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Document 62009CJ0404

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 24. November 2011.
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Kohletagebau - Stätte ‚Alto Sil‘ - Besonderes Schutzgebiet - Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung - Braunbär (Ursus arctos) - Auerhuhn (Tetrao urogallus).
Rechtssache C-404/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:768

Rechtssache C‑404/09

Europäische Kommission

gegen

Königreich Spanien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Kohletagebau – Stätte ‚Alto Sil‘ – Besonderes Schutzgebiet – Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung – Braunbär (Ursus arctos) – Auerhuhn (Tetrao urogallus)“

Leitsätze des Urteils

1.        Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen – Kohletagebauprojekte

(Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung, Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3)

2.        Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Kohletagebauprojekte in einem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe eines Gebiets, das gemäß der Richtlinie 79/409 als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde

(Richtlinien des Rates 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung und Richtlinie 92/43, Art. 6 Abs. 2 bis 4 und 7)

3.        Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Kohletagebauprojekte in einem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe eines Gebiets, das gemäß der Richtlinie 79/409 als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde

(Richtlinien des Rates 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung und Richtlinie 92/43, Art. 6 Abs. 2 bis 4 und 7)

4.        Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Kohletagebauprojekte in einem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung

(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 2; Entscheidung der Kommission 2004/813)

1.        Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung, wenn er den Tagebau ohne eine Prüfung, die es erlauben würde, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt, außer, was eine dieser Gruben in Bezug auf den Braunbären (Ursus arctos) angeht.

(vgl. Randnr. 197, Tenor 1)

2.        Ein Mitgliedstaat verstößt ab dem Zeitpunkt der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung in Bezug auf dieses Gebiet gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wenn er den Tagebau in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des betroffenen Gebiets genehmigt, ohne die möglichen Auswirkungen dieses Projekts in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses – trotz des mit ihm für das Auerhuhn (Tetrao urogallus), eines der Schutzgüter, aufgrund deren das Gebiet als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos – mangels Alternative durchgeführt werden kann, und wenn er der Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitteilt.

(vgl. Randnr. 197, Tenor 2)

3.        Ein Mitgliedstaat verstößt ab dem Zeitpunkt der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung in Bezug auf dieses Gebiet gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wenn er nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen des Auerhuhns, dessen Vorkommen in dem betroffenen Gebiet der Grund für die Ausweisung dieses besonderen Schutzgebiets war, durch Tagebaugruben in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets zu verhindern.

(vgl. Randnr. 197, Tenor 2)

4.        Ein Mitgliedstaat verstößt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung 2004/813 gemäß der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region in Bezug auf ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie, wenn er nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch bestimmte Gruben in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets verhindert.

(vgl. Randnr. 197, Tenor 3)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

24. November 2011(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Kohletagebau – Stätte ‚Alto Sil‘ – Besonderes Schutzgebiet – Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung – Braunbär (Ursus arctos) – Auerhuhn (Tetrao urogallus)“

In der Rechtssache C‑404/09

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 20. Oktober 2009,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Recchia sowie F. Castillo de la Torre und J.‑B. Laignelot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin), des Richters K. Schiemann, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Juni 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen,

–        dass das Königreich Spanien dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ladrones“ ohne eine Prüfung, die es erlaubt hätte, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt hat,

gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 85/337) verstoßen hat;

–        dass das Königreich Spanien ab dem Jahr 2000, als der „Alto Sil“ als besonderes Schutzgebiet (im Folgenden: BSG) im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. L 223, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesen wurde,

–        dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieser Projekte in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz des mit ihnen für die Art „Auerhuhn“ (Tetrao urogallus), eines der Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ als BSG ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos mangels Alternative durchgeführt werden können, sowie dadurch, dass der Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitgeteilt wurden, und

–        dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen dieser Art, die der Grund für die Ausweisung dieses BSG war, durch die Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ zu verhindern,

hinsichtlich des BSG „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) verstoßen hat;

–        dass das Königreich Spanien ab Januar 1998, dadurch, dass es bezüglich des Mineralabbaus an den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“ nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des ökologischen Werts ergriffen hat, den das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GGB) im Sinne der Habitatrichtlinie vorgeschlagene Gebiet „Alto Sil“ auf nationaler Ebene hat, hinsichtlich dieses Gebiets gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, wie sie in den Urteilen vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C‑117/03, Slg. 2005, I‑167), und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C‑244/05, Slg. 2006, I‑8445), ausgelegt wird, verstoßen hat;

–        dass das Königreich Spanien ab Dezember 2004

–        dadurch, dass es Tagebauprojekte (an den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“) genehmigt hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, die für die Ausweisung des „Alto Sil“ als GGB ausschlaggebend waren, ohne eine geeignete Prüfung der möglichen Auswirkungen dieses Mineralabbaus durchzuführen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte trotz des mit ihnen für die Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos ausschließlich aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und erst nach Mitteilung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 an die Kommission mangels Alternative durchgeführt werden könnten,

–        sowie dadurch, dass es hinsichtlich dieser Projekte nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch die Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ampliación de Feixolín“ zu verhindern,

hinsichtlich des GGB „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie verstoßen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Die geänderte Richtlinie 85/337

2        Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

3        Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

–        Mensch, Fauna und Flora,

–        Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

–        Sachgüter und kulturelles Erbe,

–        die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.“

4        Nach Art. 4 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 werden „Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen … vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen“.

5        Anhang I der geänderten Richtlinie 85/337 enthält ein Verzeichnis der Projekte im Sinne des genannten Art. 4 Abs. 1. Nr. 19 dieses Anhangs betrifft „Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar“.

6        Hinsichtlich der anderen Projektarten sieht Art. 4 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/337 Folgendes vor:

„Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a)      einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)      der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

…“

7        Bezüglich der Projekte, die unter Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen, heißt es in Anhang II Nr. 13: „Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können.“

8        Art. 5 der geänderten Richtlinie 85/337 lautet:

„(1)      Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(3)      Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:

–        eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

–        eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

–        die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;

–        eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;

–        eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den oben stehenden Gedankenstrichen genannten Angaben.

…“

9        Anhang IV der geänderten Richtlinie 85/337 nennt die gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzulegenden Angaben:

„1.      Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

–        Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs,

–        Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien,

–        Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

2.      Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.

3.      Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.

4.      Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge

–        des Vorhandenseins der Projektanlagen,

–        der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

–        der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen

und Hinweis des Projektträgers auf die zur Vorausschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5.      Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.

6.      Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den oben genannten Punkten übermittelten Angaben.

7.      Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.“

10      Zum Begriff „Beschreibung“ in Anhang IV Nr. 4 heißt es dort, dass sie sich „auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken [sollte]“.

 Die Vogelschutzrichtlinie

11      Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die am besten für den Schutz von Vögeln nach Anhang I der Richtlinie und von Zugvögeln geeigneten Gebiete als BSG ausweisen.

12      In Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ist u. a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus) aufgeführt.

13      Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie regelt den Schutz der BSG:

„Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden.“

 Die Habitatrichtlinie

14      Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie sind „[z]ur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse … besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen“.

15      Der siebte Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:

„Alle ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europäische ökologische Netz einzugliedern, und zwar einschließlich der nach der [Vogelschutzrichtlinie] derzeit oder künftig als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiete.“

16      Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie sind „Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, … einer angemessenen Prüfung zu unterziehen“.

17      Art. 3 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„(1)      Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ‚Natura 2000‘ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der [Vogelschutz-]Richtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

(2)      Jeder Staat trägt im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen in Absatz 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von Natura 2000 bei. Zu diesem Zweck weist er nach den Bestimmungen des Artikels 4 Gebiete als besondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Absatz 1 genannten Zielen Rechnung trägt.

…“

18      Art. 4 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„(1)      Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. …

Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. …

(2)      Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeografischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der [GGB], in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

Die Liste der Gebiete, die als [GGB] ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(4)      Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als [GGB] bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich als [BSG] aus …

(5)      Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.“

19      Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„(2)      Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)      Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

20      Art. 7 der Habitatrichtlinie lautet:

„Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der [Vogelschutzrichtlinie] zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der [genannten] Richtlinie ergeben.“

21      In Anhang IV („Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse“) der Habitatrichtlinie wird unter Buchst. a der Braunbär (Ursus arctos) als prioritäre Art genannt.

 Sachverhalt und Vorverfahren

22      Der „Alto Sil“ liegt im Nordwesten der spanischen Region Kastilien-León, nahe den Regionen Galizien und Asturien, am Oberlauf des Flusses Sil und umfasst eine Fläche von über 43 000 Hektar.

23      Das Königreich Spanien schlug dieses Gebiet im Januar 1998 gemäß Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie als GGB vor.

24      Außerdem wies dieser Mitgliedstaat das Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wegen des Vorkommens mehrerer unter Anhang I der Vogelschutzrichtlinie fallender Vogelarten, darunter eine Brutpopulation des Auerhuhns, als BSG im Sinne dieser Richtlinie aus.

25      Am 7. Dezember 2004 nahm die Kommission den „Alto Sil“ durch die Entscheidung 2004/813/EG gemäß der Richtlinie 92/43 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1) unter der Code-Bezeichnung ES 0000210 in diese Liste auf.

26      In dem Standarddatenbogen dieser Gebietsmitteilung, den das Königreich Spanien der Kommission im Zusammenhang mit seinem Vorschlag, dieses Gebiet als GGB vorzusehen, übermittelt hatte, sind u. a. 10 bis 15 Exemplare des Braunbären und 42 bis 47 männliche Exemplare der kantabrischen Unterart des Auerhuhns (Tetrao urogallus cantabricus) aufgeführt.

