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Document 62009CC0213

Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 24. Juni 2010.
Barsoum Chabo gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Zollunion - Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Erhebung von Einfuhrzöllen - Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel - Pilzkonserven - KN-Unterposition 2003 10 30 - Erhebung eines Zusatzbetrags - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache C-213/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-12109

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:372

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

VERICA TRSTENJAK

vom 24. Juni 2010(1)

Rechtssache C‑213/09

Barsoum Chabo

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland])

„Verordnung EG Nr. 1719/2005 – Gemeinsamer Zolltarif – Spezifischer Zoll – Pilzkonserven der Gattung Agaricus (Champignons) –Verhältnismäßigkeit – Prüfungsmaßstab bei weitem Ermessensspielraum – Agrarpolitische Ziele – Handelspolitische Ziele – Erforderlichkeit – WTO – Agrarabkommen – Art. 4 – Tarifizierung – Unzulässigkeit variabler Abschöpfungen“





1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG(2) möchte das Finanzgericht Hamburg (im Folgenden: vorlegendes Gericht) wissen, ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, dass auf Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus, also Champignons (im Folgenden: Champignonkonserven), die außerhalb eines vorgesehenen Kontingents aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft importiert worden sind, ein spezifischer Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht erhoben wird.

2.        In der Vergangenheit hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, sich zur Vereinbarkeit von Zusatzbeträgen auf die Einfuhr von Champignonkonserven aus Drittstaaten mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu äußern.(3) Allerdings handelte es sich bei diesen Zusatzbeträgen um autonome Agrarabschöpfungen der Gemeinschaft. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wirft die Frage auf, ob die Kriterien, die der Gerichtshof im Rahmen der Beurteilung von autonomen Agrarabschöpfungen angewendet hat, auch auf einen spezifischen Zoll übertragen werden können, der an die Stelle der betreffenden Zusatzbeträge getreten ist und dessen Höhe einem im Rahmen der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) verhandelten und vereinbarten Höchstzollsatz entspricht.

I –    Anwendbares Recht

A –    Welthandelsrecht

3.        Mit dem Beschluss des Rates Nr. 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche(4) ist die Gemeinschaft dem WTO-Vertrag und einer Reihe von multi- und plurilateralen Abkommen beigetreten. Zu den multilateralen Abkommen gehört u. a. das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994(5) (im Folgenden: GATT 1994) und das Übereinkommen über die Landwirtschaft(6) (im Folgenden: Agrarabkommen).

4.        Das GATT 1994 umfasst auch die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1947 (im Folgenden: GATT 1947), zu denen insbesondere die Meistbegünstigungsklausel nach Art. I Abs. 1 GATT 1947 zählt. Nach der Meistbegünstigungsklausel werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus irgendeinem anderen Land stammt oder für irgendein anderes Land bestimmt ist, sofort und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus den Gebieten irgendwelcher anderer Vertragspartner stammt oder für sie bestimmt ist.

5.        Art. II GATT 1947 regelt die Listen der Zugeständnisse der WTO-Mitglieder. Dessen Abs. 1 Buchst. a bestimmt:

„Auf dem Gebiete des Handels wird jeder Vertragspartner den anderen Vertragspartnern eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in dem in Betracht kommenden Teil der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste vorgesehen ist.“

6.        Art. 4 des Agrarabkommens regelt den Marktzugang und bestimmt:

„1. Marktzugangszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen sowie andere in den Listen angegebene Marktzugangsverpflichtungen.

2. Kein Mitglied behält Maßnahmen(1) bei noch führt es solche ein oder wieder ein, die in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt werden müssen, sofern nicht in Artikel 5 und Anhang 5 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.“

7.        Die Fn. 1 zum Begriff „Maßnahmen“ in Art. 4 des Agrarabkommens lautet:

„Diese Maßnahmen schließen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Maßnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen …. “

8.        Art. 5 des Agrarabkommens sieht eine besondere Schutzklausel im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor. Eine Voraussetzung für die Berufung auf diese besondere Schutzklausel ist, dass die betreffenden Produkte auf der Verpflichtungsliste mit dem Symbol „SSG“ gekennzeichnet sind. Auf den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft sind die Waren des KN-Codes 2003 10 30 nicht mit diesem Symbol gekennzeichnet.

9.        Im Rahmen der Uruguay-Runde hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, auf Waren des KN-Codes 2003 10 30 im Rahmen eines Kontingents von 62 660 t höchstens einen Wertzoll von 23 % zu erheben. Weiter hat sie sich verpflichtet, außerhalb dieses Kontingents höchstens einen Wertzoll von 18,4  % und einen spezifischen Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht zu erheben. Diese Verpflichtungen sind in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO niedergelegt. Die Volksrepublik China ist seit dem 1. Dezember 2001 Mitglied der WTO. Die Gemeinschaft hat die Kontingentmenge für Waren des KN-Codes 2003 10 30 aus der Volksrepublik China mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 auf 23 750 t aufgestockt.(7)

B –    Gemeinschaftsrecht(8)

10.      Nach Art. 33 Abs. 1 EG ist Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik:

„a)      die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

b)      auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

c)      die Märkte zu stabilisieren;

d)      die Versorgung sicherzustellen;

e)      für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.“

11.      Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87(10) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 2658/87) wird von der Kommission eine Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) eingeführt. Nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der geänderten Verordnung Nr. 2658/87 ist die KN in ihrem Anhang I enthalten. Nach Satz 2 dieses Absatzes werden in diesem Anhang insbesondere die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: GZT) festgelegt.

12.      Art. 12 Abs. 1 der geänderten Verordnung Nr. 2658/87 bestimmt:

„Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.“

13.      Nach Art. 9 Abs. 2, 1. Spiegelstrich der geänderten Verordnung Nr. 2658/87 darf dies zu keiner Änderung in Bezug auf die Zollsätze führen.

14.      Anhang I der geänderten Verordnung Nr. 2658/87 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87(11) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ersetzt.

15.      Teil I des Anhangs I der Verordnung Nr. 1719/2005 enthält einführende Vorschriften, zu denen eine Liste der verwendeten Zeichen und Abkürzungen gehört. Danach hat die Abkürzung „kg/net eda“ die Bedeutung „Kilogramm Abtropfgewicht“.

16.      Teil II dieses Anhangs enthält den auf den vorliegenden Fall zeitlich anwendbaren GZT. Kapitel 20 des GZT betrifft Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen. In diesem Kapitel finden sich folgende Positionen:

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

1

2

3

4

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

   

2003 10

- Pilze der Gattung Agaricus

   

2003 10 20

-- vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

18,4 + 191 €/100 kg/net eda (1)

kg/net eda

2003 10 30

-- andere

18,4 + 222 €/100 kg/net eda (1)

kg/net eda


17.      Die Fn. 1 besagt:

„Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.“

18.      Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven(12) regelt die Kontingente, innerhalb deren ein begünstigter Marktzugang gewährt wird. Die Erwägungsgründe 1, 7 und 10 dieser Verordnung in ihrer Fassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1995/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1864/2004(13) (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1864/2004) lauten wie folgt:

„(1)      Nach Maßgabe des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft … hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Juli 1995 gemeinschaftliche Zollkontingente für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 zu eröffnen.

(7)       Ohne Vorgriff auf das Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 sind, um die traditionellen Handelsströme zu erhalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Gemeinschaftsmarkt für neue Lieferländer offenbleibt, bei der im Rahmen der Zollkontingentregelung in die Gemeinschaft einzuführenden Menge Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. die in den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Präferenzen zu berücksichtigen. …

(10)       Auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte es weiterhin ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zu stabilen Preisen geben, während gleichzeitig unnötige Marktstörungen durch bedeutende Preisschwankungen und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck sollte der Wettbewerb zwischen den Einführern zunehmend gefördert und der Verwaltungsaufwand für die Einführer verringert werden.“

19.      Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht u. a. Zollkontingente zur Einfuhr von Champignonkonserven für den KN-Code 2003 10 30 vor. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung beträgt der Wertzollsatz für die Erzeugnisse des KN-Codes 2003 10 30 23 %.

20.      Die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(14) sieht nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen vor. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst dieses Schema eine allgemeine Regelung sowie Sonderregelungen. Nach Art. 2 dieser Verordnung sind die begünstigten Länder in Anhang I aufgeführt. In Anhang I ist China als Land aufgeführt, für das die allgemeine Regelung gilt. Nach Art. 4 dieser Verordnung werden die Waren, auf welche die allgemeine Regelung Anwendung findet, in Anhang II aufgeführt. In Anhang II wird Kapitel 20 des GZT aufgeführt, zu dem auch der KN-Code 2003 10 30 gehört.

21.      Art. 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 dieser Verordnung bestimmen:

„(2) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt.

(5) Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.“

22.      Nach Anhang II werden die vom Kapitel 20 des GZT erfassten Waren als empfindlich eingestuft.

II – Sachverhalt

23.      Am 6. März 2006 beantragte die Firma, deren Inhaber Barsoum Chabo (im Folgenden: Kläger im Ausgangsverfahren) war, die Abfertigung von 1 000 Kartons Pilzkonserven aus der Volksrepublik China zum freien Verkehr. Die Ware wurde als „Pilze, in Salzlake, ohne Essig haltbar gemacht“ zum KN-Code 2003 90 00 (andere Pilze als solche der Gattung Agaricus) angemeldet. Die Abfertigung erfolgte entsprechend der Anmeldung unter Anwendung eines Wertzolls von 14,9 %.

24.      Vor dem 6. März 2006 hatte die Firma des Klägers im Ausgangsverfahren bereits Waren unter einer Anmeldung eingeführt, die hinsichtlich der Warenbeschaffenheit identisch war. Hinsichtlich einer früheren Einfuhr war eine Zollbeschau eingeleitet worden. Aus einem Einreihungsgutachten, das im Zusammenhang mit dieser Zollbeschau erstellt worden war, ergab sich, dass es sich bei dieser früheren Einfuhr nicht um Waren gehandelt hatte, die unter den KN-Code 2003 90 00 fielen. Vielmehr hatte es sich nach dem Einreihungsgutachten um Champignonkonserven nach dem KN-Code 2003 10 30 gehandelt.

