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Document 62009CJ0225
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 2 December 2010.#Edyta Joanna Jakubowska v Alessandro Maneggia.#Reference for a preliminary ruling: Giudice di pace di Cortona - Italy.#European Union rules on the practice of the profession of lawyer - Directive 98/5/EC - Article 8 - Prevention of conflicts of interest - National rules prohibiting the practice of the profession of lawyer concurrently with employment as a part-time public employee - Removal from the register of lawyers.#Case C-225/09.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Dezember 2010.
Edyta Joanna Jakubowska gegen Alessandro Maneggia.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Cortona - Italien.
Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Richtlinie 98/5/EG - Art. 8 - Verhinderung von Interessenkonflikten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst unvereinbar ist - Streichung aus dem Anwaltsverzeichnis.
Rechtssache C-225/09.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Dezember 2010.
Edyta Joanna Jakubowska gegen Alessandro Maneggia.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Cortona - Italien.
Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Richtlinie 98/5/EG - Art. 8 - Verhinderung von Interessenkonflikten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst unvereinbar ist - Streichung aus dem Anwaltsverzeichnis.
Rechtssache C-225/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-12329
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:729
Rechtssache C‑225/09
Edyta Joanna Jakubowska
gegen
Alessandro Maneggia
(Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Cortona)
„Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs – Richtlinie 98/5/EG – Art. 8 – Verhinderung von Interessenkonflikten – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst unvereinbar ist – Streichung aus dem Anwaltsverzeichnis“
Leitsätze des Urteils
1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Prüfung der eigenen Zuständigkeit durch den Gerichtshof
(Art. 234 EG; Richtlinie 98/5 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8)
2. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG)
3. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Rechtsanwälte – Ständige Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde – Richtlinie 98/5
(Richtlinie 98/5 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8)
1. Für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zum Unionsrecht spricht eine Vermutung. Die Zurückweisung eines Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
Insoweit kann eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 98/5 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, nicht deshalb als hypothetisch betrachtet werden, weil sie in einem Verfahren zur Streichung aus dem Verzeichnis der Anwaltskammer ergangen ist, das Rechtsanwälte betrifft, die diesen Beruf in Italien unter der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung ausüben. Die in Art. 8 aufgestellte Regel bezweckt nämlich nicht nur, dass den in einem Aufnahmestaat unter ihrer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eingetragenen Rechtsanwälten die gleichen Rechte gewährt werden, die den in diesem Aufnahmestaat unter ihrer dort erworbenen Berufsbezeichnung eingetragenen Rechtsanwälten zukommen. Diese Regel gewährleistet auch, dass Letztere keine umgekehrte Diskriminierung erleiden, zu der es kommen könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im Aufnahmestaat unter einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eingetragen sind.
(vgl. Randnrn. 28, 31-32)
2. Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Beamte, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, daran hindert, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, selbst wenn sie über die entsprechende Berechtigung verfügen, und ihre Streichung im Verzeichnis der Anwaltskammer vorsieht.
Es liegt nämlich eine Verletzung der Art. 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat den Organen eines Berufsverbands wie den Räten der Anwaltskammern vorschreibt, Berufsangehörige, die zugleich Teilzeitbeamte sind und sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist entweder für die Aufrechterhaltung der Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder aber für die Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses mit der sie beschäftigenden öffentlichen Stelle entschieden haben, von Amts wegen in diesem Verzeichnis zu streichen, lässt sich jedoch nicht dafür anführen, dass dieser Mitgliedstaat seiner Regelung ihren staatlichen Charakter nimmt. Die Räte haben nämlich keinerlei Einfluss auf den Erlass der Streichungsentscheidungen, der nach dem Gesetz von Amts wegen erfolgt.
Aus entsprechenden Gründen ist nicht davon auszugehen, dass eine solche nationale Regelung gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert.
Diese Erwägungen werden weder durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG entkräftet, der die Tätigkeit der Europäischen Union in Bezug auf ein System vorsieht, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt, noch durch die Art. 4 EG und 98 EG, die die Einführung einer Wirtschaftspolitik vorsehen, die dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(vgl. Randnrn. 49-53, Tenor 1)
3. Art. 8 der Richtlinie 98/5 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat freisteht, den dort eingetragenen und – in Vollzeit oder in Teilzeit – von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigten Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und dieser Beschäftigung aufzuerlegen, sofern diese Beschränkungen nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interessenkonflikten Erforderliche hinausgehen und für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte gelten.
