTY zu ermöglichen, strafrechtliche Verfolgungen gegen Personen einzuleiten, die mutmaßlich für die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind.

60. Zweitens hat der Rat geltend gemacht, dass sich der Ankläger des ICTY im Laufe des Verfahrens, in dem das Urteil des ICTY vom 15. April 2011, Gotovina u. a., ergangen sei, an den Generalsekretär des Rates, den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, mit dem Ersuchen gewandt habe, der Rat möge ihm die für Verfahrenszwecke notwendigen Dokumente, darunter u. a. die 48 Berichte (siehe oben, Randnr. 58) übermitteln, damit er sie als Beweismittel für die Schuld der Angeklagten oder als Entlastungsmittel verwenden und sie der Verteidigung übermitteln könne. Es ergibt sich nämlich aus Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY, dass die Informationen, die der Ankläger zum Zwecke der Erhebung neuer Beweise verwenden möchte, auf keinen Fall zu diesem Zweck verwendet werden dürfen, bevor sie dem Angeklagten übermittelt wurden.

61. Drittens geht aus den Erklärungen des Rates auch hervor, dass die im Zusammenhang mit der ECMM stehenden Dokumente der Anklagebehörde des ICTY zu Zwecken des Verfahrens vor diesem Gericht (siehe oben, Randnr. 60) vertraulich übermittelt wurden, und zwar nach den Vorschriften des Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY, die Folgendes vorsehen: „Wenn sich der Ankläger im Besitz von Informationen befindet, die vertraulich übermittelt wurden, und soweit diese Informationen nur zum Zweck der Erhebung neuer Beweise verwendet wurden, kann [er] diese ursprünglichen Informationen und deren Quelle nur mit der Zustimmung der Person oder Einrichtung verbreiten, die sie geliefert hat“.

62. Der Rat hat aber ausgeführt, dass er im Rahmen der Anträge, die vom Ankläger des ICTY an ihn gestellt worden seien und die sich darauf gerichtet hätten, diesem zu gestatten, die Berichte als Beweismittel zu verwenden und sie der Verteidigung zu übermitteln, den Gegenstand dieser Anträge geprüft und die Voraussetzungen festgelegt habe, unter denen die Berichte der Verteidigung von A. Gotovina übermittelt werden könnten, was ihn veranlasst habe, dem Ankläger bereinigte Fassungen der Berichte zu senden, die dazu bestimmt gewesen seien, der Verteidigung übermittelt zu werden und nach Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY als Beweismittel zu dienen (siehe oben, Randnr. 61).

63. Wenn der Kläger daher vorbringt, dass die Berichte A. Gotovina unter Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 übermittelt worden seien, ist zunächst festzustellen, dass er das oben in den Randnrn. 59 bis 62 beschriebene Verfahren der Übermittlung der Informationen, die vom Ankläger des ICTY im Rahmen einer von diesem Strafgerichtshof entschiedenen Rechtssache nur zum Zwecke der Erhebung neuer Beweismittel verwendet werden, nicht angezweifelt hat. Sodann ist im Licht der Erläuterungen des Rates zum Verfahren der Übermittlung der Berichte an die Verteidigung von A. Gotovina im Rahmen des Prozesses vor dem ICTY ebenfalls festzustellen, dass in der Akte nichts die Vermutung nahelegt, dass der Rat die 48 Berichte an A. Gotovina auf der Grundlage eines von diesem gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrags auf Zugang zu Dokumenten übermittelt hätte. Hierzu hat der Kläger zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung auf einen Antrag vom 30. Mai 2007 Bezug genommen, mit dem A. Gotovina oder seine Anwälte seinen Angaben zufolge den Rat um Zugang zu diesen Berichten ersucht hätten, es genügt aber die Feststellung, dass dieses Dokument, vorausgesetzt, es existiert, in der vorliegenden Rechtssache nicht vorgelegt worden ist.

64. Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die vom Kläger in seinem Schreiben vom 21. Januar 2010 beantragte prozessleitende Maßnahme erlassen zu werden braucht.

65. Zum Antrag auf Ausschluss der Prozessbevollmächtigten des Rates aus dem Verfahren gemäß Art. 41 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist festzustellen, dass das den Bevollmächtigten vorgeworfene Verhalten, nämlich das Gericht nicht über das Vorliegen der Entscheidung The Prosecutor v. Ante Gotovina, Ivan Čermak and Mladen Markač (siehe oben, Randnr. 16) unterrichtet zu haben, im vorliegenden Fall keinen Grund für einen Ausschluss aus dem Verfahren darstellen kann.

Kosten

66. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Ivan Jurašinović trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

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