25.      Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 erhob das Hauptzollamt Hamburg-Hafen (im Folgenden: Beklagter im Ausgangsverfahren) von dem Kläger im Ausgangsverfahren Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 27 507,13 Euro für die Einfuhren vom 6. März 2006 nach. Dabei ordnete der Beklagte im Ausgangsverfahren die Pilzkonserven auf der Grundlage des Einreihungsgutachtens dem KN-Code 2003 10 30 zu und wandte einen Wertzoll von 14,9 % zuzüglich eines spezifischen Zolls von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht an. Der Kläger im Ausgangsverfahren legte am 5. März 2007 Einspruch gegen diesen Bescheid ein, der am 7. Dezember 2007 zurückgewiesen wurde.

III – Verfahren vor dem vorlegenden Gericht

26.      Am 9. Januar 2008 hat der Kläger im Ausgangsverfahren Klage vor dem vorlegenden Gericht erhoben. Er beantragt, den Bescheid vom 21. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2007 aufzuheben. Dabei stützt er sich u. a. darauf, dass der spezifische Zoll in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht deswegen unverhältnismäßig sei, weil er einem Einfuhrverbot gleichkomme. Der Beklagte im Ausgangsverfahren beantragt, die Klage abzuweisen. Bei dem spezifischen Zoll handle es sich nicht um eine Schutzmaßnahme, sondern um einen regulären Zoll. Dieser komme auch keinem Einfuhrverbot gleich.

27.      Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts sind die eingeführten Pilzkonserven dem KN-Code 2003 10 30 zuzuordnen. Daher sei der für diesen KN-Code geltende Zollsatz einschlägig. Das vorlegende Gericht hat allerdings Zweifel daran, ob der sich aus dieser Position ergebende Zollsatz gültig ist. Es fragt sich, ob der spezifische Zoll in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht als verhältnismäßig angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C‑26/90, Wünsche(15), und C‑296/94, Pietsch(16). In diesen Urteilen habe der Gerichtshof festgestellt, dass Zusatzbeträge, die auf Champignonkonserven aus Drittstaaten zur Beseitigung von Störungen des Gemeinschaftsmarktes erhoben worden waren, aufgrund ihrer übermäßigen Höhe unverhältnismäßig gewesen seien.

28.      Es stelle sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf den spezifischen Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht übertragbar sei. Für eine Übertragbarkeit spreche, dass es sich bei dem spezifischen Zoll wie bei den Zusatzbeträgen um eine Schutzmaßnahme zugunsten der Gemeinschaftsproduzenten handle. Der spezifische Zoll, der auf die Einfuhr von Champignonkonserven außerhalb des von der Verordnung Nr. 1864/2004 eröffneten Kontingents erfolge, solle Kostenvorteile von Champignonkonserven mit Herkunft aus der Volksrepublik China ausgleichen. Der spezifische Zollsatz erreiche auch eine Höhe, die weit über die Höhe hinausgehe, die für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme erforderlich sei. Der spezifische Zollsatz komme daher einem faktischen Einfuhrverbot und einer wirtschaftlichen Bestrafung der Importeure gleich. Dies gelte auch dann, wenn Preisschwankungen aufgrund qualitativer Unterschiede berücksichtigt würden.

29.      In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht aus, dass der Einkaufspreis, den Händler für Champignonkonserven aus der Volksrepublik China zahlen müssten, im fraglichen Zeitraum bei 0,93 Euro je kg gelegen habe. Der Preis für Champignonkonserven aus Frankreich, 1. Wahl, habe im Juni 2007 bei 2,70 Euro je kg gelegen. Der Preis für Champignonkonserven in Scheiben aus der Gemeinschaft, 2. Wahl, habe im Juni 2006 bei 2,70 Euro je kg gelegen. Der spezifische Zoll betrage 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht, also umgerechnet 2,22 Euro je kg.

30.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der spezifische Zoll mehr als 200 % des Einfuhrpreises von Champignonkonserven aus der Volksrepublik China betrage. Weiter übersteige er regelmäßig den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gestehungspreis in der Gemeinschaft und dem Einfuhrpreis aus der Volksrepublik China. Schließlich differenziere der spezifische Zoll auch nicht nach unterschiedlichen Güteklassen.

IV – Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

31.      Aufgrund seiner Zweifel an der Vereinbarkeit des spezifischen Zolls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das vorlegende Gericht mit Vorlagebeschluss vom 13. Mai 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 15. Juni 2009, folgende Vorlagefrage gestellt:

Ist der sich aus dem Drittlands- und dem Präferenzzollsatz ergebende Zusatzbetrag von 222 Euro je 100 kg Nettowarengewicht, der für Einfuhren von haltbar gemachten Pilzen der Gattung Agaricus (KN-Position 2003 10 30) erhoben wird, wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichtig?

32.      Schriftliche Erklärungen haben der Kläger im Ausgangsverfahren, der Rat und die Kommission innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs genannten Frist eingereicht.

33.      Am 29. April 2010 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Ausgangsverfahren, der italienischen Regierung, des Rates und der Kommission teilgenommen haben.

V –    Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

34.      Nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren ist der spezifische Zoll für Waren des KN-Codes 2003 10 30 in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht unverhältnismäßig.

35.      Zunächst verhindere ein Zoll in dieser Höhe den Absatz von Champignons mit Herkunft aus der Volksrepublik China in der Gemeinschaft. Chinesische Champignons wiesen aus Sicht der Verbraucher eine deutlich geringere Qualität auf als Champignons aus der Gemeinschaft. Chinesische Champignons könnten nur in der Gemeinschaft abgesetzt werden, wenn ihre Preise deutlich unter denen für Champignons aus der Gemeinschaft lägen. Die Festsetzung eines solchen Preises sei bei Erhebung des spezifischen Zolls von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht nicht möglich. Weiter sei ohne größeren Aufwand möglich, Champignonkonserven nach Güteklassen zu unterscheiden. Ferner sei als milderes Mittel in Betracht zu ziehen, den Gemeinschaftserzeugern Subventionen zu gewähren, um den Preis der in der Gemeinschaft hergestellten Pilze zu senken. Die Erhebung eines niedrigeren Zolls würde auch dem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechen, der Versorgung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Rechnung zu tragen.

36.      Aus den Daten, welche die Kommission vorgelegt habe, ergebe sich, dass der spezifische Zoll gemeinsam mit dem Wertzoll und dem Kontingentsatz seine Aufgabe bereits erfüllt habe. Eine ernstliche Störung des Marktes für Champignons in der Gemeinschaft sei nicht mehr zu befürchten. Zudem widerspreche die Erhebung des Zolls dem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, die Produktivität und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren zu steigern.

37.      Nach Auffassung der italienischen Regierung ist der spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht für Waren des KN-Codes 2003 10 30 vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

38.      Ziel des spezifischen Zolls sei es, die Gemeinschaftshersteller von Champignons zu schützen. Seine Erhebung verhindere, dass die Preise für Champignons in der Gemeinschaft aufgrund von Importen aus der Volksrepublik China zu stark sänken. Er sei somit geeignet zur Verfolgung des Ziels. Die Erhebung des spezifischen Zolls sei auch erforderlich. Eine Unterteilung der Champignons in Qualitätsklassen sei nicht möglich. Da die betroffene Ware aus Sicht der Abnehmer Champignonkonserven seien, müsse auf den Preis der höchsten Qualitätsstufe abgestellt werden. Sinkende Preise für niedrigere Qualitätsstufen würden nämlich dazu führen, dass sich die Verbraucher diesen Produkten zuwenden würden. Der spezifische Zoll stelle auch kein faktisches Importverbot dar. Erstens habe der spezifische Zoll gerade das Ziel, zu hohe Importe aus Drittstaaten zu verhindern. Zweitens sei ohnehin festzustellen, dass Champignons aus der Volksrepublik China auch über die vorgesehenen Kontingente hinaus in die Gemeinschaft importiert worden seien. Der spezifische Zoll habe also faktisch nicht die Wirkung eines Importverbots gehabt.

39.      Nach Auffassung des Rates ist der spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht für Waren des KN-Codes 2003 10 30 vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

40.      Die Urteile, auf die sich der Kläger im Ausgangsverfahren berufe, hätten autonome Agrarabschöpfungen zum Gegenstand gehabt. Dies seien einseitige Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft gewesen, um die Preise für die Gemeinschaftsprodukte zu stabilisieren. Aufgrund dieser Zielsetzung sei es bei autonomen Agrarabschöpfungen möglich und auch nötig gewesen, die Höhe der Zusatzbeträge gezielt unter Berücksichtigung der Preise im Drittstaat und der verschiedenen Güteklassen festzusetzen.

41.      Der spezifische Zoll habe eine andere Natur, unterliege anderen Rahmenbedingungen und verfolge andere Zielsetzungen. Daher könne die auf autonome Schutzmaßnahmen bezogene Rechtsprechung nicht auf den spezifischen Zoll übertragen werden. Mit dem spezifischen Zoll würden nicht nur agrar- sondern auch handelspolitische Ziele verfolgt. In agrarpolitischer Hinsicht solle der Zoll gewährleisten, dass Gemeinschaftsproduzenten ihre Erzeugnisse zu Preisen absetzen könnten, die ihnen einen angemessenen Lebensstandard garantierten. Gleichzeitig solle eine ausreichende Versorgung sichergestellt werden, indem Erzeugnissen aus Drittstaaten ein kontrollierter, angemessener Zugang gewährt werde. Soweit nur der Schutz der Gemeinschaftsproduzenten verfolgt würde, hätten auch weitergehende Maßnahmen getroffen werden können. Allerdings verfolge die Gemeinschaft mit dem spezifischen Zoll auch handelspolitische Ziele. In Hinblick auf diese handelspolitischen Ziele habe sie ihren Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt. Variable Agrarabschöpfungen seien aufgrund ihres intransparenten Charakters bewusst abgeschafft worden. Weiter dürften keine Zölle mehr erhoben werden, die über die in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft vorgesehenen Höchstsätze hinausgingen.