Art. 8 der Richtlinie 98/5 bezieht sich nämlich auf sämtliche Regeln, die der Aufnahmemitgliedstaat eingeführt hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich nach seiner Einschätzung daraus ergeben könnten, dass der Rechtsanwalt einerseits in das Verzeichnis der Anwaltskammer eingetragen ist und andererseits von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigt wird. Daher gehört das gegenüber den in Italien eingetragenen Rechtsanwälten ausgesprochene Verbot, bei einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt zu sein, selbst wenn es sich nur um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, zu den in Art. 8 genannten Regeln, zumindest soweit dieses Verbot die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und einer Beschäftigung bei einem öffentlichen Unternehmen betrifft. Dass diese Regelung als streng angesehen werden kann, ist im Übrigen als solches nicht zu beanstanden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist es nämlich unerlässlich, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, was insbesondere bedeutet, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden, von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen. Die insoweit festgelegten Regeln dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, Interessenkonflikte zu verhindern, erforderlich ist. Schließlich impliziert Art. 8 der Richtlinie 98/5, dass die Regeln des Aufnahmemitgliedstaats für alle dort – unter einer in diesem oder einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung – eingetragenen Rechtsanwälte gelten.
(vgl. Randnrn. 59-62, 64, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
2. Dezember 2010(*)
„Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs – Richtlinie 98/5/EG – Art. 8 – Verhinderung von Interessenkonflikten – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst unvereinbar ist – Streichung aus dem Anwaltsverzeichnis“
In der Rechtssache C‑225/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Giudice di pace di Cortona (Italien) mit Entscheidung vom 23. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2009, in dem Verfahren
Edyta Joanna Jakubowska
gegen
Alessandro Maneggia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters E. Levits in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und M. Safjan,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M.‑A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Frau Jakubowska, vertreten durch M. Frigessi di Rattalma, avvocato,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili und L. Ventrella, avvocati dello Stato,
– der irischen Regierung, vertreten durch D. J. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von M. Collins, SC,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch R. Somssich, M. Fehér und Z. Tóth als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,
– der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und E. Montaguti als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG, der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17), der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36), sowie der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Wahrung erworbener Rechte.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Jakubowska und Herrn Maneggia wegen einer Schadensersatzforderung, der zu einem derzeit beim Giudice di pace di Cortona (Friedensrichter von Cortona) anhängigen Verfahren geführt hat, in dem gegen die Frau Jakubowska vertretenden Anwälte eine Entscheidung über ihre Streichung im Verzeichnis des Ordine degli Avvocati di Perugia (Anwaltskammer von Perugia) erging.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 77/249
3 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/249 bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt innerhalb der darin festgelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen für die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte.“
4 Art. 6 dieser Richtlinie sieht vor:
„Jeder Mitgliedstaat kann die im Gehaltsverhältnis stehenden Rechtsanwälte, die durch einen Arbeitsvertrag an ein staatliches oder privates Unternehmen gebunden sind, von der Ausübung der Tätigkeiten der Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege für dieses Unternehmen insoweit ausschließen, als die in diesem Staat ansässigen Rechtsanwälte diese Tätigkeiten nicht ausüben dürfen.“
5 In Anbetracht der verschiedenen Sprachfassungen des Art. 6, die alle die gleiche Tragweite haben sollen, sind die Begriffe „ente pubblico o privato“ in der italienischen Sprachfassung dieses Artikels als „staatliches oder privates Unternehmen“ (impresa pubblica o privata) zu lesen.
Richtlinie 98/5
6 Art. 3 der Richtlinie 98/5 sieht vor:
„(1) Jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, hat sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen.
(2) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats nimmt die Eintragung des Rechtsanwalts anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats vor. …
…“
7 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt unterliegt neben den im Herkunftsstaat geltenden Berufs‑ und Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er im Aufnahmestaat ausübt, den gleichen Berufs- und Standesregeln wie die Rechtsanwälte, die unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats praktizieren.“
8 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:
„Verletzt der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt die im Aufnahmestaat geltenden Verpflichtungen, so sind die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über Verfahren, Ahndung und Rechtsmittel anwendbar.“
9 In Art. 8 der Richtlinie 98/5 heißt es:
„Der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt kann als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens tätig sein, wenn der Aufnahmestaat dies für die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet.“
10 In Anbetracht der verschiedenen Sprachfassungen des Art. 6, die alle die gleiche Tragweite haben sollen, sind die Begriffe „ente pubblico o privato“ in der italienischen Sprachfassung dieses Artikels als „staatliches oder privates Unternehmen“ (impresa pubblica o privata) zu lesen.
