Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CJ0291

    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. April 2011.
    Francesco Guarnieri & Cie gegen Vandevelde Eddy VOF.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van koophandel te Brussel - Belgien.
    Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Prozesskostensicherheit - Gesellschaft monegassischen Rechts - Art. 18 Abs. 1 AEUV.
    Rechtssache C-291/09.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-02685

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:217

    Rechtssache C‑291/09

    Francesco Guarnieri & Cie

    gegen

    Vandevelde Eddy VOF

    (Vorabentscheidungsersuchen der

    Rechtbank van Koophandel te Brussel)

    „Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Prozesskostensicherheit – Gesellschaft monegassischen Rechts – Art. 18 Abs. 1 AEUV“

    Leitsätze des Urteils

    1.        Zollunion – Zollgebiet der Union – Fürstentum Monaco

    (Art. 34 AEUV und 36 AEUV; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b)

    2.        Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung

    (Art. 34 AEUV)

    1.        Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco als zum Zollgebiet der Union gehörig. Da infolgedessen auf den Handelsverkehr zwischen Monaco und den Mitgliedstaaten keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung erhoben werden dürfen, sind aus Monaco stammende Waren, die unmittelbar in einen Mitgliedstaat ausgeführt werden, zu behandeln, als ob sie aus diesen Mitgliedstaaten stammten. Aus dieser Gleichstellung mit aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren ergibt sich, dass für aus Monaco stammende Waren die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr gelten.

    (vgl. Randnr. 14)

    2.        Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Leistung einer Prozesskostensicherheit von einem Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit verlangen, der bei einem Zivilgericht dieses Staates eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Gemeinschaftswaren gleichgestellten Waren erhoben hat, während ein solches Erfordernis für Angehörige dieses Mitgliedstaats nicht aufgestellt wird.

    Zwar hat eine Maßnahme dieser Art zur Folge, dass für die Wirtschaftsteilnehmer unterschiedliche Verfahrensvorschriften gelten, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen oder nicht. Jedoch ist der Umstand, dass Bürger eines anderen Mitgliedstaats aus diesem Grund zögern würden, Waren an Kunden in diesem Mitgliedstaat zu verkaufen, die dessen Staatsangehörigkeit besitzen, zu ungewiss und zu mittelbar, als dass eine solche nationale Maßnahme als geeignet angesehen werden könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Der Kausalitätszusammenhang zwischen einer möglichen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs und der in Rede stehenden unterschiedlichen Behandlung kann daher nicht als erwiesen gelten.

    (vgl. Randnrn. 17, 21 und Tenor)







    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    7. April 2011(*)

    „Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Prozesskostensicherheit – Gesellschaft monegassischen Rechts – Art. 18 Abs. 1 AEUV“

    In der Rechtssache C‑291/09

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank van Koophandel te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 2009, in dem Verfahren

    Francesco Guarnieri & Cie

    gegen

    Vandevelde Eddy VOF

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.‑J. Kasel, A. Borg Barthet, E. Levits und M. Safjan (Berichterstatter),

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten,

    –        der Europäischen Kommission, vertreten durch J.‑B. Laignelot und M. van Beek als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2010

    folgendes

    Urteil

    1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG bis 30 EG.

    2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Francesco Guarnieri & Cie (im Folgenden: Guarnieri), einer Gesellschaft monegassischen Rechts mit Sitz in Monaco, gegen die Vandevelde Eddy VOF (im Folgenden: Vandevelde) mit Gesellschaftssitz in Belgien, in dem es um die Lieferung verschiedener Waren und deren Bezahlung geht.

     Rechtlicher Rahmen

     Der Zollkodex der Gemeinschaft

    3        Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), jetzt ersetzt durch Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 145, S. 1), sieht vor:

    „Die folgenden Gebiete, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörig:

    b)      FRANKREICH:

    Das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Journal officiel de la République française vom 27. September 1963, S. 8679)“.

     Das belgische Recht

    4        Art. 851 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs (im Folgenden: Gerechtelijk Wetboek) bestimmt:

    „Außer im Fall von Übereinkünften, mit denen die Staaten für ihre Staatsangehörigen die Befreiung von der Prozesskostensicherheit vorgesehen haben, sind alle Ausländer als Kläger oder Streithelfer verpflichtet, wenn der belgische Beklagte dies vor jeder Einrede verlangt, Sicherheit für die Kosten des Verfahrens und Entschädigungen zu leisten, zu denen sie verurteilt werden können. Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung auch erstmals im Rechtsmittelverfahren verlangen, wenn er Rechtsmittelgegner ist.“

    5        Aus den Akten geht nicht hervor, dass eine Übereinkunft bestünde, die es Gesellschaften monegassischen Rechts erlaubte, von der Leistung der Prozesskostensicherheit befreit zu werden.

     Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

    6        Die Aktiengesellschaft Fourcroy hatte bei Vandevelde 21 000 „twister-glazen“ (Gläser) und 100 000 Teelichter nebst Zubehör für eine Werbeaktion zur Förderung des Absatzes von Flaschen von „Mandarine Napoléon“ bestellt. Vandevelde hatte für diese Bestellung Guarnieri als Subunternehmerin verpflichtet.

    7        Nach den Ausführungen von Vandevelde erfüllte Guarnieri ihre Lieferverpflichtung nicht ordnungsgemäß. Die Lieferung sei nicht nur verspätet erfolgt, sondern habe auch nicht der Bestellung entsprochen, da 65 % der „twister-glazen“ zerbrochen, die intakten Gläser verschmutzt und die Kunststoffverpackungen zerbrochen gewesen seien (3 000 Stück) und da ferner der Werbeaufkleber auf der falschen Seite aufgebracht gewesen sei. Daher habe Vandevelde die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht abgelehnt.

    8        Daraufhin erhob Guarnieri Klage bei der Rechtbank van koophandel te Brussel (Handelsgericht Brüssel) auf im Wesentlichen Verurteilung von Vandevelde zur Zahlung der rückständigen Rechnungsbeträge zuzüglich Verzugszinsen. Im Wege der Widerklage beantragte Vandevelde die Verurteilung von Guarnieri zur Leistung von Ersatz für den ihr entstandenen materiellen Schaden und den ihr entgangenen Gewinn zuzüglich Verzugszinsen.

    9        Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht erhob Vandevelde vorab die Einrede der Prozesskostensicherheit im Sinne von Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek mit dem Antrag, Guarnieri zur Leistung einer Kaution von 2 500 Euro für die Prozesskosten zu verurteilen, zu denen sie verurteilt werden könne.

    10      Da Guarnieri geltend machte, dass ihre Verurteilung zur Leistung einer Kaution gegen die Art. 28 EG bis 30 EG betreffend den freien Warenverkehr verstoße, hat es die Rechtbank van koophandel te Brussel für erforderlich gehalten, um die Vereinbarkeit von Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek mit dem Unionsrecht beurteilen zu können, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Untersagen es die Art. 28 EG, 29 EG und 30 EG, dass ein Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit, der in Belgien eine Klage auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Twister-Gläsern und Teelichtern mit Zubehör erhoben hat, auf Antrag eines Beklagten mit belgischer Staatsangehörigkeit verpflichtet wird, Sicherheit für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen zu leisten, zu deren Zahlung er verurteilt werden kann?

     Zur Vorlagefrage

    11      Vorab ist klarzustellen, dass es nach der Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Ausfuhrströme geht, sondern diese sich nur auf den Handel mit Waren mit Bestimmungsland Belgien bezieht. Daher braucht die Frage der Auslegung von Art. 35 AEUV nicht geprüft zu werden.

    12      In Bezug auf die Beurteilung der Regelung der Prozesskostensicherheit im Hinblick auf die Art. 34 AEUV und 36 AEUV ist vorab über die Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend den freien Warenverkehr unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens zu befinden, das die Einfuhr von aus Monaco stammenden Waren durch ein monegassisches Unternehmen in einen Mitgliedstaat betrifft.

    13      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar die Art. 52 AEUV und 355 AEUV das Fürstentum Monaco nicht in den „räumlichen Geltungsbereich der Verträge“ einbeziehen und dass im Übrigen der Ausschluss vom Zollgebiet der Union die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des AEUV über den freien Warenverkehr nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑30/01, Slg. 2003, I‑9481, Randnr. 60).

    14      Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 gilt jedoch das Gebiet des Fürstentums Monaco als zum Zollgebiet der Union gehörig. Da infolgedessen auf den Handelsverkehr zwischen Monaco und den Mitgliedstaaten keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung erhoben werden dürfen, sind aus Monaco stammende Waren, die unmittelbar in einen Mitgliedstaat ausgeführt werden, zu behandeln, als ob sie aus diesen Mitgliedstaaten stammten. Aus dieser Gleichstellung mit aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren ergibt sich, dass für aus Monaco stammende Waren die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr gelten (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 1976, Donckerwolcke und Schou, 41/76, Slg. 1976, 1921, Randnrn. 17 und 18, sowie Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 54).