42.      Der spezifische Zoll für Champignonkonserven sei auf einem Niveau vereinbart worden, das de facto gleichwertig gewesen sei mit dem bis dahin geltenden, vom Rat Anfang der 80er Jahre festgelegten status quo. Obwohl das Niveau recht hoch sei, sei der spezifische Zoll nicht unverhältnismäßig. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Rat weder dazu verpflichtet sei, Erzeuger in der Gemeinschaft und aus Drittstaaten gleich zu behandeln, noch dazu, den Erzeugern aus Drittstaaten einen Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu Bedingungen zu gewähren, unter denen sie mit den Gemeinschaftserzeugern konkurrieren könnten. Weiter würden Erzeuger aus Drittstaaten auch nicht über ein Maß hinaus benachteiligt, das zur Erreichung der agrar- und handelspolitischen Ziele der Gemeinschaft erforderlich sei. Die Höhe des spezifischen Zolls müsse Abschreckungswirkung haben. Außerdem müsse die Logik berücksichtigt werden, die hinter dem System der Verhandlungen im Rahmen der WTO stehe und die vom Gedanken des do ut des hinsichtlich des gegenseitig gewährten Marktzugangs geprägt sei. Die vereinbarten Höchstzollsätze, die für Einfuhren aus allen WTO-Mitgliedstaaten und für unbestimmte Zeit gälten, dürften nicht überschritten werden. Eine Neuverhandlung vereinbarter Zollsätze sei aufwendig und kostspielig. Die Preise fluktuierten sehr stark und damit auch die Unterschiede zwischen den Preisen für Gemeinschaftswaren und den Waren aus der Volksrepublik China. Daher sei ein spezifischer Zoll in einer Höhe verhandelt worden, die gewährleisten solle, dass seine Wirkung nicht schon nach kurzer Zeit durch die Preisfluktuationen neutralisiert würde.

43.      Insgesamt sei festzustellen, dass das Gesamtsystem zur Einfuhr von Champignonkonserven sein Ziel erreicht habe. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Zollkontingent bestehe, im Rahmen dessen ein erleichterter Marktzugang ermöglicht werde. In Hinblick auf den (wenn auch gebremsten) Rückgang der Gemeinschaftsproduktion könne sogar die Frage gestellt werden, ob der vereinbarte Höchstsatz für den spezifischen Zoll in Hinblick auf die agrarpolitischen Zielsetzungen nicht zu niedrig sei.

44.      Der spezifische Zoll sei auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil er nicht nach unterschiedlichen Güteklassen unterscheide. Zwischen den verschiedenen Güteklassen bestünden nämlich Substitutionseffekte. Bei einer Unterscheidung nach Güteklassen drohe zudem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Eine solche Unterscheidung zum Zweck des gezielten Ausgleichs der Preisunterschiede sei auch nicht mit den welthandelsrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar. Ohnehin würde eine Unterscheidung nach Güteklassen zu einer übermäßigen Belastung für die Zollbehörden und die Zollbeteiligten führen.

45.      Schließlich weist der Rat darauf hin, dass eine Feststellung des Gerichtshofs, nach welcher der spezifische Zoll gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, die Position der Gemeinschaft im Rahmen der WTO schwächen würde. Die Zollsätze in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO beruhten auf Verhandlungen und somit auf gegenseitigen, multilateralen Zugeständnissen der Mitgliedstaaten der WTO. Wenn von der Gemeinschaft verlangt würde, unilateral günstigere Bedingungen für den Zugang von Champignonkonserven aus Drittstaaten zum Gemeinschaftsmarkt einzuräumen, als multilateral in den Verhandlungen vereinbart, werde es ihr kaum gelingen, einen entsprechenden Ausgleich für den Zugang von Gemeinschaftserzeugnissen zum Markt der betreffenden Drittstaaten zu verhandeln.

46.      Auch nach Auffassung der Kommission ist der spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht für Waren des KN-Codes 2003 10 30 vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

47.      Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sich die Rechtsprechung, auf die sich das vorlegende Gericht berufe, auf autonome Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft vor Errichtung der WTO und vor Geltung des Agrarabkommens bezogen habe. Vor Geltung des Agrarabkommens sei die Gemeinschaft befugt gewesen, zum Schutz der Gemeinschaftsindustrie die Zölle anzupassen und auch nichttarifäre Maßnahmen zu erlassen. Allerdings könne diese Rechtsprechung nicht auf den spezifischen Zoll übertragen werden.

48.      Der spezifische Zoll sei nur ein Element eines Gesamtsystems zur Regelung der Einfuhr von Champignonkonserven aus Drittstaaten. Mit diesem Gesamtsystem würden einerseits agrarpolitische Ziele verfolgt, die mit der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation verbunden seien. Ein agrarpolitisches Ziel sei, durch die Eröffnung eines Kontingents ein angemessenes Angebot von Champignonkonserven auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherzustellen. Ein weiteres agrarpolitisches Ziel sei, dieses angemessene Angebot nach den Erfordernissen des Marktes in Bezug auf Angebot und Nachfrage auszurichten. Schließlich werde das agrarpolitische Ziel verfolgt, negative Auswirkungen auf die Gemeinschaftsproduktion zu verhindern, die daraus resultieren könnten, dass über das vorgesehene Kontingent hinaus Champignonkonserven aus Drittstaaten in die Gemeinschaft eingeführt würden.

49.      Andererseits würden auch handelspolitische Ziele verfolgt. Im Rahmen der Uruguay-Runde seien Agrarabschöpfungen abgeschafft und gebundene Zölle für Agrarprodukte vereinbart worden. Weiter sei das Ziel verfolgt worden, die Einfuhrabgaben auf Agrarprodukte zu senken. Mit der Ausgestaltung des Gesamtsystems sei die Gemeinschaft auch diesen Verpflichtungen nachgekommen.

50.      Weiter weist die Kommission darauf hin, dass die Gemeinschaftsorgane in den Bereichen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen müssten. In diesen Bereichen verfügten sie daher über einen weiten Ermessensspielraum. Aus diesem Grund sei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des spezifischen Zolls nur zu untersuchen, ob dieser zur Erreichung der verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet sei. Eine solche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle sei auch deswegen geboten, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Verwirklichung der vorgegebenen Ziele einen Ausgleich zwischen den agrar- und den handelspolitischen Zielen herstellen müsse.

51.      Die Erhebung des spezifischen Zolls sei nicht offensichtlich ungeeignet zur Erreichung der vorgenannten Ziele. Er reduziere nämlich den wirtschaftlichen Anreiz zur Einfuhr von Champignonkonserven außerhalb des vorgesehenen Kontingents. Außerhalb des eingeräumten Kontingents sei die Einfuhr wirtschaftlich nur dann interessant, wenn die Nachfrage innerhalb der Gemeinschaft so groß sei, dass der Einführer trotz Abgabenlast eine ausreichende Gewinnspanne erreichen könne.

52.      Bei den Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde, die letztlich zum vereinbarten Höchstzollsatz geführt hätten, sei die Kommission von dem Betrag in der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über Maßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven(17) ausgegangen. Dieser sei von der Bezugsgröße Nettogewicht auf die Bezugsgröße Abtropfgewicht umgerechnet worden, was 278 Euro je 100 kg Abtropfgewicht ergeben habe. Aufgrund der Vereinbarung, die bestehenden Zölle in einem Zeitraum von fünf Jahren um 20 % zu senken, habe sich letztlich der Betrag von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht ergeben. Bei der Verhandlung der Höhe des spezifischen Zolls habe die Kommission mögliche Einfuhren aus allen Mitgliedstaaten der WTO berücksichtigt. In diesem Zusammenhang müsse erstens berücksichtigt werden, dass der spezifische Zollsatz für Einfuhren aus allen WTO-Mitgliedstaaten gelte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Preise für Champignonkonserven erheblichen Schwankungen unterlägen. Der spezifische Zoll sei aber starr und könne somit bei schwankenden Preisverhältnissen nicht nach oben angepasst werden.

53.      Ein spezifischer Zollsatz in dieser Höhe sei auch erforderlich. Es müsse verhindert werden, dass die Gemeinschaftsproduktion unter dem Druck chinesischer Einfuhren ersticke. Die Daten zur Entwicklung des Handels mit Champignonkonserven bestätigten, dass die Erhebung des spezifischen Zolls keine Wirkung gehabt habe, die mit einem Importverbot vergleichbar sei. Die Einfuhren von Champignonkonserven aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft hätten die vorgesehene Kontingentmenge immer überschritten. Die Erhebung des spezifischen Zolls in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht führe somit nicht dazu, Wirtschaftsteilnehmer von der Einfuhr von Champignonkonserven über das vorgesehene Kontingent hinaus abzuhalten. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erhebung des spezifischen Zolls ihre Einfuhr regelmäßig wirtschaftlich unattraktiv mache.

54.      Die Daten zur Entwicklung des Handels mit Champignonkonserven zeigten auch, dass der spezifische Zoll in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht als eines der Elemente des Gesamtsystems zur Einfuhr von Champignonkonserven die Ziele einer gewissen Preisstabilisierung und einer Verlangsamung der rückläufigen Tendenz der Gemeinschaftsproduktion erreicht habe, ohne dass ein angemessenes Angebot von Champignonkonserven auf dem Gemeinschaftsmarkt gefährdet worden sei. Es zeige sich ein Zusammenhang zwischen den Preisschwankungen und der Entwicklung der Einfuhrmengen, der allerdings aufgrund der Transportwege etwas zeitverzögert sei. Dadurch, dass der spezifische Zoll auf Einfuhren von Champignonkonserven außerhalb des Kontingents erhoben werde, werde eine Angleichung des Angebots und somit mittelbar eine gewisse Preisstabilität innerhalb der Gemeinschaft erreicht. Schließlich habe der Kläger im Ausgangsverfahren die Möglichkeit gehabt, sich eine Einfuhrlizenz zu beschaffen. Das Kontingent für Einfuhren aus der Volksrepublik China sei ab dem Jahr 2007 erhöht worden.