Nationales Recht
11 Art. 3 Abs. 2 des Regio Decreto-Legge Nr. 1578 vom 27. November 1933 zur Regelung der Berufe des „avvocato“ und des „procuratore legale“ (ordinamento delle professioni di avvocato e procuratore, Gazzetta ufficiale del Regno d’Italia Nr. 281 vom 5. Dezember 1933), geändert und umgewandelt in ein Gesetz durch das Gesetz Nr. 36 vom 22. Januar 1934 (Gazzetta ufficiale del Regno d’Italia Nr. 24 vom 30. Januar 1934), bestimmt:
„[Die Ausübung u. a. des Rechtsanwaltsberufs ist] unvereinbar mit Beschäftigungen und Ämtern, die aus dem Haushalt des Staates, der Provinzen, der Gemeinden … und allgemein einer unter der Aufsicht oder Kontrolle des Staates, einer Provinz oder Gemeinde stehenden Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung vergütet werden.“
12 Das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 mit Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen (misure di razionalizzazione della finanza pubblica, ordentliche Beilage zur GURI Nr. 303 vom 28. Dezember 1996) in der Fassung des Decreto-Legge Nr. 79 vom 28. März 1997 mit Eilmaßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen (misure urgenti per il riequilibrio della finanza pubblica), geändert und umgewandelt in ein Gesetz durch das Gesetz Nr. 140 vom 28. Mai 1997 (GURI Nr. 123 vom 29. Mai 1997, S. 5) (im Folgenden: Gesetz Nr. 662/96) sieht in Art. 1 Abs. 56 und 56bis vor:
„(56) Die … Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Eintragung in die Berufsverzeichnisse regeln, gelten nicht für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen, deren Arbeitsleistung nicht mehr als 50 % der Vollzeitarbeitsleistung beträgt.
(56bis) Die Bestimmungen, die die Eintragung in die Verzeichnisse und die Ausübung von Berufstätigkeiten durch die in Abs. 56 genannten Personen verbieten, werden aufgehoben. Die sonstigen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsverzeichnisse und die Ausübung dieser Tätigkeiten bleiben anwendbar. Beamten, die in die Berufsverzeichnisse eingetragen sind und eine Berufstätigkeit ausüben, können von der öffentlichen Verwaltung keine beruflichen Aufgaben übertragen werden; diese Beamten können in Verfahren, in denen die öffentliche Verwaltung Partei ist, keinen rechtlichen Beistand leisten.“
13 Das Gesetz Nr. 339 vom 25. November 2003 über die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (norme in materia di incompatibilità dell’esercizio della professione di avvocato, GURI Nr. 279 vom 1. Dezember 2003, S. 6, im Folgenden: Gesetz Nr. 339/2003), das am 2. Dezember 2003 in Kraft getreten ist, sieht in Art. 1 vor:
„Die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 56, 56bis und 57 des Gesetzes Nr. [662/96] finden keine Anwendung auf die Eintragung in die Verzeichnisse der Anwaltskammern, für die die Grenzen und Verbote des Regio Decreto-Legge Nr. 1578 vom 27. November 1933, geändert und in ein Gesetz umgewandelt durch Gesetz Nr. 36 vom 22. Januar 1934, fortgelten.“
14 Art. 2 dieses Gesetzes bestimmt:
„(1) Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes [Nr. 662/96] in das Anwaltsverzeichnis eingetragen worden sind und noch eingetragen sind, können sich für die Beibehaltung des Beschäftigungsverhältnisses entscheiden, indem sie dem Rat der Anwaltskammer, bei der sie eingetragen sind, binnen 36 Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes davon Mitteilung machen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, nehmen die Räte der Anwaltskammern von Amts wegen die Löschung der Eintragung im Verzeichnis vor.
(2) Der Beschäftigte im öffentlichen Dienst hat in dem in Abs. 1 genannten Fall Anspruch auf Wiederverwendung auf einer Vollzeitstelle.