27      In diesem Formular wurden außerdem insbesondere folgende Lebensraumtypen genannt:

–        4030 – trockene europäische Heiden (50 % des Gebiets),

–        4090 – oromediterrane endemische Heiden mit Stechginster (6 % des Gebiets),

–        6160 – oro-iberisches Grasland auf Silikatböden mit Festuca indigesta (1 % des Gebiets),

–        8230 – Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-scleranthion oder des Sedo albi-veronicion dillenii (13 % des Gebiets) und

–        9230 – galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica (6 % des Gebiets).

28      Ferner heißt es in dem Formular, dass die in dem Gebiet vorhandene Population des Auerhuhns von regionaler Bedeutung (50 % der männlichen Exemplare der autonomen Gemeinschaft Kastilien-León) und von nationaler Bedeutung (2 % der in Spanien vorhandenen männlichen Exemplare) ist.

29      Nach demselben Formular ist die Empfindlichkeit des Gebiets „maßgeblich auf den Tagebau zurückzuführen“.

30      Im Laufe des Jahres 2001 erfuhr die Kommission davon, dass es im „Alto Sil“ oder in unmittelbarer Nähe desselben mehrere von der Minero Siderúrgica de Ponferrada SA, jetzt Coto Minero Cantábrico SA, betriebene Kohletagebaustätten gibt.

31      Den Akten zufolge gliedern sich die Tagebaustätten, um die es im vorliegenden Verfahren geht, in zwei Gruppen.

32      Die erste Gruppe von Betrieben befindet sich nördlich des Flusses Sil und der Gemeinde Villablino (im Folgenden zusammenfassend: Gruben im Norden). Sie liegen im GGB „Alto Sil“.

33      Dabei handelt es sich zunächst um den Tagebaubetrieb „Feixolín“, der am 1. Januar 1986 seine Zulassung für eine Fläche von 95,86 Hektar erhielt und in den Jahren 2000 bis 2008 betriebsbereit war. Er wird zurzeit „renaturiert“.

34      Zu dieser Reihe von Gruben im Norden gehört auch der geplante Tagebaubetrieb „Ampliación de Feixolín“ mit einer Gesamtfläche von 93,9 Hektar.

35      Die spanischen Behörden verhängten gegen diesen Betrieb am 9. November 2009 eine Strafe und ordneten bestimmte Maßnahmen an, weil er auf einer Fläche von 35,24 Hektar bereits trotz fehlender Betriebserlaubnis angelaufen war.

36      Die Ausbeutung dieser Grube wurde jedoch am 11. Juni 2009 für eine Teilfläche von 39,62 Hektar genehmigt. Am 7. Oktober 2009 wurden bestimmte Maßnahmen zur Begrenzung und zum Ausgleich von Umweltauswirkungen dieses Betriebs angeordnet.

37      Die dritte Grube im Norden heißt „Fonfría“. Sie umfasst 350 Hektar und wurde am 21. Juli 1999 genehmigt. Die Kohleförderung lief in diesem Gebiet von Januar 2001 bis Dezember 2010.

38      Die anderen Kohletagebaustätten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (im Folgenden zusammenfassend: Gruben im Süden), liegen südlich des Flusses Sil, südwestlich von Villaseca de Laciana.

39      Dabei handelt es sich zum einen um die Gruben „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, die sich über eine Fläche von 196 Hektar erstrecken. Sie wurden in den Jahren 1984 bis 2002 genehmigt. Seit 2002 werden sie zum größten Teil nicht mehr betrieben, und sie sind bislang weitgehend „renaturiert“ worden.

40      Ferner ist die Grube „Nueva Julia“ zu erwähnen. Sie wurde am 16. September 2003 für eine Gesamtfläche von 405 Hektar zugelassen und wird seit 2006 betrieben.

41      Die Grube „Ladrones“ schließlich wurde am 24. Dezember 2003 für eine Gesamtfläche von 117 Hektar zugelassen. Sie wurde noch nicht in Betrieb genommen.

42      Diese Gruben im Süden grenzen alle unmittelbar aneinander an. Nur die Grube „Ladrones“ befindet sich innerhalb des GGB „Alto Sil“, während die übrigen Gruben an der äußeren Grenze des genannten GGB liegen.

43      Da die Kommission der Auffassung war, dass die spanischen Behörden ihren Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie 85/337 und der Habitatrichtlinie in Bezug auf diese Gruben nicht nachgekommen seien, übermittelte sie dem Königreich Spanien am 18. Juli 2003, nachdem sie die Angaben der genannten Behörden geprüft hatte, ein Mahnschreiben.

44      Die Kommission war insbesondere der Ansicht, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung etwaige für den Braunbären entstehende Störungen und die kumulative Wirkung der Betriebe nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, und übermittelte daher dem Königreich Spanien nach Prüfung der Erklärungen, die es auf das Mahnschreiben hin abgegeben hatte, am 22. Dezember 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

45      Zur Beantwortung legte das Königreich Spanien u. a. eine Studie vor, in der die Auswirkungen der verschiedenen Vorhaben untersucht und Maßnahmen zum Schutz des Gebiets vorgeschlagen werden (im Folgenden: Studie von 2005).

46      Um insbesondere die genannten Urteile Dragaggi u. a. und Bund Naturschutz in Bayern u. a. zu berücksichtigen, übermittelte die Kommission dem Königreich Spanien am 29. Februar 2008 ein ergänzendes Mahnschreiben.

47      Das Königreich Spanien antwortete mit Schreiben vom 7. Mai 2008, in dem es u. a. geltend machte, dass die Tagebaustätten keine erheblichen Umweltstörungen verursachten und dass es beabsichtige, einen strategischen Aktionsplan auszuarbeiten, mit dem die Fortsetzung des Tagebaus im „Alto Sil“ mit der gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzregelung in Einklang gebracht werden könne.

48      Am 1. Dezember 2008 übermittelte die Kommission eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die in ihrem ergänzenden Mahnschreiben aufgeführten Rügen wiederholte und das Königreich Spanien aufforderte, dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.

49      Da die Kommission die Situation insbesondere in Anbetracht der Erklärungen und der Unterlagen, die das Königreich Spanien in Beantwortung dieser ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme übermittelte, nach wie vor für unbefriedigend hält, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

 Zum Antrag auf Erlass eines Beweisbeschlusses, hilfsweise auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

50      Mit am 15. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichtem Schriftsatz hat das Königreich Spanien beantragt, eine Beweiserhebung nach Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuordnen, hilfsweise, die mündliche Verhandlung gemäß Art. 61 der Verfahrensordnung wiederzueröffnen.

51      Das Königreich Spanien stützt seinen Antrag darauf, dass sich aus den Akten entgegen der von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen geäußerten Auffassung nicht ergebe, dass die Kohletagebaustätten „Ampliación de Feixolín“ und „Ladrones“ bereits in Betrieb genommen worden seien. Darauf habe das Königreich Spanien im Übrigen bereits in seiner Klagebeantwortung und seiner Gegenerwiderung hingewiesen.

52      Die tatsächlichen Annahmen, auf denen die Prüfung der Generalanwältin beruhe, seien unzutreffend.

53      Das Königreich Spanien beantragt, für die tatsächliche Situation der Tagebaustätten „Ampliación de Feixolín“ und „Ladrones“ neue Beweise vorlegen zu dürfen, hilfsweise, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

54      Dazu ist erstens festzustellen, dass sich aus den Akten und insbesondere aus der Tabelle „Aktive Betriebe“ auf S. 50 der Studie von 2005 ergibt, dass der Tagebaubetrieb „Ampliación de Feixolín“ durchaus für bestimmte Tätigkeiten genutzt wurde, die zur Zerstörung von Habitaten geführt haben, insbesondere von 19,9 Hektar des Habitats 9230 – galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass dem Betreiber dieser Grube durch eine am 9. November 2009 erlassene Entscheidung aufgegeben wurde, den Betrieb dieser Grube einzustellen, und ihm eine Strafe dafür auferlegt wurde, dass er den Betrieb durchgeführt hatte, ohne hierzu vorher eine Genehmigung einzuholen, doch ändert dies nichts daran, dass diese Grube auf einer Fläche von 35,24 Hektar tatsächlich betrieben wurde. Dies wird im Übrigen in einem Bericht über eine Ortsbesichtigung bestätigt, den das Königreich Spanien seiner Gegenerwiderung als Anlage beigefügt hat und in dem es heißt, dass die Vegetation in diesem Gebiet, auch wenn dort anscheinend kein Kohleabbau stattgefunden habe, durch andere Tätigkeiten zerstört worden sei.

55      Zweitens ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien aus den Schlussanträgen der Generalanwältin nicht, dass diese von der Prämisse ausgegangen wäre, dass der Tagebaubetrieb in der Grube „Ladrones“ bereits aufgenommen worden sei. Die von der Generalanwältin geprüften Rügen der Kommission betreffend diese Grube beziehen sich vielmehr auf die Fehler, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung des Abbauprojekts unterlaufen sein sollen. Sie beziehen sich also im Gegensatz zu den übrigen Rügen auf das Verfahren zur Genehmigung dieser Grube und nicht auf etwaige Abbautätigkeiten, die nach der Genehmigung dieser Grube auf dem Gelände durchgeführt wurden.