55.      Ferner weist die Kommission darauf hin, dass zur Erreichung der verfolgten Ziele auch Maßnahmen gerechtfertigt seien, die zu beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer führten. Grundsätzlich stünden der Gemeinschaft wesentlich drastischere Mittel zur Verfügung, wie etwa die Anhebung des spezifischen Zolls, die Herabsetzung oder Abschaffung der Kontingentmenge oder sogar der Erlass eines Importverbots. Allerdings seien die Mittel der Gemeinschaft zur Regulierung des Zugangs auf den Gemeinschaftsmarkt durch das Agrarabkommen auf Zölle beschränkt. Welthandelsrechtlich sei aber zulässig, bei der Überschreitung des vorgesehenen Kontingents einen spezifischen Zoll zu erheben, dessen Höhe in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vorgesehen sei. Dass die angewendeten Zölle und Kontingentmengen mit den Zollsätzen in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO übereinstimmten, liege daran, dass die Entwicklung des Handels mit Champignonkonserven in Einklang mit den Absichten stehe, welche die Gemeinschaft bei Vereinbarung dieser Zollsätze verfolgt habe.

56.      Schließlich sei es aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung der Gemeinschaft zur Einhaltung eines festen Zollsatzes nicht möglich, innerhalb des betroffenen KN-Codes nach Qualitätsklassen zu unterscheiden.

VI – Rechtliche Würdigung

57.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des spezifischen Zolls in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht, der nach dem GZT auf Waren des KN-Codes 2003 10 30, also Champignonkonserven, erhoben wird, wenn diese außerhalb des von der geänderten Verordnung Nr. 1864/2004 eröffneten Kontingents in die Gemeinschaft eingeführt werden. Da sich das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verhältnismäßigkeit von Agrarabschöpfungen beruft, werde ich zunächst auf diese eingehen (A). Daran anschließend werde ich prüfen, ob der spezifische Zoll in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung als vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden kann (B).

A –    Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs über Agrarabschöpfungen

58.      In einer Reihe von Urteilen(18) hat der Gerichtshof die Gültigkeit von Verordnungen der Kommission und des Rates geprüft, mit denen diese zeitlich begrenzte bzw. dauerhafte Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaftsproduzenten von Champignons ergriffen hatten. Nach diesen Verordnungen wurde ein Zusatzbetrag auf die Einfuhr von Champignonkonserven aus bestimmten Drittstaaten erhoben, soweit diese außerhalb eines vorgesehenen Kontingents eingeführt worden waren.

59.      In diesen Urteilen hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass die Erhebung eines Zusatzbetrags zur Verhinderung von Störungen des Gemeinschaftsmarktes grundsätzlich erforderlich war.(19) Weiter hat er klargestellt, dass in Hinblick auf dieses Ziel ein Zusatzbetrag in einer Höhe festgesetzt werden konnte, welche die Einfuhren aus Drittländern wirtschaftlich unattraktiv machte.(20)

60.      Allerdings hat der Gerichtshof in diesen Fällen die Höhe des Zusatzbetrags in Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht für erforderlich gehalten. Er hat festgestellt, dass sich die Erhebung des Zusatzbetrags aufgrund seiner exzessiven Höhe faktisch wie eine wirtschaftliche Strafe ausgewirkt habe. Da es nicht Ziel der Schutzmaßnahme gewesen sei, ein durch wirtschaftliche Strafen flankiertes Importverbot zu verhängen, sei die Höhe des Zusatzbetrags über das erforderliche Maß hinausgegangen.(21) Die faktische Wirkung einer wirtschaftlichen Bestrafung hat der Gerichtshof bereits in einem Fall angenommen, in dem der erhobene Zusatzbetrag ungefähr zwei Drittel des Gestehungspreises für Champignons der ersten Güteklasse in der Gemeinschaft ausgemacht hatte.(22)

61.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich somit bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Höhe einer Agrarabschöpfung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwei Schwellen unterscheiden:

62.      Die erste Schwelle ist erreicht, wenn der Zusatzbetrag so hoch ist, dass er einen Import von Champignonkonserven aus Drittstaaten außerhalb des vorgesehenen Kontingents wirtschaftlich unattraktiv macht. Die Erhebung eines Zusatzbetrags in dieser Höhe kann als erforderlich zur Erreichung des Ziels angesehen werden, Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu verhindern. Bei der Beurteilung, wann diese Schwelle erreicht ist, räumt der Gerichtshof den Gemeinschaftsorganen einen weiten Ermessensspielraum ein.(23)

63.      Eine zweite Schwelle ist allerdings dann erreicht, wenn der Zusatzbetrag so hoch ist, dass er den Import von Champignonkonserven nicht nur wirtschaftlich unattraktiv macht, sondern sich faktisch wie eine wirtschaftliche Bestrafung auswirkt. Einen Zusatzbetrag in dieser Höhe hat der Gerichtshof nicht mehr für erforderlich gehalten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es zur Verhinderung von Störungen des Gemeinschaftsmarktes durch Importe aus Drittstaaten ausreicht, die Importe wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, die Importe zu verbieten und Verstöße gegen dieses Importverbot zu bestrafen. Vom Vorliegen einer Bestrafung ist der Gerichtshof dann ausgegangen, wenn ein Zusatzbetrag erhoben wurde, der derart hoch war, dass er sich de facto wie eine wirtschaftliche Bestrafung ausgewirkt hat. Die Erhebung eines Zusatzbetrags in einer exzessiven Höhe hat nämlich faktisch eine Wirkung wie ein Importverbot, das durch wirtschaftliche Sanktionen flankiert ist.

64.      Bevor ich nunmehr auf die Beurteilung des spezifischen Zolls und auf die Frage eingehe, ob die vorgenannte Rechtsprechung auf diesen übertragen werden kann, möchte ich zunächst auf zwei wichtige Punkte hinsichtlich der Zusatzbeträge hinweisen, die diese Urteile zum Gegenstand hatten. Zunächst handelte es sich bei den Zusatzbeträgen um Maßnahmen der Gemeinschaft, mit der diese in erster Linie das agrarpolitische Ziel verfolgte, zum Schutz der Gemeinschaftserzeuger Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu verhindern, die durch eine übermäßige Einfuhr von Champignonkonserven aus Drittstaaten in die Gemeinschaft entstanden waren oder zu entstehen drohten. Weiter handelte es sich um Maßnahmen, die vor Gründung der WTO und somit vor Inkrafttreten des Agrarabkommens bzw. vor dem Beitritt der Volksrepublik China zur WTO erlassen wurden.

B –    Zur Verhältnismäßigkeit des spezifischen Zolls

65.      Das vorlegende Gericht stellt dem Gerichtshof die Frage, ob die Erhebung eines spezifischen Zolls in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht auf Champignonkonserven aus der Volksrepublik China unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der vorgenannten Rechtsprechung zu den Zusatzbeträgen als verhältnismäßig angesehen werden kann.

66.      Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.(24)

67.      Wie die italienische Regierung zu Recht festhält, beginnt die Prüfung, ob die Erhebung des spezifischen Zolls in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist, mit der Ermittlung der mit dieser Maßnahme verfolgten Ziele (1). Weil es sich um Ziele aus den Bereichen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik handelt und die Gemeinschaftsorgane in diesen Bereichen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, stellt sich die Frage, welcher Prüfungsmaßstab bei Vorliegen eines weiten Ermessensspielraums anzuwenden ist (2). Da ich davon ausgehe, dass auch das Vorliegen eines weiten Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane nicht die Struktur der Verhältnismäßigkeitsprüfung beeinflusst, sondern lediglich deren Prüfungsdichte auf einen Offensichtlichkeitsmaßstab reduziert, werde ich im Weiteren prüfen, ob die mit dem spezifischen Zoll verfolgten Ziele offensichtlich unzulässig sind (3) und ob die Erhebung dieses Zolls in Hinblick auf die verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet (4), offensichtlich nicht erforderlich (5) oder offensichtlich unangemessen ist (6).

1.      Die mit der Maßnahme verfolgten Ziele

68.      Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass der spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht für Waren, die unter den KN-Code 2003 10 30 fallen, lediglich ein Element eines Gesamtsystems ist, mit dem die Einfuhr von Champignonkonserven aus Drittstaaten geregelt wird. Der enge Zusammenhang zwischen dem spezifischen Zoll und den übrigen Elementen dieser Gesamtregelung muss bei der Ermittlung der mit ihm verfolgten Ziele berücksichtigt werden.

69.      Das auf den vorliegenden Fall zeitlich anwendbare Gesamtsystem besteht im Wesentlichen aus

–        den Zöllen, die im GZT für die Einfuhr von Waren des KN-Codes 2003 10 30 vorgesehen sind,

–        der geänderten Verordnung Nr. 1864/2004 zur Öffnung und Verwaltung von Pilzkontingenten

–        und dem allgemeinen Präferenzschema der Gemeinschaft nach der Verordnung Nr. 980/2005.

70.      Nach der geänderten Verordnung Nr. 1864/2004 wird auf Champignonkonserven, die im Rahmen des nach ihr eröffneten Kontingents eingeführt werden, ein Wertzoll von 23 % erhoben. Auf Champignonkonserven, die außerhalb dieses Kontingents eingeführt werden, wird dagegen ein Wertzollsatz von 18,4 % erhoben, der im vorliegenden Fall nach dem allgemeinen Präferenzschema der Gemeinschaft auf 14,9 % reduziert wird(25), sowie zusätzlich der spezifische Zollsatz von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht. Mit diesem Gesamtsystem werden nicht nur agrarpolitische (a), sondern auch handelspolitische Ziele (b) verfolgt.

a)      Agrarpolitische Ziele

71.      In agrarpolitischer Hinsicht wird einerseits das Ziel verfolgt, Störungen des Gemeinschaftsmarktes einzuschränken. Die Erhebung des spezifischen Zolls soll die Einfuhr von Champignonkonserven aus Drittstaaten hemmen. Dadurch sollen Preisschwankungen vermieden, ein Verfall der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt eingedämmt und den Gemeinschaftserzeugern ein auskömmliches Einkommen gesichert werden. Da auf dem Gemeinschaftsmarkt allerdings auch ein angemessenes Angebot von Pilzkonserven zu stabilen Preisen bestehen soll, wird Champignonkonserven aus Drittstaaten im Rahmen des nach der geänderten Verordnung Nr. 1864/2004 eingeräumten Kontingents ein Marktzugang unter vorteilhafteren Bedingungen gewährt. Auf solche Einfuhren wird der spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht nicht erhoben.(26)

b)      Handelspolitische Ziele

72.      Mit dem Gesamtsystem werden aber auch handelspolitische Ziele verfolgt. Die Höhe der Zollsätze und die rechtliche Ausgestaltung des Systems gehen nämlich auf welthandelsrechtliche Vorgaben zurück, und zwar insbesondere auf die Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO und auf das Agrarabkommen.