(3) Innerhalb der Frist von 36 Monaten gemäß Art. 1 kann sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheiden und damit seine Eintragung im Anwaltsverzeichnis aufrechterhalten.
(4) Ein Teilzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst, der sich für den Rechtsanwaltsberuf im Sinne dieses Gesetzes entschieden hat, behält fünf Jahre lang das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, jedoch nicht außerplanmäßig, in dem Amt, das er bei Ausübung der Option bei der Verwaltung, der er angehört, bekleidet hatte, wieder in Vollzeit verwendet zu werden. In diesem Fall ruht der Lauf des Dienstalters während der gesamten Zeit der Unterbrechung des Dienstes und beginnt erst wieder mit der Wiederverwendung.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 Frau Jakubowska verklagte Herrn Maneggia vor dem Giudice di pace di Cortona auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 Euro wegen Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs.
16 Im Rahmen dieses Rechtsstreits ließ sich Frau Jakubowska durch die Rechtsanwälte Mazzolai und Nardelli vertreten, die in das Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer von Perugia eingetragen waren. Als Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst fielen die Anwälte in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 56 und 56bis des Gesetzes Nr. 662/96.
17 Nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 339/2003 und Ablauf der Frist in Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes erließ der Rat der Anwaltskammer von Perugia, als das Ausgangsverfahren beim vorlegenden Gericht anhängig war, zwei Entscheidungen, mit denen die Streichung der beiden Anwälte im Anwaltsverzeichnis angeordnet wurde.
18 Frau Jakubowska reichte einen Schriftsatz ein, mit dem sie beantragte, ihren Anwälten zu gestatten, sie weiterhin zu vertreten; sie machte geltend, dass das Gesetz Nr. 339/2003 gegen den EG-Vertrag sowie gegen die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Wahrung erworbener Rechte verstoße.
19 Der Giudice di pace di Cortona hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Sind die Art. 3 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339/2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst wieder einführen und diesen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auch dann, wenn sie im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Ausübung des Berufs sind, untersagen und deren Streichung aus der Rechtsanwaltsliste durch Entscheidung des Rates der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorschreiben, sofern sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet?
2. Sind die Art. 3 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG und 98 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339/2003 ergibt, sofern sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet?
3. Ist Art. 6 der Richtlinie 77/249 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339/2003 ergibt, jedenfalls dann entgegensteht, wenn diese nationale Regelung auch auf die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Rechtsanwälte angewandt wird, die die Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben?
4. Ist Art. 8 der Richtlinie 98/5 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf einen Rechtsanwalt findet, der Teilzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst ist?
5. Stehen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Wahrung erworbener Rechte einer nationalen Regelung entgegen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339/2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst einführen und auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in den Verzeichnissen der Anwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälte anwendbar sind, das in Art. 2 nur eine kurze Frist des „Aufschubs“ für die obligatorische Wahl zwischen Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorsieht?
20 In Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichtshofs an die Prozessvertreter von Frau Jakubowska gemäß Art. 54a der Verfahrensordnung hat Rechtsanwalt Nardelli mit Schreiben vom 31. Mai 2010 eine Bescheinigung des Rates der Anwaltskammer von Perugia vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er im Verzeichnis dieser Anwaltskammer so lange förmlich eingetragen bleibt, bis diese über den Zeitpunkt der Notifizierung der Entscheidung des Nationalen Rates der Anwaltskammern, mit der der Rechtsbehelf von Rechtsanwalt Nardelli gegen die Streichungsentscheidung zurückgewiesen wird, in Kenntnis gesetzt wird.
21 Mit diesem Schreiben hat Rechtsanwalt Nardelli dem Gerichtshof mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Mazzolai die Prozessvertretung, mit der er im Ausgangsverfahren beauftragt gewesen sei, niedergelegt habe. Frau Jakubowska habe Rechtsanwalt Frigessi di Rattalma damit beauftragt, sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu vertreten.
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
22 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefragen nicht schon deshalb unzulässig sind, weil sie keinen Zusammenhang mit dem Gegenstand der von Frau Jakubowska gegen Herrn Maneggia erhobenen Klage aufweisen. Diese Fragen sollen es nämlich dem vorlegenden Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit einer nationalen Regelung zu beurteilen, deren Anwendung zu einem Zwischenstreit im Ausgangsverfahren geführt hat. Da dieser Zwischenstreit Teil dieses Verfahrens ist, ist das vorlegende Gericht berechtigt, den Gerichtshof nach der Auslegung der seiner Ansicht nach einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften zu fragen.
