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Document 62009CJ0339

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010.
Skoma-Lux s. r. o. gegen Celní ředitelství Olomouc.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Nejvyšší správní soud - Tschechische Republik.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 2204 und 2206 - Gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben - Vorhandener Alkoholgehalt von 15,8 Vol.-% bis 16,1 Vol.-% - Zusatz von Maisalkohol und Rübenzucker während der Herstellung.
Rechtssache C-339/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-13251

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:781

Rechtssache C‑339/09

Skoma-Lux s. r. o.

gegen

Celní ředitelství Olomouc

(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud)

„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 2204 und 2206 – Gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben – Vorhandener Alkoholgehalt von 15,8 Vol.‑% bis 16,1 Vol.-% – Zusatz von Maisalkohol und Rübenzucker während der Herstellung“

Leitsätze des Urteils

Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Gegorenes Getränk aus Weintrauben, dem während der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurden – Einreihung in die Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur

(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I, Position 2206; Verordnung Nr. 1719/2005 der Kommission)

Die Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 ist dahin auszulegen, dass ein in 0,75-l-Flaschen vermarktetes gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von 15,8 Vol.‑% bis 16,1 Vol.‑%, dem während der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurden, in die Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I dieser Verordnung in geänderter Fassung einzureihen ist.

Zwar kann der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Der Verwendungszweck des Erzeugnisses ist jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen kann.

(vgl. Randnrn. 47-48 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. Dezember 2010(*)

„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 2204 und 2206 – Gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben – Vorhandener Alkoholgehalt von 15,8 Vol.‑% bis 16,1 Vol.-% – Zusatz von Maisalkohol und Rübenzucker während der Herstellung“

In der Rechtssache C‑339/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 2. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 24. August 2009, in dem Verfahren

Skoma-Lux s. r. o.

gegen

Celní ředitelství Olomouc

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.‑J. Kasel, A. Borg Barthet, E. Levits und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Skoma-Lux s. r. o., vertreten durch M. Filouš, advokát,

–        des Celní ředitelství Olomouc, vertreten durch M. Brázda als Bevollmächtigten,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, Z. Chatzipavlou und V. Karra als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon, L. Jelínek und M. Šimerdová als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 2204 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) (im Folgenden: KN).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Skoma-Lux s. r. o. (im Folgenden: Skoma-Lux) und dem Celní ředitelství Olomouc (Zolldirektion Olomouc) wegen der Einreihung einer in die Tschechische Republik eingeführten Ware mit der Bezeichnung „roter Dessertwein Kagor VK“ in die KN.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS, nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der KN.

4        Um weiter gehende Erklärungen für die Anwendung des Harmonisierten Systems zu geben, veröffentlicht die Weltzollorganisation regelmäßig Erläuterungen zum Harmonisierten System (im Folgenden: HS-Erläuterungen). Ebenso arbeitet die Europäische Kommission nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 Erläuterungen zur Anwendung dieser Nomenklatur aus. Diese Erläuterungen, die regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ersetzen nicht die Erläuterungen zum Harmonisierten System, sondern sollen diese nur ergänzen und sind neben diesen heranzuziehen.

5        In der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung des HS des Jahres 2002 hat die Position 2004 die Überschrift „Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost ausgenommen solcher der Position 2009“.

6        In den HS-Erläuterungen zur Position 2204 heißt es:

„2204 10 – Schaumwein

                  – andere Weine; Traubenmoste, deren Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbunden oder verzögert worden ist:

2204 21       – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2204 29  – – Andere

2204 30  – – Andere Traubentrester

I) Wein aus frischen Weintrauben

Wein dieser Position ist das Enderzeugnis aus der alkoholischen Gärung von Most aus frischen Weintrauben.

Zu dieser Position gehören:

4)      Likörweine (auch Dessertweine u. dgl. genannt). Das sind alkoholreiche Weine, im Allgemeinen aus zuckerreichen Mosten gewonnen, bei deren Vergärung nur ein Teil des Zuckers in Alkohol umgewandelt wird. In manchen Fällen erfolgt ihre Herstellung unter Zusatz von Alkohol oder von konzentriertem oder von mit Alkohol stummgemachtem Most. Likörweine sind z. B. kanarische Weine, Zypernwein, Lacryma Christi, Madeira, Malaga, Marsala, Port, Malvasier, Samos und Sherry.