73.      Vor Abschluss des Agrarabkommens war der Welthandel mit Agrarprodukten geprägt durch eine Vielzahl von Handelshemmnissen tarifärer und nichttarifärer Art. Kritisch beurteilt in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Welthandel wurde u. a. das Instrument der variablen Einfuhrabschöpfungen, das die Gemeinschaft zum Schutz der Gemeinschaftserzeuger einsetzte. Aus Sicht von Exporteuren in Drittstaaten bringt dieses Instrument nämlich einen Mangel an Transparenz und Vorhersehbarkeit mit sich.(27)

74.      Ziel des Agrarabkommens ist die Verbesserung des Zugangs zu den Agrarmärkten der Mitglieder der WTO. Als Mittel zur Erreichung dieses Ziels haben sich die Mitglieder der WTO in Art. 4 Abs. 1 des Agrarabkommens darauf verständigt, die Handelshemmnisse im Agrarbereich umfassend zu tarifizieren, also alle nichttarifären Handelshemmnisse in Zölle umzuwandeln. Die Höchstsätze für diese Zölle sind in den Verpflichtungslisten der Mitglieder bei der WTO festgehalten worden. Nach Art. 4 Abs. 2 des Agrarabkommens dürfen die Mitglieder der WTO keine nichttarifären Maßnahmen mehr erlassen. Aus Fn. 1 zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass zu diesen verbotenen Maßnahmen auch variable Einfuhrabschöpfungen zählen.

75.      Ein mit Art. 4 des Agrarabkommens unmittelbar verfolgtes handelspolitisches Ziel ist somit die transparentere und vorhersehbarere Ausgestaltung des Zugangs zu den Agrarmärkten dadurch, dass den Mitgliedstaaten der WTO verboten wird, andere Handelshemmnisse als Zölle einzuführen. Ein weiterer handelspolitischer Vorteil der ausschließlichen Verwendung von Zöllen ist, dass es technisch einfacher ist, über eine Senkung von Zöllen zu verhandeln als über die Senkung von nichttarifären Handelshemmnissen.(28) Allerdings müssen auch die handelspolitischen Ziele berücksichtigt werden, welche die Gemeinschaft durch die Öffnung ihres Agrarmarktes mittelbar verfolgt hat. Mit der Erleichterung des Zugangs zu ihrem Agrarmarkt verfolgt sie nämlich insbesondere auch das handelspolitische Ziel, dass den Wirtschaftsteilnehmern aus der Gemeinschaft im Ausgleich dazu von den übrigen Mitgliedern der WTO ein erleichterter Zugang zu ihren Märkten gewährt wird. Wie der Rat zu Recht ausführt, muss dieser Gedanke des do ut des, der die Verhandlungen im Rahmen der WTO prägt, bei der Beurteilung des spezifischen Zolls berücksichtigt werden.

2.      Zum anwendbaren Prüfungsmaßstab

76.      Nach Auffassung der Kommission ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall darauf zu beschränken, ob der spezifische Zoll zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet ist. Sie beruft sich darauf, dass die Gemeinschaftsorgane über einen weiten Ermessensspielraum in den Bereichen der Agrarpolitik und der Handelspolitik verfügten und einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen hätten.

77.      Zunächst ist festzuhalten, dass die Gemeinschaftsorgane in den Bereichen der gemeinsamen Handelspolitik und der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, da sie in diesen Bereichen politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen durchführen müssen.(29)

78.      Dies führt allerdings nicht dazu, dass nur die offensichtliche Ungeeignetheit des spezifischen Zolls zu prüfen ist.

79.      Zwar geht der Gerichtshof in ständiger, wenn auch nicht einheitlicher Rechtsprechung davon aus, dass es bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Maßnahme in einem Bereich, in dem das betreffende Gemeinschaftsorgan Ermessen hat, nicht darum geht, ob die ergriffene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern lediglich darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war.(30)

80.      Wie ich bereits an anderer Stelle ausgeführt habe(31), überzeugt mich dieser Ansatz nicht. Auch in Bereichen, in denen Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen, muss Ausgangspunkt für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sein, dass eine richterliche Kontrolle ihrer Maßnahmen durch einen weiten Ermessensspielraum nicht ausgeschlossen wird. Der Umstand, dass Gemeinschaftsorgane in bestimmten Bereichen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, rechtfertigt nicht, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme darauf zu reduzieren, ob sie offensichtlich ungeeignet ist. Ein solcher Ansatz würde nämlich dazu führen, dass das vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel und die betroffenen Rechte des Einzelnen nicht mehr „ins Verhältnis gesetzt“ und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine individualschützende Komponente verlieren würde. Dadurch würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf eine objektive Ermessenskontrolle reduziert. Ein solcher Ansatz kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass er aus Rücksicht des Gerichtshofs auf den Ausgestaltungsspielraum der Gemeinschaftsorgane geboten sei. Die erforderliche Berücksichtigung kann nämlich auch im Rahmen einer dreistufigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Hierfür reicht aus, dass erstens das Ermessen eines Gemeinschaftsorgans bei der Auswahl und Gewichtung der verfolgten Ziele berücksichtigt wird und dass zweitens die Prüfungsdichte der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf reduziert wird, ob die betroffene Maßnahme offensichtlich nicht geeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder offensichtlich nicht angemessen ist.

81.      Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens mag der Hinweis darauf genügen, dass der Gerichtshof sich regelmäßig ohnehin nicht auf die Prüfung der offensichtlichen Ungeeignetheit einer Maßnahme beschränkt, sondern auch Elemente ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit berücksichtigt.(32) In diesem Zusammenhang kann weiter darauf hingewiesen werden, dass der Gerichtshof in den vorgenannten Urteilen zu den Agrarabschöpfungen(33) den Prüfungsmaßstab nicht auf die offensichtliche Ungeeignetheit der autonomen Schutzmaßnahme beschränkt hat.

82.      Allerdings wäre es nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen, wenn der Gerichtshof ausdrücklich klarstellen würde, dass er sich auch bei Vorliegen eines weiten Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane nicht lediglich auf die Prüfung beschränkt, ob eine Maßnahme offensichtlich ungeeignet ist, sondern darüber hinaus auch die Erforderlichkeit und die Angemessenheit einer Maßnahme prüft, allerdings mit einer deutlich verringerten Prüfungsdichte.

3.      Keine offensichtlich unzulässigen Ziele

83.      Wie oben dargelegt(34), ist das weite Ermessen der Gemeinschaftsorgane in den Bereichen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik insbesondere bei der Auswahl der verfolgten Ziele zu berücksichtigen. Daher unterliegen die Auswahl und die Gewichtung der verfolgten Ziele in diesen Bereichen nur einer sehr eingeschränkten Kontrolle durch den Gerichtshof. Dies gilt auch für die Frage, wie gegenläufige Ziele zum Ausgleich gebracht werden.

84.      Rechtlich ist somit nicht zu beanstanden, dass der Rat und die Kommission bei der Ausgestaltung des Gesamtsystems zur Regelung der Einfuhr von Champignonkonserven aus Drittstaaten nicht nur agrarpolitische, sondern auch handelspolitische Ziele verfolgt haben. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinschaft zur Verfolgung der vorgenannten handelspolitischen Ziele(35) mit Abschluss des Agrarabkommens ihr agrarpolitisches Instrumentarium völkerrechtlich beschränkt hat.(36)

4.      Keine offensichtliche Ungeeignetheit

85.      Der spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht für Waren des KN-Codes 2003 10 30 ist nicht offensichtlich ungeeignet zur Erreichung der mit ihm verfolgten agrarpolitischen und handelspolitischen Ziele.

86.      Erstens ist die Erhebung des spezifischen Zolls nicht offensichtlich ungeeignet für das agrarpolitische Ziel, die Einfuhr von Pilzkonserven aus Drittstaaten außerhalb des von der geänderten Verordnung Nr. 1864/2004 eröffneten Kontingents wirtschaftlich weniger attraktiv zu gestalten und damit aus übermäßigen Einfuhren von Pilzkonserven aus Drittstaaten resultierende Marktstörungen einzuschränken.

87.      Zweitens entspricht die Ausgestaltung dieser Maßnahme zum Schutz der Gemeinschaftsproduzenten als spezifischer Zoll mit einem festen Zollsatz dem welthandelsrechtlichen Ansatz der Tarifizierung, durch die der Zugang zu den Agrarmärkten transparenter und vorhersehbarer ausgestaltet werden soll. Sie kann somit nicht als offensichtlich ungeeignet für die mit der Tarifizierung verfolgten handelspolitischen Ziele angesehen werden.

5.      Keine offensichtlich fehlende Erforderlichkeit

88.      Weiter ist zu prüfen, ob der spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht für Waren des KN-Codes 2003 10 30 offensichtlich nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob neben der zu prüfenden Maßnahme auch weitere geeignete Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten Ziele zur Verfügung stehen, die für den Betroffenen eine mildere Maßnahme darstellen, das verfolgte Ziel aber ebenso wirksam erreichen würden. Aufgrund des weiten Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane ist die Prüfung, ob eine alternative mildere Maßnahme zur Verfügung steht, allerdings auf eine Offensichtlichkeitsprüfung zu beschränken.(37)

89.      Die zu prüfende Maßnahme ist die Erhebung eines spezifischen Zolls von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht. Diese Höhe entspricht dem Betrag, der in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vereinbart worden ist. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die verfolgten agrar- und handelspolitischen Ziele bei Vereinbarung eines niedrigeren Betrags ebenso wirksam hätten erreicht werden können (a). Weiter ist zu prüfen, ob es nicht ein milderes Mittel zur Erreichung der agrar- und handelspolitischen Ziele der Gemeinschaft sein könnte, dass die Gemeinschaft unilateral im GZT einen spezifischen Zoll ansetzt, der den in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vereinbarten Höchstsatz unterschreitet (b). Ferner ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Höhe des spezifischen Zolls an unterschiedliche Güteklassen eine mildere Maßnahme darstellen würde (c). Schließlich ist auf das Argument des Klägers im Ausgangsverfahren einzugehen, nach dem eine stärkere Subventionierung der Gemeinschaftserzeuger eine mildere Maßnahme sei (d).

a)      Vereinbarung eines niedrigeren Zollsatzes als 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO

90.      Zunächst stellt sich die Frage, ob die Gemeinschaft ihre agrar- und handelspolitischen Ziele ebenso wirksam hätten erreichen können, wenn sie in ihren Verpflichtungslisten bei der WTO einen Zollsatz von einer niedrigeren Höhe als 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht vereinbart hätte.