23 Ohne die Möglichkeit eines solchen Vorabentscheidungsersuchens in Frage zu stellen, haben einige der Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Europäische Kommission die Unzulässigkeit der vom Giudice di pace di Cortona vorgelegten Fragen geltend gemacht.
24 Die irische und die österreichische Regierung heben hervor, dass das Ausgangsverfahren mit keinem seiner Elemente, die sich auf die Möglichkeit der Prozessbevollmächtigten von Frau Jakubowska bezögen, ihren Rechtsanwaltsberuf auszuüben, über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweise. Die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen unionsrechtlichen Probleme seien daher rein hypothetisch, so dass das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären sei.
25 Nach Auffassung der ungarischen Regierung liegt die vom vorlegenden Gericht dargelegte italienische Regelung jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Vorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, da sie Beschäftigte im öffentlichen Dienst betreffe, während die Richtlinien 77/249 und 98/5 die Ausübung dieses Berufs durch selbständige Anwälte oder abhängig Beschäftigte eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder eines Unternehmens regelten.
26 Die Kommission hält die dritte Frage für hypothetisch und damit unzulässig, da sie die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs betreffe, während sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung auf die Niederlassung als Rechtsanwalt beziehe.
27 Die Kommission äußert auch Zweifel an der Zulässigkeit der fünften Frage, da die italienischen Rechtsvorschriften, bezüglich deren um Auslegung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts ersucht werde, nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen erlassen worden seien, die der Italienischen Republik durch dieses Recht auferlegt worden seien.
28 In Anbetracht dieser verschiedenen Unzulässigkeitseinwände ist daran zu erinnern, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zum Unionsrecht spricht. Die Zurückweisung eines Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C‑570/07 und C‑571/07, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 36).
29 Bei der ersten, der zweiten und der vierten Vorlagefrage ist jedoch nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Zwischenstreits im Ausgangsverfahren steht oder dass das Problem hypothetischer Natur ist.
30 Zum einen ist zu beachten, dass ein Gesetz, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, gegebenenfalls im Sinne von Art. 81 EG zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C‑35/99, Slg. 2002, I‑1529, Randnr. 33, und Cipolla u. a., Randnr. 45). Demnach sind die erste und die zweite Vorlagefrage, die dahin gehen, ob die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln einer nationalen Regelung wie dem Gesetz Nr. 339/2003 entgegenstehen, nicht offensichtlich unerheblich.
31 Zum anderen ist bezüglich der vierten Frage darauf hinzuweisen, dass die in Art. 8 der Richtlinie 98/5 aufgestellte Regel, wie die italienische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, nicht nur bezweckt, dass den in einem Aufnahmestaat unter ihrer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eingetragenen Rechtsanwälten die gleichen Rechte gewährt werden, die den in diesem Aufnahmestaat unter ihrer dort erworbenen Berufsbezeichnung eingetragenen Rechtsanwälten zukommen. Diese Regel gewährleistet nämlich auch, dass Letztere keine umgekehrte Diskriminierung erleiden, zu der es kommen könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im Aufnahmestaat unter einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eingetragen sind.
32 Der Umstand, dass das Verfahren zur Streichung aus dem Verzeichnis der Anwaltskammer von Perugia, das zu den Vorlagefragen geführt hat, Rechtsanwälte betrifft, die diesen Beruf in Italien unter der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung ausüben, hat daher keineswegs zur Folge, dass die vierte Vorlagefrage hypothetisch ist. Vielmehr wird die erbetene Auslegung des Art. 8 der Richtlinie 98/5 dem vorlegenden Gericht helfen, darüber zu befinden, ob das Gesetz Nr. 339/2003 eine gegen das Unionsrecht verstoßende umgekehrte Diskriminierung bewirkt.
33 Die Zulässigkeit der vierten Frage wird im Übrigen nicht durch das Vorbringen der ungarischen Regierung entkräftet, wonach das Gesetz Nr. 339/2003, da es Beamte betreffe, keinen der in Art. 8 der Richtlinie 98/5 geregelten Fälle regele, der nur Rechtsanwälte betreffe, die als abhängig Beschäftigte „eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens“ tätig seien.