…“

7        Die Fassung des HS des Jahres 2002 umfasst auch die Position 2206 mit der Überschrift „Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

8        In den HS-Erläuterungen zu Position 2206 heißt es:

„Zu dieser Position gehören alle gegorenen Getränke, soweit sie nicht in den Pos. 2203 bis 2205 erfasst sind.

10)       Ingwerbier und Kräuterbier, kohlendioxidhaltige Getränke, die aus Zucker, Wasser und Ingwer oder bestimmten Kräutern durch Vergären mit Hefe gewonnen werden.

Alle diese Getränke können natürlich schäumend oder mit Kohlendioxid versetzt sein. Sie gehören auch dann hierher, wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gärung erhöht worden ist, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position erhalten bleibt.

…“

9        Die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ergibt sich aus der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1719/2005.

10      Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I „Allgemeine Vorschriften“ in Abschnitt A „Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.      Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

…“

11      Teil II der KN enthält den Zolltarif. In Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe“) dieses Teils findet sich Kapitel 22 mit der Überschrift „Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“, zu dem u. a. die Positionen 2203 bis 2006 gehören:

„2203 00 Bier aus Malz:

                  …

2204           Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009:

                  …

2205           Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

                  …

2206 00  Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

                  …“

12      Kapitel 22 des Zolltarifs enthält außerdem folgende Anmerkungen:

„…

5.      Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 gehören z. B.

a)       Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das

–        einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und

–        durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;

b)       Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das

–        einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,

–        ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und

–        einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;

c)       Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das

–        einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und

–        aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:

–        durch Anwendung von Kälte oder

–        durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:

–        eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,

–        eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

–        einer Mischung dieser Erzeugnisse.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13      Am 18. Januar 2006 reichte Skoma-Lux beim Celní úřad Olomouc (Zollamt Olomouc) eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren mit der Bezeichnung „roter Dessertwein Kagor VK“ ein. Diese Waren mit Ursprung aus Moldawien wurden unter der Position 2204 der KN angemeldet.

14      Im Rahmen einer Prüfung dieser Zollanmeldung nahm der Celní úřad Olomouc eine Probe der Waren, um den Ursprung des darin enthaltenen Alkohols, Zuckers und Wassers zu ermitteln. Die Untersuchungen ergaben, dass die Probe wenigstens 25 % Zucker mit anderem Ursprung als Traubensaft enthielt, der wahrscheinlich aus einer Mischung von Traubensaft, Rübenzucker und Zucker aus der Hydrolyse von Maisstärke hervorgegangen war. Diesen Untersuchungen zufolge wurden die Waren aus gesüßtem Traubensaft hergestellt, dem Maisalkohol zugesetzt worden war, was zur Unterbrechung des Gärungsprozesses geführt hatte.

15      Mit Bescheid vom 28. November 2006 stellte der Celní úřad Olomouc in Anbetracht dieser Untersuchungen fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren in die Position 2206 der KN einzureihen seien, da es sich nicht um einen Likörwein handele, denn die fraglichen Waren seien während der Herstellung nicht mit einem aus der Destillation von Wein gewonnenen Erzeugnis, sondern mit einem Alkohol anderen Ursprungs angereichert worden.

16      Am 5. April 2007 wies der Celní ředitelství Olomouc den Einspruch von Skoma-Lux gegen diesen Bescheid des Celní úřad Olomouc zurück.

17      Am 4. Dezember 2007 hob der Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava) auf die Klage von Skoma-Lux diese Entscheidung des Celní ředitelství Olomouc auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an ihn zurück. Der Krajský soud v Ostravě war der Ansicht, dass die fraglichen Waren in die Position 2204 der KN einzureihen seien, und wies insbesondere darauf hin, dass der Zusatz von Zucker oder Alkohol gleich welchen Ursprungs nicht zu einer Änderung der wesentlichen Merkmale der Waren führe, nämlich dass sie aus frischen Trauben hergestellt seien.