91.      Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen.

92.      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung eines spezifischen Zolls in einer Höhe, der Einfuhren von Champignonkonserven aus Drittstaaten außerhalb eines vorgesehenen Kontingents wirtschaftlich unattraktiv macht, als erforderlich in Hinblick auf das agrarpolitische Ziel anzusehen ist, Störungen des Gemeinschaftsmarktes durch übermäßige Importe aus Drittstaaten zu beschränken.(38)

93.      Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Höhe des spezifischen Zolls, ab der Einfuhren aus Drittstaaten wirtschaftlich unattraktiv werden, eine komplexe Prüfung voraussetzt. Daher ist den Gemeinschaftsorganen diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen.(39) Dies muss erst recht dann gelten, wenn es nicht um die Festsetzung eines spezifischen Zollsatzes geht, sondern um die Vereinbarung eines Höchstzollsatzes in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO. Ein solcher Höchstzollsatz darf nämlich von der Gemeinschaft nicht überschritten werden, hat einen dauerhaften Charakter(40) und gilt nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gemäß Art. 1 GATT 1947 für Importe aus allen Mitgliedern der WTO. Daher müssen die zuständigen Gemeinschaftsorgane bei der Verhandlung eines solchen Höchstzollsatzes ex ante berücksichtigen, inwiefern ein spezifischer Zoll, der maximal die Höhe des vereinbarten Höchstzollsatzes erreichen darf, auch bei Preisschwankungen geeignet ist, die Einfuhr von Champignonkonserven in die Gemeinschaft außerhalb des vorgesehenen Kontingents einzudämmen.

94.      Drittens ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof auch eine variable Abschöpfung erst dann als nicht mehr erforderlich ansieht, wenn diese so hoch ist, dass sie nicht nur die Wirkung hat, die Einfuhr von Champignonkonserven in die Gemeinschaft wirtschaftlich unattraktiv zu machen, sondern sich darüber hinaus de facto wie ein durch eine wirtschaftliche Bestrafung flankiertes Importverbot auswirkt.(41)

95.      Auch wenn dieser Gedanke auf die Höhe des vereinbarten Höchstzollsatzes übertragen werden sollte, können die Kriterien, die der Gerichtshof auf variable Agrarabschöpfungen angewendet hat, nicht ohne Weiteres auf einen im Rahmen der WTO vertraglich vereinbarten Höchstzollsatz übertragen werden. Insbesondere kann ein vereinbarter Höchstzollsatz aufgrund seiner generellen und dauerhaften Geltung nicht bereits deswegen als nicht erforderlich angesehen werden, weil er die Differenzen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen den Preisen für Gemeinschaftsprodukte und den Preisen für Importe aus einem bestimmten Mitgliedstaat der WTO bestanden, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Vielmehr kann die Vereinbarung eines solchen Höchstzolls in Hinblick auf die agrarpolitischen Zielsetzungen nur dann als offensichtlich nicht erforderlich angesehen werden, wenn dieser Höchstzoll auch unter der Berücksichtigung möglicher Importe aus allen Mitgliedstaaten der WTO und der Berücksichtigung möglicher Preisschwankungen weit über das hinausgehen würde, was erforderlich wäre, um Einfuhren aus Drittstaaten außerhalb des vorgesehenen Kontingents zum Schutz der Gemeinschaftsindustrie einzudämmen.

96.      Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermag ich im vorliegenden Fall keine Umstände dafür zu erkennen, dass die Vereinbarung eines Höchstzolls von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO offensichtlich nicht erforderlich war. Die Kommission und der Rat weisen darauf hin, dass sie die zum Teil erheblichen Schwankungen für Preise von Champignonkonserven sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft hätten berücksichtigen müssen. Sie tragen weiter vor, dass die Vereinbarung eines Höchstzolls in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht erforderlich gewesen sei, um zu verhindern, dass die Gemeinschaftsproduktion unter dem Druck der Einfuhren aus Drittstaaten erstickte. Ich vermag der Akte keinen Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung zum Zeitpunkt der Verhandlungen der Uruguay-Runde offensichtlich unzutreffend war.

97.      Vielmehr ist diese Einschätzung der Gemeinschaftsorgane ex post bestätigt worden. Dies ergibt sich aus den von der Kommission beigebrachten Marktdaten. So lässt sich aus dem Schema über Preistrends, welches die Kommission in Anlage 3 zu ihrem Schriftsatz beigelegt hat, ersehen, dass im Laufe des Jahres 2004 und auch des Jahres 2005 die Differenz zwischen den durchschnittlichen Preisen für aus der Volksrepublik China importierte Champignonkonserven und den durchschnittlichen Händlerpreisen für Champignonkonserven aus der Gemeinschaft teilweise so groß war, dass der Import von Champignonkonserven aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft auch bei Erhebung des spezifischen Zolls in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht wirtschaftlich nicht unattraktiv war.

98.      Dies wird bestätigt durch die Daten in Anlage 4 zum Schriftsatz der Kommission, nach denen Champignonkonserven aus der Volksrepublik China nicht nur im Rahmen des nach der geänderten Verordnung Nr. 1864/2004 vorgesehenen Kontingents, sondern in erheblichem Umfang auch außerhalb dieses Kontingents in die Gemeinschaft importiert worden sind. Nach diesen Daten war der spezifische Zoll in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht zumindest streckenweise nicht hoch genug, um die Einfuhr von Pilzkonserven aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft außerhalb des vorgesehenen Kontingents wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Unter diesen Umständen kann erst recht nicht angenommen werden, dass die Höhe des spezifischen Zolls bereits die Schwelle erreicht hatte, ab der er sich wie ein durch eine wirtschaftliche Bestrafung flankiertes Importverbot auswirken konnte.

99.      Auch wenn zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf den Zeitpunkt abgestellt werden muss, zu dem die Maßnahme vorgenommen wurde, spricht die Entwicklung des Marktes für Champignonkonserven doch dafür, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Vereinbarung des Höchstzollsatzes der Gemeinschaft von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht bei der WTO ihren weiten Ermessensspielraum nicht überschritten haben. Die Vereinbarung eines Zollsatzes von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO kann somit nicht als offensichtlich nicht erforderlich in Hinblick auf die mit ihm verfolgten agrarpolitischen Zielsetzungen angesehen werden, die Gemeinschaftshersteller vor übermäßigen Einfuhren von Champignonkonserven aus Drittstaaten zu schützen.

b)      Anwendung eines spezifischen Zolls von einer niedrigeren Höhe als der in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vereinbarte Höchstzollsatz

100. Der Rat und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der spezifische Zoll im GZT deswegen in einer Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht festgesetzt worden ist, weil dies dem Zollsatz entspricht, der in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vereinbart worden ist. Andere Kriterien seien nicht berücksichtigt worden.

101. Es stellt sich somit die Frage, ob die Festsetzung eines starren spezifischen Zolls in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht deswegen als offensichtlich nicht erforderlich angesehen werden muss, weil die Gemeinschaftsorgane den spezifischen Zoll nicht auf das in Hinblick auf die jeweils existierenden Preisdifferenzen zwischen Champignonkonserven aus der Volksrepublik China und aus der Gemeinschaft erforderliche Maß beschränkt haben, um das agrarpolitische Ziel zu erreichen, Störungen des Gemeinschaftsmarktes durch übermäßige Importe aus Drittstaaten einzuschränken.

102. Zwar kann die Erforderlichkeit eines spezifischen Zolls in Höhe von 222 Euro pro 100 kg Abtropfgewicht nicht damit begründet werden, dass die Gemeinschaft mit Anwendung eines spezifischen Zolls in dieser Höhe lediglich ihren Verpflichtungen bei der WTO nachgekommen sei. Bei den Zollsätzen, die in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vereinbart worden sind, handelt es sich nämlich lediglich um Höchstzollsätze. Nach Art. II Abs. 1 Buchst. a GATT 1947 kann die Gemeinschaft von diesem Zollsatz zwar nicht nach oben, wohl aber nach unten abweichen.(42)

103. Weiter kann die Erforderlichkeit eines Zolls in dieser Höhe auch nicht mit Verweis auf den Umstand begründet werden, dass sich die Mitglieder der WTO im Rahmen der Uruguay-Runde dieser Höhe nicht widersetzt hätten. Dieser Umstand kann nämlich für sich genommen keinen Einfluss haben auf die Vereinbarkeit der Höhe des spezifischen Zollsatzes mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(43)

104. Ferner kann als Argument für die Erforderlichkeit eines spezifischen Zolls in dieser Höhe nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, dass die Kommission nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 nicht befugt ist, autonom den Zolltarif zu ändern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nämlich auch vom Gemeinschaftsgesetzgeber zu beachten, der gegebenenfalls entsprechende Befugnisse der Gemeinschaftsorgane vorzusehen hat.

105. Ein Ansatz, nach dem lediglich darauf abgestellt werden würde, bis zu welcher Höhe der spezifische Zoll in Hinblick auf die agrarpolitischen Zielsetzungen und somit mit Rücksicht auf die Preisdifferenzen zwischen Champignonkonserven aus der Volksrepublik China und aus der Gemeinschaft erforderlich wäre, würde aber nicht hinreichend berücksichtigen, dass mit dem spezifischen Zoll auch handelspolitische Zielsetzungen verfolgt werden. Der spezifische Zoll kann daher nur dann für nicht erforderlich angesehen werden, wenn durch die alternative Maßnahme auch alle handelspolitischen Ziele ebenso wirksam erreicht werden könnten.(44) Mit einer unilateralen Unterschreitung des in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vereinbarten Höchstsatzes könnte die Gemeinschaft ihre handelspolitischen Zielsetzungen aber nicht mit gleicher Wirksamkeit verfolgen.