34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme, auf die sich die ungarische Regierung bezieht, nämlich die Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf Beamte, nur für Beschäftigungen gilt, die mit einer Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind und damit eine besondere Beziehung zum Staat voraussetzen. Hingegen bleiben die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit auf Stellen anwendbar, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C‑405/01, Slg. 2003, I‑10391, Randnrn. 39 und 40, sowie vom 10. Dezember 2009, Pésla, C‑345/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 31).
35 Was insbesondere den Begriff des „öffentlichen Unternehmens“ in Art. 8 der Richtlinie 98/5 angeht, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine in die öffentliche Verwaltung eingegliederte Stelle, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die wirtschaftlicher Natur sind und keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, als ein solches Unternehmen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Decoster, C‑69/91, Slg. 1993, I‑5335, Randnr. 15, vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C‑343/98, Slg. 2000, I‑6659, Randnr. 33, und vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑113/07 P, Slg. 2009, I‑2207, Randnr. 82).
36 Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 339/2003 – das in Verbindung mit dem Regio Decreto-Legge Nr. 1578 vom 27. November 1933, auf das es verweist, die Rechtsanwälte betrifft, die in das Verzeichnis einer der Anwaltskammern der Italienischen Republik eingetragen sind und auch bei einer der Aufsicht oder Kontrolle der Italienischen Republik oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterliegenden öffentlichen Verwaltung oder Einrichtung beschäftigt sind – mit dem des Art. 8 der Richtlinie 98/5 hinsichtlich derjenigen Anwälte zusammenfällt, die von einer Stelle beschäftigt werden, die zwar der Kontrolle des italienischen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften unterliegt, aber dennoch ein „öffentliches Unternehmen“ ist.
37 Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der ersten, der zweiten und der vierten Frage als zulässig anzusehen.
38 Hingegen ist zur dritten Vorlagefrage, die die Richtlinie 77/249 und damit die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs betrifft, festzustellen, dass ihre Beantwortung durch den Gerichtshof dem vorlegenden Gericht nicht dienlich sein kann. In dem Zwischenstreit vor diesem Gericht geht es nämlich um die Frage, ob die Streichung von Rechtsanwälten nach dem Gesetz Nr. 339/2003 mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, geht es in diesem Zusammenhang um die Niederlassung als Rechtsanwalt und damit um den von der Richtlinie 98/5 geregelten Bereich und nicht um die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs.
39 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher hinsichtlich der dritten Vorlagefrage für unzulässig zu erklären.
40 Zur fünften Vorlagefrage schließlich ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der Giudice di pace di Cortona mit dieser Frage den Gerichtshof darum ersucht, auf der Grundlage seiner Rechtsprechung zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit die nachteilige Veränderung zu prüfen, die sich für diejenigen, die gleichzeitig den Rechtsanwaltsberuf ausüben und einer Teilzeitbeschäftigung bei einer öffentlichen Stelle nachgehen wollen, aus dem Gesetz Nr. 339/2003 ergibt, da dieses Gesetz die mit dem Gesetz Nr. 662/96 eingeführte, für die Betroffenen günstigere Regelung aufhebt.
41 Ohne dass auf das Vorbringen der Kommission, die diese Frage für unzulässig hält, einzugehen wäre, genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof sie ohnehin nicht sachdienlich beantworten kann, weil die hierfür erforderlichen Angaben fehlen.
42 Was den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss (Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch ist es dem Gerichtshof weder anhand der Vorlageentscheidung noch anhand der bei ihm eingereichten Erklärungen möglich, zu bestimmen, in welcher Hinsicht oder aus welchem Grund die Klarheit oder die Voraussehbarkeit des Gesetzes Nr. 339/2003 in Frage stehen soll.
43 Zudem hat das vorlegende Gericht die diesen Grundsatz betreffende Frage dahin gehend erläutert, dass das Gesetz Nr. 339/2003 Rückwirkung entfalte, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufe. Dieser behaupteten Rückwirkung des Gesetzes Nr. 339/2003 steht jedoch offensichtlich die ebenfalls in der Vorlageentscheidung enthaltene Feststellung entgegen, dass das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht das Recht zur gleichzeitigen Ausübung beeinträchtige, das bis zu diesem Inkrafttreten nach dem Gesetz Nr. 662/96 bestanden habe, wobei das Gesetz Nr. 339/2003 zudem eine Übergangszeit von drei Jahren vorsehe, um zu verhindern, dass die eingeführte Änderung abrupt erfolge.