18      Der Celní ředitelství Olomouc legte gegen diese Entscheidung des Krajský soud v Ostravě Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberster Verwaltungsgerichtshof) ein, der die Auffassung vertritt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren in die Position 2206 der KN einzureihen seien. Da festgestellt worden sei, dass diese Waren Maisalkohol enthielten, hätten sie nämlich nicht ausschließlich Weintrauben als Ursprung.

19      Da nach Ansicht des Nejvyšší správní soud der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits jedoch von der Auslegung der anwendbaren Unionsregelung abhängt, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Waren mit der Bezeichnung „roter Dessertwein Kagor VK“, die in 0,75-l-Flaschen abgefüllt sind und einen Alkoholgehalt von 15,8 Vol.‑% bis 16,1 Vol.‑% haben und denen bei der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurden, also Stoffe, die nicht aus frischen Weintrauben hergestellt sind, in die Tarifposition 2204 oder die Tarifposition 2206 der KN einzureihen?

 Zur Vorlagefrage

 Zur Zulässigkeit

20      In ihren Erklärungen führt Skoma-Lux im Wesentlichen aus, dass die Eigenschaften des roten Dessertweins Kagor VK nicht denen der in der Vorlagefrage beschriebenen Waren entsprächen. Dieser Wein sei nämlich das Ergebnis der Gärung von Traubenmost, die durch den Zusatz von Weinalkohol oder einem Weindestillat abgebrochen werde, um den erforderlichen Alkoholgehalt zu erzielen.

21      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 38, und vom 8. September 2010, Stoß u. a., C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 51).

22      Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Ferner ist es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage. Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Pärlitigu, C‑56/08, Slg. 2009, I‑6719, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Folglich hat der Gerichtshof, wie die Kommission ausgeführt hat, die ihm gestellte Frage in dem Sinne umzuformulieren, dass mit ihr geklärt werden soll, ob ein in 0,75-l‑Flaschen vermarktetes gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von 15,8 Vol.‑% bis 16,1 Vol.‑%, dem während der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurde (im Folgenden: fragliches Getränk), in die Position 2204 oder in die Position 2206 der KN einzureihen ist.

 Zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 600/2006

25      In seiner Vorlageentscheidung bezieht sich der Nejvyšší správní soud auf die Verordnung (EG) Nr. 600/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 106, S. 5). Diese Verordnung, die auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 erlassen wurde, der seinerseits die Kommission ermächtigt, den Inhalt einer Tarifposition zu erläutern, reiht ein Erzeugnis, dessen Merkmale denen des fraglichen Getränks entsprechen, in die Position 2206 der KN ein.

26      Hierzu führt die Kommission in ihren Erklärungen aus, dass diese Verordnung erlassen worden sei, weil die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den roten Dessertwein Kagor VK zolltariflich unterschiedlich eingereiht hätten.

27      Eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch rechtsgestaltender Art und kann keine Rückwirkung entfalten (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2001, CBA Computer, C‑479/99, Slg. 2001, I‑4391, Randnr. 31, und vom 27. November 2008, Metherma, C‑403/07, Slg. 2008, I‑8921, Randnr. 39).

28      Nach ihrem ersten Erwägungsgrund wurde die Verordnung Nr. 600/2006 erlassen, um die einheitliche Anwendung der KN zu gewährleisten. Es steht indessen fest, dass diese Verordnung am 9. Mai 2006, also nach Abgabe der Anmeldung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, in Kraft getreten ist und dass ihr keine Rückwirkung verliehen wurde.

29      Daher ist die Verordnung Nr. 600/2006 nicht auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbar. Die Vorlagefrage ist somit anhand der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 zu prüfen.

 Zur Begründetheit

 Die vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen

30      Skoma-Lux macht geltend, dass die besonderen organoleptischen Merkmale und die objektiven Eigenschaften des fraglichen Getränks sowie sein Verwendungszweck denen der in die Position 2204 der KN eingereihten Waren entsprächen. In diesem Sinne hätten die Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten verbindliche Zollauskünfte zur Einreihung von rotem Dessertwein Kagor VK in diese Position erteilt.

