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Document 62009CN0271

Rechtssache C-271/09: Klage, eingereicht am 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

ABl. C 233 vom 26.9.2009, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/8


Klage, eingereicht am 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-271/09)

2009/C 233/12

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen hat, dass sie Art. 143, Art. 136 Abs. 3 und Art. 136a Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1997 über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds (ustawa o organizacji i funkcjonowaniu funduszy emerytalnych), mit denen Auslandsinvestitionen polnischer offener Pensionsfonds beschränkt werden, beibehalten hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission meint, Art. 143 des Gesetzes vom 28. August 1997 über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds (im Folgenden: Pensionsfondsgesetz) begrenze den Wert von Anlagen außerhalb der Republik Polen, die offene Pensionsfonds (otwarte fundusze emerytalne, OFE, im Folgenden: OPF) nach Abs. 2 dieser Vorschrift vornehmen könnten, auf lediglich 5 % des Wertes der Aktiva des jeweiligen OPF. Zudem enthalte das Verzeichnis der Arten von Auslandsinvestitionen in Art. 143 Abs. 1 des Pensionsfondsgesetzes eine Reihe von Anlagekategorien nicht, die für Investitionen der OPF innerhalb der Republik Polen vorgesehen seien.

Nach Art. 136 Abs. 3 des Pensionsfondsgesetzes werde der Wert von Anlagen in Beteiligungstiteln, die von Gemeinschaftsinvestitionseinrichtungen mit Sitz im Ausland im Sinne von Art. 143 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgegeben würden, bei der Feststellung der Nettoaktiva der OPF nicht berücksichtigt. Auf der Grundlage des Wertes der Nettoaktiva der OPF werde aber die Höhe der Verwaltungsgebühren der OPF berechnet. Damit stelle diese Vorschrift eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 EG dar, da sie OPF davon abhalte, Aktiva in ausländische Investitionsfonds zu investieren.

Art. 136a Abs. 2 des Pensionsfondsgesetzes bestimme, dass Transaktionskosten in Verbindung mit ausländischen Abrechnungseinrichtungen aus Aktiva der OPF nur bis zur Höhe der entsprechenden Kosten inländischer Abrechnungseinrichtungen beglichen werden dürften. Diese Vorschrift könne OPF von der Vornahme von Auslandsinvestitionen abhalten, da es nicht möglich sei, die Transaktionskosten in ihrer vollen Höhe aus den Aktiva der OPF zu begleichen, wie dies bei inländischen Investitionen der Fall sei.

Die Kommission meint, dass Art. 56 EG auf die Anlagetätigkeit von OPF Anwendung finde, die ein Teil des polnischen Pensionssystems sei, das auf die Kapitalisierung der Beiträge der Mitglieder der OPF gestützt sei. Die in Rede stehenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs könnten weder mit Gesichtspunkten der Aufsicht auf der Grundlage von Art. 58 EG noch mit übergeordneten Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden. Mengen- und artmäßige Beschränkungen seien nämlich keine geeigneten Maßnahmen, mit denen sich die finanzielle Stabilität der von den OPF eingesammelten Beiträge ihrer Mitglieder wirksam gewährleisten lasse. Jedenfalls seien alle streitigen Maßnahmen unverhältnismäßig.


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