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Document 62008TN0570

    Rechtssache T-570/08: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Deutsche Post/Kommission

    ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/41


    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Deutsche Post/Kommission

    (Rechtssache T-570/08)

    (2009/C 55/73)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2008 betreffend die Anordnung zur Auskunftserteilung in dem Verfahren „Staatliche Beihilfe C-36/2007 — Staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG“ für nichtig zu erklären;

    die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften K (2008) 6468 vom 30. Oktober 2008, in der die Kommission im Verfahren der staatlichen Beihilfe C 36/2007 (ex NN 25/2007) Deutschland gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) auffordert hat, alle Unterlagen, Informationen und Daten zu übermitteln, die zur Bewertung der Erlöse und Kosten der Deutschen Post von 1989 bis 2007 erforderlich sind.

    Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.

    Im ersten bis dritten Klagegrund bringt die Klägerin vor, dass die Entscheidung bereits wegen Verstoßes gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften aufzuheben sei, weil

    die Voraussetzungen einer wirksamen Fristsetzung sowie eines „Erinnerungsschreibens mit zusätzlicher Fristsetzung“ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 und 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht erfüllt seien;

    die Anordnung zur Auskunftserteilung gravierende Begründungsfehler aufweise und deshalb gegen Art. 253 EG verstoße;

    die Kommission es unter Verstoß gegen die Art. 287 und 10 EG versäumt habe, der Bundesregierung und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu geben.

    In ihrem vierter Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung darüber hinaus wegen Verstoßes gegen das materielle Gemeinschaftsrecht für nichtig zu erklären sei, weil die Verwendung der angeforderten Daten über Kosten und Erlöse vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2007 hinsichtlich der Prüfung des „Finanzausgleichs“ dem Gemeinschaftsrahmen 2005 und der Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission widerspreche sowie gegen die Art. 86 Abs. 2 und 87 Abs. 1 EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots verstoße und schließlich für die beihilferechtliche Bewertung der Pensions- und Haftungsregelung offensichtlich ungeeignet sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


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