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Document 62009FN0071

Rechtssache F-71/09: Klage, eingereicht am 17. August 2009 — Caminiti/Kommission

ABl. C 244 vom 10.10.2009, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/17


Klage, eingereicht am 17. August 2009 — Caminiti/Kommission

(Rechtssache F-71/09)

2009/C 244/29

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Paolo Caminiti (Tubize, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Kläger in die Besoldungsgruppe AST 9, Dienstaltersstufe 4, mit einem Multiplikationsfaktor 1 einzustufen, und demzufolge Wiedereinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AST 9, Dienstaltersstufe 2, unter Beibehaltung des Multiplikationsfaktors 1,071151

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in seiner Gehaltsmitteilung vom März 2009 enthaltene Entscheidung aufzuheben, ihn in die Besoldungsgruppe AST 9, Dienstaltersstufe 4, mit einem Multiplikationsfaktor 1 einzustufen;

demzufolge, ihn mit Wirkung vom 1. März 2009 wieder in die Besoldungsgruppe AST 9, Dienstaltersstufe 2, einzustufen, unter Beibehaltung des Multiplikationsfaktors 1,071151;

seine Laufbahn rückwirkend zum 1. März 2009 bis zum Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe vollständig wiederherzustellen (einschließlich der Bewertung seiner Erfahrung bei der in dieser Weise berichtigten Einstufung, seiner Beförderungs- und seiner Ruhegehaltsansprüche), einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen auf der Grundlage des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes aus dem gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die seiner in der Einstufungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die er Anspruch gehabt hätte, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über seine ordnungsgemäße Einstufung ergeht; hilfsweise, Vergabe von Beförderungspunkten an ihn, die der Umwandlung des Multiplikationsfaktors in den Faktor „Zeit“ entsprechen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


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