106. Zunächst würde eine alternative Methode, nach der sich die Höhe des spezifischen Zolls variabel an die Preisunterschiede zwischen den Champignonkonserven aus der Gemeinschaft und denen aus der Volksrepublik China anpassen würde, nichts anderes als eine variable Einfuhrabschöpfung darstellen, die nicht mit Art. 4 Abs. 2 des Agrarabkommens vereinbar wäre. Sie würde das handelspolitische Ziel unterlaufen, durch das Verbot von variablen Einfuhrabschöpfungen die Bedingungen des Marktzugangs transparenter und vorhersehbarer zu gestalten.(45)

107. Allerdings wäre eine alternative Methode denkbar, nach welcher der spezifische Zoll zwar grundsätzlich eine starre Höhe hat, aber in periodischen Abständen unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den Preisen der Champignonkonserven aus der Gemeinschaft und derjenigen aus Drittstaaten geändert würde. Ob ein solcher Ansatz mit Art. 4 Abs. 2 des Agrarabkommens vereinbar wäre(46), kann letztlich dahinstehen. Denn mit einem solchen Ansatz könnten die handelspolitischen Zielsetzungen der Gemeinschaft nicht mit vergleichbarer Wirksamkeit erreicht werden.

108. Erstens dürfte ein solcher Ansatz recht aufwendig sein, weil er voraussetzen würde, dass die Gemeinschaftsorgane die Preise in der Gemeinschaft vergleichen mit den Preisen der Importe aus allen Mitgliedern der WTO, aus denen möglicherweise Pilzkonserven in die Gemeinschaft importiert werden könnten. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nach Art. 1 GATT 1947 wäre es zudem nicht zulässig, den spezifischen Zollsatz gegenüber einzelnen Mitgliedern der WTO in jeweils unterschiedlicher Höhe festzusetzen.(47) Aus diesem Grund kann von vornherein kein Ansatz verfolgt werden, nach dem die Höhe des spezifischen Zollsatzes gezielt die Unterschiede zu den Preisen in bestimmten Mitgliedern der WTO berücksichtigt.

109. Zweitens würde eine unilaterale Unterschreitung des in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vereinbarten Höchstzolls dazu führen, dass die Gemeinschaft Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedern der WTO Zugang zum Agrarmarkt der Gemeinschaft gewährt, ohne dass gewährleistet wäre, dass den Wirtschaftsteilnehmern aus der Gemeinschaft im Ausgleich dazu Zutritt zu den Märkten der anderen Mitglieder der WTO gewährt wird. Wie der Rat und die Kommission zu Recht anmerken, dürfte es für die Gemeinschaft schwierig sein, im Gegenzug für eine unilaterale Unterschreitung der vereinbarten Höchstzölle, die außerhalb einer Verhandlungsrunde erfolgt, einen entsprechenden Ausgleich im Nachhinein auszuhandeln. Eine unilaterale Unterschreitung würde somit das handelspolitische Ziel der Gemeinschaft gefährden, im Wege eines do ut des Vorteile für die Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu den Märkten der anderen Mitglieder der WTO auszuhandeln.

110. Gegen diese Befürchtung könnte zwar eingewendet werden, dass vorliegend nicht verlangt werde, Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedern der WTO durch Senkung der Höhe des spezifischen Zolls einen Zugang zum Agrarmarkt der Gemeinschaft einzuräumen. Vielmehr verlange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lediglich, dass kein spezifischer Zoll in einer Höhe erhoben werde, der weit über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die wirtschaftliche Attraktivität der Einfuhren auszuschließen.

111. Dieser Einwand theoretisch-abstrakter Natur vermag allerdings praktisch nicht zu überzeugen. Wie oben dargelegt wurde, ist der Markt für Champignonkonserven von erheblichen Preisschwankungen geprägt.(48) Dies hat zur Folge, dass der spezifische Zoll in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht unterschiedliche Wirkungen hat, je nachdem, wie hoch die Preisdifferenzen sind. So kann der Zoll unter Umständen die erforderliche Höhe erreichen, um Importe in die Gemeinschaft unattraktiv zu machen, oder sogar darüber hinausgehen; er kann aber auch unter dieser Schwelle bleiben und somit den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt wirtschaftlich attraktiv machen. Aufgrund der erheblichen Preisschwankungen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Festsetzung eines spezifischen Zolls, der für eine bestimmte Periode die Höhe des vereinbarten Höchstzollsatzes von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht unilateral unterschreitet, den Marktzugang für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedern der WTO attraktiv macht, ohne dass gewährleistet wird, dass Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft als Ausgleich hierfür einen entsprechenden Zugang zum Markt der anderen Mitglieder der WTO erhalten.

112. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die unilaterale Anwendung eines spezifischen Zolls von einer niedrigeren Höhe als dem in den Verpflichtungslisten der Gemeinschaft bei der WTO vereinbarten Höchstzollsatz nicht als milderes Mittel in Betracht kommt. Diese wäre nicht geeignet, die handelspolitischen Ziele der Gemeinschaft mit vergleichbarer Wirksamkeit zu erreichen.

c)      Anpassung der Höhe des spezifischen Zolls nach Güteklassen

113. Schließlich weist das vorlegende Gericht weiter darauf hin, dass nach dem spezifischen Zollsatz keine Differenzierung nach unterschiedlichen Güteklassen von Champignons vorgenommen werde. Es stelle sich somit die Frage, ob der spezifische Zoll in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht deswegen als offensichtlich nicht erforderlich angesehen werden muss, weil er Champignonkonserven nicht nach einzelnen Güteklassen unterscheidet.

114. Auch diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen.

115. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein spezifischer Zollsatz nicht bereits deswegen unverhältnismäßig ist, weil er einen festen Satz für unterschiedliche Güteklassen desselben Produkts vorsieht. Die Frage, ob ein fester Satz erforderlich ist, hängt von einer Reihe von Umständen ab, u. a., ob dieser geeignet ist, die Ziele wirksam zu erreichen.(49)

116. Im vorliegenden Fall erscheint die Anwendung eines festen Satzes nicht offensichtlich nicht erforderlich.

117. Erstens weist der Rat darauf hin, dass zwischen einzelnen Güteklassen von Pilzkonserven Substitutionseffekte bestehen. Würde die Gemeinschaft entsprechend der Güteklasse von Champignonkonserven jeweils einen unterschiedlichen Zoll erheben, so bestünde für Importeure ein Anreiz dazu, bei der Einfuhr eine niedrigere als die tatsächliche Güteklasse anzugeben, um in den Genuss eines niedrigeren Zollsatzes zu kommen. Dem müsste durch eine Verstärkung der Kontrollen begegnet werden, was die Zollbehörden stärker belasten würde.

118. Zweitens wäre eine unilaterale Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Güteklassen von Champignonkonserven durch die Gemeinschaft nicht in gleicher Weise dazu geeignet, ihre handelspolitischen Ziele zu verfolgen. Wie bereits oben dargelegt(50), kann aufgrund der erheblichen Preisschwankungen für die Preise von Pilzkonserven nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung eines niedrigeren Zolls für Champignonkonserven einer niedrigen Qualitätsstufe den spezifischen Zoll nicht nur auf das Maß herabsenkt, ab dem der Import von Champignonkonserven wirtschaftlich unattraktiv wird, sondern dass sie darüber hinausgeht. Dann würde sie den Import von Champignonkonserven in die Gemeinschaft wirtschaftlich attraktiv machen und damit den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt verbessern. Es dürfte für die Gemeinschaft aber sehr schwierig sein, für eine solche Verbesserung des Marktzugangs, die unilateral und außerhalb einer Verhandlungsrunde gewährt wird, einen entsprechenden Ausgleich mit den anderen Mitgliedern der WTO auszuhandeln.

119. Eine Abstufung nach Güteklassen kann somit nicht als ein offensichtlich milderes Mittel zur Erreichung der handelspolitischen Ziele der Gemeinschaft angesehen werden.

d)      Stärkere Subventionierung der Gemeinschaftserzeuger

120. Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers im Ausgangsverfahren zurückzuweisen, nach dem als milderes Mittel eine stärkere Subventionierung der Gemeinschaftserzeuger in Betracht komme. Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit dem Agrarabkommen ist darauf hinzuweisen, dass eine alternative Maßnahme, die geeignet ist, zu erheblichen finanziellen Belastungen der Gemeinschaft zu führen, nicht ohne Weiteres als mildere Maßnahme angesehen werden kann.

e)      Ergebnis

121. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Fall neben der Anwendung eines spezifischen Zolls in Höhe von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht kein offensichtlich milderes Mittel für die Verfolgung der agrar- und handelspolitischen Ziele ersichtlich ist.

6.      Keine offensichtliche Unangemessenheit

122. Schließlich kann die Erhebung eines spezifischen Zolls von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht auch nicht als offensichtlich unangemessen angesehen werden. Zwar kann die Anwendung dieses Zolls zu erheblichen Belastungen für einen Importeur führen. Dennoch kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht als offensichtlich unangemessen angesehen werden, dass den handelspolitischen Zielen der Gemeinschaft der Vorrang eingeräumt wird. Auf der einen Seite sind nämlich die bedeutenden handelspolitischen Vorteile zu berücksichtigen, die durch die Tarifizierung der Handelshemmnisse erreicht worden sind. Auf der anderen Seite darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein umsichtiger Importeur ohnehin nur dann Waren in die Gemeinschaft einführen wird, wenn sich dies für ihn wirtschaftlich lohnt. Aus diesem Grund werden in erster Linie nur solche Importeure betroffen sein, die vorsätzlich falsche Angaben über die importierten Waren gemacht oder sich geirrt haben. Unabhängig davon, ob es sich um ein vorsätzliches Handeln oder um einen Irrtum handelt, scheint es mir nicht offensichtlich unangemessen zu sein, in einem solchen Fall den handelspolitischen Zielen der Gemeinschaft den Vorrang einzuräumen.