56      Daher braucht der vom Königreich Spanien beantragte Beweisbeschluss nicht erlassen zu werden.

57      Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist zu beachten, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C‑210/06, Slg. 2008, I‑9641, Randnr. 46, und vom 26. Mai 2011, Kommission/Spanien, C‑306/08, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 60).

58      Dagegen sehen die Satzung und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 61).

59      Der Gerichtshof ist im vorliegenden Fall nach Anhörung der Generalanwältin der Ansicht, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, und dass dieser nicht mit Blick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen geprüft werden muss. Daher besteht keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

 Zur Klage

 Erste Rüge: Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der geänderten Richtlinie 85/337 in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung der geplanten Tagebaustätten „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ladrones“

 Vorbringen der Parteien

60      Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen der Gruben „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ladrones“ erhebliche Lücken aufwiesen. Die Prüfungen seien daher unzureichend gewesen und stünden nicht im Einklang mit der geänderten Richtlinie 85/337.

61      In diesem Zusammenhang sei auf Anhang IV Nr. 4 dieser Richtlinie und insbesondere auf die dort enthaltene Fußnote zum Begriff „Beschreibung“ zu verweisen, wonach Projekte, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fielen, mit einer „Beschreibung“ der möglichen erheblichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Projekte auf die Umwelt versehen sein müssten, die sich auf die „direkten und … indirekten, … kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden … Auswirkungen“ erstrecke.

62      Deshalb hätten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungen des geplanten Betriebs der fraglichen Gruben die erheblichen kumulativen Auswirkungen geprüft werden müssen, die durch die Nähe mehrerer im Laciana-Tal gleichzeitig betriebener Tagebaugruben entstehen könnten. Die Studie von 2005 bestätige aber, dass vor Erteilung der Genehmigung für die drei fraglichen Betriebe keine derartige Prüfung durchgeführt worden sei.

63      Außerdem macht die Kommission folgende spezifische Mängel bei der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit den drei Gruben geltend, die Gegenstand dieser Rüge sind:

–        Bei der Grube „Fonfría“ habe die erste Prüfung nicht erkennen lassen, dass etwaige Störungen des Auerhuhns geprüft worden seien, obwohl den Behörden bekannt gewesen sei, dass ein Paarungsgebiet dieser Art in der Nähe des Abbaugeländes der Grube liege. Außerdem werde in der Studie von 2005 ohne nähere Erläuterungen darauf hingewiesen, dass dieser Betrieb innerhalb des Wiederauffüllungsplans für den Braunbären liege.

–        Obwohl die Grube „Ladrones“ ganz in der Nähe von Paarungsgebieten des Auerhuhns liege, was die Ausweisung eines kritischen Areals im Wiederauffüllungsplan dieser Art rechtfertige, sei kein Hinweis darauf zu finden, dass dieses Vorkommen bei der ersten Prüfung in Bezug auf diesen Betrieb berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich des Braunbären beschränke sich diese Prüfung auf den Hinweis, dass der Betrieb zwar innerhalb des Wiederauffüllungsplans dieser Art liege, für diese jedoch zu keinen erheblichen Störungen führen werde, da der Abbaubetrieb „kein kritisches Areal beeinträchtigt und keine Barrierewirkung zwischen den einzelnen Gruppen hervorruft“.

–        Bei der Grube „Nueva Julia“ enthalte die Prüfung keinerlei Angaben über die beiden problematischsten Arten, das Auerhuhn und den Braunbären. Die Auswirkungen dieses außerhalb des GGB liegenden Betriebs könnten offensichtlich über eine Entfernung von mehreren Kilometern hin wahrgenommen werden und somit die Habitate und die Arten innerhalb des GGB beeinträchtigen. Diese Möglichkeit sei offenbar nicht berücksichtigt worden.

64      Das Königreich Spanien trägt zunächst in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Beschreibung“ in Anhang IV Nr. 4 der geänderten Richtlinie 85/337 vor, dass die Verwendung des Konditionals in der Fußnote zu diesem Punkt, wonach sich diese Beschreibung „erstrecken sollte“, darauf hinweise, dass die verlangte Beschreibung nicht unbedingt die kumulativen Umweltauswirkungen der einzelnen Projekte erwähnen müsse, sondern dass es lediglich wünschenswert sei, dass sie eine derartige Beschreibung enthalte. Diese Auslegung werde durch die in den anderen Sprachfassungen dieser Richtlinie verwendete Formulierung bestätigt.

65      Außerdem sei eine derartige Beschreibung der kumulativen Wirkungen im vorliegenden Fall nicht geboten, da die fraglichen Gruben zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten genehmigt worden und auch die von ihnen beeinträchtigten Teile des GGB unterschiedlich seien.

66      Die Studie von 2005 enthalte jedenfalls eine detaillierte Prüfung der potenziellen Auswirkungen jedes einzelnen der in Rede stehenden Betriebe und der kumulativen potenziellen Auswirkungen, die sie im Zusammenwirken mit anderen Betrieben haben könnten.

67      Bei der Grube „Fonfría“ sei die genannte Studie von 2005 nach einer Beschreibung der kumulativen Auswirkungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es in dem GGB keinerlei erhebliche Störung geschützter Arten gebe.

68      Das Gleiche gelte auch für die Grube „Nueva Julia“. Was den Braunbären angehe, sei in der Studie von 2005 nach einer Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen der betreffenden Gruben und Projekte festgestellt worden, dass kein kritisches Areal und kein Korridor gestört würde, so dass die Auswirkungen dieses Projekts auf diese Art nicht erheblich wären.

69      Hinsichtlich der im Rahmen des BSG und infolgedessen des GGB „Alto Sil“ geschützten Vogelarten ist nach Auffassung des Königreichs Spanien keine Art erheblich gestört worden. Zur Grube „Ladrones“ sei in der Studie von 2005 festgestellt worden, dass sie keine spürbaren Auswirkungen auf das Habitat 4020 habe, das im Wiederauffüllungsplan für das Auerhuhn als prioritärer Lebensraum dieser Art bezeichnet worden sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

70      Zunächst ist zur ersten Rüge der Kommission betreffend die geplante Kohletagebaustätte „Fonfría“ festzustellen, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/11 die Vorschriften der Richtlinie 85/337 in der Fassung vor den Änderungen durch die Richtlinie 97/11 weiterhin für Genehmigungsanträge gelten, die vor Ablauf der in dem genannten Art. 3 Abs. 1 festgesetzten Frist, d. h. vor dem 14. März 1999, gestellt wurden.

71      Gemäß den Akten wurde der Genehmigungsantrag für das Grubenprojekt „Fonfría“ am 11. März 1998 eingereicht.

72      Deshalb kann der Gerichtshof dem Antrag der Kommission, einen Verstoß gegen die geänderte Richtlinie 85/337 festzustellen, in Bezug auf dieses Projekt nicht stattgeben.

73      Die Rüge der Kommission zu diesem Projekt kann auch nicht so aufgefasst werden, als sei sie auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Richtlinie 85/337 in der Fassung vor den Änderungen durch die Richtlinie 97/11 gerichtet.

74      Dies gilt umso mehr, als einige mit der Richtlinie 97/11 eingeführte Änderungen für die Beurteilung der Begründetheit dieser Rüge unmittelbar relevant sind. Das gilt insbesondere für die in Anhang I Nr. 19 der Richtlinie 85/337 aufgenommene Erwähnung von Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, was bedeutet, dass dieser Tagebau nur dann zwingend Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 sein muss, wenn er sich auf einen nach dem 14. März 1999 gestellten Genehmigungsantrag bezieht.

75      Demzufolge ist die erste Rüge, soweit sie sich auf die Grube „Fonfría“ bezieht, zurückzuweisen.

76      Zweitens ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Umweltverträglichkeitsprüfungen der geplanten Tagebaustätten „Nueva Julia“ und „Ladrones“ nach der geänderten Richtlinie 85/337 insofern unzureichend sind, als sie, wie die Kommission geltend macht, keine Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen umfassen, die sich durch diese Projekte und andere Betriebe – z. B. in Betrieb befindliche Kohletagebaustätten oder solche, für deren Inbetriebnahme eine Genehmigung erteilt worden ist oder deren Genehmigung bevorsteht – ergeben könnten.

77      In diesem Zusammenhang ist entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien aus der Verwendung des Konditionals in der Fußnote zu Anhang IV Nr. 4 der geänderten Richtlinie 85/337, wonach „[d]ie Beschreibung … sich auf … die etwaigen … kumulativen … Auswirkungen des Vorhabens erstrecken [sollte]“, nicht zu schließen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unbedingt die kumulativen Umweltauswirkungen der einzelnen Projekte erfassen müsse, sondern dass eine derartige Prüfung lediglich wünschenswert sei.

78      Der Umfang dieser Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich aus Art. 3 der geänderten Richtlinie 85/337, wo es heißt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls und gemäß den Art. 4 bis 11 dieser Richtlinie die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Mensch, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Sachgüter und kulturelles Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren identifiziert, beschreibt und bewertet.

79      Angesichts des ausgedehnten Anwendungsbereichs und des sehr weitreichenden Zwecks der geänderten Richtlinie 85/337 – beides ergibt sich aus deren Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C‑72/95, Slg. 1996, I‑5403, Randnrn. 30 und 31) – kann der bloße Umstand, dass möglicherweise eine Unsicherheit in Bezug auf den genauen Sinn der Verwendung des Konditionals in der Wendung „[d]ie Beschreibung sollte sich auf … erstrecken“ in einer Fußnote zu Anhang IV Nr. 4 der geänderten Richtlinie 85/337 besteht, und obwohl diese Wendung auch in den übrigen Sprachfassungen dieser Richtlinie steht, nicht zur Folge haben, dass Art. 3 dieser Richtlinie nicht weit auszulegen wäre.

