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Document 62008TN0567

    Rechtssache T-567/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2008 von Bart Nijs gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2008 in der Rechtssache F-49/06, Nijs/Rechnungshof

    ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/39


    Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2008 von Bart Nijs gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2008 in der Rechtssache F-49/06, Nijs/Rechnungshof

    (Rechtssache T-567/08 P)

    (2009/C 55/70)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

    es für begründet zu erklären;

    demgemäß das Urteil vom 9. Oktober 2008 in der Rechtssache F-5/07, Bart Nijs/Europäischer Rechnungshof, aufzuheben.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 9. Oktober 2008 in der Rechtssache Nijs/Rechnungshof, F-49/06, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht nach Besoldungsgruppe A*11 zu befördern, und auf Schadensersatz als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen wurde.

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe, mit denen er Folgendes rügt:

    Verfälschung der Klageschrift und der Erwiderung insofern, als in dem angefochtenen Urteil ein Klagegrund, mit dem geltend gemacht worden sei, dass keine Handlung der Anstellungsbehörde mit Entscheidungscharakter vorliege, was das völlige Fehlen einer Begründung zur Folge habe, durch einen völlig anderen Klagegrund ersetzt worden sei;

    Verkennung und/oder Verfälschung der Beweise dadurch, dass das GöD sie ausgeschlossen habe;

    fehlerhafte Verteilung der Beweislast insofern, als das GöD Beweise für die Behauptungen des Beklagten hätte verlangen müssen:

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hinsichtlich der Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten im ersten Rechtszug.


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