44 Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, sind die Einzelnen nach ständiger Rechtsprechung nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, Slg. 2009, I‑8343, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Anbetracht dieser ständigen Rechtsprechung kann eine Vorlagefrage wie die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gestellte fünfte Frage nicht sachdienlich vom Gerichtshof geprüft werden, wenn eine auch nur minimale Beschreibung der Gesichtspunkte fehlt, die im Ausgangsrechtsstreit dafür vorgebracht werden, dass der Erlass der fraglichen Regelung kein Fall ist, in dem der Gesetzgeber die bestehende Regelung lediglich für die Zukunft ändert.
45 Im vorliegenden Fall hat sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen darauf beschränkt, darzulegen, dass das Gesetz Nr. 339/2003 die frühere Regelung des Gesetzes Nr. 662/96 sehr wesentlich und, so die Ansicht einiger Beobachter, überraschend abgeändert hat. Der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen hat und dass dieses erheblich von dem zuvor geltenden abweicht, bietet dem Gerichtshof jedoch keine hinreichende Grundlage für eine fundierte Prüfung der fünften Frage.
46 Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen auch hinsichtlich der fünften Vorlagefrage unzulässig.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
47 Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG einer nationalen Regelung wie derjenigen in Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339/2003 entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst daran hindert, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, selbst wenn sie über die entsprechende Berechtigung verfügen, und ihre Streichung im Verzeichnis der Anwaltskammer vorsieht.
48 Es trifft zwar zu, dass Art. 81 EG an sich nur das Verhalten von Unternehmen betrifft, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch dürfen diese nach Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile Arduino, Randnr. 34, und Cipolla u. a., Randnr. 46).
49 Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass eine Verletzung der Art. 10 EG und 81 EG vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Arduino, Randnr. 35, und Cipolla u. a., Randnr. 47).
50 Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat den Organen eines Berufsverbands wie den Räten der Anwaltskammern vorschreibt, Berufsangehörige, die zugleich Teilzeitbeamte sind und sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist entweder für die Aufrechterhaltung der Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder aber für die Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses mit der sie beschäftigenden öffentlichen Stelle entschieden haben, von Amts wegen in diesem Verzeichnis zu streichen, lässt sich jedoch nicht dafür anführen, dass dieser Mitgliedstaat seiner Regelung ihren staatlichen Charakter nimmt. Die Räte haben nämlich keinerlei Einfluss auf den Erlass der Streichungsentscheidungen, der nach dem Gesetz von Amts wegen erfolgt.
51 Aus entsprechenden Gründen ist nicht davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert.
52 Diese Erwägungen werden weder durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG entkräftet, der die Tätigkeit der Europäischen Union in Bezug auf ein System vorsieht, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt, noch durch die Art. 4 EG und 98 EG, die die Einführung einer Wirtschaftspolitik vorsehen, die dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
53 Nach alledem sind die erste und die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Beamte, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, daran hindert, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, selbst wenn sie über die entsprechende Berechtigung verfügen, und ihre Streichung im Verzeichnis der Anwaltskammer vorsieht.
Zur vierten Frage
54 Wie in der Vorlageentscheidung ausgeführt, möchte der Giudice di pace di Cortona mit seiner vierten Frage im Wesentlichen wissen, ob die dem Aufnahmemitgliedstaat durch Art. 8 der Richtlinie 98/5 eingeräumte Möglichkeit, die Ausübung bestimmter Kategorien von Beschäftigungen durch Rechtsanwälte, die dort registriert sind, zu regeln und gegebenenfalls einzuschränken, auch gegenüber Anwälten gilt, die eine dieser Beschäftigungen nur in Teilzeit auszuüben wünschen.
55 Zur Beantwortung dieser Frage ist es hilfreich, zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 98/5 insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung als Rechtsanwalt beenden wollte (Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C‑506/04, Slg. 2006, I‑8613, Randnr. 64).
56 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Richtlinie 98/5 angesichts dieses Ziels eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats vorgenommen hat, die im Wesentlichen auf die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Wilson, Randnrn. 65 bis 67).