80      Deshalb ist dieser Artikel dahin aufzufassen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung, da durch sie insbesondere die mittelbaren Auswirkungen eines Projekts in geeigneter Weise identifiziert, beschrieben und bewertet werden sollen, auch eine Untersuchung der kumulativen Auswirkungen einschließen muss, die dieses Projekt im Zusammenhang mit anderen Projekten für die Umwelt haben kann, sofern eine solche Untersuchung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Prüfung alle erheblichen Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts berücksichtigt.

81      Das Königreich Spanien macht im vorliegenden Fall geltend, dass eine derartige kumulative Beurteilung nicht geboten sei, da die fraglichen Gruben sehr weit voneinander entfernt und zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten genehmigt worden seien.

82      Es ergibt sich jedoch nicht aus den Akten, dass dies gerade bei den Projekten „Nueva Julia“ und „Ladrones“ der Fall wäre, denn diese Gruben im Süden liegen nahe beieinander, und ihre Genehmigungsverfahren wurden parallel durchgeführt.

83      Selbst wenn die Studie von 2005, wie das Königreich Spanien angibt, eine derartige kumulative Beurteilung enthalten müsste, würde dies zudem nichts daran ändern, dass diese kumulative Beurteilung im Rahmen der ersten Prüfung fehlte, denn Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 schreibt vor, dass die Prüfung vor Erteilung der Genehmigung des Projekts erfolgt.

84      Drittens ist zu prüfen, ob, wie die Kommission geltend macht, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungen der geplanten Kohletagebaustätten „Nueva Julia“ und „Ladrones“ die möglichen und spezifischen Auswirkungen dieser Projekte auf das Auerhuhn und den Braunbären unzureichend geprüft wurden.

85      Was zunächst das die Grube „Nueva Julia“ betreffende Projekt angeht, betrifft die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25. August 2003 nur die Auswirkungen dieses Projekts auf bestimmte Amphibien. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass die Auswirkungen des genannten Projekts auf den Braunbären und das Auerhuhn tatsächlich geprüft wurden.

86      Eine Untersuchung der Auswirkungen dieses Projekts auf diese Arten war jedoch insofern geboten, als die spanischen Behörden wissen mussten, dass die genannten Arten im „Alto Sil“ vorkommen. Das Königreich Spanien hatte nämlich im Jahr 1998 vorgeschlagen, den „Alto Sil“ zum GGB zu erklären, insbesondere aufgrund des Vorkommens dieser beiden Arten in diesem Gebiet, und wegen des dortigen Vorkommens des Auerhuhns hatte derselbe Mitgliedstaat dieses Gebiet mit Wirkung ab dem Jahr 2000 als BSG ausgewiesen.

87      Andererseits steht fest, dass dieser Betrieb zwar außerhalb des GGB, jedoch unmittelbar neben diesem Gebiet liegt, so dass es möglich ist, dass er Auswirkungen auf dieses Gebiet hat.

88      Eine derartige Prüfung war insofern umso mehr erforderlich, als das Königreich Spanien in dem Formular betreffend den „Alto Sil“, das es der Kommission im Rahmen des Vorschlags, dieses Gebiet zum GGB zu erklären, übermittelt hatte, darauf hingewiesen hatte, dass die Empfindlichkeit dieses Gebiets maßgeblich auf den Tagebau zurückzuführen sei.

89      Ferner ist hinsichtlich der geplanten Kohletagebaustätte „Ladrones“ festzustellen, dass in der Erklärung vom 9. Oktober 2003 zu den Umweltauswirkungen das Vorkommen des Braunbären in dem als GGB vorgeschlagenen „Alto Sil“ zwar erwähnt wird, jedoch mit der Schlussfolgerung, dass der Betrieb für diese Art nur einen geringen Verlust an Lebensraum zur Folge habe, kein kritisches Areal der betroffenen Art berühre und entgegen einem Bericht vom 5. Juni 2001 zu keiner „Barrierewirkung“ zwischen den einzelnen Gruppen führe.

90      Dazu ist festzustellen, dass die Kommission in Bezug auf den Braunbären kein Dokument vorgelegt hat, das die Angemessenheit dieser Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts in Frage stellen könnte.

91      Bezüglich des Auerhuhns wird in dieser Erklärung zu den Umweltauswirkungen erwähnt, dass ein Vertreter einer Umweltschutzorganisation insbesondere darauf hingewiesen habe, dass dieses Projekt Auswirkungen auf diese Art haben könnte, dass der Projektträger dieser Behauptung widersprochen habe und dass sie in zufriedenstellender Weise geprüft und beurteilt worden sei. Es ergibt sich jedoch weder aus der genannten Erklärung noch aus sonstigen vom Königreich Spanien vorgelegten Unterlagen, dass die Auswirkungen des Projekts auf das Auerhuhn tatsächlich geprüft wurden. Aus den bereits in den Randnrn. 86 und 88 dieses Urteils dargelegten Gründen war jedoch eine Prüfung der Auswirkungen dieses Projekts auf diese Art offensichtlich geboten.

92      Daraus folgt, dass diese Prüfung in Bezug auf das Auerhuhn unzureichend war.

93      Die somit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die geplanten Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ festgestellten Mängel werden schließlich nicht durch die Studie von 2005 ausgeglichen, denn Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 schreibt – wie bereits in Randnr. 83 des vorliegenden Urteils erwähnt – vor, dass die Prüfung vor Erteilung der Genehmigung des Projekts erfolgt.

94      Demzufolge ist der ersten Rüge, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass bei den Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bezug auf die geplanten Tagebaustätten „Nueva Julia“ und „Ladrones“ ein Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der geänderten Richtlinie 85/337 vorliegt – außer, was das letztgenannte Vorhaben angeht, im Hinblick auf den Braunbären –, stattzugeben.

 Zweite Rüge: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie in Bezug auf das Auerhuhn, wie es seit dem Jahr 2000, als der „Alto Sil“ als BSG ausgewiesen wurde, geschützt ist

 Zum ersten Teil der zweiten Rüge

–       Vorbringen der Parteien

95      Die Kommission macht geltend, dass das Königreich Spanien angesichts des Schutzes, den das Auerhuhn seit der Ausweisung des „Alto Sil“ als BSG seit dem Jahr 2000 genieße, dadurch gegen Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie verstoßen habe, dass es die Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ genehmigt habe.

96      Das Königreich Spanien trägt vor, dass bei den Prüfungen der genannten Grubenprojekte deren etwaige Auswirkungen auf das Auerhuhn hinreichend geprüft worden seien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

97      Art. 7 der Habitatrichtlinie bestimmt, dass Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie ab dem Datum für ihre Anwendung bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie tritt (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C‑418/04, Slg. 2007, I‑10947, Randnr. 173).

98      Die Rüge in Bezug auf die Auswirkungen der Projekte „Nueva Julia“ und „Ladrones“ auf die im Rahmen des BSG „Alto Sil“ geschützten Arten, insbesondere das Auerhuhn, ist daher im vorliegenden Fall nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie in Bezug auf diese Projekte zu prüfen, bei denen feststeht, dass die entsprechenden Genehmigungsanträge gestellt wurden, nachdem der „Alto Sil“ als BSG ausgewiesen worden war.

99      Nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen nationalen Behörden dürfen eine Tätigkeit in dem geschützten Gebiet nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. u. a. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 243).

100    Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem BSG geplant waren, auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C‑304/05, Slg. 2007, I‑7495, Randnr. 69).

101    Im vorliegenden Fall ist der Schutz des Auerhuhns eindeutig ein Erhaltungsziel, das das Königreich Spanien veranlasst hat, den „Alto Sil“ ab dem Jahr 2000 als BSG auszuweisen.

102    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Behörden, als der Vorschlag, dieses Gebiet als GGB auszuweisen, im Jahr 1998 unterbreitet wurde, darauf hingewiesen hatten, dass die in dem genannten Gebiet vorhandene Population des Auerhuhns von regionaler und gar nationaler Bedeutung sei und dass die Empfindlichkeit dieses Gebiets maßgeblich auf den Tagebau zurückzuführen sei.

103    Wie jedoch bereits im Rahmen der Prüfung der ersten Rüge betreffend die geänderte Richtlinie 85/337, insbesondere in den Randnrn. 76 bis 93 des vorliegenden Urteils, festgestellt worden ist, umfassen die Umweltverträglichkeitsprüfungen, die durchgeführt wurden, bevor die Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ genehmigt wurden, keine Prüfung etwaiger kumulativer Auswirkungen der einzelnen Betriebe auf das Auerhuhn, obwohl eine derartige Prüfung im vorliegenden Fall geboten war. Außerdem enthalten diese Prüfungen keine hinreichenden Angaben, die eine Überprüfung ermöglichen, ob die Auswirkungen dieser Betriebe auf die im BSG „Alto Sil“ vorhandene Population des Auerhuhns tatsächlich beurteilt worden sind.

104    Ferner kann die Studie von 2005 die genannten Mängel nicht ausgleichen, denn sie wurde erstellt, nachdem die Genehmigung für die genannten Projekte erteilt worden war; sie ist daher im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 72).