31      Der Celní ředitelství Olomouc ist der Ansicht, dass dieses Getränk nach den HS-Erläuterungen in die Position 2206 der KN einzureihen sei, da es einen Alkoholzusatz enthalte, der nicht aus der Destillation von Wein stamme.

32      Die tschechische Regierung hebt hervor, dass der Alkohol, der in den Getränken der Position 2204 der KN enthalten sei, ausschließlich aus der Vergärung von Weintrauben stammen müsse. Da das fragliche Getränk teilweise anderen Alkohol als Weinalkohol enthalte, sei es in die Position 2206 der KN einzureihen, die alle gegorenen Getränke umfasse, die nicht in andere Positionen des Kapitels 22 der KN eingereiht werden könnten.

33      Die griechische Regierung meint, dass das fragliche Getränk in die Position 2206 der KN falle. Unter Berücksichtigung der Anmerkung 5 des Kapitels 22 der KN könne es nämlich nicht in die Position 2204 eingereiht werden, da der zu seiner Herstellung verwendete Ethylalkohol nicht aus der Destillation von Wein gewonnen sei. Zudem umfasse die Position 2206 der KN Getränke, für die der Zusatz von Maisethylalkohol erlaubt sei, soweit der wesentliche Charakter des Ausgangserzeugnisses erhalten bleibe, was bei diesem Getränk der Fall sei.

34      Die Kommission ist der Ansicht, dass die HS-Erläuterungen es nicht verböten, dem Wein Alkohol zuzusetzen, der nicht aus Weintrauben gewonnen sei. Daher sei das fragliche Getränk grundsätzlich in die Position 2204 der KN einzureihen. Wenn jedoch dadurch, dass während der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt würden, der Charakter des aus frischen Weintrauben vergorenen Getränks in dem Maße verändert worden sei, dass die Eigenschaften des Erzeugnisses merklich von den in internationalen oder nationalen Normen für typische Erzeugnisse der Position 2204 der KN festgelegten organoleptischen und chemischen Eigenschaften abwichen, insbesondere, wenn mindestens die Hälfte des vorhandenen Alkoholgehalts des Getränks nicht aus frischen Weintrauben gewonnen sei, dann sei das fragliche Getränk in die Position 2206 der KN einzureihen. Es sei Sache der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, den Grad dieser Abweichung zu beurteilen.

 Antwort des Gerichtshofs

35      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C‑142/06, Slg. 2007, I‑6675, Randnr. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C‑370/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 29).

36      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs vorangehenden Anmerkungen als auch die HS-Erläuterungen wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und dass sie deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für seine Auslegung angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 1997, Wiener SI, C‑338/95, Slg. 1997, I‑6495, Randnr. 11, und vom 29. April 2010, Roeckl Sporthandschuhe, C‑123/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 29).

37      Im vorliegenden Fall erfasst die Position 2204 nach ihrem Wortlaut „Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein“. Die HS-Erläuterungen zu dieser Position präzisieren hinsichtlich der Weine aus frischen Weintrauben, dass der in diese Position einzureihende Wein ausschließlich das Enderzeugnis aus der alkoholischen Gärung von Most aus frischen Weintrauben ist.

38      Unter diese Weine aus frischen Weintrauben fasst die Position 2204 Likörweine, auch Dessertweine genannt, für die nicht streitig ist, dass der in Anmerkung 5 Buchst. c des Kapitels 22 der KN angegebene Alkoholgehalt dem des fraglichen Getränks entspricht. Unbestritten ist auch, dass dieses Getränk die Voraussetzungen der Anmerkung 5 Buchst. a und b erfüllt, die durch Zusatz von Alkohol stummgemachten Most aus frischen Weintrauben und Brennwein betreffen.