    15      Sodann ist zur Frage, ob eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, die alle ausländischen Staatsangehörigen, wie die monegassischen Staatsangehörigen, verpflichtet, eine Prozesskostensicherheit zu stellen, wenn sie gegen einen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gerichtlich vorgehen möchten, während eine solche Anforderung an die Staatsangehörigen dieses Staates nicht gestellt wird, ein Hemmnis für den freien Warenverkehr darstellt, darauf hinzuweisen, dass jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C‑421/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 26).

    16      Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist eine nationale Regelung wie die in Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek vorgesehene Einrede der Prozesskostensicherheit rein verfahrensrechtlicher Art und ist nicht darauf gerichtet, den Warenverkehr zu regulieren. Außerdem hängt ihre Anwendung nicht von der Herkunft des in Rede stehenden Erzeugnisses ab, sondern von zwei kumulativen Voraussetzungen: Zum einen muss ein Rechtsstreit nach Abschluss eines Vertrags entstehen und zu einer Klage vor den belgischen Gerichten führen; zum anderen muss der Beklagte in einem solchen Verfahren ein belgischer Staatsangehöriger sein, der sich dafür entscheidet, sich auf die betreffende Bestimmung zu berufen.

    17      Zwar hat eine Maßnahme dieser Art zur Folge, dass für die Wirtschaftsteilnehmer unterschiedliche Verfahrensvorschriften gelten, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen oder nicht. Jedoch ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 46 und 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der Umstand, dass Bürger eines anderen Mitgliedstaats aus diesem Grund zögern würden, Waren an Kunden in diesem Mitgliedstaat zu verkaufen, die dessen Staatsangehörigkeit besitzen, zu ungewiss und zu mittelbar, als dass eine solche nationale Maßnahme als geeignet angesehen werden könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. entsprechend Urteile vom 7. März 1990, Krantz, C‑69/88, Slg. 1990, I‑583, Randnr. 11, vom 14. Juli 1994, Peralta, C‑379/92, Slg. 1994, I‑3453, Randnr. 24, vom 5. Oktober 1995, Centro Servizi Spediporto, C‑96/94, Slg. 1995, I‑2883, Randnr. 41, und vom 22. Juni 1999, ED, C‑412/97, Slg. 1999, I‑3845, Randnr. 11). Der Kausalitätszusammenhang zwischen einer möglichen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs und der in Rede stehenden unterschiedlichen Behandlung kann daher nicht als erwiesen gelten.

    18      Somit steht Art. 34 AEUV einer nationalen Maßnahme wie der durch Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek eingeführten nicht entgegen.

    19      Sodann hat der Gerichtshof, worauf die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinweist, bereits entschieden, dass eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar nicht nach der Herkunft der Waren unterscheidet, aber im Hinblick auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, da von den eigenen Staatsangehörigen keine Sicherheit verlangt wird (Urteile vom 26. September 1996, Data Delecta und Forsberg, C‑43/95, Slg. 1996, I‑4661, Randnrn. 17 und 22, sowie vom 20. März 1997, Hayes, C‑323/95, Slg. 1997, I‑1711, Randnr. 19).

    20      Eine solche Diskriminierung, die nach Art. 18 Abs. 1 AEUV verboten ist, kann jedoch gegenüber einem monegassischen Unternehmen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht festgestellt werden, da sich diese nicht auf diese Bestimmung des Vertrags berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C‑122/96, Slg. 1997, I‑5325, Randnr. 15; vgl. auch in Bezug auf die Freizügigkeit Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C‑22/08 und C‑23/08, Slg. 2009, I‑4585, Randnr. 52).

    21      Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 34 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Leistung einer Prozesskostensicherheit von einem Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit verlangen, der bei einem Zivilgericht dieses Staates eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Gemeinschaftswaren gleichgestellten Waren erhoben hat, während ein solches Erfordernis für Angehörige dieses Mitgliedstaats nicht aufgestellt wird.

     Kosten

    22      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Leistung einer Prozesskostensicherheit von einem Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit verlangen, der bei einem Zivilgericht dieses Staates eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Gemeinschaftswaren gleichgestellten Waren erhoben hat, während ein solches Erfordernis für Angehörige dieses Mitgliedstaats nicht aufgestellt wird.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Niederländisch.

    Top