105    Demzufolge sind die Umweltprüfungen in Bezug auf die geplanten Tagebaustätten „Nueva Julia“ und „Ladrones“ nicht als angemessen anzusehen, da sie lückenhaft sind und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen dieser Projekte auf das BSG „Alto Sil“ – insbesondere auf die Population des Auerhuhns, dessen Erhaltung eines der Ziele dieses Gebiets ist – auszuräumen.

106    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Genehmigung dieser Gruben unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts ermittelt worden wären, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für den „Alto Sil“ festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können.

107    Unter diesen Umständen ergibt sich aus den genannten Prüfungen nicht, dass die zuständigen nationalen Behörden die Gewissheit gewonnen haben konnten, dass sich diese Gruben auf dieses Gebiet als solches nicht nachteilig auswirken würden.

108    Daraus folgt, dass die Genehmigungen der genannten Projekte gegen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verstoßen.

109    Auf das Vorbringen des Königreichs Spanien, dass die Bergbautätigkeiten für die ortsansässige Wirtschaft von Bedeutung seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies zwar einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie darstellen könnte, diese Vorschrift jedoch erst zur Anwendung kommt, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie untersucht wurden. Die Kenntnis der Verträglichkeit mit den für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist nämlich eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch den vorgesehenen Plan oder das vorgesehene Projekt entstünden. Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 83).

110    Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber, dass die nationalen Behörden über diese Angaben nicht verfügten, als die Entscheidung über die Erteilung der fraglichen Genehmigungen getroffen wurde. Demzufolge konnten diese nicht auf Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie beruhen.

111    Infolgedessen standen diese Genehmigungen nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie.

112    Der erste Teil der zweiten Rüge ist daher begründet.

 Zum zweiten Teil der zweiten Rüge

–       Vorbringen der Parteien

113    Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen zu haben, da es nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um zu verhindern, dass der Betrieb der Tagebaugruben „Feixolín“, „Fonfría“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ nach Januar 2000, als die Ausweisung des „Alto Sil“ als BSG wirksam geworden sei, dieses Gebiet und insbesondere das im Rahmen dieses BSG geschützte Auerhuhn beeinträchtige.

114    Sie nimmt Bezug auf den durch das Decreto 4/2009 der Junta de Castilla y León vom 15. Januar 2009 (BOC y L Nr. 13, S. 1540) angenommenen Wiederauffüllungsplan für das kantabrische Auerhuhn. Nach diesem Decreto habe die Population des kantabrischen Auerhuhns im Jahr 1982 noch etwa 1 000 Exemplare umfasst, und die Paarungsstätten seien zu 85 % besetzt gewesen. Im Jahr 2002 sei diese Population jedoch nicht über 500 bis 600 Exemplare hinausgegangen, die sich auf beide Seiten einer Bergkette verteilt hätten, und die Paarungsstätten seien zu 45 % besetzt gewesen. Während dieser 20 Jahre habe sich die Hälfte dieser Population in der autonomen Gemeinschaft Kastilien-León befunden. Nach dem genannten Wiederauffüllungsplan habe die Population in dieser autonomen Gemeinschaft im Jahr 2005 ungefähr 164 erwachsene Exemplare umfasst und drohe, innerhalb von etwa 20 Jahren unterzugehen.

115    Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass einige Paarungsstätten des Auerhuhns in der Nähe der fraglichen Gruben lägen. Das gelte z. B. für das Paarungsgebiet „Robledo El Chano“, das in der Nähe der Grube „Fonfría“ liege, wo diese Art noch im Jahr 1999 anzutreffen gewesen sei.

116    Zu der Studie von 2005 sei insbesondere zu bemerken, dass die Schlussfolgerung, die Auswirkungen der Tagebaustätten auf das Auerhuhn seien nicht als erheblich anzusehen, nicht kohärent sei. Diese Studie bestätige nämlich die Gefahr „überörtlicher“ Auswirkungen, die von den Gruben ausgehen könnten, und den Ausschluss der für die Erhaltung der Art dennoch wichtigen Möglichkeit, dass ein aufgegebener Lebensraum erneut genutzt werde, wenn seine Qualität es erlaube.

117    Die Fragmentierung der dem Auerhuhn im „Alto Sil“ zur Verfügung stehenden Waldenklaven werde wissenschaftlichen Studien zufolge dadurch eindeutig verschärft, dass durch den gleichzeitigen und ununterbrochenen Betrieb mehrerer Gruben eine Barrierewirkung hervorgerufen werden könnte.

118    Das Königreich Spanien räumt ein, dass sich die Population des kantabrischen Auerhuhns stark rückläufig entwickelt habe, weist jedoch darauf hin, dass die Populationen, die den stärksten Rückgang in der Region Kastilien-León zu verzeichnen gehabt hätten, gerade diejenigen seien, die in Gebieten wie Naturparks lebten, für die die höchsten Schutzniveaus vorgesehen seien, während die Population des Auerhuhns im „Alto Sil“ die größte Population der Region sei und sich nur geringfügig verringert habe. Im Übrigen sei es bezeichnend, dass der Rückgang der Art in diesem Gebiet in den vom Bergbaurevier entfernten Bereichen viel stärker gewesen sei.

119    Außerdem handele es sich bei dem Vorkommen des Auerhuhns in den von den fraglichen Tagebaugruben betroffenen Gebieten, auf die sich diese Rüge beziehe, um ein altes und marginales Vorkommen. Es gebe in diesen Gebieten nur ein bekanntes Paarungsgebiet, den „Robledo El Chano“, und dieses gehöre gemäß dem nationalen Plan für die Erhaltung der Art zu einem für den Schutz des kantabrischen Auerhuhns kritischen Areal. Dieses Paarungsgebiet sei jedoch Ende der 80er Jahre aufgegeben worden und habe deshalb durch die Grube „Fonfría“ nicht beeinträchtigt werden können.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

120    Als Erstes ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie für den Betrieb der Tagebaustätten „Feixolín“, „Fonfría“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ gilt, der aufgenommen wurde, nachdem die Ausweisung des „Alto Sil“ als BSG im Jahr 2000 wirksam geworden war.

121    Dazu ergibt sich – was zunächst die Grube „Nueva Julia“ angeht, soweit im Rahmen der Prüfung des ersten Teils der zweiten Rüge festgestellt worden ist, dass dieser Betrieb unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genehmigt wurde – aus der Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen Abs. 2 dieses Artikels vorliegen kann, wenn Verschlechterungen eines Lebensraums oder Störungen von Arten, für die das fragliche Gebiet ausgewiesen wurde, erwiesen sind (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 94).

122    Bezüglich der Grube „Ampliación de Feixolín“ ist sodann zu berücksichtigen, dass die Tatsache, dass ein Plan oder ein Projekt nach dem Verfahren des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genehmigt wurde, eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen Schutznorm des Art. 6 Abs. 2 im Hinblick auf den Einfluss dieses Plans oder Projekts auf das betreffende Schutzgebiet überflüssig macht (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 250).

123    Daraus folgt, dass der von der Kommission beanstandete Betrieb der Grube „Ampliación de Feixolín“, soweit er, wie in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils erwähnt, vor Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgte, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie darstellen kann.

124    Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gilt schließlich für die Tagebaustätten „Feixolín“, „Fonfría“ und „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, obwohl deren Betriebserlaubnis erteilt wurde, bevor die nach der Habitatrichtlinie vorgesehene Schutzregelung für den „Alto Sil“ aufgrund seiner Ausweisung als BSG anwendbar wurde.

125    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass solche Projekte zwar nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung ihrer Auswirkungen auf das betreffende Gebiet unterliegen, ihre Ausführung jedoch unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C‑226/08, Slg. 2010, I‑131, Randnrn. 48 und 49).

126    Was als Nächstes die Rüge angeht, das Königreich Spanien habe in Bezug auf den Betrieb der fraglichen Tagebaustätten gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit dieser Vorschrift steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere deren Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C‑241/08, Slg. 2010, I‑1697, Randnr. 32).

127    Außerdem muss gemäß Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie der rechtliche Schutzstatus der BSG gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C‑535/07, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Daraus folgt, dass die vorliegende Rüge nur dann begründet ist, wenn die Kommission rechtlich hinreichend dartut, dass das Königreich Spanien keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass der Betrieb der Gruben „Feixolín“, „Fonfría“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ – soweit er erfolgte, nachdem der „Alto Sil“ ab dem Jahr 2000 als BSG ausgewiesen worden war – Verschlechterungen des Lebensraums des Auerhuhns und Störungen dieser Art verursacht, die erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, die Erhaltung der genannten Art zu gewährleisten, haben könnten.

129    Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob die betroffenen Gruben in einem Gebiet liegen, das für das Auerhuhn zwar ein geeigneter Lebensraum ist, jedoch von dieser Art während des Betriebs dieser Gruben oder der anschließenden „Renaturierung“ nicht mehr genutzt werden kann.

130    Nach Ansicht der Kommission gilt dies insbesondere für das Habitat 9230, galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica.

131    Die Kommission erbringt jedoch, wie die Generalanwältin in den Nrn. 81 und 82 ihrer Schlussanträge ausführt, den Beweis für die Zerstörung dieses Habitats nach der Ausweisung des „Alto Sil“ als BSG nur in Bezug auf die Grube „Fonfría“. Der Studie von 2005 ist zu entnehmen, dass im Rahmen dieses Betriebs, der seit dem Jahr 2001 läuft, eine Fläche von 17,92 Hektar vom Lebensraumtyp 9230 tatsächlich zerstört wurde.