39      Außerdem darf Likörweinen nach Anmerkung 5 Buchst. c des Kapitels 22 der KN während oder nach der Gärung nur entweder ein Erzeugnis, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, oder konzentrierter Traubenmost oder eine Mischung dieser Erzeugnisse zugesetzt werden.

40      Daher ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Kommission aus den HS-Erläuterungen zu Position 2204 in Verbindung mit Anmerkung 5 Buchst. c des Kapitels 22 der KN eindeutig und unmissverständlich, dass der in einem Likörwein enthaltene Alkohol, unabhängig davon, ob er das Ergebnis einer alkoholischen Gärung ist oder zugefügt wurde, ausschließlich aus Weintrauben gewonnen sein muss.

41      Folglich kann das fragliche Getränk, dem während seiner Herstellung Maisalkohol zugefügt wurde, nicht in die Position 2204 der KN eingereiht werden, ohne dass insoweit geprüft zu werden braucht, ob ein Likörwein im Sinne dieser Position Rübenzucker enthalten darf.

42      Danach ist festzustellen, dass das fragliche Getränk aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Position 2206 der KN erfüllt.

43      Diese Position umfasst nämlich „[a]ndere gegorene Getränke (z. B. Apelwein, Birnenwein, Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Die HS-Erläuterungen präzisieren, dass zu dieser Position alle gegorenen Getränke gehören, soweit sie nicht in den Positionen 2203 bis 2205 erfasst sind.

44      Erstens ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das fragliche Getränk nicht unter die Position 2204 der KN gefasst werden kann. In Anbetracht seiner Zusammensetzung kann es auch nicht in die Position 2203 00 der KN, die „Bier aus Malz“ betrifft, oder in die Position 2205 eingereiht werden, die sich auf „Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert“ bezieht.

45      Zweitens führen die HS-Erläuterungen zu Position 2206 hinsichtlich des Zusatzes von Alkohol und Zucker zu dem fraglichen Getränk aus, dass Getränke auch dann zu dieser Position gehören, wenn ihnen Alkohol zugesetzt worden ist. Ferner kann ein Getränk, dem während seiner Herstellung Zucker zugefügt worden ist, in die Position 2206 eingereiht werden. In diesem Sinne führt Erläuterung 10 des HS zu Position 2206 aus, dass Ingwerbier und Kräuterbier, die aus Zucker, Wasser und Ingwer oder bestimmten Kräutern gewonnen werden, in diese Position gehören.

46      Drittens schließt nach den HS-Erläuterungen zu Position 2206 der Zusatz von Alkohol zu Getränken dieser Position nicht aus, dass diese Getränke weiter dort eingereiht werden, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position, d. h. von gegorenen Getränken, erhalten bleibt. Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das fragliche Getränk den Geschmack, die Farbe und das Aroma eines aus Weintrauben gewonnenen Getränks hat. Folglich hat es nicht die besonderen organoleptischen Merkmale eines gegorenen Getränks verloren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand, C‑150/08, Slg. 2009, I‑3941, Randnr. 37).

47      Viertens ist zum Vorbringen von Skoma-Lux, der rote Dessertwein Kagor VK sei in die Position 2204 der KN einzureihen, weil er dazu bestimmt sei, als Wein getrunken zu werden, festzustellen, dass der Verwendungszweck des Erzeugnisses zwar ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C‑183/06, Slg. 2007, I‑1559, Randnr. 36, und Roeckl Sporthandschuhe, Randnr. 28). Der Verwendungszweck des Erzeugnisses ist indessen nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1976, Industriemetall LUMA, 38/76, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7). Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber, dass das fragliche Getränk angesichts seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften eindeutig und ausschließlich zu Position 2206 der KN gehört.

48      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 dahin auszulegen ist, dass ein in 0,75-l-Flaschen vermarktetes gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von 15,8 Vol.‑% bis 16,1 Vol.‑%, dem während der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurde, in die Position 2206 der KN einzureihen ist.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass ein in 0,75-l-Flaschen vermarktetes gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von 15,8 Vol.‑% bis 16,1 Vol.‑%, dem während der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurde, in die Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I dieser Verordnung in geänderter Fassung einzureihen ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.

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