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Document 62009FA0018

Rechtssache F-18/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. November 2011 — Merhzaoui/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Örtliche Bedienstete, die zu Beamten ernannt werden — Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts — Art. 3 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften — Beförderungsverfahren 2008 — Abwägung der Verdienste von Beamten in der Laufbahnschiene AST — Verfahren auf der Grundlage der Beurteilungen 2005/2006 — Kriterium der Bedeutung der wahrgenommenen Verantwortung)

ABl. C 138 vom 12.5.2012, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/22


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. November 2011 — Merhzaoui/Rat

(Rechtssache F-18/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Örtliche Bedienstete, die zu Beamten ernannt werden - Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts - Art. 3 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften - Beförderungsverfahren 2008 - Abwägung der Verdienste von Beamten in der Laufbahnschiene AST - Verfahren auf der Grundlage der Beurteilungen 2005/2006 - Kriterium der Bedeutung der wahrgenommenen Verantwortung)

(2012/C 138/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamed Merhzaoui (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und G. Kimberley)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger in die Laufbahnschiene AST 1 bis 7 einzuweisen. Aufhebung der Entscheidung, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern, und der Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

M. Merhzaoui trägt seine Kosten und die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009, S. 46.


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