132    Das Königreich Spanien wendet ein, dass dieser Verlust an Lebensraum für die Erhaltung des Auerhuhns keine Rolle spiele, weil in dem betroffenen Gebiet kein Paarungsgebiet liege.

133    Dieses Argument ist nicht stichhaltig, denn selbst wenn dieses Gebiet nicht als Paarungsgebiet genutzt werden könnte, ist nicht auszuschließen, dass es von dieser Art zu anderen Zwecken als Lebensraum genutzt werden könnte, insbesondere als Aufenthaltsgebiet oder zur Überwinterung.

134    Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gebiet, wäre dort der Betrieb nicht aufgenommen worden, nach von den Behörden zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen unter Umständen als Paarungsgebiet hätte genutzt werden können.

135    Insoweit ist zu beachten, dass sich der Schutz der BSG nicht auf die Abwehr externer, vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen beschränken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen muss (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Die Kommission trägt als Zweites vor, dass die betreffenden Gruben die im Rahmen dieses BSG geschützte Population des Auerhuhns aufgrund des von ihnen verursachten Lärms und der Vibrationen, die im BSG „Alto Sil“ wahrzunehmen seien, erheblich stören könnten.

137    Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass – wie die Generalanwältin in Nr. 88 ihrer Schlussanträge feststellt – der von diesen Gruben verursachte Lärm und die Vibrationen angesichts der verhältnismäßig kurzen Entfernungen zwischen mehreren für das Auerhuhn kritischen Gebieten und den fraglichen Tagebaugruben in diesen Gebieten wahrzunehmen sind.

138    Daraus folgt, dass diese Belastungen Störungen verursachen können, die geeignet sind, die Ziele der Habitatrichtlinie, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung des Auerhuhns, erheblich zu beeinträchtigen.

139    Dies gilt umso mehr, als das Auerhuhn eine in Bezug auf Ruhe und Qualität seiner Lebensräume empfindliche und besonders anspruchsvolle Art ist. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass der Grad der Isolierung und Ruhe, dessen diese Art bedarf, ein ganz entscheidender Faktor ist, denn er hat erhebliche Auswirkungen auf ihren Reproduktionserfolg.

140    Das Königreich Spanien äußert insoweit einige Zweifel. So sei der Populationsrückgang der genannten Art, einschließlich im „Alto Sil“, auch außerhalb des Bergbaureviers festgestellt worden und sei dort sogar noch ausgeprägter. Dies werde in der Studie von 2005 bestätigt, wonach zwischen dem Bestehen der Bergwerke und der Aufgabe von Paarungsstätten des kantabrischen Auerhuhns kein ursächlicher Zusammenhang gegeben sei, denn das letztgenannte Phänomen sei in den Gebieten, die von den Gruben weiter entfernt seien als die daneben liegenden, noch größer.

141    Dieser Umstand allein schließt jedoch nicht aus, dass die genannten, von den fraglichen Gruben innerhalb des BSG verursachten Belästigungen erhebliche Auswirkungen auf diese Art haben können, selbst wenn der Rückgang der genannten Art bei von diesen Gruben relativ entfernten Populationen noch größer gewesen sein sollte.

142    Außerdem braucht die Kommission für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb eines Bergwerks und einer erheblichen Störung des Auerhuhns darzutun. Da Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie und deren Art. 6 Abs. 3 dasselbe Schutzniveau gewährleisten sollen, genügt es, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass der Betrieb für diese Art erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 32, und vom 21. Juli 2011, Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C‑2/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 41).

143    Jedenfalls ergibt sich aus den Akten, wie die Generalanwältin in den Nrn. 90 bis 92 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, dass die Aufgabe des Paarungsgebiets „Robledo El Chano“, das im Jahr 1999 noch vom Auerhuhn eingenommen wurde, auf den seit dem Jahr 2001 laufenden Tagebaubetrieb „Fonfría“ zurückzuführen ist.

144    Dies bestätigt, dass der Betrieb der fraglichen Gruben, insbesondere aufgrund des hervorgerufenen Lärms und der Vibrationen, erhebliche Störungen für diese Art verursachen kann.

145    Daher ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Tagebaustätten „Feixolín“, „Fonfría“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ wegen des von ihnen ausgehenden Lärms und der Vibrationen, die geeignet sind, die Erhaltung des Auerhuhns erheblich zu beeinträchtigen, gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstößt.

146    Drittens macht die Kommission geltend, dass die Tagebaustätten dazu beitrügen, Teilpopulationen des Auerhuhns zu isolieren, da sie Verbindungskorridore zu anderen Populationen versperrten. Sie verweist auf den Bericht vom Dezember 2004 über die Auswirkungen der Bergbautätigkeiten auf das kantabrische Auerhuhn, der von den Koordinatoren des Plans für die Erhaltung des kantabrischen Auerhuhns in Spanien für das Umweltministerium ausgearbeitet wurde.

147    Dieser Sachverständigenbericht, der von in Bezug auf das kantabrische Auerhuhn anerkannten Sachverständigen des nationalen Umweltministeriums sowie des Umweltministeriums der autonomen Gemeinschaft Kastilien-León erstellt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Gefahr bestehe, dass der laufende Betrieb in den Gruben „Feixolín“ und „Fonfría“ in Verbindung mit den Projekten, deren Durchführung unmittelbar bevorstehe, z. B. die Gruben „Ampliación de Feixolín“, für das Auerhuhn eine durchgehende Barriere in Ost-West-Richtung bilde, die für das Kernvorkommen dieser Art zu einer Isolierung und letztlich dazu führen könnte, dass die südlich dieser Barriere vorhandenen Bestände verschwinden.

148    Da das Königreich Spanien keine Beweise vorgelegt hat, die die Schlussfolgerungen dieses Berichts, dessen wissenschaftlicher Wert nicht in Frage gestellt wurde, widerlegen, ist festzustellen, dass die Gruben „Feixolín“, „Fonfría“ und „Ampliación de Feixolín“ eine Barrierewirkung hervorrufen können, die geeignet ist, den Lebensraum des Auerhuhns zu zerstückeln und bestimmte Teilpopulationen dieser Art zu isolieren.

149    Es fragt sich jedoch, ob die somit festgestellten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dem Königreich Spanien hinsichtlich des Tagebaubetriebs „Ampliación de Feixolín“ vorgeworfen werden können.

150    Anders nämlich als die anderen von dieser Rüge betroffenen Gruben besaß der Tagebaubetrieb „Ampliación de Feixolín“ zu dem Zeitpunkt, als der von der Kommission beanstandete Betrieb lief, keine Genehmigung. Außerdem wurde der Betreiber dieser Grube von den Behörden dafür bestraft, dass er diese Grube betrieben hatte, ohne eine vorherige Genehmigung einzuholen, und sie verfügten gegen ihn eine Stilllegung dieses Betriebs.

151    Obwohl die Behörden jedoch, wie die Generalanwältin in Nr. 105 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, vom tatsächlichen Betrieb dieser Grube mindestens seit 2005 Kenntnis hatten, ergibt sich aus den Akten, dass sie diesen Betrieb erst im November 2009, nach einer im September desselben Jahres durchgeführten Inspektion, untersagt haben.

152    Das Königreich Spanien hat es also dadurch, dass es mindestens vier Jahre lang eine Situation hat fortbestehen lassen, die im BSG „Alto Sil“ erhebliche Störungen verursachte, versäumt, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Störungen zu beenden. Daher sind dem Königreich Spanien die festgestellten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie hinsichtlich des Tagebaubetriebs „Ampliación de Feixolín“ vorzuwerfen.

153    Schließlich stellt sich noch die Frage, ob die somit festgestellten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie aufgrund der vom Königreich Spanien geltend gemachten Bedeutung der Bergbautätigkeiten für die ortsansässige Wirtschaft gerechtfertigt sind.

154    Ein solcher Grund kann nämlich von einem Mitgliedstaat in dem nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, kann deren Anwendung zur Folge haben, dass Tätigkeiten genehmigt werden, die, wie bereits in Randnr. 122 des vorliegenden Urteils erwähnt, nicht mehr unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen können.

155    Aus der in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die in der Habitatrichtlinie vorgesehenen Verfahren einer vorherigen Prüfung nicht für Projekte wie „Feixolín“ oder „Fonfría“ gelten, da diese Projekte genehmigt wurden, bevor die in der Habitatrichtlinie vorgesehene Schutzregelung für den „Alto Sil“ aufgrund seiner Ausweisung als BSG anwendbar wurde.

156    Bezüglich dieser Projekte ist nicht auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung in einem nationalrechtlichen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung eines dem Interesse an der Erhaltung eines Gebiets möglicherweise erheblich zuwiderlaufenden Plans oder Projekts einen Grund des öffentlichen Interesses geltend macht und – sofern die nach dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen im Wesentlichen erfüllt sind – eine Tätigkeit genehmigen kann, die anschließend nicht mehr nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie verboten wäre.

157    Um jedoch prüfen zu können, ob die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie erfüllt sind, sind zuvor, wie bereits in Randnr. 109 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Auswirkungen des Plans oder des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie zu prüfen.