57 Wie sich jedoch aus Art. 6 der Richtlinie 98/5 eindeutig ergibt, unterliegen die Rechtsanwälte, die unter einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung tätig sind, mit der Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat den dort geltenden Berufs- und Standesregeln. Diese Regeln waren aber, anders als diejenigen über die Eintragungsvoraussetzungen, nicht Gegenstand einer Harmonisierung und können daher erheblich von den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden abweichen. Im Übrigen kann die Nichteinhaltung dieser Regeln, wie Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bestätigt, zur Streichung der Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat führen.
58 Art. 8 der Richtlinie 98/5 betrifft eine bestimmte Kategorie von Berufs- und Standesregeln, auf die Art. 6 der Richtlinie Bezug nimmt, nämlich diejenigen, die bestimmen, inwieweit die eingetragenen Rechtsanwälte „als abhängig [Beschäftigte] eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens tätig sein“ dürfen.
59 In Anbetracht der vom Unionsgesetzgeber gewählten weiten Begriffe ist davon auszugehen, dass sich Art. 8 auf sämtliche Regeln bezieht, die der Aufnahmemitgliedstaat eingeführt hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich nach seiner Einschätzung daraus ergeben könnten, dass der Rechtsanwalt einerseits in das Verzeichnis der Anwaltskammer eingetragen ist und andererseits von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigt wird.
60 Das im Gesetz Nr. 339/2003 gegenüber den in Italien eingetragenen Rechtsanwälten ausgesprochene Verbot, bei einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt zu sein, selbst wenn es sich nur um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, gehört zu den in Art. 8 der Richtlinie 98/5 genannten Regeln, zumindest soweit dieses Verbot die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und einer Beschäftigung bei einem öffentlichen Unternehmen betrifft.
61 Dass diese von der Italienischen Republik eingeführte Regelung als streng angesehen werden kann, ist im Übrigen als solches nicht zu beanstanden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist es nämlich unerlässlich, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, was insbesondere bedeutet, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden, von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnrn. 100 bis 102). Zwar dürfen die insoweit festgelegten Regeln nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, Interessenkonflikte zu verhindern, erforderlich ist. Die Verhältnismäßigkeit eines Verbots wie des im Gesetz Nr. 339/2003 aufgestellten ist jedoch im Rahmen dieser Vorlagefrage, die sich nicht auf diesen Aspekt bezieht, nicht zu prüfen.
62 Schließlich impliziert Art. 8 der Richtlinie 98/5, wie bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Vorlagefrage festgestellt, dass die Regeln des Aufnahmemitgliedstaats für alle dort – unter einer in diesem oder einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung – eingetragenen Rechtsanwälte gelten.
63 Jedoch ist – vorbehaltlich der insoweit von den italienischen Gerichten vorzunehmenden Prüfung – nicht ersichtlich, dass das Gesetz Nr. 339/2003 ausschließlich für Anwälte aus Italien gälte und damit eine umgekehrte Diskriminierung bewirkte. Zwar sind die von diesem Gesetz betroffenen Rechtsanwälte diejenigen, die an einer Beschäftigung bei einer Stelle interessiert sind, die unter der Aufsicht oder Kontrolle der Italienischen Republik oder ihrer Gebietskörperschaften steht. Doch können, zumindest soweit es sich um eine Beschäftigung bei öffentlichen Unternehmen handelt, die Rechtsanwälte, die bei einer der Anwaltskammern der Italienischen Republik eingetragen und damit vom Verbot der gleichzeitigen Ausübung einer solchen Beschäftigung betroffen sind, nicht nur italienische Staatsangehörige, sondern auch Angehörige anderer Mitgliedstaaten sein.
64 Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 der Richtlinie 98/5 dahin auszulegen ist, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat freisteht, den dort eingetragenen und – in Vollzeit oder in Teilzeit – von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigten Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und dieser Beschäftigung aufzuerlegen, sofern diese Beschränkungen nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interessenkonflikten Erforderliche hinausgehen und für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte gelten.
Kosten
65 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Beamte, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, daran hindert, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, selbst wenn sie über die entsprechende Berechtigung verfügen, und ihre Streichung im Verzeichnis der Anwaltskammer vorsieht.
2. Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat freisteht, den dort eingetragenen und – in Vollzeit oder in Teilzeit – von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigten Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und dieser Beschäftigung aufzuerlegen, sofern diese Beschränkungen nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interessenkonflikten Erforderliche hinausgehen und für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte gelten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.