C –    Zusammenfassendes Ergebnis

123. Die Prüfung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erhebung eines spezifischen Zollsatzes von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht auf Champignonkonserven, die außerhalb des nach der geänderten Verordnung Nr. 1864/2004 eröffneten Kontingents in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

124. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Wertzolls sich nicht, wie vom vorlegenden Gericht angenommen, auf 18,4 % beläuft, sondern auf 14,9 %.(51)

VII – Ergebnis

125. Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:

Die Prüfung des nach der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geltenden spezifischen Zollsatzes von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht, der für Einfuhren von haltbar gemachten Pilzen der Gattung Agaricus (KN-Position 2003 10 30) außerhalb des von der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven in ihrer Fassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1995/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1864/2004 eröffneten Kontingents erhoben wird, in Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Das Vorabentscheidungsverfahren ist gemäß dem Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1) nunmehr in Art. 267 AEUV geregelt.


3 – Siehe Urteile vom 15. Juli 1982, Edeka (245/81, Slg. 1982, 2745), vom 12. April 1984, Wünsche (345/82, Slg. 1984, 1995), vom 16. Oktober 1991, Werner Faust (C‑24/90, Slg. 1991, I‑4905), vom 16. Oktober 1991, Wünsche (C‑25/90, Slg. 1991, I‑4939), vom 16. Oktober 1991, Wünsche (C‑26/90, Slg. 1991, I‑4961), vom 4. Juli 1996, Hüpeden (C‑295/94, Slg. 1996, I‑3375), und vom 4. Juli 1996, Pietsch (C‑296/94, Slg. 1996, I‑3409).


4 – ABl. L 336, S. 1.


5 – Ebd., S. 20.


6 – Ebd., S. 22.


7 – Siehe den Beschluss Nr. 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Art. XXIV Abs. 6 und Art. XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, ABl. L 154, S. 22.


8 –      In diesen Schlussanträgen wird der Begriff Gemeinschaftsrecht verwendet, soweit ratione temporis noch Gemeinschaftsrecht und nicht Unionsrecht Anwendung findet.


9 – ABl. L 130, S. 42.


10 – ABl. L 28, S. 16.


11 – ABl. L 286, S. 1.


12 – ABl. L 325, S. 30.


13 – ABl. L 320, S. 34.


14 – ABl. L 169, S. 1.


15 – Bereits in Fn. 3 angeführt.


16 – Bereits in Fn. 3 angeführt.


17 – ABl. L193, S. 1.


18 – Urteile Wünsche (345/82), Faust, Wünsche (C‑25/90), Wünsche (C‑26/90), Wünsche (C‑295/94), Hüpeden und Pietsch, alle bereits in Fn. 3 angeführt.


19 – Urteile Faust (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 19), Wünsche (C-25/90, bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 20), Wünsche (C‑26/90, bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 20), Hüpeden (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 19) und Pietsch (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 22).


20 – Urteil Pietsch (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 26 f.).


21 – Urteile Faust (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 23 und 28), Wünsche (C-25/90, bereits in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 24 und 29), Wünsche (C‑26/90, bereits in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 24 und 29), Hüpeden (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 26) und Pietsch (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 29 und 34).


22 – Urteil Pietsch (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 34).


23 – Urteil Pietsch (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 29).


24 – Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder (265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21), Faust (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 12), Wünsche (C-25/90, bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 13), Wünsche (C‑26/90, bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 13), Hüpeden (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 14) und Pietsch (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 15).


25 – Siehe Nrn. 19 bis 22 dieser Schlussanträge.


26 – Siehe den 7. und 10. Erwägungsgrund der geänderten Verordnung Nr. 1864/2004.


27 – Geboye Desta, M., The Law of International Trade in Agricultural Products, Kluwer Law International, 2002, S. 9, streicht als die bedeutendsten Errungenschaften des Agrarabkommens heraus, dass nunmehr ein hinreichendes Maß an Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Rechtsstaatlichkeit in den internationalen Beziehungen bezüglich des Agrarbereichs besteht.


28 –      Siehe McMahon, J., The WTO Agreement on Agriculture, Oxford University Press, 2006, S. 33, der darauf hinweist, dass die Tarifizierung wohl der wichtigste Aspekt des gesamten Agrarabkommens ist, weil tarifäre Maßnahmen transparenter und leichter verhandelbar sind.


29 – Urteil des Gerichtshof vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40), und vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. (C‑34/08, Slg. 2009, I-4023, Randnr. 76).


30 – Für die gemeinsame Agrarpolitik siehe Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, Slg. 2009, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33), vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C‑310/04, Slg. 2006, I‑7285, Randnr. 99), vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C‑189/01, Slg. 2001, I‑5689, Randnr. 83). Für andere Bereiche siehe insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a. (C‑58/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52), vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a. (C‑558/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42), vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a. (C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 52), vom 14. Dezember 2004, Arnold André (C-434/02, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 46), vom 14. Dezember 2004, Swedish Match (C‑210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 48), und vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 123).


31 – Siehe die Nrn. 62 f. meiner Schlussanträge in der Rechtssache Azienda Agricola Disarò Antonio (bereits in Fn. 29 angeführt) und die Nrn. 65 bis 72 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Agrana Zucker (C-365/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Siehe auch Mosbrucker, A.-L., „Contrôle du système des quotas laitiers“, Europe, Revue mensuelle NexisLexis Jurisclasseur, Juli 2009, S. 16, die dem vorgeschlagenen dreistufigen Ansatz zustimmt und die Reduzierung der Prüfung auf eine offensichtliche Ungeeignetheit kritisiert.


32 – Vgl. nur Urteile Vodafone (bereits in Fn. 30 angeführt, Randnrn. 51 ff.), in dem der Gerichtshof in den Randnrn. 61 bis 68 Elemente der Erforderlichkeit und in der Randnr. 69 die Angemessenheit der Maßnahme geprüft hat, sowie Agrana Zucker (bereits in Fn. 30 angeführt, Randnr. 42), sowie British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (bereits in Fn. 30 angeführt, Randnrn. 126 ff.). Vgl. ebenfalls Koch, O., Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Berlin 2003, S. 212, der hervorhebt, dass fast sämtliche Urteile, in denen der Gerichtshof die Prüfung scheinbar auf die „Ungeeignetheit“ reduziert habe, eine Auseinandersetzung mit etwaigen Alternativmaßnahmen und zum Teil ausführliche Begründungen enthielten, warum diese Maßnahmen nicht vorzugswürdig seien. Der Begriff der „offensichtlichen Ungeeignetheit“ sei demnach lediglich als Synonym für eine reduzierte Kontrolldichte im Rahmen der mehrstufigen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verstehen. In diesem Sinne auch Kischel, U., „Die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit durch den Europäischen Gerichtshof“, Europarecht 2000, S. 380, 398 ff., der hervorhebt, dass der Gerichtshof seiner eigenen Formulierung, nach der die Verhältnismäßigkeitskontrolle in den einschlägigen Bereichen auf eine Prüfung der offensichtlichen Ungeeignetheit zu beschränken sei, nicht denjenigen Sinn gebe, den sie auf den ersten Blick zu haben scheine. Aus den betreffenden Entscheidungen gehe hingegen deutlich hervor, dass das Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht die Verhältnismäßigkeit auf offensichtliche Ungeeignetheit beschränke, sondern die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit insgesamt auf offensichtliche Fehler begrenze. Siehe auch Zatschler, C., Finding facts, European Advocate, Spring 2010, S. 11, 12 f., der darauf hinweist, dass ein Ermessensspielraum lediglich die Prüfungsdichte beeinflusst, nicht aber die Struktur der Verhältnismäßigkeitsprüfung.


33 – Siehe die in den Nrn. 58 bis 64 wiedergegebene Rechtsprechung.


34 – Siehe Nr. 80 dieser Schlussanträge.


35 – Siehe Nr. 75 dieser Schlussanträge.


36 – Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dies auch in Hinblick auf die damit verbundenen zusätzlichen Belastungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gerechtfertigt ist. Diese Frage ist insbesondere im Rahmen der Angemessenheit der Maßnahme zu prüfen, siehe dazu Nr.  122 dieser Schlussanträge.


37 – Siehe Nrn. 66 und 80 dieser Schlussanträge.


38 – Siehe Nr. 59 dieser Schlussanträge.


39 – Siehe Nr. 62 dieser Schlussanträge.


40 – Im vorliegenden Fall kommt insbesondere keine Berufung auf die Schutzklausel nach Art. 5 des Agrarabkommens in Betracht, da die Waren des KN-Codes 2003 10 30 nicht mit dem Symbol „SSG“ gekennzeichnet sind.


41 – Siehe Nr. 63 dieser Schlussanträge.


42 – Siehe Geboye Deste, M. (bereits in Fn. 28 angeführt, S. 21), der darauf hinweist, dass eine unilaterale Abweichung von den vereinbarten Zollsätzen nach unten welthandelsrechtlich zulässig ist.


43 – Urteil Hüpeden (bereits in Fn. 3 angeführt, Randnr. 36).


44 – Siehe Nr. 59 dieser Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.


45 – Siehe Randnrn. 232 bis 234 des Berichts des Berufungsgremiums (Appellate Body) der WTO vom 23. September 2002, Chile – Price Band System, WT/DS207/AB/R.


46 – In Randnr. 232 des vorgenannten Berichts wird hervorgehoben, dass allein der Umstand, dass Zölle periodisch angepasst werden, nicht zwangsläufig dazu führt, dass diese als bewegliche Einfuhrabschöpfung im Sinne der Fn. 1 zu Art. 4 Abs. 2 des Agrarabkommens zu qualifizieren sind. Vielmehr wird in Randnr. 233 dieses Berichts darauf abgestellt, dass der Zollsatz automatisch nach Maßgabe eines Schemas oder einer Formel variiert.


47 – Siehe Geboye Deste, M. (bereits in Fn. 28 angeführt, S. 23), der darauf hinweist, dass die einem Mitgliedstaat gewährten Vorteile durch den Meistbegünstigungsgrundsatz universalisiert werden.


48 – Siehe Nrn. 97 f. dieser Schlussanträge.


49 – Siehe Urteil vom 11. Februar 1988, The National Dried Fruit Trade Association (77/86, Slg. 1988, 757, Randnr. 29).


50 – Nrn. 109 bis 112 dieser Schlussanträge.


51 – Siehe hierzu die in den Nrn. 19 bis 22 und 70 dieser Schlussanträge dargestellten Regeln.

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