158    Aus den Akten ergibt sich, dass bei der im Rahmen des nationalrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte „Feixolín“ und „Fonfría“ die erheblichen Störungen, die von diesen Projekten für das Auerhuhn ausgehen können und die in den Randnrn. 131, 145 und 148 des vorliegenden Urteils festgestellt worden sind, nicht geprüft werden konnten, weil das Königreich Spanien nicht auf sie hingewiesen hatte und sogar ihr Vorliegen bestritten hat, auch noch im Verfahren vor dem Gerichtshof.

159    Unter diesen Umständen konnte offenbar im Rahmen des nationalrechtlichen Genehmigungsverfahrens das Vorliegen der nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht geprüft werden.

160    Deshalb können die Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht durch die Bedeutung der Bergbautätigkeiten für die ortsansässige Wirtschaft gerechtfertigt sein.

 Dritte Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich nach der Habitatrichtlinie aus dem Vorschlag, den „Alto Sil“ als GGB auszuweisen, im Hinblick auf den Betrieb der Tagebaustätten „Fonfría“, „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“ und „Nueva Julia“ ergeben

Vorbringen der Parteien

161    Mit ihrer dritten Rüge macht die Kommission geltend, dass das Königreich Spanien ab Januar 1998 bezüglich des Kohleabbaus in den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“ nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die zur Sicherung des ökologischen Werts erforderlich seien, den das vorgeschlagene Gebiet „Alto Sil“ auf nationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf den Braunbären habe, und dass es daher seinen Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie, wie sie in den Urteilen Dragaggi u. a. sowie Bund Naturschutz in Bayern u. a. verdeutlicht worden seien, nicht nachgekommen sei.

162    Das Königreich Spanien hält dem entgegen, es habe die genannten Verpflichtungen eingehalten, und bemerkt in diesem Zusammenhang, dass nach den offiziellen Erhebungsdaten die Braunbärenpopulation insbesondere im westlichen Kerngebiet, zu dem der „Alto Sil“ gehöre, in den letzten zehn Jahren stark zugenommen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

163    Nach der Habitatrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten für die Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen und/oder prioritäre Arten vorkommen und die sie zur Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste ausgewählt haben, geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die Merkmale dieser Gebiete zu erhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale der betreffenden Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden von in diesen Gebieten vorkommenden prioritären Arten führen könnte (Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C‑308/08, Slg. 2010, I‑4281, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164    Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass der Braunbär eine prioritäre Art ist, die im „Alto Sil“ vorkommt, und dass seine Erhaltung bei dem Vorschlag, dieses Gebiet als GGB auszuweisen, ein vom Königreich Spanien angestrebtes Ziel war.

165    Es fragt sich daher, ob, wie die Kommission geltend macht, der Betrieb der Tagebaustätten „Fonfría“, „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“ und „Nueva Julia“ – soweit er in der vorläufigen Schutzzeit zwischen Januar 1998, als vorgeschlagen wurde, dieses Gebiet als GGB auszuweisen, und Dezember 2004, als das genannte Gebiet tatsächlich als GGB ausgewiesen wurde, erfolgte – als Eingriff anzusehen war, der Gefahr lief, die ökologischen Merkmale dieses Gebiets ernsthaft zu beeinträchtigen und, was insbesondere die prioritäre Art des Braunbären anbelangt, diese Art dort letztlich aussterben zu lassen.

166    Insoweit ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den Dokumenten, auf die die Generalanwältin in Nr. 130 ihrer Schlussanträge verweist, dass die nördlich des Flusses Sil gelegenen Gruben, insbesondere „Fonfría“ und „Feixolín“, vor allem insofern Störungen des Braunbären verursacht haben, als sie eine „Barrierewirkung“ erzeugt oder verschärft haben, so dass die Gefahr bestand, dass der Zugang zum Korridor von Leitariegos verhindert oder erheblich erschwert wurde, obwohl dieser Korridor für die westliche Population des kantabrischen Braunbären, zu der der Kernbestand an im „Alto Sil“ anzutreffenden Braunbären gehört, eine sehr wichtige Nord-Süd-Passage darstellt.

167    In Anbetracht der von der Kommission vorgelegten Beweise kann jedoch nicht ausgenommen werden, dass diese „Barrierewirkung“ die ökologischen Merkmale dieses Gebiets insbesondere in Bezug auf den Stand der Erhaltung des Braunbären ernsthaft gefährdet hätte.

168    Die demografische Entwicklung der westlichen Population des kantabrischen Braunbären, zu der der Kernbestand an im „Alto Sil“ vorkommenden Bären gehört, zeigt nämlich, wie das Königreich Spanien von der Kommission unwidersprochen geltend macht, in den Jahren 1998 bis 2004 eine eindeutig positive Tendenz.

169    Die Akten bestätigen, dass sich diese Population zwischen 1982 und 1995 zwar jährlich um 4 % bis 5 % rückläufig entwickelt hat, seither jedoch jährlich ununterbrochen um 7,5 % gestiegen ist, so dass sie von einem geschätzten Gesamtbestand von 50 bis 65 Exemplaren Anfang der 90er Jahre auf insgesamt etwa 100 bis 130 Exemplare im Jahr 2008 angewachsen ist. Sie gilt derzeit als eine bedrohte, aber lebensfähige Population. Dagegen ist den Studien zufolge die Situation der östlichen Population des kantabrischen Braunbären weiterhin problematisch, insbesondere aufgrund ihrer Isolierung von der westlichen Population. Sie hat sich noch nicht auf ein lebensfähiges Niveau erholen können, da die Zahl der zu dieser Population gehörenden Tiere in dem genannten Zeitraum von einer geschätzten Gesamtzahl von 20 bis 25 Exemplaren lediglich auf insgesamt 30 Exemplare gestiegen ist.

170    Nach alledem gibt es in Anbetracht der dem Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten wissenschaftlichen Studien über die westliche Population des kantabrischen Braunbären, zu der die im „Alto Sil“ anzutreffende Braunbärpopulation gehört, keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass der Betrieb der Tagebaustätten „Fonfría“, „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“ und „Nueva Julia“ – soweit er zwischen Januar 1998, als vorgeschlagen wurde, dieses Gebiet als GGB auszuweisen, und Dezember 2004, als dieses Gebiet tatsächlich als GGB ausgewiesen wurde, erfolgte – gedroht hätte, die ökologischen Merkmale dieses Gebiets ernsthaft zu beeinträchtigen und, was insbesondere die prioritäre Art des Braunbären angeht, diese Art dort letztlich aussterben zu lassen.

171    Daher ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

 Vierte Rüge: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie ab dem Zeitpunkt der Ausweisung des „Alto Sil“ als GGB im Dezember 2004

 Zum ersten Teil der vierten Rüge

172    Die Kommission macht geltend, das Königreich Spanien habe gegen Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie verstoßen, indem es die Tagebauprojekte „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“ genehmigt habe, ohne vorab die möglichen Auswirkungen dieser Projekte zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte trotz ihrer nachteiligen Auswirkungen durchgeführt werden könnten.

173    Dazu ist festzustellen, dass die Gruben, auf die sich diese Rüge bezieht, sämtlich vor Dezember 2004 genehmigt wurden, d. h. bevor der „Alto Sil“ als GGB ausgewiesen wurde.

174    Nach der in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung unterliegen Projekte, die genehmigt wurden, bevor die nach der Habitatrichtlinie vorgesehene Schutzregelung für ein Gebiet galt, nicht den Vorgaben dieser Richtlinie über eine Ex-ante-Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf das betreffende Gebiet.

175    Deshalb galt Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie nicht für die Tagebauprojekte „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“, so dass die Kommission dem Königreich Spanien keinen Verstoß gegen diese Bestimmungen vorwerfen kann.

176    Der erste Teil der vierten Rüge ist somit zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil der vierten Rüge

–       Vorbringen der Parteien

177    Die Kommission wirft dem Königreich Spanien außerdem vor, dass es, nachdem der „Alto Sil“ im Dezember 2004 als GGB ausgewiesen worden sei, im Hinblick auf die Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ampliación de Feixolín“ nicht die nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gebotenen Maßnahmen ergriffen habe.

178    Diese Betriebe hätten Lebensräume zerstört, die im Rahmen des genannten GGB geschützt seien, darunter der Lebensraumtyp 9230 – galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica, der für den Braunbären von besonderer Bedeutung sei, da er von dieser Art häufig als Durchzugsgebiet genutzt werde.

179    Außerdem hätten diese Betriebe eine „Barrierewirkung“, die dazu beigetragen habe, dass der Korridor von Leitariegos – der für die westliche Population des kantabrischen Braunbären, zu der der Kernbestand der im „Alto Sil“ anzutreffenden Braunbären gehöre, ein sehr wichtiges Durchzugsgebiet sei – versperrt worden sei. Im Ergebnis sei der Lebensraum dieser Population zerstückelt worden, und einige ihrer Gruppen seien isoliert worden.

180    Die von diesen Betrieben ausgehende „Barrierewirkung“ erschwere auch den Austausch zwischen der westlichen und der östlichen Population des kantabrischen Braunbären, wodurch die Zerstückelung der Art zementiert und die östliche Population gehindert werde, sich zahlenmäßig so zu erholen, dass ihre Lebensfähigkeit gesichert sei.

181    Das Königreich Spanien entgegnet, dass sich die Gruben in nichtbewaldeten Gebieten befänden, die großenteils aus Heideflächen bestünden, in denen die Bären niemals ihre Jungtiere aufgezogen hätten, und das nicht etwa wegen dieser bestehenden Betriebe, sondern eher, weil es sich nicht um einen zum Aufziehen von Jungtieren geeigneten Lebensraum handele; dies habe mit potenziellen Störungen, die von den Gruben für das Aufziehen von Jungtieren ausgehen könnten, nichts zu tun.

182    Die autonome Gemeinschaft Kastilien-León habe außerdem zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums des Braunbären erlassen, u. a. zur Wiederherstellung seines Lebensraums im Gebiet des Korridors von Leitariegos.

183    Nach Ansicht des Königreichs Spanien ist der nördliche Teil des „Alto Sil“ zwar wichtig für den Braunbären, jedoch handele es sich um ein Gebiet, das nördlich der Gruben in Höhen von mehr als 1 800 m, eingeschlossen zwischen den Provinzen Asturien und León, liege, wo die Bären im Frühjahr und im Herbst ihr Futter suchten. Die Bären wanderten nicht in den südlichen Teil dieses Gebiets, wo sich die Gruben befänden, denn der Lebensraum sei dort völlig anders.

184    Bei dem von der Kommission behaupteten Verlust an Lebensraum des Typs 9230, galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica, handele es sich schließlich bei der Grube „Fonfría“ um eine Fläche von 17,92 Hektar und bei der Grube „Ampliación de Feixolín“ von 19,90 Hektar. Da sich die Gesamtfläche dieses Lebensraums im „Alto Sil“ jüngsten Studien zufolge auf 4 000 Hektar oder gar 8 000 Hektar belaufe, anstatt auf 2 600 Hektar, wie ursprünglich in dem Vorschlag auf Ausweisung des Gebiets als GGB angegeben worden sei, seien diese Verluste verhältnismäßig unbedeutend.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

185    Als Erstes ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, wonach im Rahmen des GGB „Alto Sil“ geschützte Lebensräume unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie zerstört worden seien, nachdem der „Alto Sil“ im Dezember 2004 als GGB ausgewiesen worden sei.

186    Dazu ergibt sich, wie die Generalanwältin in den Nrn. 144 und 145 ihrer Schlussanträge ausführt, aus den Akten, insbesondere aus der der Studie von 2005 entnommenen Tabelle der aktiven Betriebe, dass dieses Gebiet durch den Betrieb der Gruben „Fonfría“ und „Ampliación de Feixolín“ zwar in einer solchen Weise beeinträchtigt worden ist, diese Beeinträchtigung jedoch, was die letztgenannte Grube anbelangt, nach Dezember 2004 eingetreten ist, und zwar auf einer Fläche von mindestens 19 Hektar.

187    Die Kommission trägt als Zweites vor, dass der Braunbär, eine im Rahmen des GGB geschützte prioritäre Art, in den an die betreffenden Gruben angrenzenden Gebieten durch den Lärm und die Vibrationen, die durch die Bergbautätigkeiten hervorgerufen worden seien, erheblich gestört worden sei.

188    Dazu ergibt sich aus dem von dem Unternehmen Minero Siderúrgica de Ponferrada initiierten Umweltbericht vom 7. November 2008 über den geplanten Betrieb der Kohletagebaustätte „Feixolín“ in den Bergen von Orallo (Villablino, Léon), der der Klageschrift der Kommission beigefügt ist, dass der auf dieser Grube beruhende Verlust von Lebensräumen des kantabrischen Braunbären innerhalb des sogenannten „Korridors von Leitariegos“ erheblich war, dass sich die Bären 3,5 km bis 5 km von den Gebieten fernhalten, die aufgrund der Bergbautätigkeiten durch Lärm und Vibrationen beeinträchtigt sind, und dass dieser Betrieb den Zugang des Braunbären zu dem Korridor verhindern oder erheblich erschweren wird, obwohl es sich bei diesem Korridor um eine für die westliche Population dieser Art überaus kritische Nord-Süd-Passage handelt.

189    Dies wird durch die Studie von 2005 bestätigt, in der im Rahmen einer Prüfung der Auswirkungen der Gruben im Norden, darunter die Gruben „Feixolín“ und „Fonfría“, darauf hingewiesen wird, dass der 10 km breite Korridor von Leitariegos für die westliche Population der genannten Art eine sehr wichtige Passage darstellt, die insbesondere die Möglichkeit einer Verbindung zwischen zwei sehr wichtigen Aufwuchsgebieten bietet.

190    In dieser Studie wird die Gefahr, dass dieser Korridor beeinträchtigt oder versperrt werden könnte, als eine der größten Gefahren für die Bestandserhaltung des kantabrischen Braunbären bezeichnet, weil dadurch die westliche Population in zwei Teilpopulationen zerstückelt und die Art letztlich in drei Populationen aufgespalten werden könnte.

191    Deshalb sind der Lärm und die Vibrationen der Tagebaugruben „Feixolín“, „Fonfría“ und „Ampliación de Feixolín“ sowie das Versperren des Korridors von Leitariegos durch diese Gruben Störungen des GGB „Alto Sil“, die im Hinblick auf die Erhaltung des Braunbären erheblich sind.

192    Da die Tagebaugruben „Feixolín“ und „Fonfría“ genehmigt wurden, bevor die nach der Habitatrichtlinie vorgesehene Schutzregelung für den „Alto Sil“ im Dezember 2004 aufgrund seiner Ausweisung als GGB anwendbar wurde, stellt sich die Frage, ob diese Störungen – entsprechend den Ausführungen in Randnr. 156 des vorliegenden Urteils in Bezug auf die Beeinträchtigungen des Auerhuhns durch die Betriebe, die genehmigt wurden, bevor das Gebiet im Jahr 2000 als BSG ausgewiesen wurde – durch eine entsprechende Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie im Rahmen des nationalen Verfahrens gerechtfertigt sein können, wenn sich in diesem Verfahren ergeben würde, dass dem betroffenen Mitgliedstaat kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie vorgeworfen werden kann.

193    Das Königreich Spanien macht hierzu unter Hinweis auf die in der Studie von 2005 durchgeführte Prüfung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Bergbaubetriebe – nämlich Versorgungssicherheit, Erhaltung von Arbeitsplätzen und Bestandskraft von Genehmigungen – und Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums des Braunbären, insbesondere durch die Bepflanzung des Korridors von Leitariegos, geltend.

194    Aus Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Habitatrichtlinie ergibt sich jedoch, dass, sofern das betreffende Gebiet ein Gebiet ist, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden können.

195    Daraus folgt, dass die in Randnr. 191 des vorliegenden Urteils festgestellten Störungen, da die vorliegende Rüge den Braunbären als eine im Rahmen des GGB „Alto Sil“ seit dem Jahr 2004 geschützte prioritäre Art betrifft und da das Königreich Spanien keine Erwägungen der in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Habitatrichtlinie genannten Art geltend gemacht hat, nicht aufgrund eines abweichenden nationalen Verfahrens, das dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren entspricht, gerechtfertigt sein können.

196    Folglich ist dem zweiten Teil der vierten Rüge in Bezug auf die von diesem Teil betroffenen Gruben im Norden, d. h. die Gruben „Feixolín“, „Fonfría“ und „Ampliación de Feixolín“, stattzugeben.

197    Nach alledem ist festzustellen, dass

–        das Königreich Spanien dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ ohne eine Prüfung, die es erlaubt hätte, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt hat, außer, was die Grube „Ladrones“ in Bezug auf den Braunbären angeht,

gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der geänderten Richtlinie 85/337 verstoßen hat;

–        das Königreich Spanien ab dem Jahr 2000, als der „Alto Sil“ als BSG im Sinne der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurde,

–        dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieser Projekte in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz des mit ihnen für das Auerhuhn, eines der Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ als BSG ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos mangels Alternative durchgeführt werden können, sowie dadurch, dass der Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitgeteilt wurden, und

–        dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen des Auerhuhns, dessen Vorkommen im „Alto Sil“ der Grund für die Ausweisung dieses BSG war, durch die Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ zu verhindern,

hinsichtlich des BSG „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie verstoßen hat;

–        das Königreich Spanien ab Dezember 2004 dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch die Gruben „Feixolín“, „Fonfría“ und „Ampliación de Feixolín“ zu verhindern, hinsichtlich des GGB „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen hat.

 Kosten

198    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, insbesondere dann, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

199    Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass einige Rügen der Kommission keinen Erfolg gehabt haben.

200    Dem Königreich Spanien sind daher außer seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ ohne eine Prüfung, die es erlaubt hätte, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt hat, außer, was die Grube „Ladrones“ in Bezug auf den Braunbären (Ursus arctos) angeht, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen.

2.      Das Königreich Spanien hat ab dem Jahr 2000, als der „Alto Sil“ als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung ausgewiesen wurde,

–        dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieser Projekte in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz des mit ihnen für das Auerhuhn (Tetrao urogallus), eines der Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos mangels Alternative durchgeführt werden können, sowie dadurch, dass der Europäischen Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitgeteilt wurden, und

–        dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen des Auerhuhns, dessen Vorkommen im „Alto Sil“ der Grund für die Ausweisung dieses besonderen Schutzgebiets war, durch die Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ zu verhindern,

hinsichtlich des besonderen Schutzgebiets „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.

3.      Das Königreich Spanien hat ab Dezember 2004 dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch die Gruben „Feixolín“, „Fonfría“ und „Ampliación de Feixolín“ zu verhindern, hinsichtlich des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 verstoßen.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Das Königreich Spanien trägt außer seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.

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